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Bundesstrafgericht 28.07.2009 RR.2009.240

July 28, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,119 words·~6 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretensverfügung betreffend Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretensverfügung betreffend Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretensverfügung betreffend Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Eintretensverfügung betreffend Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Full text

Entscheid vom 28. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Eintretensverfügung betreffend Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.240

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) gegen A. ein Verfahren wegen Betrugs führt, in welchem diesem vorgeworfen wird, durch täuschende Handlungen eine Kamera in seinen Besitz gebracht zu haben, ohne eine Gegenleistung dafür zu erbringen;

- mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2009 die Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") gelangt ist;

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 19. Juni 2009 gestützt auf dieses Ersuchen die Kantonspolizei Zürich beauftragt hat, A. sachdienlich zu befragen und weitere, sich aufdrängende Ermittlungen zu tätigen (act. 1.5);

- A. mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 gegen diese Eintretensverfügung ans Bundesamt für Justiz gelangt ist, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes weitergeleitet hat (act. 1, 1.7);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind und soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen);

- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung

- 3 und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung gelangen; das SDÜ in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR verweist, welches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll;

- die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlässt und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnet (Art. 80a Abs. 1 IRSG);

- dieselbe Behörde eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet; diese zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes unterliegt (Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);

- mittels Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2009 weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen angeordnet noch die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten bewilligt, sondern die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers verfügt wurde;

- gegen diese Verfügung somit keine Beschwerde zulässig ist (woraufhin die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung unter Dispositiv Ziff. 4 hingewiesen hatte), weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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