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Bundesstrafgericht 16.09.2009 RR.2009.289

September 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,452 words·~12 min·6

Summary

Internationale Rechtshilfe an Dänemark. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an Dänemark. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an Dänemark. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an Dänemark. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG).

Full text

Entscheid vom 16. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. C. LTD., 3. D. INC., 4. E. LTD., 5. F. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Dänemark Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.289-293 RP.2009.40-44

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Wirtschaftskriminalität in Kopenhagen führt gegen A. alias B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Betruges, Kursmanipulation und Angabe von unrichtigen Auskünften über Gesellschaftsverhältnisse. Die dänischen Strafverfolgungsbehörden werfen den Angeschuldigten vor, diese hätten als massgebliche Geschäftsleitung für die börsenkotierte Gesellschaft G. A/S in der Zeit von ca. Februar 2005 bis ca. April 2006 einen Betrug und Kursmanipulationen begangen. Bezüglich des Vorwurfs der Kursmanipulation sollen die Angeschuldigten, insbesondere A., als de facto Führungskräfte, Aufsichtsratmitglieder und Geschäftsführer der G. A/S absichtlich unrichtige und kursbeeinflussende Auskünfte über diese Gesellschaft hinsichtlich derer finanziellen und wirtschaftlichen Gesellschaftsverhältnisse erteilt haben. Über falsche Börsenmitteilungen, falsche Prospektunterlagen mit Bezug auf unwahre Kapitalerhöhungen und falsche Jahresberichte etc. hätten sie den Kurs der Aktien der Gesellschaft G. A/S in die Höhe getrieben. A. soll sodann diverse Gesellschaften kontrollieren oder kontrolliert haben, nämlich die H. AB mit Sitz in Schweden, die C. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands, die D. Inc. mit Sitz in Monaco, die E. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands, die F. Ltd. mit Sitz in Gibraltar und die G. A/S. Gemäss den dänischen Behörden bestehe der Verdacht, dass diese Gesellschaften in die erwähnten Vorwürfe involviert seien und diese teilweise Kundenbeziehungen zur Bank I. AG und der Bank J. in der Schweiz unterhalten haben sollen (act. 1.3).

B. In diesem Zusammenhang gelangt der Leitende Oberstaatsanwalt für Besondere Wirtschaftskriminalität in Dänemark mit Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 an die Schweiz (act. 1.3). Darin ersucht er u.a. um Zeugeneinvernahme der Angestellten der I. AG und Bank J., welche für die Eröffnung bzw. Führung der Konten zuständig und auch Ansprechpartner der Kontoinhaber gewesen seien, insbesondere K. von der Bank I. AG in Zürich und L. von der Bank J. Gleichzeitig wird darum ersucht, dass an diesen Zeugeneinvernahmen der zuständige dänische Oberstaatsanwalt O. und die beiden Kriminalhauptkommissare P. und Q. teilnehmen können (act. 1.3).

C. Das Bundesamt für Justiz hat am 13. März 2009 den Kanton Zürich zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG bestimmt und ihm die Prüfung und Ausführung des Ersuchens übertragen.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009

- 3 auf das Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 eingetreten. Sie ordnete in Dispositiv Ziffer 2 die Zeugeneinvernahme der Kundenberater K. von der Bank I. AG in Zürich und L., sowie allenfalls M. und N. von der Bank J. in Genf an. In Dispositiv Ziffer 3 der gleichen Verfügung wurden die im Rechthilfeersuchen genannten sowie die allenfalls noch zusätzlich zu benennenden ausländischen Prozessbeteiligten unter Auflage zu den angeordneten Zeugeneinvernahmen (samt Einsicht in diejenigen Akten, über welche die Zeugen zu befragen sind) zugelassen. Danach müssen sich die zugelassenen ausländischen Prozessbeteiligten unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2).

D. Gegen Dispositiv Ziffer 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 lassen A., C. Ltd., D. Inc., E. Ltd. und F. Ltd. Beschwerde erheben (act. 1). Ihr gemeinsamer Rechtsvertreter stellt den Antrag, Dispositiv Ziffer 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung sei aufzuheben. Er beantragt sodann, dass keinem ausländischen Prozessbeteiligten die Teilnahme an den durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen (Zeugeneinvernahmen, Einsicht in die Akten, über welche die Zeugen zu befragen sind) zu gewähren sei. Schliesslich verlangt er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 1). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch-

- 4 führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgeblich.

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

2.2 Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdeführer begründet den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit, dass die in der Eintretens- und Zwischenverfügung genannten Personen durch deren Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen samt entsprechender Akteneinsicht in den Genuss von Informationen gelangen würden, über deren Herausgabe an Dänemark die Schweiz noch gar nicht mittels anfechtbarer Schlussverfügung entschieden habe. Der Rechtsvertreter führt weiter aus, dass das bisherige Verhalten der dänischen Strafverfolgungsbehörden konkret zur berechtigten Sorge Anlass gebe, dass sie sich auch an die von der Beschwerdegegnerin angebrachte Auflage nicht halten würden. Durch die eklatanten Verletzungen der EMRK im bisherigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 hätten die dänischen Strafverfolgungsbehörden bereits den eindeutigen Tatbeweis erbracht, dass sie sich um die Verfahrensrechte der Beschuldigten nicht im Geringsten kümmern

- 5 würden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich auch über die Auflage gemäss Eintretens- und Zwischenverfügung betreffend Verwertungsverbot ohne weiteres hinwegsetzen würden (act. 1 S. 4).

Konkret macht der Rechtsvertreter geltend, den Angeschuldigten sei im dänischen Strafverfahren die Akteneinsicht gänzlich verwehrt gewesen. Nur deren Verteidiger hätten Einsicht in die Verfahrensakten erhalten unter der Auflage, den Beschuldigten den Akteninhalt nicht zur Kenntnis zu bringen. Gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG verbiete diese krasse Verletzung von Art. 6 EMRK im dänischen Strafverfahren – so der Rechtsvertreter weiter – die Gewährung von Rechtshilfe an Dänemark ganz grundsätzlich (act. 1 S. 8 ff.). In einem zweiten Punkt bringt der Rechtsvertreter vor, es bestehe der begründete Verdacht, dass mit dem nunmehr in Dänemark angehobenen Strafverfahren der Beschwerdeführer 1 regelrecht mundtot gemacht und die Realisierung seines Filmprojekts über den Propheten Mohammed verhindert werden soll (act. 1 S. 11 f.). Da Gründe für die Annahme bestehen würden, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angehobene Strafverfahren einen politischen Hintergrund habe, dürfe die Schweiz gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b IRSG keine Rechtshilfe für diese Verfahren leisten (act. 1 S. 12). Schliesslich rügt der Rechtsvertreter, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 mit keiner einzigen Silbe über die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung von Art. 6 EMRK sowie die politische Implikation des dänischen Strafverfahrens geäussert haben soll (act. 1 S. 12 ff.). Auch wegen dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei Dispositiv Ziffer 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 aufzuheben (act. 1 S. 13).

2.3 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR; vgl. auch Art. 65a IRSG). Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den

- 6 ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, Rz. 409; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).

2.4 Das blosse Vorbringen, die dänischen Ermittlungsbeamten würden durch deren Teilnahme an den Vollzugshandlungen in den Genuss von Informationen gelangen, über deren Herausgabe an Dänemark die Schweiz noch gar nicht entschieden habe, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.5: Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.). Was der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine solche Annahme nicht. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bewilligte zudem die Teilnahme der dänischen Ermittlungsbeamten nur unter der Auflage der vorgängigen schriftlichen Verpflichtung, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2 S. 5). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Selbst wenn Verfahrensrechte nach EMRK im ersuchenden Staat verletzt worden sein sollten,

- 7 wogegen sich der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 in Dänemark zur Wehr zu setzen beabsichtigt (Beschwerde Ziff. 31, act. 1.7), kann daraus entgegen den Beschwerdeführern nicht gefolgert werden, die dänischen Strafverfolgungsbehörden würden sich nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten bzw. deren Einhaltung lasse sich im ersuchenden Staat nicht durchsetzen. Die Teilnahme der dänischen Beamten an den Zeugenbefragungen erscheint aufgrund der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens durchaus sinnvoll und notwendig, beschleunigt und erleichtert sie doch die Ausführung des Rechtshilfeverfahrens erheblich. In diesem Sinne kann den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden (act. 1.2 S. 4). Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung weiter fest, dass sie die Sichtung der zu edierenden Bankunterlagen grundsätzlich selber vorzunehmen hat. Sie führt sodann aus, dass den ausländischen Beamten nur soweit Einblick in die sichergestellten Kontounterlagen zu gewähren sei, als dadurch das Verfahren erleichtert werden könne und die Kontounterlagen im Zusammenhang mit dem Fragekatalog der ersuchenden Behörde für die Zeugeneinvernahme und mit allfälligen Ergänzungsfragen anlässlich der Zeugeneinvernahme stünden. Durch die derart eingeschränkte Einsicht in die Akten werden unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zum einen die rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer beachtet. Zum anderen können dadurch die Zeugenbefragungen mit Hilfe der mit dem Sachverhalt bestens vertrauten dänischen Beamten effizienter durchgeführt und insbesondere auch spezifisch auf die für das dänische Strafverfahren erheblichen Fragen ergänzt werden. Auf diese Weise kann schliesslich eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden.

2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben. Aus diesem Grund ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.

2.6 Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sind die geltend gemachten Ausschlussgründe sowie die gerügte Gehörsverletzung nicht zu prüfen.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-

- 8 strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 16. September 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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