Entscheid vom 2. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Polen
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RH.2018.17
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 10. Dezember 2018 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 2);
- A. am 13. Dezember 2018 mit in englischer Sprache verfasster Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und darin sinngemäss geltend machte, er sei nicht mit seiner Auslieferung nach Polen einverstanden und er warte noch auf einen Rechtsanwalt (act. 1);
- einer Telefonnotiz des BJ entnommen werden kann, dass A. bereits am 11. Dezember 2018 eine Liste mit Rechtsanwälten zur Auswahl ausgehändigt worden ist (act. 5.1);
- die Beschwerdekammer A. am 17. Dezember 2018 darauf hinwies, dass er zwar Gründe darlege, welche seiner Ansicht nach gegen eine Auslieferung an sich sprechen, seiner Beschwerde aber keine Ausführungen zur Auslieferungshaft zu entnehmen seien (act. 3);
- A. deswegen u.a. aufgefordert wurde, bis 27. Dezember 2018 mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl erheben möchte oder nicht, und gegebenenfalls genau anzugeben, welche Punkte des Auslieferungshaftbefehls er anfechte, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anrufe (act. 3);
- A. unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG angedroht wurde, dass auf seine Eingabe nicht eingetreten werde, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (act. 3);
- A. mit einer in deutscher Sprache verfassten Eingabe vom 20. Dezember 2018 mitteilte, er wolle Beschwerde gegen eine Auslieferung nach Polen erheben und er benötige dafür einen Anwalt (act. 4).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- in einer Beschwerde gegen einen Auslieferungshaftbefehl genau anzugeben ist, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird, wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllt, unter Androhung des Nichteintretens für den Fall, dass sie auch nach Ablauf dieser Frist diesen Anforderungen nicht genüge (Art. 385 Abs. 2 StPO; siehe auch Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG);
- die Verhaftung der verfolgten Person während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309) und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, so z.B. wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);
- sich der Beschwerdeführer vorliegend zwei Mal gegen seine Auslieferung nach Polen aussprach, eine solche zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch gar nicht bewilligt worden ist und es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt;
- die Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Nachfrist keine Ausführungen zum bestehenden Auslieferungshaftbefehl enthalten, womit unklar bleibt, welche Punkte der Beschwerdeführer anfechten will;
- auf dessen Eingabe daher androhungsgemäss und ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario; siehe auch Art. 57 Abs. 1 VwVG) nicht einzutreten ist;
- 4 -
- selbst bei einer Umdeutung der Eingaben des Beschwerdeführers in eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl keine Gründe erkennbar sind, welche eine allfällige Auslieferung bereits jetzt als offensichtlich unzulässig erscheinen liessen;
- dem Verfolgten von Amtes wegen ein rechtlicher Beistand bestellt wird, wenn er selber davon absieht und es die Wahrung seiner Interessen erfordert (Art. 21 Abs. 1 IRSG);
- das mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des vorstehend Ausgeführten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG);
- dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Auslieferungsverfahren gewährt worden ist (act. 5.1) und er auch beim Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in jedem Fall berechtigt ist, jederzeit ein begründetes Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG);
- daher von einer Bestellung eines rechtlichen Beistandes für das Beschwerdeverfahren abzusehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, ihm diese aufgrund des geringen Aufwands in der Sache und seiner womöglich schwierigen finanziellen Situation jedoch ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- 5 und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 2. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).