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Bundesstrafgericht 29.01.2020 CR.2020.1

January 29, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,474 words·~7 min·6

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerde-kammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerde-kammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerde-kammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerde-kammer BB.2019.255 vom 7. November 2019

Full text

Beschluss vom 29. Januar 2020 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Claudia Solcà und Andrea Blum Gerichtsschreiberin Lorena Studer Parteien A., Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2020.1

- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass:  die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. September 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Bundesrichterin B., Oberrichterin C. (Kanton Zürich) «sowie die anderen Mitbeteiligten des kantonalen- und Bundesgerichts» unter anderem wegen «organisierten Amtsmissbrauches, Irreführung der gesetzlichen Rechtspflege, Rechtsverweigerung, Vertuschung des Schadenersatzprozesses zu Gunsten der haftenden Schweizerischen Banken D. und E., Korruption im Amt […]» erstattete (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.255 vom 7. November 2019; CAR pag. 1.001.008);  die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 21. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.255 vom 7. November 2019, CAR pag. 1.001.008);  die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Beschwerdekammer) mit Beschluss BB.2019.255 vom 7. November 2019 die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 abwies (CAR pag. 1.001.008 ff.);  die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. November 2019 (Poststempel 11. November 2019) sinngemäss um Revision des Beschlusses BB.2019.255 vom 7. November 2019 mit der Begründung ersucht, die vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer F. hätte in den Ausstand treten müssen, ihrem Gesuch jedoch den angefochtenen Beschluss nicht beilegte (CAR pag. 1.001.001 ff.);  das Gericht der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. November und 12. Dezember 2019 Frist ansetzte, um eine Kopie des angefochtenen Beschlusses einzureichen sowie ihre Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO zu überarbeiten (CAR pag. 1.100.005 ff.);  die Gesuchstellerin dem Gericht am 16. Dezember 2019 kommentarlos das Original des Beschlusses BB.2019.255 vom 7. November 2019 einreichte (CAR pag. 1.100.008 ff.);  der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt wurde (CAR pag. 1.200.001 f.);  die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Januar 2020 sinngemäss den Ausstand des vorsitzenden Richters und Präsidenten der Berufungskammer Olivier Thormann sowie der Richterin und Vizepräsidentin der Berufungskammer Andrea Blum beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, dass Ersterer

- 3 sich aufgrund seiner Vergangenheit bei der Bundesanwaltschaft im Interessenkonflikt befinde und Letztere als Vizepräsidentin gegenüber ihrem Präsidenten nicht unabhängig sei (CAR pag. 1.200.003 ff.);  aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde;  gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht über ein Ausstandsgesuch entscheidet, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;  die Ausstandsregeln im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zuständen der Befangenheit anknüpfen, wobei eine Gerichtsperson als befangen zu gelten hat, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (vgl. bspw. BGE 112 Ia 290 E. 3a m.w.H. sowie BOOG, in BSK StPO, 2. Aufl., vor Art. 56-60 N 6 und 8);  dabei auch der konkrete Verfahrensgegenstand massgebend und im Ergebnis wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Rechtsfragen als offen und nicht bestimmt erscheint (BOOG, a.a.O, vor Art. 56-60 N 7 f. sowie 56 N 38);  sich der von der Gesuchstellerin gegen den vorsitzenden Richter und Präsidenten der Berufungskammer Olivier Thormann behauptete angebliche Ausstandsgrund des Interessenskonflikts als offensichtlich unzutreffend und unbegründet erweist, da Olivier Thormann bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der gegenständlichen Strafanzeige durch die Gesuchstellerin am 21. September 2019 seit knapp einem Jahr nicht mehr bei der Bundesanwaltschaft tätig war und folglich in keiner Weise in die am 21. Oktober 2019 von der Bundesanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme involviert war;  sich damit auch der gegen Richterin und Vizepräsidentin Andrea Blum behauptete Ausstandsgrund der fehlenden Unabhängigkeit des sich angeblich in einem Interessenkonflikt befindlichen Vorsitzenden und Präsidenten als offensichtlich unbegründet erweist;  folglich das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen ist;  die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet;

- 4 -  eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);  aufgrund von Art. 40 StBOG für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 StBOG die Artikel 121-129 BGG sinngemäss gelten;  sich das von der Gesuchstellerin eingereichte Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 richtet, welcher in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG gefällt wurde;  einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (vgl. HEER, in BSK StPO, 2. Aufl., Art. 410 N 21);  es sich bei Nichtanhandnahmeverfügungen um eine Verfahrenserledigungsart handelt, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt (vgl. OMLIN, in BSK StPO, 2. Aufl., Art. 310 N 7);  mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft abgewiesen und somit bestätigt wurde, dass das von der Gesuchstellerin angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird und damit das Verfahren abgeschlossen ist (vgl. auch BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011, E. 1);  gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 nach dem Dargelegten das Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO grundsätzlich offen steht;  gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision gelten, wenn ein Ausstandsgrund gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird;  die Gesuchstellerin hinsichtlich der vorsitzenden Richterin der Beschwerdekammer F. einzig geltend macht, diese sei nicht unabhängig, da sie bis 2016 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Zürich und davor als Bezirksanwältin bei der Bezirksanwaltschaft tätig gewesen und somit unmittelbar in den Fall in

- 5 - Bezug auf die Familie der Gesuchstellerin und das Kapital in den liechtensteinischen Stiftungen verstrickt gewesen sei (CAR pag. 1.001.001 ff.);  sich der geltend gemachten Revisions- bzw. Ausstandsgrund gegen die vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer F. (ebenfalls) als offensichtlich unbegründet erweist, insbesondere da F. bereits seit 2007 (und nicht wie von der Gesuchstellerin behauptet erst seit 2016) als Richterin bei der Beschwerdekammer tätig ist und die Gesuchstellerin nicht ansatzweise schlüssig darzulegen vermag, inwiefern die Tätigkeit von F. bei der Staatsanwaltschaft Zürich bis 2007 im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 stehen und folglich ein Ausstandsgrund mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 bestanden haben soll;  das Gericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet und auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO);  auf das Revisionsgesuch deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist;  die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen ist (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR);  keine Parteienschädigungen zuzusprechen sind.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an: - A. (Einschreiben mit Rückschein; unter Retournierung des Originals des angefochtenen Beschlusses) - Bundesanwaltschaft (Gerichtsurkunde; unter Beilage einer Kopie von CAR pag. 1.100.001 ff.) Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 7 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 29. Januar 2020

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