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Bundesstrafgericht 11.12.2009 RR.2009.346

December 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·787 words·~4 min·4

Summary

Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Full text

Entscheid vom 11. Dezember 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.346

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 11. Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchten;

- Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Gera vom 29. April 2009 sowie den Haftbefehl bzw. den Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Gera vom 11. Oktober 2007 hinblicklich Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten abzüglich 83 bereits verbüsster Tage Freiheitsstrafe aus den Urteilen des Landgerichts Gera vom 17. August 2006 und des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 22. März 2007 wegen Vergewaltigung, Beleidigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung verlangt wird;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 11. August 2009 die Haft bzw. Befragung des Verfolgten anordnete;

- A. daraufhin am 24. August 2009 verhaftet wurde; er am 25. August 2009 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein;

- das Bundesamt am 26. August 2009 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher unangefochten blieb; - das Justizministerium des Freistaates Thüringen am 24. September 2009 formell um Auslieferung von A. für die ihm in den obgenannten Haftbefehlen bzw. im Gesamtstrafenbeschluss vom 29. April 2009 und 11. Oktober 2007 zur Last gelegten Straftaten ersuchte;

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2009 erklärte, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen; - das Bundesamt am 23. Oktober 2009 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Freistaates Thüringen vom 24. September 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid durch seinen Rechtsvertreter am 25. November 2009 mit Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferung sei zu verweigern (act. 1);

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- der Beschwerdeführer am 26. November 2009 aufgefordert wurde, bis zum 7. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 den Rückzug der Beschwerde mitteilte (act. 4); - das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Dezember 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Simon Berger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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