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Bundesstrafgericht 20.11.2008 RR.2008.269

November 20, 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·845 words·~4 min·4

Summary

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Full text

Entscheid vom 20. November 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.269

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Wroclaw wegen Betrugs um Auslieferung von A. ersucht hat;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die Auslieferung von A. mit Entscheid vom 26. Juni 2007 zur Verfolgung der dem Beschuldigten in erwähntem Haftbefehl zur Last gelegten Taten bewilligte;

- das Bundesstrafgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2007 abgewiesen hat und A. am 11. Oktober 2007 an Polen ausgeliefert worden ist;

- das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. April 2008, ergänzt am 4. Juli 2008, nachträglich um Auslieferung von A. zwecks Fortsetzung zweier anhängiger Verfahren vor dem Amtsgericht Zary wegen Betrugs und zwecks Vollstreckung zweier vom gleichen Gericht ausgefällten Freiheitsstrafen (Urteile vom 4. September 2002 und 10. August 2004) wegen Missbrauch von Lohnabzügen ersucht hat;

- A. sich anlässlich einer Einvernahme durch das Amtsgericht Breslau-Mitte vom 17. Dezember 2007 mit der Verfolgung und Vollstreckung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht einverstanden erklärte;

- das Bundesamt am 14. August 2008 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung zur Vollstreckung obgenannter Urteile bewilligt hat, infolge Fehlens eines auslieferungsfähigen Delikts bzw. Fehlens eines rechtsgültigen Hafttitels nicht jedoch zur Fortsetzung der hängigen Strafverfahren (act. 1.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. August 2008, ihm eröffnet am 23. September 2008, durch seinen polnischen Rechtsvertreter am 17. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, hat einreichen lassen (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 eingeladen wurde, bis zum 3. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

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- er mit nämlichen Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - der Beschwerdeführer auch der Aufforderung in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle dessen ad acta erfolgt (vgl. auch Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 20. November 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann (Zustellung ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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