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Bundesstrafgericht 10.06.2008 RR.2008.117

June 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·658 words·~3 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Full text

Entscheid vom 10. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A., 2. B. Trust, beide vertreten durch Rechtsanwalt Alec Reymond, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.117+118

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft von Paris ein Strafverfahren gegen Unbekannt führt wegen Veruntreuung, Hehlerei der veruntreuten Gelder sowie aktiver Korruption von ausländischen Beamten;

- die Staatsanwaltschaft von Paris die Schweiz in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2007 um Übermittlung der bereits im schweizerischen Strafverfahren erhobenen Bankunterlagen ersucht hat;

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 17. April 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die Herausgabe von Bankunterlage betreffend das Konto C. mit der Kontonummer 1 und das Konto B. TRUST mit der Kontonummer 2 bei der Bank D. bzw. der Bank E. verfügt hat (act. 1.1);

- A. und der B. Trust am 19. Mai 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind und die Aufhebung der Eintretens- und Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2008 beantragt haben (act. 1);

- A. und der B. Trust am 20. Mai 2008 aufgefordert wurden, bis zum 4. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3 und 4); - A. und der B. Trust mit Schreiben vom 3. Juni 2008 den Rückzug ihrer Beschwerden bekannt gegeben haben (act. 5 und 6); - die Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.157 vom 10. Oktober 2007);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens daher kostenpflichtig werden, wobei die Gerichtsgebühren auf je Fr. 300.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Verfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 12. Juni 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Alec Reymond - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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