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Bundesstrafgericht 16.05.2023 RH.2023.7

May 16, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,035 words·~20 min·4

Summary

Auslieferung an Österreich; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Österreich; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Österreich; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Österreich; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Full text

Entscheid vom 16. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Österreich Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2023.7 Nebenverfahren: RP.2023.17

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 12. April 2022 ersuchten die österreichischen Behörden gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 6. März 2021 um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 9.1).

Die österreichischen Behörden werfen A. vor, über längere Zeit im Grossraum Innsbruck Verfügungsbefugte des Finanzamtes Österreich durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung gefälschter Urkunden zur Überweisung von Gutschriften in noch zu erhebender Höhe auf ein auf ihn lautendes Konto verleitet zu haben, wodurch der österreichische Staat geschädigt worden sei. Konkret soll A. mittels des Formulars «Erklärung L1 zur AbreitnehmerInnenveranlagung 2019» unter Verwendung von personenbezogenen Daten verschiedener Personen und unter gleichzeitigem Nachmachen derer Unterschriften sowie unter Angabe seines eigenen Kontos das Finanzamt Österreich, Standort Innsbruck, dazu gebracht haben, den jeweils angeführten Geldbetrag auf sein Konto zu überweisen.

B. Am 10. April 2023 wurde A. in Zürich von der Stadtpolizei Zürich festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 9.2).

C. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 10. April 2023 durch die Stadtpolizei Zürich widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 9.3).

D. Am 11. April 2023 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 12. April 2023 übergeben wurde (act. 9.5 und 9.6).

E. Mit Eingabe vom 18. April 2023 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl. Er macht geltend, in der Justizvollzugsanstalt in Österreich drohe ihm eine schlechte Behandlung und eine Verletzung der Menschenrechte, da jeweils fünf Personen in einer Zelle inhaftiert würden. Ausserdem bestünden wenige Aktivitäten zur Förderung der Resozialisierung der Insassen. Er habe zudem Angst, dass ihn Österreich nach Rumänien abschiebe. Er habe niemanden

- 3 in Rumänien, der in unterstütze. Er sei damit einverstanden, die Strafe in der Schweiz abzusitzen (act. 1).

F. Mit Schreiben vom 20. April 2023 forderte die Beschwerdekammer A. auf, sich bis zum 26. April 2023 dazu zu äussern, ob er die Beschwerde auch gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 11. April 2023 richte oder nur gegen die drohende Auslieferung nach Österreich (act. 3).

G. Während A. mit Schreiben vom 24. April 2023 im Wesentlichen den Inhalt seiner Eingabe vom 18. April 2023 wiederholte, ohne auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 20. April 2023 einzugehen (act. 6), erhob Rechtsanwältin Magda Zihlmann als Rechtsvertreterin von A. mit Eingabe vom 24. April 2023 bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl (act. 7). Sie beantragt die unverzügliche Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 7 S 2; RP.2023.17, act. 1).

H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 9). A. lässt in der Replik vom 11. Mai 2023 an den in der Beschwerde vom 24. April 2023 gestellten Anträgen festhalten (act. 12), was dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972

- 4 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) sowie massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 12. April 2023 ausgehändigt worden. Die am 24. April 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche

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Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dass das Auslieferungsersuchen den Voraussetzungen von Art. 12 EAUe nicht genüge, da den Akten kein gültiger ausländischer Hafttitel entnommen werden könne. Gemäss § 171 der österreichischen Strafprozessordnung (Ö-StPO) bedürfe die staatsanwaltschaftliche Festnahmeanordnung einer gerichtlichen Bewilligung. Dies habe gemäss § 79 Ziff. 1 des österreichischen Gerichtsorganisationsgesetz (Ö-GOG) grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und sei gemäss § 106 Ö-StPO zu befristen. Der dem vorliegenden Auslieferungsantrag beiliegenden Anordnung der Festnahme vom 6. März 2021 könne ein «Beschluss» mit vorab mündlicher Bewilligung und hernach elektronischer Signatur eines Magisters B. vom 7. März 2022 entnommen werden. In welcher Funktion dieser und insbesondere ob dieser in gerichtlicher Tätigkeit handelnd die elektronische Signatur geleistet habe, könne dem Beschluss nicht entnommen werden. Der Umstand, dass bereits die Bewilligung erst ein Jahr nach der Anordnung erfolgt sein solle, werfe weitere Fragen auf. Es sei bereits deshalb von einer ungültigen Haftanordnung und damit einem fehlenden ausländischen Hafttitel auszugehen.

Darüber hinaus sei dem «Beschluss» vom 7. März 2022 eine Befristung bis am 7. März 2023 zu entnehmen. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei aber erst am 9. April 2023 erfolgt, mithin nach Ablauf der Gültigkeit der gerichtlichen Bewilligung. Zwar werde gemäss § 105 Ziff. 1 Ö-StPO im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 Ö-StPO in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch habe die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen würden. Vorliegend würden die Akten nicht beweisen, dass bis zum Ende der Befristung am 7. März 2023 eine Ausschreibung gemäss § 169 Ö-StPO erfolgt sei. Ebenso wenig sei den Akten zu entnehmen, dass bis zum gleichen Datum die staatsanwaltschaftliche Überprüfung der Festnahmevoraussetzungen erfolgt sei (act. 7 S. 4 f.; act. 12 S. 2).

4.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden

- 7 vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Dem Europäischen Haftbefehl vom 7. März 2022 liegt die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 6. März 2022 zugrunde, welche am 7. März 2022 durch «Mag. B.» «vorab mündlich bewilligt» wurde (act. 7.3). Gemäss SIS-Ausschreibung erfolgte die Bewilligung durch das Bezirksgericht Innsbruck («Regional Court of Innsbruck»; act. 9.1). In diesem Sinne genügt das Ersuchen der österreichischen Behörden um vorläufige Verhaftung grundsätzlich den vorerwähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe. Soweit der Beschwerdeführer nun die Rechtmässigkeit und Gültigkeit nach österreichischem Strafprozessrecht der ausländischen Haftbefehle bestreitet, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichtes 11A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 E. 5.2; RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 7.2 m.w.H.). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vorbringt, rechtfertigt eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht. Im Übrigen führen die österreichischen Behörden zum Einwand hinsichtlich der Befristung in ihrem Auslieferungsersuchen vom 14. April 2023 aus, dass die Festnahmeanordnung ungeachtet der darin enthaltenen Befristung nach wie vor gültig sei, zumal durch die erfolgte aufrechte Fahndungsausschreibung ein Ablauf der gesetzten Frist nicht erfolgen könne (act. 9.7). Dies ergibt sich auch aus § 105 Abs. 1 Ö-StPO. Dass die in § 171 Ö-StPO geforderte gerichtliche Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Festnahmeanordnung sodann nicht (wie offenbar vorliegend geschehen) vorab mündlich erfolgen könnte, ergibt sich weder aus § 171 Ö- StPO noch aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen § 79 Ö-GOG.

4.3 Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, dem Auslieferungsersuchen fehle es an einer Angabe von Ort und Zeit der behaupteten Handlungen, womit ihm der Alibibeweis verwehrt werde. Insbesondere könne diesem nicht entnommen werden, an welchem Datum der Beschwerdeführer die Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abgegeben haben solle. Dies sei umso stossender, als er 2019 zunächst in Haft und hernach in Schubhaft gewesen sei und er sich ab August 2019 gar nicht mehr in Österreich aufgehalten habe. Damit erfülle der Auslieferungsantrag die in Art. 41 i.V.m. Art. 47 IRSG statuierten Voraussetzungen nicht (act. 1 S. 5; act. 12 S. 2).

Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die österreichischen Behörden würden ihm einen gewerbsmässigen, schweren Betrug nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 148 zweiter Fall Ö-StGB vorwerfen. Es liege allerdings nur ein «einfacher» Betrug vor, der nach § 146 Ö-StGB nur mit einer für die Auslieferung nicht genügenden Maximalstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden könne und zudem gemäss § 57 Abs. 3 Ö-StGB in einem Jahr verjähre (act. 1 S. 6).

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Ausführungen in der Festnahmeanordnung würden die Voraussetzungen des Art. 146 StGB nicht erfüllen, da der Beschreibung keine Arglist zu entnehmen sei und dem österreichischen Staat kein Schaden entstanden sei (act. 1 S. 7).

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die in der Festnahmeanordnung erwähnte «Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019» diene rein fiskalischen Zwecken, weshalb die Auslieferung unzulässig sei (act. 1 S. 7 f.).

In der Replik kritisiert der Beschwerdeführer schliesslich die Haftbedingungen in Österreich. Ihm sei in österreichischer Haft trotz seiner psychischen Erkrankung keine angemessene Behandlung zuteilgeworden. Er sei vielmehr über mehrere Wochen in eine fensterlose «Bunkerzelle» gesperrt worden, ohne jeglichen Kontakt zu Mitgefangenen oder die Möglichkeit eines Hofspazierganges. Dies stelle gemäss Rechtsprechung des EGMR eine unmenschliche Behandlung dar und eine erneute derartige Behandlung sei im Falle einer Auslieferung nicht auszuschliessen (act. 12 S. 2 f.).

5.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Sachverhaltsdarstellung, doppelte Strafbarkeit und die Verjährung beziehen sich auf die betreffenden Auslieferungsvoraussetzungen, die grundsätzlich nicht im

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Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen sind, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Auslieferungsentscheides (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 5.1 und 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (vgl. supra E. 3). Wie vom Beschwerdegegner zurecht hervorgehoben (act. 9 S. 3), wird auf die entsprechenden Rügen gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsentscheides näher einzugehen sein. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer replicando gerügten Haftbedingungen in Österreich (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.213 vom 8. September 2011 E. 7.2). Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, bei den ihm vorgeworfenen Taten handle es sich rein um Fiskaldelikte, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem gemeinrechtlichen Betrug strafbar ist, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und (mittels unechter oder unwahrer Urkunden) die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt (BGE 110 IV 24 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4; vgl. auch 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.4).

5.3 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind zusammenfassend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig wäre.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe sich bis zu seiner Verhaftung legal in der Schweiz aufgehalten und sei an der […]-strasse in Zürich ordentlich gemeldet und arbeitstätig gewesen. Da er erstens nicht um die Anhebung eines Strafverfahrens gegen ihn in Österreich gewusst habe und zweitens ein Einreiseverbot in Österreich habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich dem gegen ihn in Österreich angehobenen Strafverfahren durch Flucht entzogen. Er habe sich vielmehr an das im Jahr 2019 auferlegte Einreiseverbot gehalten. Eine Fluchtgefahr, der nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne, sei daher zu verneinen. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer ein langer Aufenthalt in der Auslieferungshaft drohe, welcher angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, insbesondere der behaupteten Deliktssumme, als unverhältnismässig

- 10 erscheine. Eine konkrete Kollusionsgefahr sei ebenfalls nicht gegeben, zumal sich der Tatverdacht primär auf Erhebungen der österreichischen Steuerbehörden stütze (act. 1 S. 6 f.).

6.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass die Höchstfreiheitsstrafe in Österreich für schweren gewerbsmässigen Betrug fünf Jahre beträgt (act. 9.1). In Anbetracht, dass es sich beim 39-jährigen Beschwerdeführer um einen Mann jüngeren Alters handelt, der eigenen Angaben zufolge gesund ist (Einvernahme Beschwerdeführer vom 10. April 2023, act. 9.3 S. 2) und dem im Falle einer Auslieferung an Österreich eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, ist unter Berücksichtigung der zitieren Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer soll erst seit April 2022 in der Schweiz leben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 10. April 2023, act. 9.3 S. 3), weshalb nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, es bestehe eine derartige Verbundenheit mit diesem Land, dass deshalb die Fluchtgefahr gebannt wäre. Gemäss Ausführungen des BJ ergebe sich zudem aus dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), dass er seit dem 18. Mai 2022 wieder als ausgereist gelte (act. 9 S. 4). Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert.

6.3. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring ohnehin nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung. Er macht gegenteils geltend, bedürftig zu sein und weder über Vermögen noch Einkommen zu verfügen.

6.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

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7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.17 act. 1). 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

8.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Magda Zihlmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss

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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

RH.2023.7 — Bundesstrafgericht 16.05.2023 RH.2023.7 — Swissrulings