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Bundesstrafgericht 19.09.2007 RR.2007.117_A

September 19, 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,686 words·~8 min·4

Summary

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Full text

Verfügung vom 19. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Partei

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Weh, per Adresse Rechtsanwalt Martin Seiler, Gesuchstellerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.117

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Sachverhalt:

A. Die österreichischen Behörden ermitteln gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Betruges. In diesem Zusammenhang ersuchte das Landesgericht Feldkirch mit per Fax übermitteltem Begehren vom 10. Juli 2007 die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 entsprach diese dem Rechtshilfeersuchen und ordnete über die Liegenschaft Nr. 1, in Z., Plan Nr. 2, Grundbuch Y., als einstweilige Sicherungsmassnahme eine Grundbuchsperre an (act. 2.1).

B. Gegen diese Verfügung liess A. mit Eingabe vom 1. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei das Rechtshilfeersuchen abzuweisen, eventualiter sei der Verkauf der Liegenschaft sowie die gerichtliche Verwahrung des Kaufpreisrestes nach Abzahlung der hypothekarischen Belastungen zu genehmigen (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 9. August 2007 wurde A. zur Benennung eines Zustelldomiziles in der Schweiz und zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 aufgefordert. Sie wurde zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4). Mit Fax vom 20. August 2007 benennt A. Rechtsanwalt Martin Seiler, in X., als Zustellkurator und ersucht um zumindest vorläufigen Erlass des Kostenvorschusses (act. 6). Dieser Antrag wurde als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und A. mit Verfügung vom 21. August 2007 aufgefordert, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum 31. August 2007 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt inkl. im Formular genannter Unterlagen zu retournieren (act. 7). Nachdem sich A. binnen Frist nicht vernehmen liess und weder die eingeforderten Unterlagen einreichte noch den Kostenvorschuss leistete, wurde sie mit Verfügung vom 10. September 2007 letztmals unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 17. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten oder aber das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu retournieren (act. 8). In der Folge liess sich A.

- 3 mit Eingabe vom 12. September 2007 dahingehend vernehmen, dass sie sich in Österreich in Untersuchungshaft befände und ihr sämtliche Konten gesperrt worden seien, weshalb sie derzeit über den von ihr geforderten Betrag nicht verfügen könne. Zudem habe sie derzeit keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen, sodass sie das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausfüllen könne (act. 9).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3; 127 I 202 E. 3d/f). Leben die Ehegat-

- 4 ten in einer Haushaltgemeinschaft, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005, E. 2.1). Leben die Ehegatten getrennt, ist der Pflicht des anderen Ehegatten zur Prozesskostenbevorschussung so Rechnung zu tragen, dass beim Einkommen des Gesuchstellers jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des andern Ehegatten aufgerechnet wird, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 659).

1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

1.4 Obwohl die Gesuchstellerin im Formular darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen seien und ihr angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden, unterlässt sie es vorliegend - trotz zweimaliger Aufforderung - das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Zur Begründung führt sie aus, sie befände sich bekanntlich in Österreich in Untersuchungshaft und habe deshalb keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen. Zudem seien ihr sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit über kein Geld verfüge (act. 6 und 9). Sie macht weder Angaben über ihr ungefähres Einkommen und Vermögen, noch über ihre Fixkosten, welche trotz Untersuchungshaft zweifellos anfallen, noch legt sie eine Verfügung betreffend behaupteter Kontensperren bei.

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1.5 Die II. Beschwerdekammer verfügt somit über keinerlei Angaben oder Unterlagen, welche es ihr nur annähernd ermöglichen würden, die spärlichen Ausführungen der Gesuchstellerin zu überprüfen, geschweige denn ihre finanzielle Situation zu beurteilen. Aus der Beschwerde der Gesuchstellerin geht lediglich aber immerhin - hervor, dass sie ein Grundstück im Kanton Thurgau besitzt, welches sie offensichtlich für einen Preis von Fr. 2'000'000.-- zu verkaufen beabsichtigt hatte (vgl. act. 1, S. 2). Dies weist zweifellos darauf hin, dass die Gesuchstellerin durchaus in der Lage ist, die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen. Ob die Bankkonten der Gesuchstellerin, wie von ihr behauptet, mit Beschlag belegt sind, ist mangels Belegen nicht überprüfbar.

1.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch der Antrag auf vorläufigen Erlass des Kostenvorschusses sind daher infolge ungenügender Substanziierung der finanziellen Verhältnisse androhungsgemäss abzuweisen. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von der Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um vorläufigen Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 3’000.-- angesetzt.

4. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 19. September 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Reinhard Weh, per Adresse Rechtsanwalt Martin Seiler - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide beim Bundesgericht nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG).

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