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Bundesstrafgericht 18.09.2024 CA.2024.22

September 18, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,380 words·~1h 7min·4

Summary

Berufung (vollumfänglich) von A. vom 19. Juni 2024 und Anschlussberufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2024 Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB (selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO) ;;Berufung (vollumfänglich) von A. vom 19. Juni 2024 und Anschlussberufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2024 Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB (selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO) ;;Berufung (vollumfänglich) von A. vom 19. Juni 2024 und Anschlussberufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2024 Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB (selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO) ;;Berufung (vollumfänglich) von A. vom 19. Juni 2024 und Anschlussberufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2024 Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB (selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO)

Full text

Urteil vom 18. September 2024 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., amtlich vertreten durch Rechtsanwältin Angela Agostino-Passerini, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, Anschlussberufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde Gegenstand

Berufung (vollumfänglich) von A. vom 19. Juni 2024 und Anschlussberufung (teilweise) der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2024

Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB (selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2024.22

- 2 - Sachverhalt: A. Erstinstanzliches (Haupt-)Verfahren SK.2020.56 / Urteil vom 5. März 2021 A.1 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2020.56 vom 5. März 2021 wurde A. (nachfolgend: Berufungsführer) von den Vorwürfen des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) freigesprochen, der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Anrechnung von Untersuchungs- / Sicherheitshaft / Ersatzmassnahmen im Umfang von total 348 Tagen) bestraft. Zudem wurde eine Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (stationäre Suchttherapie) angeordnet (SK.2020.56 pag. 6.720.006 ff.; 6.930.001 ff.). A.2 Der Berufungsführer hatte sich im Vorfeld seit dem 11. Februar 2020 bis am 5. März 2021 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden, wobei die Haft vom 28. Mai bis 10. Oktober 2020 durch Ersatzmassnahmen, d.h. ambulante sowie stationäre Behandlungen, substituiert worden war. Die Sicherheitshaft war zuvor letztmals auf Antrag der Strafkammer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2021 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bzw. längstens bis 12. März 2021 verlängert worden (SK.2020.56 pag. 6.231.7.063 ff.). Mit Beschluss SN.2021.6 vom 5. März 2021 ordnete die Strafkammer infolge Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum 4. Juni 2021 an (SK.2020.56 pag. 6.720.1.003; 6.912.2.001 ff.). Auf Gesuch des Berufungsführers bewilligte die Strafkammer mit Verfügung SN.2021.7 vom 22. März 2021 sodann den vorzeitigen Massnahmenantritt gemäss Art. 60 StGB (SK.2020.56 pag. 6.912.1.001 ff.). B. Berufungsverfahren CA.2021.7 / Urteil vom 7. September 2021 Mit Urteil CA.2021.7 vom 7. September 2021 sprach die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils den Berufungsführer der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG) schuldig und von den weiteren Anklagevorwürfen frei (CA.2021.7 pag. 11.100.001 bis -075). Der Berufungsführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 440 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen gesamthaft im Umfang von 534 Tagen auf die Strafe angerechnet wurden. Wie schon die Vorinstanz ordnete auch die Berufungskammer eine stationäre Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB an und schob

- 3 den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Als Vollzugskanton wurde wiederum der Kanton Basel-Stadt bestimmt (CA.2021.7 pag. 11.100.072). C. Bundesgerichtliches Verfahren 6B_188/2022 / Urteil vom 17. August 2022 Das Bundesgericht wies die vom Berufungsführer gegen das Urteil der Berufungskammer erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_188/2022 vom 17. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat (CA.2021.7 pag. 11.200.054 ff.). Das Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 wurde dadurch rechtskräftig. D. Antrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt auf Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB D.1 Mit Eingabe an die Strafkammer vom 7. November 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: AJV) gestützt auf ein Gutachten und im Sinne von Art. 62c Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 sowie Art. 364 Abs. 1 StPO die Aufhebung der mit Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordneten stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB und stattdessen die Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme (Therapie für schwere psychische Störungen) nach Art. 59 StGB (SK.2023.48 pag. 3.100.011 ff.). D.2 Die Strafkammer leitete den Antrag des AJV in der Folge an die Berufungskammer weiter (SK.2023.48 pag. 3.100.004). D.3 Die Berufungskammer stellte mit Beschluss CA.2023.24 vom 4. Dezember 2023 die Zuständigkeit der Strafkammer für die Beurteilung des Antrags fest und übermittelte diesen zuständigkeitshalber zurück an die Strafkammer (SK.2023.48 pag. 3.100.001 ff.). E. Selbständiges nachträgliches Verfahren (Art. 363 ff. StPO) / erstinstanzliches Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 E.1 Mit Urteil SK.2023.48 vom 20. März 2024 hob die Strafkammer die mit Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB auf. An deren Stelle ordnete sie eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von schweren psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an und befristete die Massnahme auf zwei Jahre. Als Vollzugskanton wurde wiederum

- 4 der Kanton Basel-Stadt bestimmt (SK.2023.48 pag. 3.930.001 ff.). Das Urteilsdispositiv SK.2023.48 wurde am 20. März 2024 an die Parteien versandt (SK.2023.48 pag. 3.930.001 ff.). Der Versand des begründeten Urteils SK.2023.48 erfolgte am 12. Juni 2024 (SK.2023.48 pag. 3.930.006 ff., -044; CA.2024.22 pag. 1.100.043 ff.). E.2 Gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 meldete der Berufungsführer am 25. März 2024 Berufung an (SK.2023.48 pag. 3.940.001; CA.2024.22 pag. 1.100.046). F. Anordnung von Sicherheitshaft / Beschluss der Strafkammer SN.2024.1 vom 20. März 2024 Gleichzeitig mit dem Urteil ordnete die Strafkammer gegen den Berufungsführer mit Beschluss SN.2024.1 vom 20. März 2024 Sicherheitshaft bis zum 19. Juni 2024 an (SK.2023.48 pag. 3.912.2.001 ff.; -009). G. Beschwerde gegen den Beschluss SN.2024.1 / Beschluss der Beschwerdekammer BH.2024.5 vom 22. Mai 2024 G.1 Den Beschluss bezüglich Sicherheitshaft SN.2024.1 vom 20. März 2024 focht der Berufungsführer mit Eingabe vom 2. April 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschwerde an (BH.2024.5 act. 1). Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Strafkammer, seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) als Beschwerdegegnerin (BH.2024.5 act. 1 S. 2). G.2 Mit Beschluss BH.2024.5 vom 22. Mai 2024, gleichentags an die Parteien versandt, wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen den Beschluss SN.2024.1 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde ausgangsgemäss abgewiesen und die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- dem Berufungsführer auferlegt (BH.2024.5 act. 15). Der Beschluss BH.2024.5 vom 22. Mai 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Berufungsverfahren CA.2024.22 / beigeordnetes Haftverfahren CN.2024.16 im Rahmen des selbständigen nachträglichen Verfahrens (Art. 363 ff. StPO) H.1 Mit Übermittlung der Urteilsbegründung sowie der vollständigen Verfahrensakten SK.2023.48 (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. E und F) an die Berufungskammer per 12. Juni 2024 (CA.2024.22 pag. 1.100.003 ff.; -047 f.) ging die Rechtshängigkeit auf Letztere über. Die Rechtshängigkeit betraf systematisch auch das bei-

- 5 geordnete Haftverfahren CN.2024.16, in dem über die Fortführung der mit Beschluss der Strafkammer SN.2024.1 vom 20. März 2024 angeordneten Sicherheitshaft (vgl. oben SV lit. F und G) zu entscheiden war. H.2 Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2024.22 wurden von Amtes wegen sämtliche Akten des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2023.48 / Haftverfahrens SN.2024.1 (oben SV lit. D - F), des vormaligen Hauptverfahrens CA.2021.7 (vgl. oben SV lit. A - C) sowie des Beschwerdeverfahrens BN.2024.5 (oben SV lit. G) beigezogen. H.3 Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2024.16 vom 12. Juni 2024 wurde die Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid des Gerichts provisorisch verlängert, den Verfahrensparteien die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft in Aussicht gestellt und ihnen entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (CA.2024.22 pag. 8.100.001 f.). Die BA beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2024 die Belassung des Berufungsführers in Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens CA.2024.22 bzw. bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (CA.2024.22 pag. 8.100.003 f.). Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte der Berufungsführer (1.) seine umgehende Entlassung in Freiheit, (2.) eventualiter seine Entlassung aus der Sicherheitshaft unter Auflagen; (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge (CA.2024.22 pag. 8.100.005 ff.). Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2024.16 vom 24. Juni 2024 wurde der Berufungsführer zur Sicherung des Massnahmenvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Berufungskammer CA.2024.22 bzw. bis zum allfälligen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, in Sicherheitshaft behalten (CA.2024.22 pag. 8.101.009 ff.). H.4 Der Berufungsführer erklärte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 Berufung, mit folgenden Anträgen (CA.2024.22 pag. 1.100.049 ff.): 1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. März 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB (Urteils-Dispositiv Ziff. lll. 4) ersatzlos aufzuheben. 3. Eventualiter sei der Berufungskläger bedingt aus der zuvor erwähnten stationären Suchtbehandlung zu entlassen, wobei ihm die allenfalls als notwendig erachteten Auflagen zu erteilen sind. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

- 6 - Zudem ersuchte der Berufungsführer für das Berufungsverfahren um Einsetzung von Rechtsanwältin Agostino-Passerini als amtliche Verteidigerin. H.5 Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung vom 19. Juni 2024 an die BA übermittelt, mit Einladung zur Beantragung des Nichteintretens und / oder zur Erklärung der Anschlussberufung. Rechtsanwältin Angela Agostino-Passerini wurde für das Berufungsverfahren CA.2024.22 zur unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeiständin bzw. -vertreterin des Berufungsführers ernannt (CA.2024.22 pag. 1.400.001 f.). H.6 Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (CA.2024.22 pag. 1.400.003 ff.) erklärte die BA Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024, mit folgenden Anträgen: 1. Über A. sei in Bestätigung des Urteils der Strafkammer vom 20. März 2024 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei nicht zu befristen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. 4. Advokatin Angela Agostino-Passerini sei für die amtliche Verteidigung von A. für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 9’079.45 (inkl. MWST) und für das Berufungsverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. habe der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche sowie das Berufungsverfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen VerhäItnisse erlauben. 5. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). H.7 Mit Eingabe vom 5. August 2024 beantragte der Berufungsführer das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der BA vom 4. Juli 2024 (CA.2024.22 pag. 1.400.007 ff.). Mit Stellungnahme vom 13. August 2024 beantragte die BA das Eintreten auf die eigene Anschlussberufung bzw. die Abweisung des Antrags des Berufungsführers (CA.2024.22 pag. 1.400.0011 ff.). Mit Replik vom 29. August 2024 hielt der Berufungsführer an seinem Nichteintretensantrag bezüglich der Anschlussberufung der BA fest (CA.2024.22 pag. 1.400.0016 ff.). H.8 Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 beantragten die Psychiatrischen Dienste UU. dem AJV die Aufnahme des Berufungsführers in eine Therapie. Sinngemäss wurde insbesondere ausgeführt, dass der Berufungsführer zu einer störungs- und / oder deliktspräventiven Therapie derzeit nicht bereit sei, wegen seines grossen Misstrauens gegenüber staatlichen Institutionen, aber auch aufgrund der Annahme, dass eine solche Therapieaufnahme einem Eingeständnis gleichkäme, «krank»

- 7 zu sein. Vorrangig müsste Zeit in den Beziehungsaufbau investiert werden. Daher werde das AJV bzw. der Kostenträger um Kostengutsprache für eine Therapieaufnahme im stützenden Rahmen ersucht (CA.2024.22 pag. 2.202.020 f.). Das AJV leitete den Antrag der Psychiatrischen Dienste UU. vom 30. Juli 2024 am 6. August 2024 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiter (CA.2024.22 pag. 2.202.019 ff.). Mit Schreiben vom 7. August 2024 lud das Gericht die BA, den Berufungsführer, die Abteilung Urteilsvollzug der BA, die Gutachterin Dr. med. JJ. sowie das AJV zur Stellungnahme zum Antrag der Psychiatrischen Dienste UU. vom 30. Juli 2024 ein (CA.2024.22 pag. 2.300.004 f.). In der Folge reichten die Genannten (ausser Dr. JJ.) je Stellungnahmen ein (CA.2024.22 pag. 2.101.001 f.; 2.102.005 ff.; 2.202.022; 2.203.001 f.). Mit Schreiben vom 2. September 2024 ersuchte die Vorsitzende die Psychiatrischen Dienste UU., die beantragte Therapie mit dem Berufungsführer durchzuführen (CA.2024.22 pag. 2.204.001 f.). H.9 Mit Verfügung vom 16. August 2024 (CA.2024.22 pag. 4.200.001 f.) wurde die Erhebung folgender Beweise angeordnet: aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (CA.2024.22 pag. 4.401.003 ff.); aktueller Betreibungsregisterauszug (CA.2024.22 pag. 4.401.011 ff.); letzte Steuererklärung und letzte Steuerveranlagungsverfügung (definitiv; CA.2024.22 pag. 4.401.016 ff.); ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (CAR pag. 4.200.004 ff.) sowie Führungs- bzw. Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) VV. (CA.2024.22 pag. 6.100.009 ff.). Die Parteien erhielten Gelegenheit, bis 29. August 2024 weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen. H.10 Berufungsverhandlung CA.2024.22 vom 13. September 2024 H.10.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024, welche in Anwesenheit des Berufungsführers, seiner amtlichen Rechtsvertretung und der BA stattfand (CA.2024.22 pag. 5.100.001 ff.), wurde der Antrag des Berufungsführers bezüglich Nichteintretens auf die Anschlussberufung der BA abgewiesen (vgl. oben SV lit. H.7; CA.2024.22 pag. 5.100.003 ff.). Zudem beantragte der Berufungsführer die Berichtigung des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung SK.2023.48. Dieser Antrag wurde einerseits abgewiesen, und andererseits hatte er sich nach Auffassung der Berufungskammer erübrigt (CA.2024.22 pag. 5.100.006). H.10.2 Von Amtes wegen wurden sodann der Berufungsführer (CA.2024.22 pag. 5.300.001 ff.) und die sachverständige Gutachterin Dr. JJ. (CA.2024.22 pag. 5.300.024 ff.) einvernommen. H.10.3 Im Rahmen des Parteivortrags stellte der Berufungsführer folgende Anträge (CA.2024.22 pag. 5.100.024):

- 8 - (1) Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. März 2024 vollumfänglich aufzuheben. (2) Es sei die mit Urteil der Berufungskammmer des Bundesstrafgerichts CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, Urteilsdispositivziffer III. 4, ersatzlos aufzuheben, respektive sei keine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. (3) Eventualiter sei eine bedingte Entlassung, allenfalls unter Auflagen, anzuordnen. Diesbezüglich könnte auch eine Verlängerung dieser Suchtbehandlung durch das Gericht um 1 Jahr noch angeordnet werden, wenn das Gericht das als notwendig erachtet. (4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. (5) Das amtliche Honorar sei gemäss der eingereichten Honorarnote zuzusprechen, zuzüglich Dauer der heutigen Verhandlung. H.10.4 Die BA stellte im Rahmen des Parteivortrags folgende Anträge (CA.2024.22 pag. 5.200.007 f.): 1. Über A. sei in Bestätigung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2024 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei nicht zu befristen. 3. Es sei festzustellen, dass die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB ab Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids, in welchem die Massnahme angeordnet wurde, zu laufen beginnt. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. 5. Advokatin Angela Agostino-Passerini sei für die amtliche Verteidigung von A. für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 9’079.45 (inkl. MWST) und für das Berufungsverfahren (inkl. Sicherheitshaft im Berufungsverfahren) in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. habe der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen VerhäItnisse erlauben. 6. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). H.10.5 Die Parteien verzichteten im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO auf die mündliche Urteilseröffnung (CA.2024.22 pag. 5.100.027). Das Urteilsdispositiv vom 18. September 2024 wurde am 20. September 2024, inkl. Kurzbegründung, an die Parteien sowie an das AJV versandt (CA.2024.22 pag. 9.100.001 ff., -005 f.).

- 9 - H.11 Auf die Ausführungen der Parteien, der Gutachterin Dr. JJ. sowie weiterer Personen, Institutionen bzw. Behörden wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Fristen / Eintreten 1.1 Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Berufungsführers sowie die Anschlussberufungserklärung der BA erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; oben SV lit. E.2, H.4, H.6). 1.2 Antrag des Berufungsführers auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung Mit Eingabe vom 5. August 2024 beantragte der Berufungsführer das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der BA vom 4. Juli 2024. Mit Stellungnahme vom 13. August 2024 hielt die BA an ihrem Eintretensantrag fest. Mit Replik vom 29. August 2024 hielt der Berufungsführer an seinem Nichteintretensantrag fest (vgl. oben SV lit. H.7). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 trat die Berufungskammer auf die Anschlussberufung der BA vom 4. Juli 2024 infolge Erfüllung sämtlicher Prozessvoraussetzungen ein (CA.2024.22 pag. 5.100.003 ff.; oben SV lit. H.10.1). 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / kein Verbot der reformatio in peius in Bezug auf die von der BA angefochtenen Aspekte 2.1 Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024. Der Berufungsführer hat seine Berufung nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.049; vgl. oben SV lit. H.4). Der Berufungsführer beantragt indes nicht spezifisch die Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin Angela Agostino-Passerini mit Fr. 9'079.45 inkl. MWSt). Mangels Anfechtung durch die BA hat diese Entschädigung als nicht angefochten und somit als rechtskräftig zu gelten. Die BA beantragt betreffend diese Dispositivziffer im abweichenden Sinne einzig, dass der Berufungsführer der Eidgenossenschaft für die Entschä-

- 10 digung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche sowie das Berufungsverfahren Ersatz zu leisten habe, sobald es seine wirtschaftlichen VerhäItnisse erlauben (CAR pag. 1.400.004 Ziffer 4 Abs. 2; Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorliegend hat die BA das Urteil der Vorinstanz mit Anschlussberufung angefochten. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario ist die gerichtliche Überprüfungsbefugnis betreffend die von der BA angefochtenen Aspekte des vorinstanzlichen Urteils (vgl. CAR pag. 1.400.004 Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 2; oben SV lit. H.6 und H.10.4) somit nicht beschränkt. II. Materielle Erwägungen 1. Ursprüngliches Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 1.1 Das Dispositiv des ursprünglichen Urteils der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 wurde in zusammengefasster Form bereits oben (SV lit. B) wiedergegeben. 1.2 Die Berufungskammer erachtete es in diesem Zusammenhang als erstellt, dass der Berufungsführer am 11. Februar 2020 von U. aus unterwegs nach Z. zu seinen Kindern gewesen sei, die er als einer Sekte zugehörig betrachtet habe, wobei er befürchtet habe, dass seine Kinder Misshandlungen ausgesetzt seien. Er habe die folgenden, im Zeitraum von ca. Mitte Januar bis 11. Februar 2020 zum Teil selbst angefertigten, zum Teil gekauften oder sich bereits im seinem Besitz befindlichen bzw. bereitgestellten Gegenstände mit sich geführt: Vier unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (USBV), zwei geschliffene Dolche, einen Nothammer / Glasbrecher, ein Küchenmesser / Rüstmesser, einen Feldstecher, ein Kunststoffseil, sieben Kunststoffkabelbinder, eine Stirnlampe, ein Notizbuch und diverse handschriftliche (undatierte) Notizen, darunter ein Dokument mit dem Titel «Testament», welche einen (in-)direkten Bezug zu seinen Kindern bzw. seiner geschiedenen Ehefrau aufgewiesen hätten. Der Berufungsführer habe vorgehabt, seine Kinder gewaltsam zu befreien (vgl. Urteil CA.2021.7 E. II. 2.5 - 2.7.12 [CA.2021.7 pag. 11.100.023-039]) (Urteil CA.2021.7 E. II. 5.4.3). Beim Berufungsführer seien gemäss schlüssigem Gutachten von Dr. med. AA. die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB gegeben. Andere Massnahmen seien nicht oder nicht in gleichem Masse zu dessen Behandlung geeignet (Urteil CA.2021.7 E. II. 5.5).

- 11 - 1.3 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde des Berufungsführers gegen das Urteil CA.2021.7 durch das Bundesgericht wurde das Urteil CA.2021.7 rechtskräftig (vgl. oben SV lit. C). 2. Antrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt auf Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB 2.1 Der formelle Antrag des AJV auf Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB vom 7. November 2023 wurde bereits oben (SV lit. D.1) zusammengefasst. 2.2 Zum bisherigen Verlauf des Massnahmenvollzugs führte das AJV aus, dass das Massnahmenzentrum KK. am 4. November 2021 und die Klinik II. am 14. April 2022 eine Aufnahme des Berufungsführers zum Vollzug der angeordneten stationären Suchtbehandlung abgelehnt hätten. Am 30. November 2022 habe das AJV den Berufungsführer in die suchttherapeutische Einrichtung LL. eingewiesen. Am 11. März 2023 sei er aus dem LL. geflüchtet und gleichentags in U. intoxikiert (Alkohol und Heroin) in lebensbedrohlichem Zustand aufgefunden worden. Er habe diesen Vorfall nur dank sofortiger Reanimation überlebt. Nach einer notfallmässigen Behandlung im Universitätsspital U. sei er am 11. März 2023 zwecks Time-outs im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt untergebracht und am 28. März 2023 in den LL. zurückversetzt worden. Am 1. April 2023 sei er erneut aus dem LL. geflüchtet. Nach seiner Festnahme am 3. April 2023 sei seine Platzierung im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 11. April 2023 seine Versetzung in das Gefängnis BB. erfolgt. Am 15. Mai 2023 habe die Leitung des LL. über den Massnahmenverlauf berichtet und am 21. Juni 2023 habe das AJV den Berufungsführer in die JVA VV. versetzt. Im Auftrag des AJV habe Dr. med. JJ. am 8. September 2023 ein psychiatrisches Gutachten über den Berufungsführer erstellt, worin sie sich für einen Wechsel zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB ausgesprochen habe. Gemäss dem AJV habe der bisherige Massnahmenverlauf gezeigt, dass die mit Urteil CA.2021.7 angeordnete stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) angesichts der beim Berufungsführer diagnostizierten Störungen völlig unzureichend und aussichtslos sei. Er sei auf das Setting einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Therapie für schwere psychische Störung) angewiesen, um sein Zustandsbild langfristig zu stabilisieren und damit das Rückfallrisiko zu minimieren. Zudem wies das AJV darauf hin, dass die Höchstdauer der mit Urteil der Berufungskammer vom 7. September 2021 angeordneten Massnahme am 23. März 2024 erreicht sein werde (SK.2023.48 pag. 3.100.017).

- 12 - 2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung SK.2023.48 vom 26. Februar 2024 verwies das AJV grundsätzlich auf die Ausführungen in seinem Antrag vom 7. November 2023. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es beim Vollzug der Massnahme nach Art. 60 StGB wiederholt zu Schwierigkeiten gekommen sei. Verschiedene Vollzugseinrichtungen hätten eine Aufnahme des Berufungsführers abgelehnt, u.a. wegen fehlender Störungseinsicht und therapieunwilliger Haltung, Unschuldsbeteuerungen, Bagatellisierung der Suchtproblematik, Negierung der gutachterlich gestellten Diagnosen sowie immer wieder durchbrechender Impulsivität verbunden mit fortgesetzter Delinquenz und massiven Regelverstössen in der Vorgeschichte. Der LL. habe sich nach einem positiv verlaufenen Screening am 24. Oktober 2022 dennoch bereit erklärt, den Berufungsführer per 30. November 2022 in diese offen geführte Vollzugseinrichtung aufzunehmen. In der Folge sei es jedoch zu weiteren Regelverstössen gekommen (mehrere positive Alkoholproben, zweimalige Flucht aus dem LL.). Nach der Platzierung im Gefängnis BB. bzw. in der JVA VV. sei versucht worden, eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie durchzuführen, die im Januar 2024 jedoch habe abgebrochen werden müssen. Die Erfolgsaussichten bei einer Weiterführung der Suchtbehandlung und damit eine Reduktion der Rückfallgefahr seien äusserst gering. Die stationäre Suchtbehandlung sei daher als gescheitert zu betrachten, da nicht zielführend, um der Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsführers hinreichend Rechnung zu tragen. Für die Behandlung seiner Suchterkrankung sowie seiner schweren psychischen Störung sei er anstelle der Suchtbehandlung auf das Setting einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB angewiesen. Das AJV schliesse sich den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen an und beabsichtige bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, den Berufungsführer in einer geeigneten Einrichtung, wie dem Massnahmenzentrum KK., unterzubringen. Im Verlauf der Behandlung wären sodann die gutachterlichen Empfehlungen umzusetzen: Weiterführung der substitutionsgestützten Suchtbehandlung; Überprüfung der medikamentösen Einstellung mit einem Neuroleptikum; Vorbereitung des sozialen Empfangsraums mit der Etablierung und Erprobung eines Settings, in dem der Berufungsführer langfristig leben könne. Nur mit der Etablierung eines solchen Settings könne der Gefahr weiterer Delikte wie der Anlasstaten begegnet und so das Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten gesenkt werden. Dem Vorwurf des Berufungsführers, dass erst nach zwei Jahren eine Aufnahme in eine Institution erfolgt sei, begegnete das AJV mit der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Berufungsführers (vgl. TPF 2023.48 pag. 3.721.031-038; 3.720.014 f.).

- 13 - 3. Selbständiges nachträgliches Verfahren (Art. 363 ff. StPO) / erstinstanzliches Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 3.1 Mit Urteil SK.2023.48 vom 20. März 2024 hob die Strafkammer die mit Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB auf, ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von schweren psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an und befristete die Massnahme auf zwei Jahre (oben SV lit. E.1). 3.2 Die Vorinstanz begründete ihr Urteil zusammengefasst wie folgt: Die vom Vorgutachter AA. empfohlene Abstinenztherapie (BA pag. 11-01-0099) sei nicht zielführend. Deshalb habe Gutachterin JJ. eine Weiterführung der Suchtbehandlung im Rahmen der stationären Behandlung der psychischen Störung nach Art. 59 StGB als vordringlich erachtet, im Rahmen welcher zunächst die substitutionsgestützte Suchtbehandlung weiterzuführen sei. Sie habe mithin nur das Therapieziel in Frage gestellt, nicht die Therapie als solche. Es existiere demnach eine geeignete Behandlung, durch welche das Rückfallrisiko des Berufungsführers vermindert werde. Eine grundsätzliche Behandlungsbereitschaft sei vorhanden. Die stationäre therapeutische Massnahme sei geeignet, der Gefahr künftiger Straftaten des Berufungsführers zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Eine Strafe allein sei nicht geeignet, dieser Gefahr zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Auch ein Behandlungsbedürfnis des Berufungsführers i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB sei zu bejahen. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin bestehe mit dem Massnahmenzentrum KK. eine geeignete Einrichtung für die stationäre therapeutische Behandlung des Berufungsführers nach Art. 59 StGB, wobei begleitend auch eine Suchtbehandlung durchzuführen bzw. die in der aktuellen Massnahme begonnene Suchtbehandlung mit verändertem Therapieziel (substitutionsgestützte Suchtbehandlung ohne Ziel einer absoluten Abstinenz) fortzusetzen wäre. Wie aus dem Gutachten von JJ. – aber auch bereits aus dem Gutachten von Dr. AA. (BA pag. 11-01-0102) – hinreichend hervorgehe, vermöchte eine ambulante Behandlung die Gefahr künftiger schwerer Straftaten nicht zu bannen. Eine Dauer der stationären therapeutischen Massnahme von zwei Jahren sei verhältnismässig. Die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme seien erfüllt. (vgl. Urteil SK.2023.48 E. 3 - 5). 4. Standpunkt des Berufungsführers 4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 trug der Berufungsführer zu den Aussagen von Dr. JJ. vor Berufungsinstanz insbesondere Folgendes vor: Gemäss Gutachten ergäben sich Hinweise, die auf einen Wahn

- 14 schliessen liessen, u.a. aus den Aussagen der Exfrau des Berufungsführers, wonach dieser immer wieder Stimmen gehört hätte. Der Vorgutachter habe diese Information jedoch explizit ausgeklammert, da von einer Drittperson kommend. Dieser Auffassung des Erstgutachters sei zu folgen (CA.2024.22 pag. 5.100.011 Abs. 4). Auch Gutachterin JJ. räume die Möglichkeit ein, dass wahrscheinlich nichts passieren würde, wenn der Berufungsführer z.B. nach Z. fahren würde. Von einer an Sicherheit grenzenden Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. einer übermässig hohen Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Gewaltdelikts könne nicht gesprochen werden (pag. 5.100.012 Abs. 2). Gutachterin JJ. bleibe in der Prognose bezüglich Gewaltverbrechen ausweichend und vage, mache jedoch betreffend kleinere Vergehen im Zusammenhang mit Drogenkonsum klare Angaben (pag. 5.100.012 f.). Eine derart engmaschige Kontrolle des Berufungsführers sei unverhältnismässig, wenn es nur darum gehe, Wahnvorstellungen frühzeitig zu erkennen. Gemäss Dr. JJ. seien wahnhafte Punkte nur punktuell in Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum aufgetreten, ein stabiles Anhalten über vier Wochen sei nirgends ersichtlich (pag. 5.100.013 Abs. 2). Wo sie Quetiapin zur neuroleptischen Stabilisierung empfehle sei zu erwähnen, dass entgegen ihrer Auffassung die Besserung unabhängig von der Einnahme von Quetiapin erfolgt sei (pag. 5.100.013 Abs. 3; pag. 5.100.022 Abs. 2 f.). Es gehe nicht an, das nicht ganz ordentlich aufgeräumte Gefängniszimmer des Berufungsführers auf eine psychische Störung zurückzuführen (pag. 5.100.013 Abs. 4). Dr. JJ.s Annahme, dass die zwanzigfache Einweisung in die Psychiatrie auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hindeute, greife zu kurz, da er sich jeweils selber freiwillig einweisen lassen habe. Er bestreite nicht, ein Suchtproblem zu haben. Er habe selber festgestellt, dass es ohne Substitution nicht gehe, ansonsten der Suchtdruck zu gross werde (pag. 5.100.013 f.). Er bestreite das Vorliegen eines rechtlich relevanten Rückfallrisikos. Die Suchtmittelproblematik reiche dafür nicht aus. Immerhin sei er bezüglich der Ursprungstat gar nie ins Versuchsstadium eingetreten (pag. 5.100.014 Abs. 3; pag. 5.100.023 Abs. 1). Es würde auch kein Urteil zu dem von ihm selbst eingebrachten Raubversuch existieren, weshalb eine Einordnung in die Risikogruppe des VRAG nicht rechtens sei (pag. 5.100.014 Abs. 4 und 5; -020 Abs. 2). Gemäss Dr. JJ. wäre es unmöglich, das Therapieziel zu erreichen, wenn der Berufungsführer über mehrere Monate hinweg nur im ambulanten, nicht aber im stationären Rahmen therapiewillig sei (pag. 5.100.015 Abs. 3; pag. 5.100.022 Abs. 4). Als forensische Gutachterin unterliege Dr. JJ. mit nur einer Nichtempfehlung einer Massnahme im Zeitraum von 20 Jahren dem confirmation bias, obwohl sie um diesen Ankereffekt wisse (pag. 5.100.015 Abs. 4). 4.2 Betreffend die Erwägungen im angefochtenen vorinstanzlichen Urteil SK.2023.48 brachte der Berufungsführer zusammengefasst folgende Argumente vor:

- 15 - 4.2.1 Zu E. 4.2.2: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz komme eine gerichtliche Verlängerung der Suchttherapie auch dann in Frage, wenn kein entsprechender Antrag der Vollzugsbehörde vorliege, eine andere, mildere Massnahme jedoch möglich, zielführend und verhältnismässig sei (mit Verweis auf BGE 141 IV 49 E. 2.5). Die Vollzugsbehörde habe es in unrechtmässiger Weise unterlassen, die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben, auch wegen unbenutzten Zeitablaufs (CA.2024.22 pag. 5.100.016 Abs. 1 und 2). 4.2.2 Zu E. 4.4.3.5: Art. 60 StGB sei lex specialis zu Art. 59 (mit Verweis auf Basler Kommentar, HEER, Art. 60 StGB N. 17; vgl. BGE 102 IV 234). Wenn Art. 59 StGB im Rahmen der echten Konkurrenz bereits verdrängt worden sei, könne nicht wieder auf diesen zurückgegriffen werden, um eine Verlängerung der Suchttherapie zu bewirken. Der Berufungsführer habe innert drei Jahren nur knapp vier Monate Therapie erhalten. In Anbetracht dieses langen Freiheitsentzugs sei es nicht angezeigt, alles mal durchzuprobieren. Gemäss den Ausführungen von Dr. JJ. würde keine griffige Diagnose für die Annahme einer schweren psychischen Störung vorliegen. Es sei nicht einmal klar, ob eine schizotype oder eine schizophrene Störung vorliege. Auf die ausführlich vorgetragene Kritik der Verteidigung sei die Vorinstanz nicht eingegangen, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Schliesslich sei zwischenzeitlich bekannt, dass die damalige Angst des Berufungsführers um seine Töchter in der Schule G. auf dem Y. nicht unbegründet gewesen sei (pag. 5.100.017-019). 4.2.3 Zu E. 4.4.4: Es stelle sich die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat auch ohne Suchtproblematik bestehe. Diese Frage sei von der Gutachterin nicht beantwortet worden (pag. 5.100.019 Abs. 2 und 3; pag. 5.100.021 Abs. 3). 4.2.4 Zu E. 4.4.5.1 - 4.4.6.5: Zum Rückfallrisiko bzw. zur Legalprognose sei zu erwähnen, dass die statistische Erfassung im VRAG zusammen mit Gewaltverbrechern (z.B. Sexualstraftätern) dazu führe, dass bei ihm unrechtmässig von einer zu hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werde. Er konsumiere immerhin seit seinem 20. Lebensjahr (also seit 40 Jahren) Drogen und habe seither kein Gewaltdelikt begangen (pag. 5.100.019 f.; pag. 5.100.023 Abs. 1). Auch sein fortgeschrittenes Alter spreche gegen eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit (pag. 5.100.020 f.). Selbst Gutachterin JJ. sei der Meinung, dass er von der Fixierung auf die Töchter abgelassen habe. Ein engmaschiges Setting könne auch ambulant erfolgen (pag. 5.100.021 Abs. 2; pag. 5.100.022 Abs. 6), oder via Ersatzmassnahmen, z.B. im Rahmen von electronic monitoring oder bedingter Entlassung. Seine diesbezügliche Bereitschaft sei vorhanden (pag. 5.100.021 f. je Abs. 4 und 5).

- 16 - 4.2.5 Zu E. 4.6: Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit falle eine Massnahme nach Art. 59 StGB bei erwarteten Delikten von geringem Gewicht nicht in Betracht (mit Verweis auf Urteil BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4). Es gebe keine Hinweise auf entsprechende Gewaltdelikte, noch nicht einmal Beschimpfungen und Bedrohungen – solche hätten auch im LL. bzw. anlässlich seines Entweichens nicht stattgefunden. Er sei nicht in Richtung seiner Töchter gefahren und habe keine Gewalttaten verübt. Er habe sich zwar selbst in eine lebensgefährliche Situation gebracht. Die stationäre Massnahme sei allerdings nicht dazu da, um ihn vor sich selber zu schützen (pag. 5.100.022 Abs. 4 und 5; CA.2024.22 pag. 5.300.011 Rz. 15 - 23; pag. 5.300.012 Rz. 39 f.; pag. 5.300.013 Rz. 20 f.). Ihm würden bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB die Mitinsassen (welche Kinder misshandelt hätten) Sorge bereiten (pag. 5.300.013 Rz. 23 ff.; pag. 5.300.014 Rz. 1 ff.). Er wolle sich für seine Resozialisierung bzw. Reintegration in die Gesellschaft einsetzen, aktiv sein und einen Beitrag leisten (vgl. pag. 5.300.016 Rz. 37 ff.; pag. 5.300.017 Rz. 1 f.). 5. Standpunkt der Bundesanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 trug die BA zusammengefasst insbesondere Folgendes vor: 5.1 Der Berufungsführer sei zur Herabsetzung der Rückfallgefahr und zwecks Resozialisierung – wie gemäss vorinstanzlichem Urteil angeordnet – auf eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angewiesen. Diesbezüglich werde primär auf die Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024, auf das Gutachten von Dr. JJ., deren Ausführungen im Rahmen der vorinstanzlichen Einvernahme und das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Der Wechsel der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB sei notwendig, da die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Interesse der Deliktsprävention besser geeignet sei (mit Verweis auf Urteil BGer 6B_58/2014 E. 1.4) als die stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB. Es lägen sämtliche Voraussetzungen (Anlasstat in Zusammenhang mit schwerer psychischer Störung des Berufungsführers, Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit, sachverständiges Gutachten, geeignete Einrichtung) für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB vor (CA.2024.22 pag. 5.200.001 f.; 5.100.024 Ziffer 1). 5.2 Die Vorinstanz habe sich nur am Rande mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip befasst und die Befristung auf zwei Jahre zu wenig beleuchtet, zumal diese im untersten Bereich liege, welcher im Gutachten JJ. als realistisch bezeichnet werde. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Berufungsführers seien durch die Vorinstanz nicht, bzw. zu wenig, gegeneinan-

- 17 der abgewogen worden (vgl. pag. 5.200.003 f.; 5.100.024 Ziffer 2). Der Berufungsführer signalisiere zwar – insbesondere aufgrund der Aufnahme der Therapie im stützenden Rahmen – seine Therapiewilligkeit, allerdings seien bis heute namhafte Fortschritte ausgeblieben. Die JVA VV. attestiere dem Berufungsführer ein durchzogenes Vollzugsverhalten. Bei einer Befristung auf zwei Jahre wäre bereits nach kurzer Zeit wieder eine Versetzung in Sicherheitshaft zu erwarten, wodurch Therapiezweck und Therapiefortschritte nachhaltig gefährdet wären (vgl. pag. 5.200.004 f.). 5.3 Dr. JJ. sehe einen Zeitraum von 2 - 3 Jahren ab Therapieaufnahme als zwar anspruchsvoll, aber auch realistisch an. Die BA werde eine frühere Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme in diesem Zeitraum sehr begrüssen. Die bisherige Geschichte des Berufungsführers habe aber leider auch aufgezeigt, dass Rückfälle in alte Muster bei Lockerungen häufig vorkämen. Gemäss Dr. JJ. seien ein Wohnsetting und eine unterstützende Struktur sehr wichtig. Die Gefahr des unkontrollierten Substanzkonsums sei, trotz Einnahme von Methadon, nach wie vor akut, und wie Dr. JJ. ebenfalls ausgeführt habe, könnten dadurch Wahnideen wieder befeuert werden. Auch wenn die Töchter des Berufungsführers mittlerweile nicht mehr im Y. lebten, könnte es trotzdem wieder zur Fixierung auf gewisse Gedanken kommen (vgl. pag. 5.200.005; 5.100.024 f. Ziffer 3). Insofern sei die Anordnung einer unbefristeten Massnahme nach Art. 59 StGB dem Therapiezweck am dienlichsten, mit der Aussicht auf Einleitung der weiteren Schritte von Amtes wegen bei Erreichung des Therapieziels. Eine Befristung auf den tiefsten von Dr. JJ. genannten Zeitrahmen von 2 Jahren würde das Therapieziel wohl gefährden (vgl. pag. 5.200.005 ff.; 5.100.025 Ziffer 4). 6. Prozessuales und Rechtliches zu selbständigen nachträglichen Verfahren (Art. 363 ff. StPO) / Aufhebung von Massnahmen (Art. 62c StGB) / stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 bzw. 60 StGB 6.1 Die prozessualen bzw. rechtlichen Aspekte von selbständigen nachträglichen Verfahren (Art. 363 ff. StPO), der Aufhebung von Massnahmen (Art. 62c StGB) bzw. von stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 bzw. 60 StGB (inkl. Fragen der Beweiswürdigung) hat bereits die Vorinstanz ausführlich erläutert, inkl. Verweise auf Rechtsprechung und Lehre (vgl. Urteil SK.2023.48 E. 1 und 2). Zudem wurden die rechtlichen Aspekte von Art. 59 und 60 StGB auch im ursprünglichen Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 (E. II. 5.2 - 5.2.7) bereits erläutert. Darauf kann – insbesondere aus prozessökonomischen Gründen bzw. zur Vermeidung von Wiederholungen – grundsätzlich je verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2023.48 E. 4.2.2) – und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsführers (oben E. II. 4.2.1)

- 18 - – stellt eine Verlängerung der Suchttherapie um ein weiteres Jahr i.S.v. Art. 60 Abs. 4 Satz 2 StGB allerdings grundsätzlich auch dann eine zu prüfende Möglichkeit dar, wenn die Vollzugsbehörde nur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB beantragt hat (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5). Abgesehen von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich dies auch aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), das grundsätzlich in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV), sowie aus dem Grundsatz «in majore minus inest» («im Grösseren ist immer zugleich das Kleinere enthalten», vgl. LIEBS, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 5. Aufl. 1991, S. 92 N. 64, S. 94 N. 86 m.w.H.). 7. Angeordnete Massnahme nach Art. 60 StGB: Vorgutachten von Dr. AA. vom 27. Juni 2020 / Erwägungen im ursprünglichen Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 zum Vorgutachten 7.1 Vorgutachten von Dr. med. AA. vom 27. Juni 2020 Die BA beauftragte am 9. April 2020 Dr. AA. im Hinblick auf die gerichtliche Beurteilung im ursprünglichen Verfahren mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Berufungsführer zur Frage einer Massnahme nach Art. 59 - 61 und 63 StGB. Dieses Vorgutachten wurde am 27. Juni 2020 erstattet (BA pag. 11-01-0021 ff.). Zusammengefasst wird darin Folgendes festgehalten: 7.1.1 Der Berufungsführer sei wegen seiner Suchtkrankheit (Konsum von Haschisch, Heroin, Benzodiazepin, Kokain und Alkohol) schon von 2008 bis 2014 behandelt worden. Ein erster Kontakt mit Haschisch sei bereits mit zwölf Jahren erfolgt. Dank Behandlung habe der Berufungsführer zwar während mehrerer Jahre abstinent gelebt. Zum (erneuten) Absturz in die Sucht sei es im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau 2005 und den als deprimierend empfundenen Lebensverhältnissen gekommen. Die Suchtbehandlungen liessen auf eine chronische Suchtkrankheit schliessen (vgl. BA pag. 11-01-0093 f.). 7.1.2 Wegen psychopathologischer Auffälligkeiten sei eine konstante schizotype Persönlichkeitsstörung gemäss ICD F21 attestiert worden (früher auch als Borderline- oder Grenzschizophrenie bezeichnet; BA pag. 11-01-0096). Polytoxikomanie und schizotype Störung würden grundsätzlich ungünstige Prognosen beinhalten. (Zitat) «Sucht neigt zu Rückfällen». Suchtmittel wirkten enthemmend und könnten auch Delikte aus unkontrollierten Impulsen heraus begünstigen. Deshalb sei damit zu rechnen, dass der Berufungsführer immer wieder Taten von jener Art begehen könnte, für die er bisher schon verurteilt worden sei (Sachbeschädigungen, Drohungen etc.). Die Legalprognose sei daher ungünstig. Zudem sei bei

- 19 ihm eine Gewaltneigung bzw. Affinität zu Gewaltsymbolen und -mitteln festzustellen (BA pag. 11-01-0098). Die Kombination von Affinität zu Waffen und explosiven Stoffen, der erwähnten Manifestationen von Gewalt in Form von Drohungen und der Verzweiflung und feindseligen Gefühle gegenüber Ex-Ehefrau und Behörden gebe Anlass, an die Möglichkeit von Gewaltdelikten zu denken. Es sei auf unberechenbare Auswirkungen des Drogenkonsums hinzuweisen. Eine Gefahr für gewaltbezogene Delikte sei erst gebannt, wenn die Konfliktspannung gegenüber der Ex-Ehefrau und das Problem des Besuchsrechts (gegenüber seinen Kindern) befriedigend gelöst werden könnten (BA pag. 11-01-0099). 7.1.3 Die im Strafverfahren als Ersatzmassnahme angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung mit Abstinenzkontrolle sei gescheitert, da der Berufungsführer Abstinenzauflagen nicht eingehalten und Behandlungstermine verpasst habe und positiv auf Alkohol getestet worden sei. Angebracht sei daher eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB, falls die Schizotypie als Hauptkrankheit betrachtet werde, oder Art. 60 StGB, falls die Suchtkrankheit das grössere Problem sei. Eine Behandlung nach Art. 60 StGB sei zweckmässiger; in einer Behandlungseinrichtung, die nicht auf Suchttherapie spezialisiert sei, erfolge diese nicht intensiv genug. Hingegen könne durch begleitende Gesprächstherapie die Schizotypie auch in einer Suchtstation behandelt werden. Zweck der Behandlung müsste sein, längerfristig auf eine Abstinenz hinzuarbeiten, nach anfänglicher körperlicher Entwöhnung durch eine psychische Entwöhnungstherapie (BA pag. 11-01-0099 f.). 7.2 Erwägungen im ursprünglichen Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 zum Vorgutachten Die Berufungskammer folgte mit Urteil CA.2021.7 der Auffassung des Vorgutachters AA. Sie bejahte das Vorliegen sowohl einer Polytoxikomanie als auch einer schweren psychischen Störung sowie einen Zusammenhang derselben mit der Anlasstat. Es bestehe die Gefahr, dass der Berufungsführer, falls er unter stärkerem Einfluss der schizotypen Störung und unter zusätzlicher Einwirkung von Drogen stehe, sich zu einem schwereren Verbrechen hinreissen lassen könnte – insbesondere auch aufgrund der für den Berufungsführer deprimierenden familiären Situation (vgl. E. II. 5.3.5; 5.4.4). Eine Behandlung nach Art. 60 StGB (Suchttherapie) sei zweckmässiger als eine solche nach Art. 59 StGB (betreffend schwere psychische Störung), weil in einer Behandlungseinrichtung, die nicht auf Suchttherapie spezialisiert sei, diese nicht intensiv genug erfolge (vgl. E. II. 5.3.4; BA pag. 11-01-0099 f.). Die Behandlungsbedürftigkeit und damit die Erforderlichkeit der Massnahme seien klar ausgewiesen. Der Berufungsführer sei trotz seiner ablehnenden Haltung auf professionelle Hilfe angewiesen und nicht in der Lage, aus eigener Kraft von den abhängig machenden Suchtstoffen wegzukommen oder zu-

- 20 mindest mit ihnen umzugehen. Mit der Klinik II. gebe es auch eine geeignete Anstalt (vgl. E. II. 5.4.5 - 8). Andere Massnahmen seien zur Behandlung des Berufungsführers nicht oder nicht in gleichem Masse geeignet (E. II. 5.5). 8. Psychiatrisches Gutachten und Aussagen von Dr. med. JJ. betreffend Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB) Im Auftrag des AJV (SV000674 ff.) erstellte Dr. JJ. am 8. September 2023 ein psychiatrisches Gutachten über den Berufungsführer sowie dessen Massnahmenbedürftigkeit bzw. den Massnahmenverlauf (SV000732 ff.). Dieses lautet im Wesentlichen wie folgt (inkl. mündliche Ergänzungen anlässlich der erstinstanzlichen sowie der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung; CAR pag. 5.300.025 ff.; SK pag. 3.771.002 ff.). 8.1 Vorliegen einer schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 StGB) 8.1.1 Gutachterin JJ. diagnostiziert beim Berufungsführer eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (lCD-10 F19.2, insbesondere Opiate, Heroin, Kokain, Cannabis) sowie eine Alkoholabhängigkeit (lCD-10 F10.2). Je nach Verfügbarkeit konsumiere er verschiedene Substanzen (u.a. auch schon jeglichen verfügbaren Alkohol in Form von After Shave oder Desinfektionsmittel). Die Abhängigkeit von Substanzen bestehe schon seit seinem 20. Lebensjahr. Zwischenzeitlich habe er auch drogenfrei gelebt, namentlich während seiner Ehe in der sektenähnlichen Gemeinschaft Y. Nach der Trennung von seiner Frau und insbesondere den Kindern habe er wieder mit dem Substanzkonsum begonnen. Derzeit werde der Berufungsführer offenbar wieder ärztlich überwacht mit Methadon substituiert (lCD- 10 F11.22). Dem Vorgutachter sei zuzustimmen, dass ausser der Suchterkrankung eine schwere psychische Störung vorliege. Dabei werde jedoch die diagnostische Einschätzung durch den langjährigen Substanzkonsum erschwert. Die vorliegenden wahnhaften Symptome (z.B. Verstopfen eines Abflusses mit Kleidungsstücken, um zu verhindern, dass ein Kannibale herauskomme) könnten auch substanzinduziert sein. Die Diagnose einer schizotypen Störung (lCD-10 F21) gemäss Vorgutachter sei denkbar. Differentialdiagnostisch müsse jedoch auch eine blande verlaufende paranoide Schizophrenie (lCD-10 F20.0) diskutiert werden (SV000781). 8.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte Gutachterin JJ. ihre Diagnose wie folgt: Man wisse nicht genau, ob der Wahngedanke des aus der Kanalisation aufsteigenden Kannibalen oder das «Stimmen Hören» tatsächlich über vier Wochen angehalten hätten. Deshalb habe sie differentialdiagnostisch nach wie vor auch die schizotype Störung aufgeführt. Sie finde das in den Akten immer wieder in verschiedenen Zeiträumen – so habe die Ex-Frau vom «Stimmen Hören» beim

- 21 - Berufungsführer berichtet. Sie habe also Hinweise, dass es im Längsschnitt immer wieder solche doch deutlichen, auch erstrangigen Symptome gegeben habe. Der Berufungsführer mache einen stabileren Eindruck als noch vor einem Jahr, was sicher auch an der relativ guten Abstinenz oder der stabilen Einstellung mit Methadon liege (CA.2024.22 pag. 5.300.027 Rz. 41 f.; -029 Rz. 3 ff.). 8.2 Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) Dr. JJ. bestätigte einen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der schweren psychischen Störung (SV000770 f., -779; -782; vgl. oben E. II. 8.1.1 ff.). Unter Hinweis auf die im Gutachten unter Ziffer 5.2.3 (recte: 6.2.3) diskutierte Delikthypothese sei wichtig zu erwähnen, dass der problematische familiäre Kontext und die beiden diagnostizierten Störungen nicht losgelöst voneinander betrachtet werden könnten. Damit korrespondiere, dass letztere nicht unabhängig voneinander behandelt werden könnten bzw. sollten, womit den beiden Störungen eine nicht voneinander trennbare Ursächlichkeit attestiert werde (SV000740, - 782). Ausgehend von einem realen Kern (d.h. tatsächlich erfolgter Übergriff auf ein Kind in der religiösen Gemeinschaft), scheine sich das beim Berufungsführer so verselbständigt zu haben, dass er sehr stark geplagt gewesen sei von den Ängsten, dass seine Töchter dort Misshandlungen erfahren würden oder in Zukunft noch erfahren könnten. Er habe sich von diesen Ängsten nicht mehr wirklich distanzieren können, sodass diese eine Wahnentwicklung angenommen hätten. Man sehe solche Entwicklungen bei schizophrenen wie auch schizotypen Verläufen, aber natürlich auch als Folge von Substanzkonsum (vgl. SK.2023.48 pag. 3.771.007 m.w.H.). 8.3 Rückfallrisiko / Legalprognose (Art. 59 Abs. 1 lit. a; Art. 62c Abs. 6 StGB) 8.3.1 Unter Anwendung der Methode des Violence Risk Appraisal Guide-Revised (nachfolgend: VRAG-R), sowie des HCR-20 (SV000774 ff.) kommt Gutachterin JJ. zu folgender Risikoeinschätzung: Mit 18 Punkten auf der VRAG-R- Skala sei das Rückfallrisiko für Gewalttaten verglichen mit dem Durchschnitt der Gruppe hoch (58 % innerhalb von fünf Jahren; 78 % innerhalb von 12 Jahren) Die Einteilung in die VRAG-R-Kategorie erfolge einzig aufgrund des vom Berufungsführer in der Jugend begangenen Raubüberfalls, welcher ihr nur aus dessen Schilderung (nicht aber dem Strafregister) bekannt sei. Das Hauptgewicht liege auf der HCR-20-Methode (CA.2024.22 pag. 5.300.042 Rz. 27 ff.; Gutachten S. 49; SV000780; TPF 2023.48 pag. 3.771.008 ff. m.w.H.). 8.3.2 Zu den Vorbereitungshandlungen für eine Entführung bzw. Freiheitsberaubung (vgl. Urteil CA.2021.7 vom 7. September 2021) sei es sehr wahrscheinlich ge-

- 22 kommen, weil den Berufungsführer paranoide Ängste um das Wohlergehen seiner Töchter (zu denen er keinen persönlichen Kontakt mehr habe pflegen dürfen) geplagt hätten. Aufgrund der schizotypen bzw. schizophrenen Störung, vermutlich zusätzlich verstärkt durch den übermässigen Konsum verschiedener psychotroper Substanzen, habe er wegen der Belastung durch die Trennung die Idee entwickelt, dass die Töchter misshandelt werden könnten. Diese Ängste hätten jedoch einen «realen Kern» gehabt, da in der Vergangenheit in der religiösen Gemeinschaft ein Kind geschlagen und eine Lehrperson deshalb verurteilt worden sei. Die Intensität, mit der der Berufungsführer sich mit diesen Gedanken beschäftigt habe, sowie die Inhalte – gemäss eigener Angabe habe er im Vorfeld mehrmals Anzeige wegen Vergewaltigung einer seiner Töchter erstattet – seien aber krankhaft übersteigert gewesen. Er habe sich legitimiert gefühlt, die Entführung bzw. Freiheitsberaubung der Töchter zu planen, da er sie habe schützen wollen. Der weitgehend unkontrollierte Substanzkonsum habe die paranoide Idee verstärkt und seine Fähigkeiten vermindert, das Vorhaben kritisch zu überdenken und die Folgen seines Tathandelns rational abzuwägen (vgl. SV000779 f.). 8.3.3 Gemäss Gutachterin JJ. sei der Berufungsführer seit seiner Kindheit durch Regelverletzungen aufgefallen (u.a. Raubüberfall mit Luftdruckpistole in der Jugend). Seine Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Regeln und sozialen Normen stehe vermutlich mit Persönlichkeitsänderungen als Folge der langjährigen Sucht in Zusammenhang, werde aber möglicherweise durch die schizotype bzw. schizophrene Störung zusätzlich verstärkt. Daher sei das Risiko hoch, dass der Berufungsführer auch zukünftig mit Delikten in Erscheinung treten werde (insbesondere Strassenverkehrsdelikte, Delikte wie Sachbeschädigung oder Drohung, die in Zusammenhang mit Intoxikationszuständen stünden). Das Risiko für schwere tätliche Gewalt sei im Vergleich dazu geringer und in erster Linie in Zusammenhang mit wahnhaften DenkinhaIten vorstellbar. Der Berufungsführer habe die Absicht geäussert, sich von den Töchtern fernzuhalten. In einem offenen Setting könne das Risiko jedoch mittel- und langfristig wieder ansteigen, sofern er in einen unkontrollierten Substanzkonsum zurückfallen würde (SV000780 f.; -788 ff.). 8.3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte Dr. JJ. ihre gutachterlichen Ausführungen zum Rückfallrisiko / zur Legalprognose wie folgt: Die vier Konsumrückfälle (Kokain, Alkohol, THC) im hoch strukturierten Setting der JVA VV. würden auf ein sehr hohes Konsumrückfallrisiko hindeuten – umso mehr, wenn er in ein offenes Wohnheim in Basel-Stadt wechsle, wo er auch die Szene kenne (CA.2024.22 pag. 5.300.026 Rz. 28 - 37). Bezüglich des Risikos für schwere tätliche Gewalt könne die realistische/konkrete Gefahr für einschlägige Delikte (Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung/Entführung) nicht

- 23 beziffert werden. Den Berufungsführer beschäftige diese vermeintliche Ungerechtigkeit gegen die Kinder bzw. deren schlimme Behandlung. Wenn diese Inhalte wieder akuter würden, würde das ihn umtreiben. Unter Drogeneinfluss würden solche Wahnideen möglicherweise wieder auftreten. Die Töchter seien mittlerweile erwachsen und nicht mehr in der Wohngemeinschaft Y. in Z. wohnhaft. Vielleicht mache er etwas anderes, als nach Z. zu fahren, vielleicht mache er auch nichts – das sei schwierig zu beurteilen und hänge von situativen Faktoren und dem Substanzkonsum ab (gewisse Substanzen könnten dies befeuern). Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu solchen Handlungen kommen könnte, sei jedoch deutlich weniger hoch als die Wahrscheinlichkeit, dass er intoxikiert und ohne Führerschein Auto fahre (CA.2024.22 pag. 5.300.029 f. Rz. 11 – 36, 38 ff., -034 ff.). 8.4 Verbesserung der Legalprognose durch neue Massnahme (Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB) 8.4.1 Gemäss Gutachterin JJ. sei die Substanzabhängigkeit mittels psycho- und pharmakotherapeutischer Therapie behandelbar. Die Wahrscheinlichkeit und die Schwere von Alkoholrückfälligkeit könne mit Anti-Craving-Medikamenten (z.B. Acamprosat) vermindert werden. Die Substitutionstherapie einer Opiatabhängigkeit (z.B. mit Methadon) senke insbesondere das Rückfallrisiko für Delikte. Der Therapiebericht von Dr. MM., NN., vom 19. Oktober 2022 (siehe Gutachten S. 19 f.) zeige auf, dass sich das Zustandsbild zeitgleich zur Abgabe des Neuroleptikums Quetiapin stabilisiert habe und die Gedanken an das Wohlergehen der Töchter allmählich in den Hintergrund getreten seien. Es gebe wissenschaftliche Evidenz, dass die störungsspezifische Behandlung einer schizophrenen Störung das Rückfallrisiko vermindere (SV000783 f.). 8.4.2 Der bisherige Massnahmenverlauf (schwere Konsumrückfälle im offenen Setting) habe gezeigt, dass die vom Vorgutachter empfohlene abstinenzorientierte Behandlung keine Aussicht auf Erfolg habe. Inzwischen scheine sich das Zustandsbild des Berufungsführers – nach Wiederbeginn der Methadonsubstitution, Minimierung des Beikonsums durch das geschlossene Setting und neuroleptische Medikation – wieder etwas stabilisiert zu haben. Angesichts seines Alters, seiner – mit Unterbrechungen – seit mehr als 40 Jahren bestehenden schweren Suchterkrankung und der komorbiden psychischen Störung sei ein realistisches Therapieziel zu formulieren, im Sinne einer substitutionsgestützten Suchtbehandlung mit dem Ziel, das Ausmass von unkontrolliertem Beikonsum auch unter offenen Bedingungen zu minimieren bzw. zu kontrollieren. Eine neuroleptische Einstellung sei dringend angezeigt. Der Verlauf seit Einstellung auf Quetiapin spreche dafür, dass die deliktsrelevanten paranoiden Befürchtungen dadurch deutlich in den Hintergrund getreten seien. Absehbar sei, dass der Berufungsführer dauerhaft auf stützende Strukturen wie ein geeignetes Wohnsetting, gege-

- 24 benenfalls Tagesstruktur sowie Sucht- und (forensisch-)psychiatrische Behandlung angewiesen sein werde. Es wäre sinnvoll und nötig, ihn zunächst in einem Massnahmenzentrum zu behandeln, in dem die substitutionsgestützte Suchtbehandlung weitergeführt werde (z.B. Massnahmenzentrum KK.). Begleitend wäre die aktuelle Einstellung auf Quetiapin zu überprüfen und allenfalls zu optimieren. Danach solle ein sozialer Empfangsraum vorbereitet werden (geeignetes Wohnheim, Tagesstruktur, Anbindung an eine Substitutionsabgabestelle / forensischpsychiatrische Behandlung; SV000784 f.). Angesichts der chronischen psychischen Störungen sei eine Heilung nicht zu erwarten (SV000787). Dies alles spreche für eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Gründe, die eine weitere Behandlung grundsätzlich aussichtslos erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich (SV000790). 8.4.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte Dr. JJ. ihre gutachterlichen Feststellungen wie folgt: Der Berufungsführer mache einen stabileren Eindruck als anlässlich der Begutachtung vor ca. einem Jahr, wohl auch aufgrund der Abstinenz bzw. Methadonsubstitution (CA.2024.22 pag. 5.300.029 Rz. 3 - 9). Es sei schwierig, ein Setting zu finden, wo die anspruchsvolle Aufgabe des Übergangsmanagements durchgeführt werden könnte, weil es da darum gehe, das Stationäre und das Ambulante zu verzahnen. Eine ambulante therapeutische Begleitung in Freiheit würde jedoch nicht ausreichen. Zur Erreichung des Therapieziels sei die Kooperation des Berufungsführers unerlässlich (CA.2024.22 pag. 5.300.031 f., -036 ff., -039 f.; vgl. auch SK.2023.48 pag. 3.771.012 und -015 f.). Man erkenne beim Berufungsführer ein hohes Autonomiebedürfnis – er wünsche den Übertritt in ein betreutes Wohnheim in U. Diese Vorstellung sei adäquat. Zur Vermeidung künftiger (auch leichter) Delinquenz sei von zentraler Bedeutung, für ihn stabile Strukturen, Rahmenbedingungen bzw. ein Setting (Empfangsraum) zu schaffen. Dies impliziere beispielsweise einen Platz in einem betreuten Wohnheim (wie er es früher gehabt habe), eine optimale Einstellung von Neuroleptika, das regelmässige Absolvieren einer Psychotherapie sowie die Anmeldung in einem Programm zur Substitution der Betäubungsmittelsucht (z.B. via Methadon). Ihres Erachtens würde es im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zusammengefasst nicht darum gehen, an den Störungsbildern zu arbeiten, sondern die Expertise dieser Institutionen zu nutzen, um Lockerungsschritte zu erproben und dieses Setting von geeigneten tragenden Strukturen vorzubereiten, wofür ihres Erachtens zwei bis drei Jahre benötigt würden (vgl. CA.2024.22 pag. 5.300.043; SK.2023.48 pag. 3.771.12).

- 25 - 9. Würdigung / Fazit 9.1 Einleitende Anmerkungen zum Gutachten von Dr. JJ. Das nach Art. 56 Abs. 3 StGB für die allfällige Anordnung einer (anderen) stationären Massnahme eingeholte Gutachten wurde von Dr. med. JJ., einer hierfür ausreichend qualifizierten Fachperson erstellt. Diese hat sich im Gutachten gemäss Art. 56 Abs. 3 StPO über a) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; b) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und c) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme geäussert. Die (weiteren) einzelnen Voraussetzungen für die von der BA bzw. dem AJV beantragte Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen stationären therapeutischen Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB werden nachfolgend gewürdigt (E. II. 9.2 ff.). 9.2 Zum Vorliegen einer schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 StGB) Die Ausführungen der Gutachterin JJ. zum Vorliegen einer psychischen Störung im psychiatrischen Sinne erscheinen teilweise unbestimmt bzw. vage. Ihres Erachtens sei die vom Vorgutachter erstellte Diagnose einer schizotypen Störung (lCD-10 F21)«denkbar», wobei differentialdiagnostisch auch eine blande verlaufende paranoide Schizophrenie (lCD-10 F20.0) diskutiert werden müsse (oben E. II. 8.1.6; SV000781). Es sei allerdings «weit überwiegend wahrscheinlich», dass neben der schweren Suchterkrankung eine andere psychische Störung vorliege, am ehesten eine schizotype oder schizophrene Störung, wobei beide Möglichkeiten schwere psychische Störungen darstellten (E. II. 8.1.5; SV000772 f; E. II. 8.1.7; CA.2024.22 pag. 5.300.033 Rz. 33 ff. m.w.H.; vgl. auch SK.2023.48 pag. 3.771.005 f.). Im Übrigen bestätigt sie die vorgutachterliche Diagnose einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (lCD-10 F19.2, insbesondere Opiate, Kokain, Cannabis) sowie einer Alkoholabhängigkeit (lCD-10 F10.2) (E. II. 8.1.6; SV000781). Aufgrund der mehreren Störungen ist insgesamt juristisch von einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB auszugehen. 9.3 Zum Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) Die entsprechenden Ausführungen der Gutachterin sind klar und nachvollziehbar. Demgemäss ist davon auszugehen, dass zwischen der Anlasstat (strafbare Vorbereitungshandlungen i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) und der schweren (schizotypen oder schizophrenen) psychischen Störung der erforderliche Zusammenhang im juristischen Sinne (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) besteht (E. II. 8.2 - 8.2.2).

- 26 - 9.4 Zum Rückfallrisiko bzw. zur Legalprognose (Art. 59 Abs. 1 lit. a; Art. 62c Abs. 6 StGB) 9.4.1 Gutachterlich wird beim Berufungsführer hinsichtlich der Suchtproblematik und der schweren psychischen Störung das Risiko von SVG-Delikten, Sachbeschädigung oder Drohung in Zusammenhang mit Intoxikationszuständen als hoch eingeschätzt, das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte im Vergleich dazu jedoch als geringer und auf wahnhafte Denkinhalte, primär bezogen auf die familiäre Thematik (Sorge um das körperliche und seelische Wohl der beiden Töchter in der Sektengemeinschaft Y.) beschränkt (vgl. oben E. II. 8.3). Die mittlerweile erwachsenen Töchter des Berufungsführers leben allerdings nicht mehr in der Gemeinschaft Y., weshalb sich der Kontext im Hinblick auf die Anlasstat gänzlich verändert hat und eine erneute Delinquenz in diesem Rahmen aus Sicht der Berufungskammer unwahrscheinlich erscheint. Die Töchter haben explizit und auch an den Berufungsführer adressiert vorgebracht, keinen Kontakt zu ihm zu wünschen. Dr. JJ. führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, auch diese «anderen Sachen» [d.h. Wahnvorstellungen mit dem Kannibalen] seien nicht ausgestaltet gewesen [d.h. dass nicht klar sei, ob diese Wahnvorstellungen mindestens vier Wochen gedauert hätten], möglicherweise drogeninduziert – sie könne es nicht mit Sicherheit sagen. Die Gutachterin konnte die realistische Gefahr, dass der Berufungsführer wieder einschlägige Delikte (Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung / Entführung, bzw. Durchführung des Delikts) begehen könnte, obwohl seine Töchter mittlerweile erwachsen, berufstätig und ausserhalb der Wohngemeinschaft in Z. wohnhaft seien, nicht konkret beziffern. Dass er in den Zustand zurückkomme, dass ihn diese Thematik so stark beschäftige und die Handlungsschwelle überschritten werde, sei gemäss Gutachterin sicher deutlich weniger wahrscheinlich, als dass er intoxikiert Auto fahre, ohne einen Führerschein zu haben. Worin das hohe Risiko gemäss VRAG-R wirklich bestehe, sei nicht bezifferbar. Vielleicht mache der Berufungsführer etwas Anderes (als nach Z. zu fahren, um dann zu merken, dass seine Töchter und Ex-Frau nicht dort seien), oder vielleicht auch nichts – das könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Dass er auch gegen Behörden oder andere Involvierte in dieser ganzen Geschichte schwer tätlich bzw. gewalttätig werden könnte, sei sehr spekulativ (vgl. E. II. 8.3). 9.4.2 Bereits aufgrund dieser Ausführungen hat die Berufungskammer grosse Zweifel, dass ein hinreichendes Rückfallrisiko vorliegt, das eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen würde. Dabei ist auch zu beachten, dass der Berufungsführer – wie sich anhand seiner Biographie zeigt – trotz zahlreicher Vorstrafen (CA.2024.22 pag. 4.401.003 ff.) und trotz langjährig bestehender schwerer psychischer Störung und Polytoxikomanie – kein Gewalttäter im klassischen Sinne

- 27 ist. Was die Anlasstat betrifft, hat er sich in einer sehr spezifischen, persönlich tragischen Situation, die inzwischen in dieser Form nicht mehr besteht, der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht, weil er insbesondere um die körperliche Integrität seiner Töchter fürchtete. Die Anlasstat war somit nicht besonders schwerwiegend, sondern wies in dogmatischer Hinsicht eine gewisse Nähe zu einem untauglichen Versuch auf. Im Übrigen ist es notorisch, dass einer der wichtigsten grundsätzlichen Faktoren für die Abnahme von Gewaltbereitschaft bzw. -delikten das zunehmende Alter einer Person ist. Der Berufungsführer ist inzwischen 60 Jahre alt. Sein Gesundheitszustand ist zudem deutlich fragiler als bei einer durchschnittlichen männlichen Person seines Alters. 9.4.3 Gutachterin JJ. bejahte zudem, dass die Einordnung des Berufungsführers im VRAG-R einzig aufgrund eines von ihm angeblich begangenen Raubes erfolge, und dass dieses angebliche Raubdelikt ihr nur aus dessen Schilderungen bekannt sei. Sofern dies eine Wahnvorstellung gewesen wäre, sei das VRAG-R nicht anwendbar (vgl. CA.2024.22 pag. 5.300.042 Rz. 27 ff.). Die Berufungskammer kann auch aufgrund fehlender stichhaltiger Beweise (Strafregistereintrag, etc.) indes nicht eindeutig davon ausgehen, dass der vom Berufungsführer geschilderte Raubüberfall mit Luftdruckpistole, den er als junger Mann begangen haben soll, tatsächlich stattgefunden hat (CA.2024.22 pag. 4.401.003 ff.). Auch im ursprünglichen Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 wurde eine entsprechende [angebliche] Gewalttat des Berufungsführers nicht thematisiert (vgl. dort insbesondere E. II. 4.7.4, 5.3 und 5.4). 9.5 Geeignetheit der neuen Massnahme, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser zu begegnen (Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB) 9.5.1 Gemäss Gutachterin existiert wissenschaftliche Evidenz, dass die störungsspezifische Behandlung einer schizophrenen Störung das Rückfallrisiko vermindere (SV000783 f.). Der bisherige Massnahmenverlauf habe gezeigt, dass eine abstinenzorientierte Behandlung keine Aussicht auf Erfolg habe (SV000787). Das vom Vorgutachter empfohlene Therapieziel der Abstinenz sei angesichts der schweren und langjährigen Suchterkrankung völlig unrealistisch und falsch (SV000773 f.). Der bisherige Massnahmenverlauf spreche dafür, dass eine alleinige Suchtmassnahme zu kurz greife und dass die schwere psychische Störung mitbehandelt werden müsse (mindestens durch eine optimale neuroleptische Einstellung), um das Zustandsbild des Berufungsführers langfristig zu stabilisieren und damit das Rückfallrisiko zu vermindern. Dies spreche für eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Gründe, die eine weitere Behandlung grundsätzlich aussichtslos erscheinen liessen, sehe sie nicht. Wichtig sei aber, ein realistisches Therapieziel zu formulieren und zu verfolgen (SV000790; vgl. oben E. II. 8.4.1 - 8.4.3).

- 28 - 9.5.2 Die Kritik von Dr. JJ. an dem vom Vorgutachter empfohlenen Therapieziel einer Abstinenz, bzw. am bisherigen Verlauf der Massnahme nach Art. 60 StGB, ist nachvollziehbar. Diese Kritik alleine lässt jedoch nicht erwarten, dass sich mit einer neuen Massnahme (nach Art. 59 StGB) der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen i.S.v. Art. 62c Abs. 6 StGB offensichtlich besser begegnen lässt. Eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB – ebenso wie deren Verlängerung um ein weiteres Jahr gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB – kann nämlich grundsätzlich auch auf ein anderes (Therapie-)Ziel als eine (totale) Abstinenz ausgerichtet sein. Zum Beispiel auf die Aufgleisung des von Dr. JJ. selbst empfohlenen Settings für den Berufungsführer (vgl. dazu unten E. II. 10). 9.5.3 Gegen die Erwartung, dass sich mit der neuen Massnahme (nach Art. 59 StGB) der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen lässt, spricht insbesondere auch der explizite und konstante Widerstand des Berufungsführers gegen eine solche Massnahme im geschlossenen Rahmen (vgl. oben E. II. 4.1 und 4.3; CA.2024.22 pag. 5.300.013 f.). Auch Gutachterin JJ. betonte, dass es unmöglich sei, das Therapieziel zu erreichen, wenn der Berufungsführer eine Kooperation in einer Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB über Monate verweigere (vgl. E. II. 8.4.3). Gemäss diesen Ausführungen bestehen bei der Berufungskammer auch erhebliche Zweifel, dass sich mit der neuen Massnahme (nach Art. 59 StGB) der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Berufungsführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen liesse. Andererseits machte der Berufungsführer nachvollziehbar und glaubhaft geltend, dass ihm viel daran liege, sich zu resozialisieren bzw. in die Gesellschaft zu reintegrieren (vgl. E. II. 4.2.4 f.; CA.2024.22 pag. 5.300.017 f.). Es wird davon ausgegangen, dass er durchaus motiviert ist, sich – z.B. im Rahmen der von ihm eventualiter beantragten Verlängerung der Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB – hierfür zu engagieren. Diese intrinsische Motivation des Berufungsführers stellt in einer Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung des Falles dar. Gemäss Gutachterin JJ. liegt beim Berufungsführer immerhin eine basale Problemeinsicht vor (vgl. SK.2023.48 pag. 3.771.11; SV000773 f.).

- 29 - 9.6 Zur Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB 9.6.1 Rechtliche Grundlagen zur Einschränkung von Grundrechten, insbesondere zum Aspekt der Verhältnismässigkeit; gesetzliche Konkretisierung in Art. 56 und 56a StGB 9.6.1.1 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. (Abs. 2) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. (Abs. 3) Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. (Abs. 4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 9.6.1.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49, 62 E. 7.2; vgl. EPINEY, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 BV N. 29 - 60; SCHWEIZER/KREBS, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 36 BV N. 22 - 59; BIAG- GINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Auf. 2017, Art. 36 BV N. 9 ff. und N. 23 ff.). 9.6.1.3 In Art. 56 (insbesondere Abs. 1 - 3 und 5) sowie Art. 56a (Abs. 1) StGB sind die erwähnten, in der Bundesverfassung enthaltenen Grundsätze zur Einschränkung von Grundrechten (oben E. II. 9.6.1.1 f.), soweit es die Anordnung von Massnahmen betrifft, weitgehend auf Gesetzesstufe konkretisiert worden. 9.6.2 Konkrete Prüfung der Einschränkung von Grundrechten, insbesondere der Verhältnismässigkeit, im vorliegenden Fall 9.6.2.1 Eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) für den Eingriff in das Grundrecht des Berufungsführers auf persönliche Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist vorliegend in Form von Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB grundsätzlich gegeben (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB).

- 30 - Auf die vom Berufungsführer erwähnte Thematik, wonach Art. 60 StGB lex specialis zu Art. 59 StGB sei, bzw. Art. 59 StGB verdränge (vgl. oben E. II. 4.2.2), muss vorliegend nicht näher oder abschliessend eingegangen werden, da eine Massnahme nach Art. 59 StGB – wie nachfolgend auszuführen ist – auch aus anderen Gründen nicht anzuordnen ist. 9.6.2.2 Zu prüfen ist sodann, ob der Grundrechtseingriff konkret geeignet wäre, ein legitimes Ziel – vorliegend die Wahrung der öffentlichen Sicherheit (entspricht dem öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BV) sowie der Sicherheit der Familie des Berufungsführers, insbesondere seiner Kinder (entspricht dem Schutz von Grundrechten Dritter gemäss Art. 36 Abs. 2 BV) – zu erreichen. Zwar wird der Täter, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht, in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Dadurch wäre an sich sichergestellt, dass das erwähnte legitime Ziel während der Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung erreicht wird. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde jedoch zu kurz greifen, wenn dabei ausgeblendet wird, ob die Behandlung von psychischen Störungen in einem derartigen Setting konkret Erfolg verspricht (vgl. dazu auch die in Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB erwähnten «Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters», zu denen sich eine sachverständige Begutachtung zu äussern hat). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB hat – soweit möglich – insbesondere auch darauf abzuzielen, dass der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten (Art. 59 Abs. lit. b StGB) im Hinblick auf ein späteres Leben des Täters in Freiheit begegnet werden kann. Wie erwähnt (oben E. II. 9.5.3), lässt der Berufungsführer indes einen expliziten und konstanten Widerstand gegen eine Massnahme nach Art. 59 StGB erkennen. Gemäss Gutachterin sei die Erreichung des Therapieziels bei Verweigerung der Kooperation der massnahmenbedürftigen Person unmöglich (vgl. E. II. 8.4.3, 9.5.3). Angesichts dieser Konstellation wäre der beantragte Grundrechtseingriff, gesamthaft betrachtet, nur beschränkt geeignet, das legitime Ziel zu erreichen. Im Hinblick auf ein späteres Leben des Berufungsführers in Freiheit wäre der Grundrechtseingriff für die erwähnte Zielerreichung wohl eher ungeeignet oder gar kontraproduktiv. Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob sich für den bereits von mehreren Massnahmenzentren abgelehnten Berufungsführer tatsächlich eine geeignete Einrichtung i.S.v. Art. 59 Abs. 2 (bzw. Abs. 3) StGB finden liesse (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 StGB), kann im Ergebnis offenbleiben. 9.6.2.3 Der Grundrechtseingriff ist zudem (insbesondere in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht) nicht erforderlich, um das erwähnte Ziel zu erreichen. Dies einerseits, weil die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der Sicherheit der

- 31 - Familie des Berufungsführers wegen des inzwischen völlig veränderten Kontexts im Hinblick auf die Anlasstat deutlich weniger im Vordergrund steht als noch zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021. Die mittlerweile erwachsenen Töchter des Berufungsführers leben nicht mehr in der Gemeinschaft Y., weshalb eine erneute Delinquenz in diesem Rahmen unwahrscheinlich erscheint (oben E. II. 9.4.1). Zugleich kann – damit im Zusammenhang stehend – im Rahmen einer Verlängerung der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB eine Kombination von Vorkehrungen getroffen werden, welche als geeignetes milderes Mittel im Vergleich zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB den öffentlichen Interessen und den Interessen der Familie des Berufungsführers ausreichend Rechnung trägt (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; unten E. II. 10). 9.6.2.4 a) Als weiterer Aspekt ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) zu prüfen (vgl. oben E. II. 9.6.1.2). In Bezug auf den vorliegend relevanten Zusammenhang ist dieser Aspekt sinngemäss in Art. 56 Abs. 2 StGB gesetzlich konkretisiert worden. b) Mit dem ursprünglichen Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 wurde der Berufungsführer mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 440 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen wurden gesamthaft im Umfang von 534 Tagen auf die Strafe angerechnet. Über den Berufungsführer wurde eine Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. c) Der Berufungsführer befindet sich bereits seit mehreren Jahren im Freiheitsentzug. Während der über drei Jahre, die seit dem vorzeitigen Antritt der Massnahme nach Art. 60 StGB (vgl. oben SV lit. A.2; Verfügung der Strafkammer SN.2021.7 vom 22. März 2021; SK.2020.56 pag. 6.912.1.001 ff.) vergangen sind, konnten indes nur rund vier Monate für eine eigentliche Therapie eingesetzt werden (vgl. oben E. II. 4.2.2). Wie erwähnt (E. II. 9.4.2), bestehen grosse Zweifel am Vorliegen eines rechtlich relevanten Rückfallrisikos, das eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen würde – u.a. auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich beim Berufungsführer nicht um einen eigentlichen bzw. klassischen Gewalttäter handelt. d) Die Anordnung einer (neuen) stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB (gemäss Antrag der BA unbefristet, aber auch bei Anordnung einer kürzeren bzw. zeitlich beschränkten Massnahme nach Art. 59 StGB, wie dies die Vorinstanz getan hat) stellt zweifellos einen erheblichen respektive schweren Grundrechtseingriff dar. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung, dass eine derartige Massnahme, bei gegebenen Voraussetzungen gemäss

- 32 - Art. 59 Abs. 4 StGB, grundsätzlich immer wieder – jeweils um höchstens fünf Jahre – verlängert werden kann. e) Insgesamt erscheint die Anordnung einer (neuen) stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c Abs. 6 i.V.m. 59 StGB für den Berufungsführer aus grundrechtlicher Perspektive unzumutbar. Eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation ist nicht gegeben. Das Ziel (Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit der Familie des Berufungsführers) kann mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff bzw. einem milderen Mittel erreicht werden, namentlich im Rahmen einer massgeschneiderten Verlängerung der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 4 StGB (vgl. unten E. II. 10). In diesem Sinne ist auch die erwähnte, gesetzlich konkretisierte Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB (vgl. oben E. II. 9.6.2.4 lit. a) nicht erfüllt. 9.6.3 Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, dass die von der BA bzw. dem AJV beantragte Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen (unbefristeten) stationären therapeutischen Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB unverhältnismässig wäre. Sie ist weder erforderlich noch zumutbar und nur beschränkt geeignet (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Auch im Hinblick auf die in Art. 56 (insbesondere Abs. 1 - 3 und 5) StGB konkretisierten Voraussetzungen der verfassungsmässigen Vorgaben für Grundrechtseingriffe bzw. für die Anordnung von Massnahmen resultiert im Wesentlichen dasselbe Ergebnis (vgl. oben E. II. 9.6.2.2 - 9.6.2.4). 9.7 Fazit 9.7.1 Zusammenfassend ist zur vorgenommenen Würdigung (oben E. II. 9 - 9.6.3) festzuhalten, dass beim Berufungsführer eine schwere psychische Störung (schizotyper oder schizophrener Art) sowie eine Polytoxikomanie vorliegt (E. II. 9.2). Es ist davon auszugehen, dass zwischen der Anlasstat (strafbare Vorbereitungshandlungen i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) und der schweren psychischen Störung der erforderliche Zusammenhang (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) besteht (E. II. 9.3). Die Berufungskammer hat indes grosse Zweifel am Vorliegen eines rechtlich relevanten Rückfallrisikos, das eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen würde (E. II. 9.4). Es bestehen auch erhebliche Zweifel, dass sich mit der neuen Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Berufungsführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen liesse (E. II. 9.5). Die Anordnung einer anderen (unbefristeten, oder befristeten) stationären therapeutischen Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB wäre zudem unverhältnismässig; sie ist für

- 33 den Berufungsführer weder erforderlich noch zumutbar und nur beschränkt geeignet (E. II. 9.6; vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 56 Abs. 1 - 3 und 5 StGB). Unter diesen Gesichtspunkten ist der Antrag der BA bzw. des AJV auf Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer anderen (unbefristeten) stationären therapeutischen Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB abzuweisen. Gemäss den obigen Ausführungen fällt auch die Anordnung einer entsprechenden befristeten stationären therapeutischen Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) i.S.v. Art. 62c Abs. 6 i.V.m. Art. 59 StGB ausser Betracht. 9.7.2 Zum (Haupt-)Antrag des Berufungsführers (ersatzlose Aufhebung der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB [Dispositivziffer III. 4; oben SV lit. H.4 Ziffer 2; lit. H.10.3 Ziffer 2]) sowie zu seinem Eventualantrag (bedingte Entlassung, allenfalls unter Auflagen [oben SV lit. H.4 Ziffer 3; lit. H.10.3 Ziffer 3) ist Folgendes festzuhalten: Eine umgehende und unvorbereitete Entlassung des Berufungsführers in Freiheit würde sich negativ und kontraproduktiv auf das Rückfallrisiko, und ergänzend auch unter dem Gesichtspunkt der potenziell erheblichen Selbstgefährdung auswirken – hat er als Mittelloser in seinem Herkunftsort in U. aktuell und per sofort doch weder eine Wohnung, einen Freundeskreis, noch einen Psychiater / Arzt oder Zugang zu Betäubungsmittelsubstitution. Auch mit der Erteilung von Auflagen könnte dieser vielschichtigen Problematik nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Der erwähnte Haupt- wie auch der Eventualantrag des Berufungsführers werden entsprechend abgewiesen. 9.7.3 Nachfolgend (E. II. 10) ist der Subeventualanatrag des Berufungsführers (Verlängerung der angeordneten Massnahme [Suchtbehandlung] nach Art. 60 Abs. 4 StGB) zu prüfen (oben SV lit. H.4 Ziffer 3; lit. H.10.3 Ziffer 3). 10. Verlängerung der Massnahme nach Art. 60 Abs. 4 StGB 10.1 Gutachterin JJ. erachtet aufgrund des jahrelangen Substanzkonsums des Berufungsführers eine totale Abstinenz als unrealistisch und befürwortet vielmehr eine kontrollierte, überwachte Substitution. Zur Vermeidung künftiger (auch leichter) Delinquenz des Berufungsführers sei von zentraler Bedeutung, ihm stabile Strukturen, Rahmenbedingungen bzw. ein Setting (Empfangsraum) aufzubauen. Dies impliziere beispielsweise einen Platz in einem betreuten Wohnheim (wie er es früher gehabt habe), eine optimale Einstellung von Neuroleptika, das regelmässige Absolvieren einer Psychotherapie sowie die Anmeldung in einem Substitutionsprogramm (Methadon). Es gehe nicht primär darum, an den Störungsbildern

- 34 zu arbeiten, sondern die Expertise entsprechender Institutionen zu nutzen, um Lockerungsschritte zu erproben und dieses Setting von geeigneten tragenden Strukturen vorzubereiten (vgl. oben insbesondere E. II. 8.4; 9.5). Die Berufungskammer stimmt mit der Gutachterin insofern überein, als die Aufgleisung des genannten Settings zur langfristigen Stabilisierung und zur Verhinderung künftiger Delinquenz zentral ist. Vor allem aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen muss für die Vollzugsbehörde eine Frist von rund sechs Monaten (seit dem vorliegenden Urteilsdatum) aber ausreichen, um für den Berufungsführer das angemessene Setting aufzugleisen. 10.2 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist deshalb die bisher durchgeführte stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB im Hinblick auf eine optimale Vorbereitung des Berufungsführers auf ein Leben in Freiheit in stützenden Strukturen – wie vom Berufungsführer selber subeventualiter beantragt – im Sinne von Art. 60 Abs. 4 StGB um ein Jahr zu verlängern. Die entsprechende Maximaldauer ist mithin am 23. März 2025 erreicht (vgl. dazu oben E. II. 2.2 in fine / SK.2023.48 pag. 3.100.017, sowie das vorinstanzliche Urteil SK.2023.48 E. 4.2.2 Abs. 1, S. 15); zu diesem Zeitpunkt muss eine Entlassung (gegebenenfalls bereits früher bedingt und mit Auflagen) erfolgen bzw. erfolgt sein. Die Vollzugsbehörde, d.h. das AJV (vgl. unten E. II. 11) hat in diesem Sinne in den verbleibenden Monaten die Aufgleisung des gutachterlich empfohlenen Settings für den Berufungsführer zu veranlassen (vgl. dazu auch nachfolgend E. II. 10.3 Abs. 1 bzw. den entsprechenden Hinweis «im Sinne der Erwägungen» in Dispositivziffer II. 1 Abs. 1 des vorliegenden Urteils, der sich insbesondere auf die hier stehende E. II. 10.2 bezieht). Dies impliziert gemäss den obigen Ausführungen mindestens folgende Komponenten: • Aufnahme in ein betreutes Wohnheim; • Prüfung der Anordnung einer Beistandschaft via KESB; • Aufgleisung einer ärztlichen Betreuung und ambulanten Psychotherapie; • Anmeldung in einem Substitutionsprogramm (Methadon, etc.); • Prüfung allfälliger weiterer geeigneter Begleitmassnahmen. 10.3 Zusammenfassend ist die mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB (Urteils-Dispositiv Ziffer III. 4), im Sinne der Erwägungen, in Anwendung von Art. 60 Abs. 4 StGB um ein weiteres Jahr bis am 23. März 2025 zu verlängern.

- 35 - Die nach Ablauf der dreijährigen stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB im selbständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO ausgestandene Sicherheitshaft (bis zum vorliegenden Urteil: 179 Tage) ist auf den Vollzug der in Anwendung von Art. 60 Abs. 4 StGB um ein weiteres Jahr verlängerten stationären Suchtbehandlung anzurechnen. 11. Vollzugskanton Der Kanton Basel-Stadt ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StBOG i.v.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 12. Verfahrenskosten 12.1 Anträge 12.1.1 Der Berufungsführer stellt diesbezüglich die Anträge (Ziffer 4) «Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge» sowie (Ziffer 5) «Das amtliche Honorar sei gemäss der eingereichten Honorarnote zuzusprechen, zuzüglich Dauer der heutigen Verhandlung» (vgl. oben SV lit. H.10.3). 12.1.2 Die BA beantragt die Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Berufungsführer sowie die Entschädigung von dessen amtlicher Rechtsvertretung erstinstanzlich im Umfang von Fr. 9'079.45 (inkl. MWST) bzw. zweitinstanzlich nach Ermessen des Gerichts, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht (vgl. oben SV lit. H.10.4): 12.2 Gesetzliche Grundlagen 12.2.1 Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen des 10. Titels der StPO («Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung») für alle Verfahren nach diesem Gesetz, somit auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts i.S.v. Art. 363 ff. StPO. 12.2.2 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder

- 36 die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 12.2.3 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 12.2.4 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2). Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Auslagen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 12.2.5 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1). Wie erwähnt, gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

- 37 - Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2

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