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Bundesstrafgericht 30.04.2025 RH.2025.5

April 30, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,560 words·~23 min·4

Summary

Auslieferung an Polen; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Polen; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Full text

Entscheid vom 30. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2025.5 Nebenverfahren: RP.2025.17

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 25. November 2024 ersuchten die polnischen Behörden um Fahndung nach und Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. mit Wohnadresse in Österreich im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbefehl des District Court in Rybnik vom 13. August 2024 vorgeworfenen Straftaten (act. 3.1).

A. wird zusammenfassend vorgeworfen, am 21. und 22. März 2024 in Z. (Polen) falsche Banknoten in Verkehr gebracht zu haben, am 6. Juni 2024 in Y. (Polen) falsche Banknoten mit sich geführt zu haben, um diese in Verkehr zu bringen, und von mindestens Dezember 2023 bis Juni 2024 Mitglied einer organisierten kriminellen Gruppe gewesen zu sein, um falsche Banknoten in Verkehr zu bringen.

B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 13. März 2025 nach seiner Flugreise von Istanbul nach Zürich bei der Einreise am Flughafen Zürich angehalten und mit Haftanordnung noch vom gleichen Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.17, act. 3.2).

Nach ärztlichen Abklärungen wurde A. am 13. März 2025 als hafterstehungsfähig beurteilt (act. 3.17).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2025 erklärte A., mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 3.3 S. 3).

Am 14. März 2025 teilten die polnischen Behörden den schweizerischen Behörden mit, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist das formelle Auslieferungsersuchen einreichen werden, und ersuchten, A. nicht ohne vorherige Rücksprache mit ihnen aus der Haft zu entlassen (act. 3.19).

C. Am 17. März 2025 erliess das BJ gegen A. den Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 18. März 2025 ausgehändigt wurde, wobei A. die Unterschrift verweigerte (act. 3.4a und act. 3.5).

D. Mit Eingabe vom 28. März 2025 (Eingang am 31. März 2025) lässt A. durch Rechtsanwältin Nadine Truttmann bei der Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl erheben (act. 1).

A. beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen unter Anordnung der erforderlichen Ersatzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1 S. 2).

In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie den Antrag um umgehende Abklärung seiner aktuellen Hafterstehungsfähigkeit (act. 1 S. 3).

E. Mit Schreiben vom 31. März 2025 forderte die Beschwerdekammer das BJ zur Einreichung der Akten sowie einer Beschwerdeantwort bis 7. April 2025 und Rechtsanwältin Truttmann zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik bis 10. April 2025 auf (act. 2).

F. F.a Am 31. März 2025 ging beim BJ das formelle Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden vom 27. März 2025 samt Beilagen, namentlich die Beschlüsse des Amtsgerichts Raciborz vom 8. Juni 2024 und des Bezirksgerichts Rybnik vom 13. August 2024, ein (act. 3.9).

Gemäss den Angaben im Auslieferungsersuchen war A. am 6. Juni 2024 in Polen festgenommen worden und hatte ein Geständnis abgelegt (act. 3.9a S. 3). Das Amtsgericht Raciborz hatte in der Folge Untersuchungshaft gegen A. angeordnet mit der Möglichkeit, «dass er gegen eine Vermögensleistung in Höhe von 100.000 PLN, polizeiliche Aufsicht, Ausreiseverbot mit Einbehaltung des Reisepasses freigelassen» werde. Nach Bezahlung der Kaution war A. am 10. Juni 2024 freigelassen worden (act. 3.9a S. 3). Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hatte das Bezirksgericht Rybnik am 13. August 2024 die «bedingungslose» Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet (act. 3.9a S. 4). Gemäss dem Beschluss vom 13. August 2024 hatte das Bezirksgericht die «begründete Befürchtung», dass sich A. verstecke und der Justiz entziehe, um seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen. Es hatte auch den «begründeten Verdacht», dass A. «Verfahrensbetrug sowie rechtswidrige Behinderung von Strafverfahren» begehen werde (Beschluss vom 13. August 2024, S. 3 ff.). Unmittelbar nach Kenntnisnahme dieses Gerichtsbeschlusses hatte A. Polen verlassen. Dem Auslieferungsersuchen ist weiter zu entnehmen, dass gemäss

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«internationalen Feststellungen» sich A. seit dem 21. November 2024 in der Türkei aufgehalten hat, wo er gemäss eigenen Aussagen einen breiten Bekanntenkreis besitzt, welcher sich mit der Produktion und Verbreitung von falschen Banknoten befasse (act. 3.9a S. 3 f.).

F.b Mit Schreiben vom 31. März 2025 beauftragte das BJ die Kantonspolizei Zürich, den Gesundheitszustand von A., inklusive allfällig erforderlicher Medikation, durch den Gefängnisarzt abklären zu lassen und den betreffenden Arztbericht zu übermitteln (act. 3.11 und act. 3.11a.).

Mit dem BJ weitergeleiteten E-Mail vom 3. April 2025 erklärte der Gefängnisarzt Dr. med. B., dass A. im Rahmen der ärztlichen Visiten im Gefängnis regelmässig gesehen worden sei, dass aber ein entsprechender medizinischer Bericht wegen der fehlenden Entbindung vom Arztgeheimnis nicht zugesandt werden könne. Abschliessend hielt der Gefängnisarzt fest, dass A. aktuell hafterstehungsfähig sei (act. 3.18, act. 3.18a, act. 3.18b) . F.c Mit Schreiben vom 1. April 2025 ernannte das BJ für das Auslieferungsverfahren Rechtsanwältin Truttmann antragsgemäss zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. (act. 3.12).

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).

H. Mit Schreiben vom 10. April 2025 liess A. seine Beschwerdereplik einreichen (act. 4), welche dem BJ in der Folge zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 5).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

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15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEXNr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250

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E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 18. März 2025 ausgehändigt worden. Die am 28. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2025.2 vom 14. Februar 2025 E. 4; RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).

3.2 Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen

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Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

3.3 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, mangels eines ausreichenden Festnahmeersuchens sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben (act. 1 S. 6 bis 8).

Zur Begründung führt er aus, im Europäischen Haftbefehl werde «ein Gerichtsbeschluss Bezirks in Rybnik vom 13. August 2024» angegeben und im Sirene-Formular das «Bezirksgericht in Tschenstochau» als ausstellende Behörde angegeben. Das polnische Strafprozessrecht sehe die schriftliche Zustellung der Entscheide und die Pflicht vor, im Haftentscheid die Dauer der Untersuchungshaft anzugeben. Den Akten lasse sich eine rechtsgenügliche Zustellung des Haftentscheides und damit die Rechtskraft desselben nicht entnehmen. Die Angaben zu den Voraussetzungen an einen gültigen ausländischen Haftentscheid seien nicht erfüllt. Das Rechtshilfeersuchen erscheine als missbräuchlich und es würden Zweifel daran bestehen, ob die Verteidigungsrechte im polnischen Verfahren gewahrt worden seien und würden. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, dass die polnischen Behörden die Absicht hätten, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (act. 1 S. 6 bis 8).

4.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

4.3 Wie das BJ in der Beschwerdeantwort zu Recht festhält (act. 3 S. 4), liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht nur das Ersuchen der polnischen

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Behörden um vorläufige Verhaftung, sondern zwischenzeitlich bereits auch das formelle Auslieferungsersuchen vor. Darin wurden der (erstinstanzliche) Beschluss des Amtsgerichts Raciborz vom 8. Juni 2024 sowie der im Sirene Formular aufgeführte (zweitinstanzliche) Beschluss des Bezirksgerichts Rybnik vom 13. August 2024 beigelegt (act. 3.9a). Nach dem Gesagten genügt das Ersuchen der polnischen Behörden um vorläufige Verhaftung ohne Weiteres den vorerwähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit und Gültigkeit der ausländischen Haftbefehle nach polnischem Strafprozessrecht bestreitet, weist das BJ zu Recht darauf hin, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichtes 11A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 E. 5.2; RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 7.2 m.w.H.). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vorbringt, rechtfertigt eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht.

Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens richten, bleibt festzuhalten, dass seine Einwendungen nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind. Überdies ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Zeitpunkt der Ausschreibung im Vergleich zum Zeitpunkt des Haftentscheids ableiten will. Den Ausführungen des BJ, wonach es dem ersuchenden Staat überlassen ist, ob und wann er eine SIS- Ausschreibung vornimmt, kann ohne Weiteres gefolgt werden. Dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig wäre, ergibt sich aus den vorgebrachten Rügen nicht.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im ersten Punkt abzuweisen.

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei 62 Jahre alt und gesundheitlich schwer angeschlagen. Er habe in den letzten Jahren drei Schlaganfälle erlitten, ein weiterer Schlaganfall könne jederzeit auftreten und würde katastrophale Folgen haben. Das Risiko eines erneuten Schlafanfalles verstärke sich bei Vorliegen von Stress und Belastungen immens, wobei die Haftsituation zusätzlich zum Auslieferungsverfahren gerichtsnotorisch eine grosse psychische und körperliche Belastung darstelle. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Haft stark verschlechtert. Sein Blutdruck sei instabil. Er könne kaum Nahrung zu sich nehmen oder behalten. Er leide unter Gicht an seinem Fuss, der Knochen sei bereits angegriffen und verursache starke Schmerzen. Er habe am 27. März 2025 ins Universitätsspital Zürich eingeliefert werden müssen. Massnahmen gegen die fortschreitende Gicht seien jedoch nicht ergriffen worden, sodass er weiter an Schmerzen leide und grosse Angst habe, seinen Fuss zu verlieren. Bei einer weiteren Inhaftierung steige das Risiko, dass er irreversible gesundheitliche Schäden erleide. Er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 8 f.).

In der Beschwerdereplik ergänzte er, er sei im Gefängnis Zürich West gegen die Entzündung nicht ausreichend behandelt worden. Es sei eine Symptombehandlung erfolgt. Seine gesundheitliche Situation habe sich während der Inhaftierung stetig verschlechtert. Insbesondere leide er unter der durch die Gicht verursachte fortschreitende Entzündung an seinem Zeh. Der Zeh müsste amputiert werden. Er hätte dazu bereits einen Operationstermin in Österreich vereinbart gehabt, welcher wegen der Festnahme und Inhaftierung nicht habe wahrgenommen werden können (act. 4 S. 1 f.). Er widerspreche der Darstellung des BJ in der Beschwerdeantwort. Das Risiko eines vierten Schlaganfalles sei in der Haft bedeutend grösser. Er verfüge in der Haft nicht über die ihm in Österreich verordneten Medikamente (act. 4 S. 2). Er sei im Gefängnis Zürich West alleine in einer Zelle. Insbesondere nachts sei deshalb das Risiko gross, dass ein Schlaganfall nicht rechtzeitig bemerkt werde, wenn er sich nicht selbst bemerkbar machen könne. Das sei anders, wenn er sich in Freiheit befinde, da er dort von seiner Familie oder Bekannten/Freunden überwacht werden könne und zudem Zugriff auf ein Mobiltelefon habe. Die Berufsgeheimnisentbindung habe er nicht unterzeichnet, da er mit der Untersuchung nicht einverstanden sei. Weder die motorischen Störungen seien bemerkt worden noch ein grossflächiger Hautausschlag/-pilz und auch auf seine Entzündung am Zeh sei nicht ausreichend eingegangen worden (act. 4 S. 2).

5.2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig, so können anstelle der Haft andere Massnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 IRSG). Eine

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Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft ihr Leben gefährden bzw. ihre Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen wird (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2b, sowie URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, 2022, S. 1013 ff.; GRAF/BRÄGGER, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 309 f.). Hinter dem Konzept der Hafterstehungsfähigkeit steht der grund- und konventionsrechtlich fundierte Rechtsanspruch (vgl. Art. 10 BV; Art. 2 und 3 EMRK), dass eine genügende Gesundheitsversorgung der haftbetroffenen Person gewährleistet ist (vgl. URWYLER/END- RASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., S. 1015). Ob der Gesundheitszustand der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Beizug von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (vgl. MÜLLER/HÄNNI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 251/252 StPO N. 49; BGE 136 IV 97 E. 5).

5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 13. März 2025 und am 3. April 2025 ärztlich abgeklärt und bejaht worden ist (act. 3.17, act. 3.18). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge fehlender Entbindung vom Arztgeheimnis dem BJ sowie der Beschwerdekammer die Kenntnisnahme des Inhalts des medizinischen Berichts vom 3. April 2025 verwehrt hat, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren nichts ein, was gegen die vorstehenden ärztlichen Feststellungen sprechen und seine angeblich fehlende Hafterstehungsfähigkeit untermauern würde. Er erläuterte auch nicht, auf welche Medikamente er angewiesen wäre, welche er in Haft nicht bekommen würde. Ergänzend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung vom 13. März 2025 zwar erklärte, einen Arzt zu benötigen. Er machte aber ausschliesslich «Herzprobleme» geltend und verneinte auf Nachfrage, in ärztlicher Behandlung zu sein. Er gab dabei an, als Medikamente Blutverdünner zu benötigen (act. 3.17 Verhaftsrapport vom 13. März 2025). Gemäss dem Arztbericht vom 13. März 2025 zur Hafterstehungsfähigkeit beinhalte die aktuelle Medikation von A. «Aspirin 100, 1-0-0-0 // Eforge 10/160/12,5, 1-0-0-0 // Concor 10, 1-0-0-0 // Iterium 1, 1-0-0-0» (act. 3.17). Anlässlich seiner Befragung vom 14. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen, dass er drei Schlaganfälle gehabt und einen zu hohen Blutdruck und Gicht habe. Wegen der Gicht müsse einer seiner Zehen entfernt werden (act. 3.3 S. 2). Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Auslieferungshaft die nötigen Medikamente nicht erhalte oder nicht jederzeit einen Gefängnisarzt beziehen könnte, bestehen keine. Ebenso wenig besteht aufgrund seiner Vorbringen im Beschwerdeverfahren Anlass, die Hafterstehungsfähigkeit

- 11 nochmals abzuklären. Zusammenfassend erweist sich auch die zweite Rüge in allen Punkten als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe sich der Strafverfolgung in Polen zu keiner Zeit entzogen. Er sei nicht untergetaucht. Er lebe mit seiner Partnerin und seinen Kindern in Österreich. Er und seine Frau seien ordentlich angemeldet und arbeitstätig. Er sei Familienvater und seiner Familie verpflichtet. Schon deshalb habe er keine Absicht unterzutauchen. Er habe sein Leben in Österreich wie gewohnt weitergeführt. Er habe im polnischen Strafverfahren von Anfang an mit den Behörden kooperiert (act. 1 S. 10 f.). In der Beschwerdereplik ergänzt er, dass er nach Deutschland oder in ein anders Land, aus welchem keine Auslieferung möglich gewesen wäre, hätte untertauchen können, wenn er dies gewollt hätte. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei für ihn jedoch die Inhaftierung – in der Schweiz, geschweige denn in Polen – nicht zumutbar und nicht verhältnismässig (act. 4 S. 2).

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es bestehe keine Kollusionsgefahr und damit auch keine Verdunkelungsgefahr (act. 1 S. 11). In der Beschwerdereplik ergänzt er, dass er sich mit allfälligen Tatbeteiligten bereits hätte absprechen können (act. 4 S. 2).

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, mit Blick auf den schlechten Gesundheitszustand sei die Haft gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip aufzuheben und Ersatzmassnahmen wie Abgabe seiner Schriften, regelmässiges Melden bei einer Amtsstelle, Electronic Monitoring anzuordnen. Ein guter Bekannter wohne in der Nähe von Zürich und würde ihm während des Auslieferungsverfahrens einen Aufenthaltsort bieten (act. 1 S. 12).

6.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre,

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Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.).

6.3 Dem Beschwerdeführer droht im polnischen Strafverfahren eine mehrjährige Freiheitsstrafe und er hat sich diesem gemäss den Angaben der polnischen Behörden bereits einmal – trotz der angeordneten Ersatzmassnahmen und ungeachtet seines Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung – durch Flucht entzogen. Dabei hat sich der Beschwerdeführer gemäss dem Auslieferungsersuchen auf dem Gebiet verschiedener Staaten, namentlich in der Türkei, aufgehalten bzw. versteckt. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer weder in der Schweiz wohnhaft noch verfügt er hier über familiäre Bindungen (act. 3.9a). Es ist daher von einer sehr hohen Fluchtgefahr auszugehen. Die sich aus den genannten Umständen ergebende sehr hohe Fluchtgefahr kann durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden. Der Beschwerdeführer äussert sich ohnehin nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung (s. dazu E. 6.2). Er macht vielmehr geltend, bedürftig zu sein und weder über Vermögen noch Einkommen zu verfügen (vgl. act. 1 S. 2). Soweit das BJ auch Verdunkelungsgefahr annimmt, wendet der Beschwerdeführer dagegen ausschliesslich ein, er hätte sich mit allfälligen Tatbeteiligten bereits absprechen können. Da das polnische Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist sein Einwand indes nicht geeignet, die von den polnischen Behörden angenommene Verdunkelungsgefahr auszuschliessen. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend auch in den letzten Punkten als unbegründet.

7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.34 act. 1).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern

- 13 ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

8.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfahren in Auslieferungshaftsachen erhobenen Rügen sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Die Beschwerde muss daher als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 14 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Nadine Truttmann - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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