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Bundesstrafgericht 18.05.2009 RR.2009.133

May 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,470 words·~7 min·3

Summary

Auslieferung an Deutschland. Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG).

Full text

Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Lottner, Deutschland, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.133

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2008 zur Last gelegten Straftaten am 6. Oktober 2008 vereinfacht an Deutschland ausgeliefert wurde, wobei das Spezialitätsprinzip zu beachten war (act. 1.1 S. 1);

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Schweiz mit Nachtragsersuchen vom 17. Februar 2009 um nachträgliche Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Ansbach vom 19. Dezember 2008 i.V.m. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 19. Juni 2006 zur Last gelegten Straftaten (115 Fälle von Untreue, 6 Fälle von Betrug sowie Besitz kinderpornographischer Schriften) ersucht hat (act. 1.1 S. 1 f.);

- A. im Rahmen seiner richterlichen Anhörungen vom 6. Januar 2009 sich nicht zum Nachtragsersuchen äussern wollte (act. 1.1 S. 1); - das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 20. Februar 2009 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);

- A. behauptet hat, dieser Auslieferungsentscheid vom 20. Februar 2009 sei ihm erst am 5. März 2009 zugestellt worden (act. 1); - A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 20. Februar 2008 durch seine deutsche Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. April 2009, hierorts eingegangen am 6. April 2009, Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen liess (act. 1);

- aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorliegend offen bleiben kann, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde;

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 an seine Rechtsvertreterin eingeladen wurde, bis zum 20. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- seine Rechtsvertreterin bzw. er mit nämlichem Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adres-

- 3 se, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 3);

- die Rechtsvertreterin mit Fax-Mitteilung vom 17. April 2009 um Erstreckung der Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses ersuchte (act. 4); - mit Schreiben vom 17. April 2009 an die Rechtsvertreterin die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses und für die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz bis am 4. Mai 2009 erstreckt wurde (act. 5); sie ausdrücklich nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass – sofern sie in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichne – jegliche weitere Mitteilungen ins Ausland unterbleiben werde; dieses Schreiben vom 17. April 2009 der Rechtsvertreterin gleichentags vorab per Fax mitgeteilt wurde (a.a.O., S. 2); ihr das nämliche Schreiben am 27. April 2009 per Post zugestellt wurde (act. 7);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 5. Mai 2009, hierorts eingegangen am 8. Mai 2009, um eine weitere Fristerstreckung bis am 18. Mai 2009 ersucht; er zur Begründung ausführt, dass das Schreiben des hiesigen Gerichts vom 17. April 2009 erst “gestern“ bei ihm eingegangen sei, da bei ihm jede Post über die Staatsanwaltschaft laufe und er deshalb mit einer Zustelllaufzeit von ca. zwei bis drei Wochen rechnen müsse (act. 6);

- das Gesuch um Fristerstreckung spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist; zusätzlich zureichende Gründe dafür geltend gemacht werden müssen (Art. 22 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer – wie einleitend bereits festgehalten – durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch sie vertreten liess (act. 1); die Mitteilungen der II. Beschwerdekammer demnach an die Rechtsvertreterin zu erfolgen haben, solange der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin nicht die Beendigung des Vertretungsverhältnisses anzeigen (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- in Beachtung dieser Vorgaben das Schreiben der II. Beschwerdekammer vom 17. April 2009, mit welchem die Frist für die Einzahlung des Kosten-

- 4 vorschusses und für die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz bis zum 4. Mai 2009 erstreckt wurde, der Rechtsvertreterin gleichentags vorab per Fax (act. 5) und am 27. April 2009 per Post zugestellt wurde (act. 7);

- weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens seiner Rechtsvertreterin vorgebracht wurde, das Vertretungsverhältnis sei zwischenzeitlich aufgelöst worden;

- der Beschwerdeführer demnach die gleichentags vorab per Fax und am 27. April 2009 per Post erfolgte Zustellung des Schreibens vom 17. April 2009 an seine Rechtsvertreterin gegen sich gelten lassen muss; seither das Schreiben vom 17. April 2009 als dem Beschwerdeführer zugestellt gilt; es bei dieser Sachlage keine Rolle spielt, wann dieses Schreiben dem Beschwerdeführer tatsächlich weiter geleitet wurde;

- dem Beschwerdeführer damit ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um bis am 4. Mai 2009 die Bezahlung des Kostenvorschusses und die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz zu veranlassen oder andere, ihm gut scheinende Vorkehrungen zu treffen;

- der Beschwerdeführer demnach das Fristerstreckungsgesuch spätestens am 4. Mai 2009 der II. Beschwerdekammer einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben gehabt hätte (Art. 22 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- nach dem Gesagten feststeht, dass das vom 5. Mai 2009 datierte Fristerstreckungsgesuch verspätet gestellt wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist; im Übrigen das Gesuch des Beschwerdeführers mangels zureichender Gründe abzuweisen gewesen wäre;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innerhalb der erstreckten Frist nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; ebenso wenig hat er – wie vorstehend erläutert – das Fristerstreckungsgesuch, das überdies keine zureichenden Gründe enthielt, innerhalb der bereits einmal erstreckten Frist eingereicht;

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- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - der Beschwerdeführer auch der Aufforderung, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle dessen ad acta erfolgt (vgl. auch Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. März 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Anna Lottner, Deutschland (Zustellung ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im Übrigen gilt Folgendes: Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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