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Bundesstrafgericht 23.11.2009 RR.2009.298

November 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,138 words·~6 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG)

Full text

Entscheid vom 23. November 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Herzfeldt, Zustelladresse: Rechtsanwalt Gert Thoenen, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.298-299

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Ehepaar A. und B. ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts bzw. Schuldnerbegünstigung führt;

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2009 an die Schweiz gelangt sind und dabei um Überlassung der gesamten Akten des schweizerischen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) ersucht haben, welches gegen die beiden vorgenannten Eheleute geführt und mit Beschluss vom 1. Juli 2009 eingestellt worden war; darin u.a. Bankdokumente betreffend Konti der Eheleute A. und B. enthalten sind;

- mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 27. Juli 2009 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe sämtlicher Akten des eingestellten Strafverfahrens einschliesslich der edierten Bankdokumente angeordnet hat (act. 1.2); in der Folge diese Verfügung u.a. den von der früheren Edition im nationalen Strafverfahren bzw. von der anschliessenden Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankinstituten eröffnet wurde;

- die Eintretens- und Schlussverfügung vom 27. Juli 2009 dabei eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthielt und als Beschwerdeinstanz die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt statt richtigerweise die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben wurde (act. 1.2);

- bei der Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt am 7. September 2009 eine nicht unterschriebene Fax-Mitteilung des Ehepaars A. und B. vom 4. August 2009 eingegangen ist (act. 1.1, act. 2); diese von den Verfassern der Fax-Mitteilung als „Rekurs gegen die Eintretens- und Schlussverfügung vom 27. Juli 2009“ betitelt wurde (act. 1.1); auch aufgrund des Inhalts der Fax-Mitteilung von einer Beschwerde gegen die Rechtshilfeverfügung vom 27. Juli 2009 auszugehen war; zur Behandlung dieser Beschwerde die Fax-Mitteilung samt Rechtshilfeakten in der Folge zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht überwiesen wurde (act. 1);

- gemäss Art. 80k IRSG die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt; die Zustellung freilich unterbleiben kann, wenn – wie vorliegend – eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, es unterlassen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (s. Art. 80m Abs. 1 IRSG Art. 9 IRSV); es in diesem Fall genügt, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen;

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- die angefochtene Eintretens- und Schlussverfügung vom 27. Juli 2009 den beiden, von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankinstituten (Bank C. und Bank D.) am 28. bzw. 29. Juli 2009 eröffnet wurde;

- bei Mitteilung der Rechtshilfeverfügung an die Bank die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt läuft, in dem die Bank über die Rechtshilfemassnahme informiert (BGE 124 II 124);

- anders zu entscheiden ist, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumenten über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren hat; in diesem Fall die Frist zur Einsprache schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier läuft; es dabei nicht darauf ankommt, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht (BGE 124 II 124);

- nach der bundesgerichtlichen Praxis die Beschwerdefrist bereits ausgelöst wird, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinreichende Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Schlussverfügung hat, auch wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Möglichkeit hat, sich den Text der Rechtshilfeverfügung unverzüglich bei der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa-cc S. 128 f.; 120 Ib 183 E. 3a S. 187);

- vorliegend offen bleiben kann, wann die beiden Banken die Beschwerdeführer über die Rechtshilfemassnahme informiert haben, soweit nicht davon auszugehen ist, dass zwischen den Beschwerdeführern und den beiden Banken ohnehin eine Banklagernd-Vereinbarung bestand;

- gemäss der Fax-Mitteilung vom 4. August 2009 die beiden Beschwerdeführer spätestens seit diesem Tag von der damit angefochtenen Eintretensund Schlussverfügung Kenntnis haben mussten; die 30-tägige Beschwerdefrist somit spätestens ab diesem Tag zu laufen beginnt; die Beschwerdeführer mit ihrer am 7. September 2009 an die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt erfolgten Fax-Mitteilung nicht innert Frist Beschwerde erhoben haben;

- schliesslich zu berücksichtigen ist, dass eine Beschwerde bei der Rechtsmittelbehörde in Schriftform und eigenhändig unterzeichnet vorliegen muss (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); bei einer Eingabe per Fax es an einer eigenhändigen Unterschrift fehlt, weshalb solche Eingaben grund-

- 4 sätzlich nicht zulässig sind (s. FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: WALDMANN / WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG-Praxiskommentar, Art. 52 Abs. 1 N. 23);

- demnach die vorliegend lediglich mittels Fax-Mitteilung erhobene Beschwerde ohnehin nicht zulässig gewesen wäre;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer nicht einzutreten ist;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. November 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Rainer Herzfeldt, Zustelladresse: Rechtsanwalt Gert Thoenen - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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