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Bundesstrafgericht 22.07.2026 CA.2026.10

July 22, 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,370 words·~12 min·13

Summary

Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide

Full text

Urteil vom 22. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stuckiund Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Leda Ferretti Parteien B.,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2025.7

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2026.10

CA.2026.10 2 Prozessgeschichte: A. Mit rechtskräftigem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) CA.2025.7 vom 7. Juli 2025, ergangen nach Rückweisung des Bundesgerichts (Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025), wurde B. (nachfolgend: Gesuchsteller) des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und von den übrigen Anklagepunkten freigesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.1.4.1), welche vollständig vollzogen wurde. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 1036 Tagen wurde auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet (siehe Dispositiv-Ziffern II.1.1-1.6). Insgesamt wurden dem Gesuchsteller Verfahrenskosten von CHF 8'700.-- (CHF 8'000.-- für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren und CHF 700.-- für das erste Berufungsverfahren CA.2023.32) auferlegt; die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2025.7 gingen zu Lasten der Staatskasse (siehe Dispositiv-Ziffern II.3, III.1 und IV.1). B. Nach einem ersten Inkassoversuch der Bundesanwaltschaft Urteilsvollzug (BA-UV), ersuchte der Gesuchstellers letztere um Stundung des gesamten in Rechnung gestellten Betrags. Am 13. Januar 2026 verfügte die BA-UV die Sistierung der Zahlungsaufforderung betreffend diese Verfahrenskosten bis zum 30. Juni 2026 (CAR pag. 1.100.002). C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer unter Beilage einzelner Belege zu seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen um vollständigen bzw. teilweisen Erlass der Verfahrenskosten (CAR pag. 1.100.001 ff.). D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Gesuchsteller zur Einreichung von diversen Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften zu seiner persönlichen und finanziellen Situation aufgefordert (CAR pag. 2.102.001). In der Folge reichte er dazu am 31. Mai 2026 weitere Unterlagen ein (CAR pag. 2.102.003 ff.). Von der Berufungskammer zur Vernehmlassung eingeladen (CAR pag. 2.101.001), verzichtete die BA- UV mit Eingabe vom 17. Juni 2026 auf die Einreichung einer einlässlichen Stellungnahme (CAR pag. 2.101.004).

CA.2026.10 3 Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, selbstständiges Gesuchsverfahren, welches sich nach den Vorschriften der Art. 363 ff. StPO richtet. Ein Kostenerlassgesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zentraler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem Strafverfahren dar. Der mit dem Urteil der Berufungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft den Gesuchsteller. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Die Berufungskammer ist folglich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus dem mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 erledigten Strafverfahren stammenden Kosten zuständig. Der Gesuchsteller ist als zahlungsverpflichtete Person ohne Weiteres zur Beantragung eines Kostenerlasses berechtigt. Auf das entsprechende Gesuch des Gesuchstellers ist demnach einzutreten.

II. Materielle Erwägungen 1. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer um vollständigen bzw. teilweisen Erlass der ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.--. Zur Begründung bringt er vor, dass sich seine wirtschaftliche Situation seit dem Urteilserlass nicht verbessert habe, sondern immer noch angespannt sei und er auch nach Ablauf der gewährten Stundungsfrist nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen. 1.2 Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der verurteilten Person und der Nichtgefährdung ihres wirtschaftlichen Weiterkommens. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kosten-

CA.2026.10 4 pflichtige Person mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Fortkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3 f. mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 425 StPO N. 4). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 5). Eine Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Erlasses ist dabei nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). Die Verhältnisänderungen müssen von dauerhafter Natur sein, während bei bloss vorübergehender Bedürftigkeit in erster Linie eine Stundung in Erwägung zu ziehen ist. Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungspflicht. Sein Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 E. 2.3). 1.3 Im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 7. Juli 2025 hatte sich der Gesuchsteller seit knapp drei Jahren in Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug) befunden, bevor er am 2. Mai 2025 schliesslich aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 gab er an, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe und er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Aus den Akten geht hervor, dass beim Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung verschiedene psychische Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Laut den behandelnden Ärzten schien er insbesondere mit der abrupten Freilassung stark überfordert und habe wenig Selbstwirksamkeit und Ressourcen gezeigt, weshalb ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Fokus auf Sozialpsychiatrie empfohlen wurde. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung sei er zuerst obdachlos gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 gab er an, in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, und demnächst auf Wohnungssuche gehen zu wollen. Zu seinem beruflichen Werdegang (Schul- und Berufsausbildungen) wollte der Gesuchsteller bei dieser Gelegenheit keine Angaben machen. Er verwies

CA.2026.10 5 stattdessen auf seine Krankschreibung bzw. die beiden ärztlichen Atteste vom 23. Juni 2025, die ihm vom 1. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass er bereits vor seinen Gefängnisaufenthalten Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hatte. So brach er seine Lehre ab und war anschliessend über einen längeren Zeitraum entweder arbeitsunfähig oder arbeitslos. Seit seiner Inhaftierung im Januar 2023 wurde der Gesuchsteller mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Schliesslich trug die Berufungskammer im Rahmen der Urteilsfällung vom 7. Juli 2025 den Umstand Rechnung, dass eine Entlassung aus der Haft nach drei Jahren und die anschliessende Reintegration in die Gesellschaft überfordernd bzw. schwierig sein kann, weshalb sie vom Fehlen einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ausging (Urteil der Berufungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 E. II.2.6.1 und II.2.9.4.2). 1.4 Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen ist folgende finanzielle und persönliche Situation ersichtlich: Gemäss Formularangaben ist er nach wie vor arbeitslos und bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe (CAR pag. 2.102.004-006). Gestützt auf das Urteil der Berufungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 wurde die noch ausstehende Reststrafe von 44 Tagen bereits vollzogen, wobei sich der Gesuchsteller vom 17. März 2026 bis zum 30. April 2026 im regulären Strafvollzug befand (CAR pag. 2.102.024). Mit Schreiben der Psychiatrie XXXX. vom 26. Mai 2026 wurde bestätigt, dass er sich ab Mai 2025 bis Februar 2026 in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte. Die Behandlung wurde unterbrochen, damit er die Haftstrafe antreten konnte; die Wiederaufnahme der Psychotherapie nach Haftentlassung war jedoch geplant (CAR pag. 2.102.020). Aus den von ihm eingereichten Arztzeugnissen geht hervor, dass ihm seit Oktober 2025 wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit jeweils für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten attestiert wurde (das aktuelle Arztzeugnis bescheinigt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2026 bis zum 30. April 2026; CAR pag. 2.102.021-023). Der Gesuchsteller wird seit 1. November 2022 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (CAR pag. 1.100.017-0239). Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde dem Gesuchsteller von der Sozialversicherungsanstalt XXXX. einen Tilgungsplan für die Beitragsabrechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von CHF 660.45 gewährt (CAR pag. 2.102.026). Gemäss dem eingereichten Mietvertrag vom 10/14 November 2025 beträgt die monatliche Miete für die Wohnung in YYYY. CHF 1'300.-- (inkl. Nebenkosten) (CAR pag. 1.100.025-026). Seine Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 555.55 (siehe Versicherungspolice 2026, CAR pag. 1.100.003). Gemäss Veranlagungsverfügung für das Jahr 2023 verfügte der Gesuchsteller in dieser Zeit weder über steuerbare Einkünfte noch steuerbares Vermögen (CAR pag. 1.100.005-008). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2025 gehen Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 10'438.10 hervor (CAR pag. 1.100.027-028).

CA.2026.10 6 Gemäss Sozialhilfeverfügung vom 2. Februar 2026 ist der Gesuchsteller bei der Invalidenversicherung angemeldet. Er wurde daher unter anderem verpflichtet, deren Weisungen und Auflagen Folge zu leisten, allfällige Integrationsmassnahmen zu besuchen und die ihm angebotenen Stellen oder Einsätze anzunehmen. Der Bezug der Sozialhilfe hängt zudem von der monatlichen Einreichung eines aktuellen und gültigen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses ab. Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben der IV-Stelle (Team Berufliche Beratung, Abteilung Integration) ist die Anmeldung bei der Invalidenversicherung seit November 2019 pendent (vgl. auch die entsprechende, beigefügte Anmeldung des Gesuchstellers, CAR pag. 2.102.007-016). Mit Zuteilung an die IV-Berufsberatung kam es zu zwei Kostengutssprachen für Integrationsmassnahmen. Aufgrund der Verunmöglichung von weiteren Massnahmen wurde das Dossier in der IV- Berufsberatung im August 2022 geschlossen und an das Team Triage übergeben. Im Mai 2025 kam das Dossier mit neuer Zuständigkeit erneut in das Team IV-Berufsberatung. Obwohl seither noch keine Massnahmen umgesetzt werden konnten, besteht zum aktuellen Zeitpunkt eine Anmeldung für ein dreimonatiges Aufbautraining, wobei diesbezüglich keine spezifischen Informationen vorliegen (vgl. Bestätigung betreffend das entsprechende Informationsgespräch vom 2. Juni 2026, CAR. pag. 2.102.019). 1.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist und auch keine neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden: Nach wie vor geht der Gesuchsteller keiner Arbeitstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen, weshalb er weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen ist. Seit 2019 ist er bei der Invalidenversicherung angemeldet; das entsprechende Verfahren ist nach wie vor hängig. Weiterhin besteht eine psychische Belastung, namentlich im Zusammenhang mit den bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 7. Juli 2025 berücksichtigten Schwierigkeiten nach der Haftentlassung. Sowohl damals als auch heute wurde ihm keine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und es kann – auch aufgrund seines jungen Alters sowie der von der Invalidenversicherung eingeleiteten Massnahmen – nicht ausgeschlossen werden, dass in naher Zukunft seine Eingliederung in die Arbeitswelt möglich sein wird. Insofern kann im heutigen Zeitpunkt auch nicht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden. Bei der Höhe des zuvor ermittelten Lebensbedarfs würde dem Gesuchsteller selbst ein durchschnittliches Einkommen einen gewissen finanziellen Spielraum verschaffen, um die ihm auferlegten Verfahrenskosten mindestens ratenweise zurückbezahlen zu können. Die Resozialisierung des Gesuchstellers erscheint daher in der Langzeitperspektive nicht derart gefährdet, dass sich ein Eingriff in die Rechtskraft des früheren Entscheids durch einen vollständigen bzw.

CA.2026.10 7 teilweisen Erlass der Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 10. Mai 2026 wird somit abgewiesen. 1.6 Es wird indessen nicht verkannt, dass die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers prekär sind und ihm höchstens die Deckung der lebensnotwendigen Ausgaben erlauben. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Stabilisierung seiner finanziellen Situation werden zudem eine gewisse Zeit beanspruchen, womit es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller die ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.- bis zum 30. Juni 2029 zu stunden. Es ist nämlich zu erwarten, dass das IV-Verfahren innerhalb der nächsten drei Jahre abgeschlossen bzw. soweit fortgeschritten sein wird, dass eine erneute Prognose zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und den beruflichen Perspektiven des Gesuchstellers möglich sein wird. 2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen auszurichten.

CA.2026.10 8 Die Berufungskammer erkennt:

I. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. II. Dem Gesuchsteller werden die ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.-- bis zum 30. Juni 2029 gestundet. III. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Leda Ferretti

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herr B.

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - In die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2025.7

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 23. Juni 2026

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