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Bundesstrafgericht 10.02.2010 RR.2009.275

February 10, 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,320 words·~27 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Full text

Entscheid vom 10. Februar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

1. A. LTD., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte Walter H. Boss und Philipp Do Canto, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.275-276

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Sachverhalt:

A. Die mexikanische Generalstaatsanwaltschaft führt gegen C., D., B., E. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen organisierter Kriminalität und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ist die mexikanische Behörde am 27. März 2008 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt (REC B-7/2008/525 Nr. 9, 10). Wegen mangelhaften Angaben ersuchte das Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die mexikanische Generalstaatsanwaltschaft um weitere Auskünfte (REC B-7/2008/525 Nr. 6/1), woraufhin diese am 28. Juli 2008 ein weiteres Rechtshilfeersuchen einreichte und am 22. April 2009 eine Ergänzung sandte (REC B-7/2008/525 Nr. 4, 5, 16). Die mexikanische Behörde ersucht die Schweiz u.a. um Angabe der Nummer eines auf die A. Ltd. lautenden Kontos bei der Bank F., auf welches die G. am 4. November 2005 den Betrag von USD 3.4 Mio. überwiesen hatte. Überdies verlangt die ersuchende Behörde diverse Auskünfte zu dieser Zahlung wie Angabe über Herkunft und Art der Überweisung, Nennung des Endbegünstigten am Geld etc.

B. Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2008 samt Ergänzung vom 22. April 2009 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug übertragen (REC B-7/2008/525 Nr. 1, 14). Diese ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Bank F. aufgefordert, Dokumente wie Eröffnungsunterlagen, Auszüge, Detailbelege, Korrespondenz und interne Aktennotizen einzureichen, welche die von der ersuchenden Behörde erfragten Erkenntnisse bzw. Geschäftsvorfälle betreffen (act. 1.6).

C. Mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2008 entsprochen und die Herausgabe diverser Unterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., verfügt (act. 1.5).

D. Dagegen lassen die A. Ltd. und B. am 14. August 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen (act. 1) mit den folgenden

„Anträgen:

1.1 Es sei die Rechtshilfe an Mexiko zu verweigern und es sei die Schlussverfügung vom 16. Juli 2009 der Beschwerdegegnerin aufzuheben;

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1.2 Es seien die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an die Beschwerdeführerin 1 bzw. an die Bank F., zurückzugeben;

Eventualanträge: 2.1 Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 16. Juli 2009 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache gemäss Art. 80o IRSG zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 2.2 Sub-eventualiter seien sämliche Angaben, die den Beschwerdeführer 2 als Kontoinhaber oder wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten des durch die Schlussverfügung vom 16. Juli 2009 betroffenen Kontos bei der Bank F. identifizieren, im Sinne von Art. 2 IRSV auszuscheiden (wegzulassen);

Verfahrensanträge: 3.1 Es sei das Bundesamt für Justiz oder die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Akten des Vorabklärungsverfahrens (VAV, insbesondere VAV B-2/2006/032) zur Einsicht zu edieren und den Beschwerdeführern nach Einsichtsnahme in diese Akten eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 3.2 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“ In den Vernehmlassungen vom 17. September 2009 und 1. Oktober 2009 beantragen sowohl das Bundesamt wie auch die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9, 13). Mit Replik vom 26. Oktober 2009 halten die A. Ltd. und B. an den gestellten Anträgen fest (act. 19). Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 4. und 13. November 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 22, 23). Die A. Ltd. und B. wurde darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 24). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Mexiko ist in erster Linie der Vertrag vom 11. November 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

- 4 senschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfevertrag; SR 0.351.956.3) massgebend. Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 2. 2.1 2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). 2.1.2 Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung. Mangels Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin 1 nicht direkt gesandt, sondern der Bank F. zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 1.5 S. 4 Ziff. VI). Diese hat die Schlussverfügung am 17. Juli 2009 empfangen (REC B-7/2008/525 Nr. 21/2). Die Beschwerde vom 14. August 2009 ist damit fristgereicht eingereicht worden. Die Frage, wann die Bank die Beschwer-

- 5 deführerin 1 über den Erlass der Schlussverfügung informiert hat – aus den Akten nicht ersichtlich –, kann damit offen bleiben. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen sind demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen und Dokumenten, wobei ein Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 betroffenen ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Gemäss obgenannter Rechtsprechung ist er als bloss wirtschaftlich Berechtigter am fraglichen Konto (REC B-7/2008/525 Nr. 20/9) nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Rügen des Beschwerdeführers 2 ist demnach nicht weiter einzugehen. Insbesondere erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur angeblich unzulässigen Verwendung der Dokumente in steuerrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 sowie zum Sub-Eventualantrag (vgl. Sachverhalt lit. D Ziff. 2.2; act. 1 Ziff. 88, 90; act. 19 Ziff. 18). 2.3 Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG). Über den entsprechenden Antrag ist daher nicht zu befinden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Schlussverfügung enthalte nur vier äusserst summarische Absätze und sei damit ungenügend begründet. Ihr sei es daher nicht möglich gewesen, sich mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen. Vielmehr habe sie alle denkbaren Überlegungen in die Schlussverfügung hineininterpretieren müssen, um sie widerlegen und anfechten zu können. Die Verfügung sei daher aufzuheben und zur Ergänzung der Begründung zu-

- 6 rückzuweisen. Die mangelhafte Begründung wiegt laut Beschwerdeführerin 1 umso schwerer, als sie sich bis heute nicht zum Rechtshilfeersuchen habe äussern können. Akteneinsichtsrecht und Äusserungsmöglichkeit seien ihr zudem auch in Bezug auf die Akten des Vorabklärungsverfahrens verwehrt worden. Diese einzusehen sei aber nötig, um Aufschluss über die Beweggründe der ersuchenden Behörde zu erhalten und den Hergang bis zur Erhebung des Tatvorwurfs nachvollziehen zu können (act. 1 Ziff. 91 – 96; act. 19 Ziff. 4 – 8). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 449 f. N. 486 f. i.V.m. S. 437 f. N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ebenfalls das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, a.a.O., S. 315 N. 463; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.182 vom 17. Juli 2008, E. 3.2).

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in vorliegend angefochtener Schlussverfügung summarisch zur doppelten Strafbarkeit geäussert und etwas längere Ausführungen zum Konnex gemacht. Die Begründung ist zwar kurz, vermag der Begründungspflicht jedoch, wenn auch knapp, zu genügen. So hat die Beschwerdeführerin 1 vor Erlass der Schlussverfügung keine gegen die Gewährung der Rechthilfe sprechenden Argumente vorgebracht – die Rechtsanwälte Walter H. Boss und Philipp Do Canto haben sich erst nach Erlass der Schlussverfügung als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1

- 7 konstituiert (REC B-7/2008/525 Nr. 22, auch 23) –, womit sich die Beschwerdegegnerin mit keinen Vorbringen zu befassen hatte, welche eine längere Begründung erforderlich gemacht hätten. Letzteres war denn auch nicht wegen besonderer Komplexität oder Schwierigkeit des Falles erforderlich. In diesem Sinne erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin 1 betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Dasselbe gilt bezüglich angeblich nicht gewährtem Akteneinsichtsrecht, denn die Akten des Vorabklärungsverfahrens sind nicht entscheidrelevant. Überdies handelt es sich bei diesen Abklärungen um ein schweizerisches, nicht parteiöffentliches und von der Rechtshilfe unabhängiges Verfahren (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, act. 13 S. 4 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, das vorliegende Verfahren gehe aus einer früheren Untersuchung hervor, welche jedoch eingestellt worden sei. Die mutmasslichen Straftaten seien dabei dieselben gewesen wie die im vorliegenden Verfahren verfolgten. Die Vermögensverwendung der Gewerkschaft H. sei bereits eingehend abgeklärt und eine Straftat nicht festgestellt worden. Um vorliegend fragliche Dokumente zu erhalten, habe die ersuchende Behörde ein erneutes Verfahren eröffnen müssen, was aber den Grundsatz „ne bis in idem“ verletze (act. 1 Ziff. 41 – 44, 86; act. 19 Ziff. 22, 29, 36). 4.2 Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn das Ersuchen eine Handlung betrifft, auf Grund deren die beschuldigte oder angeklagte Person vom ersuchten Staat wegen einer entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist (Art. 3 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag, vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG). 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente ins Recht gelegt. Keinem kann jedoch ein rechtskräftiger Schuldoder Freispruch aller im vorliegenden Verfahren Beschuldigten entnommen werden. Die beigelegten Urteile scheinen sich auf Haftbefehle gegen C. (act. 1.10 bzw. 11.1) und I. (act. 1.12 bzw. 11.3) zu beziehen bzw. betreffen die Strafbarkeit lediglich eines im vorliegenden Verfahren Beschuldigten (act. 1.13 bzw. 11.4). Die weiter ins Recht gelegte Stellungnahme der staatlichen Kommission für Bankenwesen und Wertpapiere (act. 1.11 bzw. 11.2) sodann kann ohnehin keinen Verweigerungsgrund i.S. Art. 3 Rechtshilfevertrag belegen. Überdies hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen einge-

- 8 gangen, ist dieses grundsätzlich zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.148 vom 15. April 2008, E. 5.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5, m.w.H.). Der Gewährung von Rechtshilfe steht damit nichts entgegen. Die Rüge ist als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin 1 eine offensichtlich fehler- und lückenhafte Sachverhaltsdarstellung geltend. Das Rechtshilfeersuchen nenne weder die vorliegend fragliche Zahlung von USD 3.4 Mio., noch die Destinatärin. Überhaupt gebe es keinerlei Hinweise zur Herkunft dieses Geldes und es fehle an einem Verdacht, dass der Gewerkschaft ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Zudem belege der Audit einer schweizerischen Wirtschaftsprüferin die lückenlose und rechtmässige Verwendung des Trust-Vermögens. Die Beschwerdeführerin 1 führt weiter aus, vorliegend fragliche Summe von USD 3.4 Mio. werde vom Beschwerdeführer 2 zum Aufbau einer Restaurantkette gebraucht. Die Familie von C. und jene seiner Ehefrau seien wohlhabend, weshalb eine Investition in dieser Höhe keine ausserordentliche Aufwendung darstelle, welche nur über eine Zweckentfremdung von Mitteln Dritter zu erbringen wäre. Laut Beschwerdeführerin 1 fehlt es vorliegend auch am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde nenne keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vermögenswerte aus deliktischen Quellen stammten. Mexikanische Gerichte hätten überdies bei der Verwendung der Mittel aus dem Gewerkschaftstrust keine Straftat, insbesondere kein Verstoss gegen Art. 113 des mexikanischen Bankengesetzes (Veruntreuung), festgestellt. Mangels Vorliegen einer Vortat könne daher der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sein. Ebensowenig liege der Tatbestand der kriminellen Organisation vor. Es werde weder dargelegt, welche Struktur die Organisation aufweise, noch worin die planerischen oder ausführenden Beiträge der einzelnen Beschuldigten liegen sollen. Zudem seien die verfolgten Personen engste Familienmitglieder, was für das Vorliegen einer kriminellen Organisation nicht genüge (act. 1 Ziff. 58 – 77; act. 19 Ziff. 19 – 27, 30). 5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 25 Ziff. 1 lit. b Rechtshilfevertrag). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung muss mindestens Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung enthalten (Art. 25 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV).

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Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Rechtshilfevertrag), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, insbesondere nicht politische, militärisch oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 5.3 Gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 537).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die

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Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). 5.4 Zusammengefasst gibt es laut ersuchender Behörde in Mexiko seit 1974 eine Gewerkschaft H. Zirka ab dem Jahr 2000 sei C. Generalsekretär der Gewerkschaft gewesen. Seit demselben Zeitpunkt seien Vermögenswerte der Gewerkschaft entwendet worden. Dies sei wie folgt vor sich gegangen: Insbesondere C. habe im Namen der Gewerkschaft Schecks ausgestellt und unterzeichnet. Die Schecks seien sodann u.a. auf C.s Anweisung hin eingelöst und das abgehobene Geld weiter transferiert und auf verschiedene Konten bei diversen Banken einbezahlt worden. Die Beträge hätten dabei meist zwischen MXN 50'000.00 und 200'000.00 betragen. Inhaber der Konten, auf welche die Gelder geflossen seien, seien insbesondere C., dessen Frau D. und ihre gemeinsamen Söhne E. sowie B. gewesen. Die ersuchende Behörde führt weiter aus, die Gewerkschaft habe u.a. Aktien der Firmen J. S.A. de C.V. und K. SA de C.V. besessen. Am 27. Oktober 2004 habe sie diese Aktien für USD 55 Mio. verkauft, welche am 25. Januar 2005 auf dem Konto der Gewerkschaft eingegangen seien. Gemäss vertraglichen Regelungen hätte dieses Geld an Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Gewerkschaft ausgeschüttet werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die ersuchende Behörde vermutet, dass C. den Verkaufserlös im Umfang von USD 35 Mio. für sich selbst, seine Familie und seine Komplizen gebraucht und den Rest von USD 20 Mio. an nicht berechtigte Mitglieder hat ausschütten lassen. Um diese Unterschlagung zu verbergen, habe er u.a. Depots, lautend auf seinen Namen und den Namen Dritter, im In- und Ausland eröffnet. In diesem Zusammenhang hat die ersuchende Behörde am 4. November 2005 eine Zahlung von USD 3,4 Mio. der G. an die A. Ltd. – wirtschaftlich Berechtiger B. – festgestellt. Gemäss Angaben von B. gehöre dieses Geld seinem Vater. Die mexikanische Be-

- 11 hörde vermutet daher, dass diese Vermögenswerte aus genanntem Aktienverkauf stammen. 5.5 In der Beschwerde wird keine unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung dargetan. Insbesondere geht die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin 1 fehl, das Rechtshilfeersuchen enthalte keine Hinweise zur vorliegend fraglichen Zahlung von USD 3.4 Mio. sowie der Destinatärin (vgl. E. 5.4 in fine). Sodann vermutet die ersuchende Behörde betreffend Herkunft des Geldes einen kriminellen Hintergrund und es ist Ziel des Rechtshilfeersuchens, dies abzuklären. Ob die Vermögenswerte tatsächlich deliktischer Herkunft sind, ist im ausländischen Verfahren zu prüfen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 belegen keinen fehlerhaften Sachverhalt, sondern stellen unzulässige Gegendarstellungen dar (vgl. E. 5.2). 5.6 5.6.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 138 N. 4). 5.6.2 Laut Rechtshilfeersuchen ist C. Generalsekretär der Gewerkschaft. Er hat diese Position angeblich missbraucht, um Gelder der Gewerkschaft nicht in deren Sinne zu verwenden, sondern damit sich und andere unrechtmässig zu bereichern (vgl. dazu E. 5.4). Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllen. Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie erwähnt (E. 5.3) nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen darstellte Sachverhalt von einem Tatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird, kann offen bleiben, ob auch die Tatbestände der kriminellen Organisation und der Geldwäscherei erfüllt wären. 5.7 Der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt ist damit genügend konkret und präzis dargestellt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Der Sachverhalt vermag nach dem Gesagten insgesamt den An-

- 12 forderungen von Art. 25 Ziff. 1 lit. e Rechtshilfevertrag und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG zu genügen, zumal er auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin 1 erweisen sich damit als unbegründet. Insofern erübrigt sich auch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks ergänzender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wie die Beschwerdeführerin 1 eventualiter beantragt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt schliesslich, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um eine fishing expedition. Zwischen dem Vermögen des Gewerkschaftsfonds und dem vorliegend fraglichen Konto bei der Bank F. bestehe kein Zusammenhang. Das Konto sei nicht aus Mitteln der Gewerkschaft geäufnet worden. Zudem liege bei der Verwendung des Gewerkschaftsvermögens keine Staftat vor (E. 5.1). Überdies dürften Daten aus dem Geheimbereich nur an den ersuchenden Staat übermittelt werden, wenn diese zur Aufklärung oder Aburteilung der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Tat unbedingt erforderlich sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. 1 Ziff. 45 – 47, 61 – 63, 78 – 85; act. 19 Ziff. 21). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit be-

- 13 weisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a;). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 6.3 Soweit geltend gemacht wird, zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin 1 und dem Vermögen der Gewerkschaft bestehe kein Zusammenhang, erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. C. wird im ausländischen Verfahren verdächtigt, der Gewerkschaft gehörendes Geld unterschlagen zu haben. Ein Teil dieser Vermögenswerte (USD 3.4 Mio.) soll auf ein Konto der A. Ltd. geflossen sein. Indem der ebenfalls Beschuldigte B. an der A. Ltd. wirtschaftlich berechtigt ist, er in verwandtschaftlicher Beziehung zu C. steht und zudem angab, die Vermögenswerte gehörten seinem Vater (vgl. E. 5.3), steht das Konto Nr. 1 der A. Ltd., von welchem vorliegend Informationen herausverlangt werden, klarerweise im Zusammenhang mit dem im Rechthilfeersuchen dargelegten Sachverhalt. Die Dokumente (vorwiegend Bankunterlagen) sind als potentiell relevant zu bezeichnen, damit die ausländische Behörde daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten angelastete Verhalten ziehen kann. Der Herausgabe steht damit nichts entgegen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das vorliegende Rechtshilfeersuchen sei vor dem Hintergrund der politischen Auseinandersetzungen im mexikanischen Bergbau zu sehen. So sei in mexikanischen Minen im Jahre 2006 wegen mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen gestreikt worden. Da

- 14 der Minenbetreiberin wegen den Streiks bedeutende Ausfälle entstanden seien und die Vorfälle auch Einfluss darauf hätten, ob ihr erneut eine Konzession erteilt werde oder nicht, habe diese sich das Ziel gesetzt, den Einfluss des Gewerkschaftsführers C. zu verringern bzw. ihn auszuschalten. Das vorliegende Verfahren verfolge daher politische Zwecke, womit dem Rechtshilfeersuchen in Anwendung von Art. 3 RVMEX bzw. Art. 2 IRSG nicht stattzugeben sei (act. 1 Ziff. 35 – 40, 97, 98; act. 19 Ziff. 34 – 42). 7.2 Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass eine Gutheissung des Rechtshilfeersuchens diese Person aus genanntem Grund benachteiligen würde (Art. 3 Ziff. 1 lit. f Rechtshilfevertrag, vgl. auch Art. 2 lit. b IRSG). Genannte Bestimmungen sollen verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen darauf berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 3 Rechtshilfevertrag bzw. Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf genannte Bestimmungen berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person ist damit nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gewährung von Rechtshilfe steht nichts entgegen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das

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Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 10. Die Staatsanwaltschaft wird schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass Schlussverfügungen – entgegen ihrer Absicht, die Verfügung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft Mexiko zu senden (vgl. act. 1.5 S. 6 Ziff. 4) – in keinem Fall dem ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00 wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Februar 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Walter H. Boss und Philipp Do Canto - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2009.275 — Bundesstrafgericht 10.02.2010 RR.2009.275 — Swissrulings