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Bundesstrafgericht 30.06.2023 CA.2022.12

June 30, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,254 words·~1h 11min·3

Summary

Berufungen (teilweise) vom 18. und 23. Mai 2022 sowie Anschlussberufung (teilweise) vom 20. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB); Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB) ;;Berufungen (teilweise) vom 18. und 23. Mai 2022 sowie Anschlussberufung (teilweise) vom 20. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB); Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB) ;;Berufungen (teilweise) vom 18. und 23. Mai 2022 sowie Anschlussberufung (teilweise) vom 20. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB); Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB) ;;Berufungen (teilweise) vom 18. und 23. Mai 2022 sowie Anschlussberufung (teilweise) vom 20. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB); Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB)

Full text

Urteil vom 30. Juni 2023 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Brigitte Stump Wendt und Richter Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Sandro Clausen

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Yvonne Ramjoué Wicki, Berufungsführerin / Anklagebehörde Anschlussberufungsgegnerin

und

FALCON PRIVATE AG, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, Berufungsführerin / Beschuldigte Anschlussberufungsgegnerin

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, Berufungsgegner / Beschuldigter Anschlussberufungsführer

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2022.12

- 2 - Gegenstand

Berufungen (teilweise) vom 18. und 23. Mai 2022 sowie Anschlussberufung (teilweise) vom 20. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB); Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 StGB)

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete im August 2015 im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den malaysischen Staatsfonds «1 Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: 1MDB) unter der Verfahrensnummer SV.15.0969 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption, ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei (BA pag. 7.103-0003). In der Folge wurde das Strafverfahren unter anderem auf D. und E. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Betrugs und Urkundenfälschung ausgedehnt (BA pag. 7.103-0003). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die BA die Vereinigten Arabischen Emiraten (nachfolgend: VAE) am 3. August 2017 zwecks Abklärung des Aufenthaltsortes von D. und E. um Rechtshilfe (vgl. BA pag. 18.102-0003 ff.; BA pag. 18.102-0020 ff.). Bezüglich mehrerer mit dem Staatsfond «1 Malaysia Development Berhard (1MDB)» assoziierter Geschäftsbeziehungen stellte die Eidgenössische Finanzaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die schwerwiegende Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Falcon Private Bank AG (nachfolgend: Falcon) fest (BA pag. 18.201-0001 ff.). Unter anderen gestützt auf diese Feststellungen eröffnete die BA mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 die Strafuntersuchung SV.16.1646 gegen die Falcon und Unbekannt wegen Strafbarkeit des Unternehmens (vgl. BA pag. 7.103-0004). Aus den in den beiden Strafverfahren erhobenen Unterlagen ergaben sich Ungereimtheiten hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von Bezugsrechten und Aktien der K. S.P.A. über die Falcon im Jahre 2012. Die BA eröffnete am 3. März 2017 gegen D. und gegen Unbekannt ein Strafverfahren (Verfahrensnummer SV.17.0335) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (vgl. BA pag. 16.400-0544). Für dieses Verfahren stellte die BA am 18. Juni 2019 in den VAE ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen zwecks Einvernahme von D. (BA pag. 18.103-0089 ff.), welches allerdings erst am 13. März 2023, also mehr als dreieinhalb Jahre später, an die zuständigen Behörden der VAE übermittelt wurde (vgl. CAR pag. 3.101.003). Das Rechtshilfeverfahren blieb jedoch ergebnislos. Mit Verfügungen vom 16. April 2018 eröffnete die BA schliesslich eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (BA pag. 1.101.0001 f.) sowie gegen die Falcon wegen Strafbarkeit des Unternehmens (BA pag. 1.102.0001 f.). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 konstituierten sich die B. PJS und die B. Sarl im gegen A. und Falcon geführten Strafverfahren als Strafklägerinnen (BA pag. 15.102-0100 f.). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 liess die BA einzig die B. Sarl als Privatklägerin im Strafverfahren zu (BA pag. 15.102-0120 ff.).

- 4 - A.2 Im Verlauf des Vorverfahrens nahm die BA umfangreiche Untersuchungshandlungen vor. Es fanden mehrere Einvernahmen mit dem Vertreter von Falcon (BA pag. 13.101-0001 ff.; 13.102-0001 ff.; 13.103-0001 ff.; 13.104-0001 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.) und mit A. (BA pag. 13.201-0001 ff.; 13-202-0001 ff.; 13.203- 0001 ff.; 13.204-0001 ff.; 13.205-0001 ff.; 13.302-0001 ff.; 13.402-0001 ff.) sowie mit Zeugen und Auskunftspersonen statt (BA pag. 12.100-0001 ff.; 12.200-0001 ff.; 12.300-0001 ff.; 12.400-0001 ff.; 12.500-0001 ff.; 12.600-0001 ff.; 12.700-0001 ff.; 12.800-0001 ff.; 12.900-0001 ff.). Die BA veranlasste ausserdem eine Reihe von Editionen und Beschlagnahmungen von Unterlagen bei Falcon (BA pag. 7.101- 0001 ff.; 7.103-0001 ff.; 8.100-0001 ff.; 8.200-0001 ff.; 8.300-0001 ff.) sowie bei Drittpersonen (BA pag. 7.102-0001 ff.). Es erfolgten zahlreiche Aktenbeizüge aus anderen Strafverfahren (BA pag. 7.000-0001 ff.; 10.000-0001; 11.000-0001 f.; 15.000- 0001 ff.; BA Aktenrubrik pag. 18.000; 23.000-0001 ff.) sowie aus von der FINMA geführten Verwaltungsverfahren (BA pag. 18.201-0001 ff.). Schliesslich veranlasste die BA internationale Rechtshilfemassnahmen zur Erhebung von Unterlagen der F. & Co. in Grossbritannien (BA pag. 18.101-0001 ff.). Dieses Rechtshilfeersuchen blieb bis zum Abschluss der Strafuntersuchung unbeantwortet. A.3 Am 25. Juni 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie gegen die Falcon wegen Strafbarkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (TPF pag. 79.100.001 ff.). A.4 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lud die vorinstanzliche Verfahrensleitung die Parteien mit Verfügung vom 13. Juli 2020 zur Stellung von Beweisanträgen ein und zog bezüglich A. und Falcon diverse Unterlagen (Straf- bzw. Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen etc.) bei (TPF pag. 79.400. 002; 79.231.1. 004; 79.231.3.004; 79.231.2.141 ff.; 79.232.3.005 f.; 79.232.2. 002 ff.). Die BA (TPF pag. 79.510.001 f.) und die vormalige Privatklägerschaft verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen. Falcon und A. liessen diverse Beweisanträge und weitere Anträge zum Verfahren stellen (TPF pag. 79.522. 007 ff.; 79.521.003 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies die vorinstanzliche Verfahrensleitung den Antrag der Falcon auf Rückweisung der Anklage ab (TPF pag. 79.250.001). Darüber hinaus entschied sie über die erstinstanzlich gestellten Beweisanträge (TPF pag. 79.250.001 ff.). Dabei wurde unter anderem die parteiöffentliche Befragung von D. und E. mittels Vorladung durch öffentliche Publikation (sofern die VAE keine Rechtshilfe leisten würden) angeordnet (TPF pag. 79.250.002). Weiter wurden zahlreiche Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren der FINMA zu den Akten erkannt sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Zeugen verfügt

- 5 - (TPF pag. 79. 250.002). Im Hinblick auf die vorgesehene Einvernahme von D. und E. traf die Vorinstanz Abklärungen bezüglich deren Aufenthaltsorte, ohne diese ausfindig machen zu können (TPF pag. 79.262.3.003 f.; 79.262.3.005) und liess deren Vorladungen schliesslich im Bundesblatt publizieren (TPF pag. 79.372.006 ff.). Am 2. Februar 2021 revozierte die Vorinstanz das bezüglich Edition der Unterlagen von F. & Co. von der BA gestellte Rechtshilfeersuchen an die VAE (TPF pag. 79. 261.1.011). A.5 Mit Beschluss vom 12. April 2021 wies die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, das Handelsregister für eine Auflösung, Löschung, Fusion, Spaltung und Umwandlung der Falcon zu sperren (TPF pag. 79.256. 001 ff.). Mit gleichentags ergangenem Beschluss ersuchte die Vorinstanz die FINMA um Aufschub der Rücknahme der finanzmarktrechtlichen Bewilligung für Falcon und um Verzicht auf die Anordnung einer Liquidation (TPF pag. 79.262.1.411 ff.). Mit Schreiben vom 16. April 2021 wies die FINMA die Vorinstanz darauf hin, dass sie diesem Ersuchen nicht stattgeben könne (TPF pag. 79.262.1.419 f.). Falcon führte gegen beide Beschlüsse der Vorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 79.922.1.001 f. und TPF pag. 79.922.2.001 f.). Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 schrieb die Beschwerdekammer die gegen die Anordnung der Handelsregistersperre gerichtete Beschwerde als gegenstandslos ab (Geschäftsnummer BB.2021.109 [CAR pag. 2.201.002 ff.]). Auf die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Ersuchen um Aufschiebung der Rücknahme der finanzmarktrechtlichen Bewilligung trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2021.110 vom 4. Mai 2022 unter Kostenfolgen zulasten der Falcon nicht ein (CAR pag. 2.201.010 ff.). A.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die vom 27. bis 30. September 2021 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten A., des Vertreters von Falcon und der vormaligen Privatklägerin B. Sarl sowie den jeweiligen Rechtsvertretern am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand, wurden A. und der Unternehmensvertreter der Falcon einvernommen. Zusätzlich wurden I. und H. jeweils als Zeugen einvernommen (TPF pag. 79.761.001 ff.; 79.762.001 ff.). A.7 Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil der Strafkammer SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 wurde A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) freigesprochen, während Falcon der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 3.5 Mio. verurteilt wurde. Die Entschädigungsbegehren der B. Sarl bzw. deren Antrag auf Vormerknahme des Rechts auf Abtretung der Ersatzforderung wurden abgewiesen (TPF pag. 79.720.025 ff.).

- 6 - A.8 Nach erfolgten Berufungsanmeldungen durch Falcon (am 17. Dezember 2021 [TPF pag. 79.940.001]) sowie durch die BA und die vormalige Privatklägerin B. Sarl (beide am 23. Dezember 2021 [TPF pag. 79.940.002 f.; 79.940.004]) wurde das begründete Urteil am 28. April 2022 an die Parteien versandt und von der BA, der seinerzeitigen Privatklägerin B. Sarl und dem Beschuldigten A. jeweils am 29. April 2022 (CAR pag. 1.100.207; CAR pag. 1.100.210; CAR pag. 1.100.208) sowie von Falcon am 2. Mai 2022 (CAR pag. 1.100.209) in Empfang genommen. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 29. April 2022 übermittelte die Strafkammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das begründete Urteil SK.2020.21 mit den vollständigen Akten und den eingegangenen Berufungsanmeldungen (CAR pag. 1.100.003). B.2 Mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2022 stellt die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.223): 1. A. sei schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 StGB. 2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 1'000 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. 3. Zulasten von A. und zu Gunsten des Staates sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 85'609.00 zu begründen.

Beweisanträge stellte die BA nicht (CAR pag. 1.100.223). B.3 Mit Berufungserklärung vom 23. Mai 2022 liess Falcon folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.227): 1. [Die Falcon] sei vom Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2. [Der Falcon] sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betreffend [die Falcon] sei aufzuheben. Die Falcon wiederholte die bereits vormals gestellten Beweisanträge und beantragte insbesondere auch im Berufungsverfahren die Einvernahmen von D., E. und L. (CAR pag. 1.100.227 ff.).

- 7 - B.4 Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erklärte die B. Sarl ihren Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung (CAR pag. 1.300.001). Gestützt darauf wurde das betreffende Berufungsverfahren mit Beschluss CA.2022.15 vom 15. August 2022 vom Hauptverfahren abgetrennt und auf die Berufung der B. Sarl nicht eingetreten (CAR pag. 1.300.002 ff.). B.5 Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erklärte die BA bezüglich der von der Falcon erhobenen Berufung ihren Verzicht auf die Geltendmachung des Nichteintretens und auf eine über die eigenen Anträge hinausgehende Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.006). B.6 A. erklärte mit Eingabe vom 20. Juni 2022, dass bezüglich der Berufung der Falcon kein Antrag auf Nichteintreten gestellt werde, und erklärte seinerseits Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.400.003 f.): 1. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei A. für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren auf der Basis der vor Vorinstanz eingereichten Kostennote eine angemessene Entschädigung auszurichten, einschliesslich die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in der Zeit zwischen dem 26. September 2021 und dem 1. Oktober 2021 für sich und die Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2. Es seien die Verfahrenskosten soweit es A. betrifft auf die Staatskasse zu nehmen. Auch A. erneuerte die schon im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge und beantragte neben der Edition zahlreicher Unterlagen namentlich die Einvernahme von D. und E. (CAR pag. 1.400.004). B.7 Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 22. Juni 2022 liess die B. Sarl Anschlussberufung erklären (CAR pag, 1.400.007 f.). Gerichtlich aufgefordert (CAR pag. 1.400.009), liess die B. Sarl eine deutsche Übersetzung der Anschlussberufung einreichen und darin folgende Anträge stellen: Vor der Berufungskammer beantragt die B. SARL, dass - Herr A. der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB für schuldig befunden wird; - der B. SARL eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen wird, wie sie in ihrem Antrag vom 28. September 2021 beziffert hat (d.h. mindestens ein Betrag von CHF 334'838.-). - der B. SARL eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO für die durch das vorliegende Berufungsverfahren entstandenen Kosten zugesprochen wird.

- 8 - B.8 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde den Parteien unter anderem Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bislang im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen gegeben (CAR pag. 1.400.009, 016 ff. und 020 ff.; CAR pag. 2.104. 001 ff.; CAR pag. 2.102.002 ff. und 014 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahmen wies Falcon auf die per 16. Dezember 2021 erfolgte Auflösung der B. Sarl hin bzw. auf die Frage nach dem Verlust deren Privatklägerinnenbzw. Geschädigtenstellung (CAR pag. 2.102.002 f.). In der Folge wurde diesbezüglich ein Schriftenwechsel durchgeführt (CAR pag. 2.100.005; CAR pag. 2.101.004; CAR pag. 2.102.131 ff.; CAR pag. 2.104.011 ff.). Mit im Namen und schriftlicher Vollmacht der B. Holdings (vgl. CAR pag. 2.103.006) eingereichter Eingabe vom 9. März 2023 ersuchte der bisher die B. Sarl vertretende Rechtsanwalt um Zulassung der B. Holdings als Rechtsnachfolgerin der B. Sarl als Privatklägerin (CAR pag. 2.103.001 ff.). Mit Beschluss CN.2023.13 vom 13. April 2023 wurde festgestellt, dass die Parteistellung der B. Sarl mit ihrer per 16. Dezember 2021 wirksamen Auflösung entfallen ist und sie wurde als Privatklägerin aus dem Rubrum des vorliegenden Berufungsverfahrens gestrichen. Weiter wurde die B. Holdings nicht als Privatklägerin zugelassen und die von der B. Sarl erklärte Anschlussberufung als gegenstandslos abgeschrieben (CAR pag. 8.101.001). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Rechtskraftvermerk [CAR pag. 8.101. 001]). B.9 Im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren beantragten Beweisergänzungen tätigte die Verfahrensleitung der Berufungskammer diverse Abklärungen im Hinblick auf eine allenfalls auch rechtshilfeweise Einvernahme. Auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 27. Januar 2023 zum Aufenthalt von D., der stattfindenden Kommunikation sowie der Einschätzung bezüglich möglicher Kontaktaufnahme/Vorladung durch das Gericht (CAR pag. 2.202.001 und CAR pag. 2.202.002) erklärte Rechtsanwalt IIII., Schweizer Rechtsvertreter von D., mit Schreiben vom 30. Januar 2023 im Wesentlichen, dass sich sein Klient noch immer in Abu Dhabi (VAE) in Haft befinde und seitens der dortigen Behörden keinerlei Kontakt mit der Verteidigung zugelassen werde. Seinerseits werde von der grundsätzlichen Aussagebereitschaft von D. ausgegangen, die für eine Zuführung notwendige Rechtshilfe mit den VAE sei zudem zwischenzeitlich suspendiert gewesen (CAR pag. 2.202.003). Mit Schreiben vom 22. März 2023 erkundigte sich die Verfahrensleitung zudem beim BJ nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens bzw. dem zeitlichen Horizont, innerhalb dessen realistischerweise mit einer Antwort seitens der Behörden der VAE gerechnet werden könne (CAR pag. 3.101.001). Mit Antwortschreiben vom 4. April 2023 äusserte sich das BJ dahingehend, dass sich die Rechtshilfe mit den VAE als sehr schwierig erweise, die Erfolgsaussichten bescheiden seien und sämtliche Bemühungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den VAE bislang nicht gefruchtet hätten. So seien sämtliche Rechtshilfeersuchen der vergangenen drei Jahre unbeantwortet

- 9 geblieben (CAR pag. 3.101.003). In diesem Zusammenhang wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zudem einzelne Dokumente betreffend die Kommunikation der BA mit dem BJ in den konnexen Verfahren SV.17.0335 und SV.15.0969 ediert (CAR pag. 2.101.006 ff. und 2.300.008). B.10 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde mit Beweisverfügung der Verfahrensleitung vom 17. Mai 2023 die Befragung von A. und dem Vertreter der Falcon angeordnet und die gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von D. und E. insofern gutgeheissen, als diese rechtshilfeweise veranlasst würde, sofern sich dazu innert einer mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbarender Frist eine Möglichkeit ergäbe. Es wurden seitens des Gerichts Bemühungen um die Wiederaufnahme des von der BA am 21. Juni 2018 zwecks Edition sachdienlicher Unterlagen bei der Bank F. & Co. gestellten Rechtshilfeersuchens in Aussicht gestellt und die übrigen Beweisanträge abgewiesen (CAR pag. 4.200.001 ff.). Im Nachgang erfolgten seitens des Gerichts Erkundigungen bei den englischen Rechtshilfebehörden (UK Central Authority, International Criminality Directorate) darüber, ob und unter welchen förmlichen Bedingungen das ursprünglich von der BA deponierte und von der Vorinstanz revozierte Rechtshilfeersuchen betreffend die Edition von Unterlagen bei F. & Co. wiederaufgenommen werden könne (CAR pag. 3.101.005 ff.). Bis zur Berufungsverhandlung und der Urteilsfällung führten die Bemühungen zu keinen neuen Erkenntnissen. B.11 Im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung holte die Berufungskammer von A. und Falcon einen aktuellen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie die letztverfügbaren Steuerunterlagen ein (CAR pag. 4.200.001; 4.401.002 ff.; 4.402.003 ff.). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 äusserte sich Falcon vorgängig unter Einreichung mehrerer Unterlagen zu Fragen der Beweiswürdigung, des Rechtshilfeverfahrens und zur rechtlichen Würdigung (CAR pag. 4.200.008 ff. und 024 ff.). B.12 Die Berufungsverhandlung fand am 13. Juni 2023 in Anwesenheit der BA, des Vertreters der Falcon und ihres Verteidigers sowie des Beschuldigten A. und dessen Verteidigers statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Nach Behandlung der von den Beschuldigten aufgeworfenen Vorfragen (CAR pag. 5.100.00 ff.; CAR pag. 5.200.001 ff.; vgl. auch CAR pag. 5.100.005 f.) und der Einvernahmen von A. und des Vertreters der Falcon (CAR pag. 5.300.001 ff. und CAR pag. 5.300.007) stellte und begründete die BA Im Rahmen des Parteivortrags folgende Anträge (CAR pag. 5.200.073 f.):

- 10 - «I. A. 1. A. sei in Abänderung des Urteils der Strafkammer vom 15. Dezember 2021 schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB. 2. A. sei in Abänderung des Urteils der Strafkammer vom 15. Dezember 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. 3. Zulasten von A. und zu Gunsten des Staates sei in Abänderung des Urteils der Strafkammer vom 15. Dezember 2021 eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 85'609.00 zu begründen. 4. Von den Verfahrenskosten von total Fr. 63'606.80 sei A. in Abweisung der Anschlussberufung ein Drittel, d.h. Fr. 21'202.30 aufzuerlegen.

II. Falcon Private AG 1. Die Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung der strafrechtlichen Verantwortung gemäss Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung zur Bezahlung einer Busse von Fr. 3'500'000.00 zu verurteilen. 3. Als Vollzugskanton sei unter Abweisung der Berufung der Kanton Zürich zu bestimmen. 4. Zulasten der Falcon Private AG und zugunsten der Eidgenossenschaft sei unter Abweisung der Berufung eine Ersatzforderung von Fr. 7'204'915.25 zzgl. Zins von 5 % seit 3. Oktober 2014 zu begründen. 5. Das Entschädigungsbegehren der Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung abzuweisen. 6. Der Falcon Private AG seien unter Abweisung der Berufung von den Verfahrenskosten von total Fr. 63'606.80 zwei Drittel, d.h. Fr. 42'404.50 aufzuerlegen. 7. Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betreffend die Falcon Private AG sei unter Abweisung der Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten.

III. Kosten Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten hälftig aufzuerlegen. 2. Den Beschuldigten sei keine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.» Im Rahmen des Parteivortrags liess Falcon folgende Anträge stellen und begründen (CAR pag. 5.200.136):

- 11 - «1. Meine Klientin sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei auf die Erhebung einer Ersatzforderung zu verzichten. 4. Die Handelsregistersperre beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich betreffend meine Klientin sei aufzuheben. 5. Meiner Klientin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen.» Im Rahmen des Parteivortrags liess A. folgende Anträge stellen und begründen (CAR pag. 5.200.192 f.): «1. Die Ziffern I/1. und 2. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2020.21) betreffend A. seien zu bestätigen und A. sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB freizusprechen. 2. Ziffer I/3. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2020.21) sei aufzuheben und A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der entstandenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Überdies seien meinem Mandanten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für sich und die Verteidigung die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in der Prozesswoche vom 26. September 2021 (Sonntag) bis und mit 1. Oktober 2021 zu ersetzen. 3. Ziffer IV. des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2020.21) sei in Bezug auf die A. auferlegten Verfahrenskosten aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren im Umfang der entstandenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Überdies seien meinem Mandanten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für sich und die Verteidigung die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in der Prozesswoche für die Berufungsverhandlung zu ersetzen.»

Nachdem die Parteien je einen zweiten Parteivortrag erstattet hatten (CAR pag. 5.100.007 ff.), hielten A. und der Vertreter der Falcon das letzte Wort (CAR pag. 5.100.009). Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO (CAR pag. 5.100.009). B.13 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst am 3. Juli 2023 im Dispositiv (CAR pag. 9.100.

- 12 - 001 ff.) mit Kurzbegründung (CAR pag. 9.100.007 ff.) schriftlich eröffnet und später mit vollständiger Begründung postalisch an die Parteien versandt.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der BA und der Falcon sowie die Anschlussberufungserklärung von A. erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a, Art. 112 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Berufungen / Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021, mit welchem A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) freigesprochen, dessen Entschädigungsbegehren jedoch abgewiesen bzw. Falcon der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Busse von CHF 3.5 Mio. verurteilt wurde. Entsprechend sind A. und die Falcon durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die BA unterlag in erster Instanz mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung von A., womit auch sie zur Berufung legitimiert ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand / Kognition (reformatio in peius teilweise möglich) 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUG- STER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO N. 2).

- 13 - Die BA ficht mit ihrer Berufung den Freispruch des Beschuldigten A. vom Anklagevorwurf der qualifizierten Geldwäscherei an und beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch unter entsprechenden Straffolgen und Begründung einer Ersatzforderung (CAR pag. 1.100.223). Die von der BA geforderten umfassenden Schuldsprüche würden sich zwingend auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirken, weshalb auch die entsprechenden Dispositiv-Ziffern I.3 und II.4 und IV. des vorinstanzlichen Urteils als mitangefochten gelten. Die Falcon verlangt berufungsweise einen Freispruch von Schuld und Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (CAR pag. 1.100. 225). Von der Anfechtung ausdrücklich ausgenommen wurde der erstinstanzliche Entscheid über das Entschädigungsbegehren und weitere Anträge der vormaligen Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziffer III.1 und III.2 des angefochtenen Urteils) sowie über die Verwendung von Dokumenten und Gegenständen (Dispositiv-Ziffer V des angefochtenen Urteils). A. beschränkt seine Anschlussberufung auf die teilweise Kostenauflage und die Nichtzusprechung einer Entschädigung (CAR pag. 1.400.004). Damit ist das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.21 vom 15. Dezember 2021 bezüglich den Dispositiv-Ziffern III.1 und III.2 (Abweisung Anträge der vormaligen Privatklägerschaft auf Entschädigung und Vormerknahme des Rechts auf Abtretung von Ersatzforderungen) sowie der Dispositiv-Ziffer V (Verwendung von beschlagnahmten und in den Ziffern 4.2 und 4.3 der Anklageschrift aufgeführten Dokumenten und Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition. 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründung (lit. a) noch - mit Ausnahme einer vorliegend nicht interessierenden Beurteilung von Zivilklagen - an die Anträge (lit. b) der Parteien gebunden. Das Berufungsgericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile BGer 6B_658/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Das Berufungsurteil steht jedoch unter dem Vorbehalt des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verbots der reformatio in peius. Danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist einzig das Urteilsdispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167

- 14 - E. 1.5.2; Urteil BGer 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2). Weil die Bundesanwaltschaft gegen den vorinstanzlich ergangenen Freispruch des Beschuldigten A. selbständig Berufung erhoben hat, liegt diesbezüglich ein zu dessen Ungunsten ergriffenes Rechtsmittel vor. Deshalb greift das Verschlechterungsverbot nicht und kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Strafpunkt sowie den damit zusammenhängenden Nebenfolgen zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Anders präsentiert sich die prozessuale Ausgangslage für Falcon. Die BA beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Strafurteils (vgl. CAR pag. 5.200.074). Damit fällt eine für Falcon nachteiligere rechtliche Qualifikation ausser Betracht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dem Berufungsgericht eine Strafverschärfung selbst im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs untersagt. 3. Formelle Vorbemerkungen Vorliegend handelt es sich um ein umfangreiches Verfahren. Die Parteien haben entsprechend aufwändig prozessiert. Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen dennoch nur einzugehen, sofern dies für die Urteilsfindung relevant ist. Konkret auf bestimmte Anklagesachverhalte bezogene prozessuale Einzelfragen werden – soweit erforderlich – ebenfalls im konkreten Sachzusammenhang zu erörtern sein. Bezüglich den in dieser Hinsicht gestellten Beweisanträgen ist vorauszuschicken, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss sich die Berufungsinstanz nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand befassen, sondern kann sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Parteivorbringen beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Folglich wird sich auch die Berufungsinstanz in Übereinstimmung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, ohne einen unverhältnismässigen Motivationsaufwand zu betreiben (vgl. dazu etwa Urteil BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). Soweit

- 15 nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies schliesslich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteile BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 und 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023 E. 1.2; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.) auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Materielle Erwägungen A) SCHULDPUNKT 1. Ausgangslage 1.1 Anklagevorwürfe 1.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. zusammengefasst vor, in seiner Funktion als CEO sowie «Global Head Private Banking» der Falcon, im Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis 10. Februar 2016 an seinem Arbeitsplatz in Zürich, evtl. von seinem Wohnort in Z./ZH, Vermögenswerte im Betrag von EUR 133 Mio. auf inund ausländische Geschäftsverbindungen transferiert zu haben. Zudem habe er zu Gunsten des in einem separaten Verfahren verfolgten D. Zahlungen im Betrag von EUR 61 Mio. vorgenommen bzw. diese Transfers durch ihm unterstellte und ihm gegenüber weisungsgebundene Bankmitarbeiter in seinem Auftrag vornehmen lassen. Die genannten Vermögenswerte (EUR 61 Mio. und EUR 133 Mio.) sollen dabei von D. zuvor unrechtmässig i.S.v. ungetreuer Geschäftsführung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) erlangt worden sein. Dies indem er als Verwaltungsratspräsident des staatlichen Investitionsfonds B. PJS sowie als Organ der B. Sarl entgegen seiner gesetzlichen und statutarischen Pflichten die B. PJS am 21./27. Februar 2012 über deren 100%ige Tochtergesellschaft B. Sarl mit der zwischengeschalteten O. Inc. zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags über den Erwerb von 14'616'544 K.-Aktien sowie von wertlosen Zusatzrechten (Certain Rights) zum überhöhten Preis von EUR 210 Mio. veranlasst habe. B. PJS soll den Kaufpreis schliesslich auf eine Geschäftsbeziehung der Falcon bei der Bank P. SA, Brüssel, überwiesen haben. In Tat und Wahrheit seien die K.- Aktien und Zusatzrechte vom separat verfolgten D. über zwischengeschaltete Gesellschaften zu einem nicht marktkonformen Preis veräussert worden, wodurch B. Sarl ein Vermögensschaden in der Höhe von rund EUR 148 Mio. entstanden sei. D. soll die Handlungen zur Erzielung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils vorgenommen haben. Anschliessend habe er die Vermögenswerte zur Verschleierung der verbrecherischen Herkunft abgebucht bzw. über mehrere Bankverbindungen transferiert bzw. transferieren lassen. A. soll dabei gewusst haben, dass die Vermögenswerte aus einer schweren Straftat stammten und sich dadurch in Mittäterschaft zum separat verfolgten D. der qualifizierten

- 16 - Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben (AKZ 1.1). 1.1.2 Der verfahrensgegenständliche Anklagevorwurf gegen die Falcon lautet zusammengefasst dahingehend, die ihr bzw. ihren Organen zukommende, in Gesetz/Verordnung stipulierte Pflicht zur Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems verletzt zu haben. So habe Falcon nicht innert angemessener Zeit alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen, um die in ihrem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Geldwäscherei zu verhindern. So habe sie keine geeignete Funktionentrennung, unabhängige Compliance oder wirksame Überwachung von risikobehafteten Geschäftsbeziehungen sichergestellt, Interessenkonflikte nicht vermieden und kein wirksames und unabhängiges Kontrollsystem unterhalten. Dadurch sei die Begehung der umschriebenen Anlasstat (qualifizierte Geldwäscherei durch A. und D. in Mittäterschaft) ermöglicht worden. Dies sei für Falcon bzw. deren Organe vorhersehbar gewesen und hätte vermieden werden können, wenn Falcon zeitgerecht die erforderlichen und ihr zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hätte. Falcon habe sich daher als Unternehmen strafbar gemacht wegen der bei ihr begangenen qualifizierten Geldwäscherei (Art. 102 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) (AKZ 1.2). 1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 1.2.1 Die Vorinstanz kommt nach gesamtheitlicher Würdigung der vorliegenden Beweise zum Schluss, dass das Verhalten von D. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der K. und von Certain Rights an B. PJS den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfülle und eine Geldwäschereivortat zu bejahen sei (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.7). Ebenso ist für die Vorinstanz erstellt, dass D. die deliktisch erlangten Gelder in der Höhe von EUR 194 Millionen gewaschen habe (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.9.1). A. spricht die Vorinstanz vom Geldwäschereivorwurf frei, weil sie in Bezug auf den subjektiven Tatbestand dafürhält, A. hätte den verbrecherischen Hintergrund der EUR 194 Millionen nicht gekannt und auch nicht erkennen müssen (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.7.3 e). Betreffend den gegen Falcon ausgesprochenen Schuldspruch wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Unternehmens hält die Vorinstanz fest, dass mit der von D. begangenen Geldwäscherei eine Katalogtat im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StGB vorliege (Urteil SK.2020.21 E. 3.4.1). Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Begehung im Unternehmen / Ausübung geschäftlicher Verrichtung / Defizite in der Organisationsstruktur / Erforderlichkeit und Zu-

- 17 mutbarkeit der organisatorischen Vorkehren / Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Anlasstat / Zurechnungszusammenhang) erachtet die Vorinstanz als erfüllt (Urteil SK.2020.21 E. 3.4.5 – E. 3.4.12). 1.2.2 A. bestritt im Rahmen des Vorverfahrens, wie auch vor Vorinstanz, konstant sowohl das Vorliegen einer Vortat als auch den Willen, deliktische Gelder zu transferieren (TPF pag. 79.721.161 ff. Rz. 31 ff., 189 ff.). Seines Erachtens sei nicht nachvollziehbar, dass er in der vorliegenden Konstellation die Vortat gekannt und billigend in Kauf genommen haben soll, ohne der Vortat selber angeklagt zu sein. Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, im Rahmen der K.-Transaktionen davon ausgegangen zu sein, dass F. & Co. die B. PJS vertrete und die Certain Rights bewertet habe. Eine Pflicht zur Prüfung eines allfälligen persönlichen Interesses von D. bzw. eines Interessenkonflikts seinerseits mit Verpflichtung, sich in den Ausstand zu begeben, habe er nicht gehabt. In die internen Vorgänge und Überlegungen der B.-Gesellschaft habe er keinen Einblick gehabt. D. (wie auch E.) habe 2009 in der europäischen Geschäftswelt hohen Respekt genossen (Auszeichnung als «Arabischer Geschäftsmann des Jahres» in den VAE, 2011 in den Top 50 der «Oil & Gas Power Middle East» und 2014 einer der 100 einflussreichsten Araber der Welt), Die beiden hätten aufgrund ihrer Organstellung bei der Falcon als von der FINMA anerkannte Gewährspersonen gegolten, auf deren Integrität und Vertrauenswürdigkeit hätte geschlossen werden dürfen. Er habe nicht um die Wertlosigkeit der Certain Rights gewusst – immerhin habe nicht einmal die B. PJS selbst innert fünf Jahren seit den Vorkommnissen die angebliche Vortat erkannt (TPF pag. 79.721.161 ff. Rz. 29 ff., 34 ff., 191 ff.). 1.2.3 Auch Falcon bestreitet das Vorliegen der Vortat bzw. konkret ein unrechtmässiges Erlangen der Vermögenswerte durch D. (BA pag. 16.400-0379 Ziff. 2; TPF pag. 79.721.293 ff. bzw. -296). 1.2.4 Bei dieser Ausgangslage gelten die Anklagevorwürfe gegen A. und Falcon im Berufungsverfahren weiterhin als bestritten. Insbesondere deshalb ist nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel zu klären, ob sich die zur Anklage erhobenen Sachverhalte rechtsgenügend erstellen und unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. In allgemeiner Weise ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Einvernahmen von D. und E. für eine valide Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes sachdienlich gewesen wären. Entgegen der Auffassung der BA (CAR pag. 5.200.068 f.), kann auf deren Befragungen nicht deshalb verzichtet werden, weil sich die Anklagevorwürfe auch anhand der vorhandenen Beweismittel angeblich rechtsgenüglich erstellen liessen. Über die von D. und E. allenfalls zu deponierenden Aussagen können letztlich nur Mutmassungen angestellt werden. Deshalb verbietet sich auch eine endgültige Aussage dahinge-

- 18 hend, dass ihre Einlassungen das Beweisergebnis in keiner Weise zu beeinflussen vermöchten. Es liegt auf der Hand, dass die Bedeutung der vorliegenden indirekten Beweismittel und Indizien verglichen mit allfälligen Aussagen von D. und E. potenziell in den Hintergrund tritt. Angesichts dessen weckt die von der Vorinstanz verfolgte Begründungslinie, wonach D. der Vortäter des angeklagten Geldwäschereidelikts und sachlogisch Anlasstäter im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Strafbarkeit des Unternehmens sein soll, ohne dass dieser im Verlauf des Strafverfahrens je Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den ihn belastenden Elementen zu äussern, grundsätzliche prozessrechtliche Bedenken. Eine angemessene Beurteilung der Angelegenheit setzt eine besonders sorgfältige und vorsichtige Würdigung der vorhandenen Beweismittel voraus. Die für die Beurteilung der Angelegenheit relevanten Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich teilweise, weshalb sie entsprechend im selben Kontext abzuhandeln und zu würdigen sind. Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zudem angezeigt, die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten A. und Falcon gemeinsam zu beurteilen. 2. Rechtliche Ausführungen zu den angeklagten Straftatbeständen 2.1 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) 2.1.1 Objektive Tatbestandselemente Entsprechend der zeitlichen Einordnung der angeklagten Tathandlungen ist Art. 305bis Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendbar (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 1.2.2). Danach macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1, BGE 124 IV 274 E. 2; Urteil BGer 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; Urteil BGer 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305 bis Ziff. 3 StGB). Die Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit je-

- 19 denfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungsrecht auszuüben (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2.3.4; 126 IV 255 E. 3b/bb). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Nicht erforderlich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e), das Anlegen von Bargeld (BGE 119 IV 242 E. 1.d), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil BGer 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.2; BGE 128 IV 117 E. 7a). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 191 E. 6.1; BGE 127 IV 25 f. E. 3a; Urteil BGer 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich

- 20 darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.00, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.00 vor. Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; Urteile BGer 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.2.3 und 4.3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). 2.1.2 Subjektive Tatbestandselemente In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2, je mit Hinweisen). Der Geldwäscher muss mithin wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen - bzw. nach der Parallelwertung in der Laiensphäre - aus einer schweren Straftat herrühren. Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (BGE 119 IV 242 E. 2b; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1. Aufl. 1998, § 5/StGB 305bis N 397). Der Täter muss weder Natur noch Hergang genau kennen, aber die Umstände, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat. Diese Umstände müssen ihm die konkrete Vorstellung eines Sachverhalts vor Augen führen, das unter den Tatbestand eines Verbrechens zu subsumieren ist (Urteil BGer 6S.66/1999 vom 24. Februar 1999 E. 2b). Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Ackermann, a.a.O., § 5 N. 393 und 398).

- 21 - Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Verbrechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2/b mit Hinweisen.; Urteil BGer 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2/b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mithin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. hinsichtlich der Hehlerei: Urteil BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 2.2; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 59). Der Geldwäscher muss die Umstände kennen, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 E. 2/b mit Hinweisen). 2.2 Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 StGB) Was die Vorinstanz zu den Tatbestandsvoraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortung eines Unternehmens dargelegt hat (Urteil SK. 2020.21 E. 3.3.1 – E. 3.3.4), erweist sich als zutreffend. Auf diese Rechtserläuterungen kann vorab verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation und Hervorhebung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es beim Tatbestand der Strafbarkeit des Unternehmens um die Zurechnung einer Straftat einer natürlichen Person an eine juristische Person geht. Bei Abs. 1 von Art. 102 StGB handelt es sich um eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Unternehmens, bei Abs. 2 von Art. 102 StGB um eine originäre und kumulative Strafbarkeit des Unternehmens. Bei beiden Tatbestandsvarianten muss die Straftat in einem Unternehmen begangen worden sein, wobei als Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 4 StGB insbesondere juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften oder Einzelfirmen gelten. In diesem Unternehmen muss ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sein, was den Nachweis der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat bedeutet. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens (BGE 142 IV 336 E. 4.1; NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 56; DIT-BRESSEL, Das Desorganisationsdelikt in Finanzleistungsunternehmen, Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB, SZW 6/2002, S. 572 ff., 576). Ob der Anlasstäter bekannt ist, ob er tangiert werden kann oder er schuldhaft gehandelt hat, ist irrelevant (DIT-BRESSEL, a.a.O., 576). Der Strafgrund für eine Sanktionierung nach Art. 102 Abs. 1 StGB liegt darin, dass die mangelhafte

- 22 - Organisation die Zurechnung einer Straftat zu einer natürlichen Person verhindert (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 52 und N. 214). Demgegenüber gründet die Strafbarkeit gemäss Art.102 Abs. 2 StGB im Vorwurf, dass das Unternehmen seine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten ungenügend wahrgenommen hat (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 244). Dies ergibt sich aus dem Gesetzespassus, wonach ein Unternehmen strafbar wird, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 244). Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB statuiert im Bereich der genannten Katalogtaten eine Deliktsverhinderungspflicht (BGE 142 IV 337 E. 4.1). Bei beiden Varianten von Art. 102 StGB ist darüber hinaus Voraussetzung für die Verantwortlichkeit, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen wurde. Die Strafbarkeit des Unternehmens setzt weiter voraus, dass das Delikt aus dem Unternehmen begangen wurde, weshalb der Anlasstäter organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein muss (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 65; DIT-BRESSEL, a.a.O., 576). Weiter muss die Anlasstat in «Ausübung geschäftlicher Verrichtung» begangen worden sein. Es wird demnach ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der geschäftlichen Betätigung des Unternehmens verlangt (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 78). Straftaten, die lediglich anlässlich, also bei Gelegenheit der geschäftlichen Verrichtung begangen werden, lösen keine Unternehmensstrafbarkeit aus. Ob eine geschäftliche Verrichtung ausgeübt wird, muss im Einzelfall gesondert geprüft werden (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 102 StGB N. 78). Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat. Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt für sich alleine noch nicht als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre. Es muss vielmehr nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im

- 23 - Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile BGer 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2;

- 24 - 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c). 4. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt sowie den für die Beurteilung der Anklagevorwürfe relevanten Inhalt ausführlich und richtig wiedergegeben (Urteil SK.2020.21 E. 2.3.1 – E. 2.3.18.11). Auf alle diese Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Ebenso hat sich die Vorinstanz eingehend mit der Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel befasst (Urteil SK.2020.21 E. 1.11.1 – E. 1.11.7). Die Vorinstanz liess offen, ob die den identischen Sachverhaltskomplex betreffenden vorliegenden Urteile der Gerichte in Abu Dhabi (BA pag. 23.500-0026 ff.) entgegen den rechtsstaatlichen Einwänden der Falcon und des Beschuldigten A. «verwertbar» seien, da von einer inländischen Vortat auszugehen sei und nicht auf das ausländische Urteil abgestellt werden müsse (Urteil SK.2020.21 E. 1.11.5). Die Strafbehörden haben bei Geldwäschereidelikten nachzuweisen, dass die umstrittenen Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Vortat herrühren (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 305bis StGB N. 902). Die Beweiswürdigung hat sich bei ausländischen Urteilen entgegen dem inländischen Vortatverfahren nicht nur auf die Kraft des Inhalts der Beweismittel zu beschränken, sondern hat auch im Hinblick auf das Beweiserhebungsverfahren und die rechtsstaatlichen Anforderungen des Strafverfahrens als solche zu erfolgen. Nur so ist garantiert, dass für den Nachweis der Auslandvortat dieselben Grundsätze gelten wie für den Nachweis der Inlandvortat (ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 922). Die im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens von Falcon und A. wiederholt geäusserten Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit der in Abu Dhabi gegen D. und E. wegen im Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Verkauf von Aktien der K. an B. PJS angeblich begangenen Vermögens- und Rechtspflegedelikten («Betrug und Schwindelei» / Geldwäscherei / Veruntreuung und Schädigung öffentlicher Geldvermögen [vgl. BA pag. 23.500-0026]) geführten Strafverfahren (vgl. nur CAR pag. 4.200.024 ff., TPF pag. 79.721.304 ff.) sind gewichtig und ernst zu nehmen. Sie lassen sich nicht ausräumen, ohne D. und E. einvernommen oder Einsicht in die ausländischen Verfahrensakten genommen zu haben. Auf die verurteilenden Straferkenntnisse der Gerichte in Abu Dhabi kann daher nicht abgestellt werden.

- 25 - Einer eigentlichen Bindungswirkung bezüglich der Geldwäschereivortat kommt einem ausländischen Urteil allerdings ohnehin nicht zu (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 920). Auf weitere Einzelfragen bezüglich der Verwertbarkeit wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als das aufgrund substantiierter Beanstandungen und Entscheiderheblichkeit notwendig ist. 5. Beweiswürdigung 5.1 Die Beschuldigten und die involvierten Gesellschaften Die Falcon wurde im Jahre 1965 als Überseebank AG gegründet und per Dezember 1998 in AIG Private Bank umfirmiert. Im Nachgang zur Finanzkrise wurde die AIG Private Bank an die «Q. Company» verkauft und in Falcon Private Bank AG umfirmiert (BA pag. 11.101-0008). A. arbeitete seit Juli 1998 bis zu seinem Rücktritt im Dezember 2016 und damit auch im vorliegend massgeblichen Zeitraum in der Funktion des Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) bei der Falcon (BA pag. 11.101-0010 ff.; BA pag. 13.201-0008). Q. war ein Staatsfonds aus Abu Dhabi und Mehrheitsaktionärin der B., über welche Tochtergesellschaft sie die Anteile an der damaligen Falcon Private Bank AG hielt. Die B. PJS hielt als Tochtergesellschaft die B. Sarl, welche zum Halten von Beteiligungen gegründet wurde (BA pag. 11.101-0006 f.; BA pag. 18.201-0003). Über die B. Sarl hielt B. PJS insbesondere eine namhafte Beteiligung an der italienischen Bank «K. S.P.A.». D. fungierte zwischen April 2008 und April 2015 als Präsident des Verwaltungsrates der B. PJS und wirkte zwischendurch auch als CEO bei der Q. Bei B. Sarl war D. vom 24. August 2009 bis 24. Juli 2012 Mitglied des Verwaltungsrates. E. seinerseits fungierte von März 2010 bis August 2015 als CEO der B. PJS und vom 24. August 2009 bis 24. Juli 2012 Mitglied des Verwaltungsrates der B. Sarl (BA pag. 11.101-0006 ff.; BA pag. 18.201-0003 f.; BA pag. 15.101- 0017). Als Eigentümerin der Falcon entsandte B. PJS nach der Übernahme der Bank verschiedene Vertreter in den Verwaltungsrat. Insbesondere wechselten sich D. und E. in der Funktion des Verwaltungsrats der Falcon ab. Vom 25. Juni 2010 bis 6. Februar 2012 amtete D. als Präsident des Verwaltungsrates, während E. Mitglied im Verwaltungsrat der Falcon war (BA pag. 11.101-0009 f.). Ab 6. Februar 2012 bis 5. September 2013 bekleidete E. das Amt des Verwaltungsratspräsidenten (BA pag. 11.101-0010). Am 19. Mai 2009 wurde bei Falcon eine Nummernkontobeziehung eröffnet, deren wirtschaftlich Berechtigter D. war (BA pag. B07.101. 01.E-0002 ff.; BA pag. 11.101-0009). 5.2 Veräusserung von Aktien der K. und Certain Rights an B. 5.2.1 Vorbemerkung Die in der vorliegenden Strafsache zu beurteilenden Anklagevorwürfe betreffen im Kern um den Kauf und den Verkauf von Aktien der K. und von Certain Rights.

- 26 - Die Anklage gegen den Beschuldigten A. behandelt diesen Sachverhaltskomplex unter dem Titel «Kriminelle Herkunft der Vermögenswerte – Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung» (Anklageziffer 1.1.3 [TPF pag. 79.100.016 ff.]) erst, nachdem die als Geldwäschereihandlungen qualifizierten Geldtransfers umschrieben wurden (Anklageziffern 1.1.1 [TPF pag. 79.100. 003 ff.] bis 1.1.2 [TPF pag. 79.100.014 ff.]). Angesichts der Deliktstruktur der Geldwäscherei hätte zwar durchaus die umgekehrte Reihenfolge vorgezogen werden können. Die Erwägungen im vorliegenden Berufungsentscheid folgen jedenfalls dem Aufbau des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift. In diesem Sinne wird auf einzelne Aspekte des Verkaufs- und Übertragungsgeschäftes betreffend die Aktien der K. und der Certain Rights in einem späteren Rahmen der Beweiswürdigung immer wieder Bezug genommen werden. Die Zugehörigkeit sowohl der Aktien wie auch der Certain Rights wechselte im Rahmen von komplexen und mehrschrittigen Vertragskonstrukten wiederholt zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Deren Strukturen und einzelne Phasen sollen zum besseren Verständnis vorab in den Grundzügen erläutert werden (vgl. dazu auch die umfassenden Darstellungen der BA [BA pag. 11.101-0063 und BA pag. 11.101-0064). 5.2.2 Übertragung von Aktien der K. und Certain Rights von D. auf O. Inc. Am 16. Februar 2012 bevollmächtigte D. die Falcon, seine 14'616'544 Aktien der K. und gewisse Rechte (Certain Rights) an die G.1 Ltd. zu übertragen (BA pag. B07.101.004.07-0015). Gleichentags wurde die O. Inc. mit einem Aktienkapital von USD 50'000 auf den Britischen Jungferninseln (BVI) gegründet. Die Aktien der K. lauteten auf die Falcon. Für die K. wurde bereits am 15. Februar 2012 eine Kontobeziehung bei Falcon beantragt, wobei als wirtschaftlich Berechtigter der Kontobeziehung D. genannt wurde (BA pag. B07.101.002.01.E-0022 f.). Am 16. Februar 2012 wurde ein Share Contribution Agreement zwischen K. und der Falcon abgeschlossen. Darin verpflichtete sich Falcon im Namen eines Klienten («on behalf of the client»), 14'616'544 Aktien der K. auf die K. zu übertragen (BA pag. B07.101.004.07-0002 ff.). Ebenfalls am 16. Februar 2012 schloss die Falcon mit der K. ein Rights Assignment Agreement ab, worin sie sich wiederum «im eigenen Namen, aber handelnd für einen Kunden» zur Übertragung von Certain Rights auf die K. verpflichtete (BA pag. B07.102.014.07-0008 ff.). Am 17. Februar 2012 wurden 14'616'544 Aktien der K. auf die Kontobeziehung der K. bei Falcon übertragen (BA pag. B07.101.002.01.01-0022). 5.2.3 Übertragung der Aktien der K. von Falcon auf G.1 Ltd. Mit am 21. Februar 2012 unterzeichnetem Share Purchase Agreement verpflichtete sich Falcon gegenüber G.1 Ltd., dieser für einen Preis von EUR 195 Millionen sämtliche Aktien der K. zu übertragen und die Certain Rights zu veräussern.

- 27 - Im Vertrag wurde erwähnt, dass die K. über 14'616'544 Aktien der K. verfügte (BA pag. B07.101.004.06-0002 ff.; vgl. auch BA pag. 11. 101-0035 f.). Als Anhang war diesem Vertrag das Rights Assignment Agreement zwischen der Falcon und der K. angefügt (BA pag. B07.101. 004.06-0011 ff.). Ebenfalls am 20. Februar 2012 unterzeichneten Falcon und G.1 Ltd. ein «Instrument of Transfer», welches festhält, dass 1'000 Aktien der K. von Falcon an die G.1 Ltd. transferiert werden sollen. Die Aktien der K. wurden umgehend auf die G.1 Ltd. übertragen (BA pag. B07.101.002.01.E-0022). Die Geschäftsbeziehung zwischen Falcon und K. wurde anschliessend beendet und die entsprechende Kontobeziehung geschlossen (BA pag. 11.101-0035 f.). 5.2.4 Übertragung der Aktien der K. und der Certain Rights von der K. auf B. Am 21. Februar 2012 schlossen die K. als Verkäuferin und B. PJS als Käuferin ein Share Purchase Agreement über den Verkauf von 14'600'000 Aktien der K. zum Preis von EUR 210 Millionen ab (BA pag. 15.101-0048 ff.; BA pag. 15.101- 0066 ff.). Der Vertrag wurde für die B. PJS von GG. und E. unterzeichnet (BA pag. 15.101-0054 f.). Am 27. Februar 2012 wurde ein Amendment Agreement zu besagten Share Purchase Agreement zwischen der K. und B. PJS erstellt, gemäss welchem 14'616'544 Aktien der K. übertragen werden sollen (BA pag. 11.101-0041). Am 27. Februar 2012 schlossen K. und B. PJS ein Rights Assignment Agreement über die Übertragung der Certain Rights zum Preis von EUR 1, wobei der Vertrag für die B. PJS von E. unterzeichnet wurde (BA pag. 15-101-0076 ff.). Am 22. Februar 2012 hat die B. PJS den Kaufpreis von EUR 210 Millionen an die Kontobeziehung der Falcon bei der Bank P. SA in Brüssel überwiesen (BA pag. 11.101-0042). Für den Kauf der Aktien der K. gewährte B. PJS der B. Sarl ein Darlehen (BA pag. 15.101-0072 ff.; BA pag. 11.101-0045). Am 24. Februar 2012 wurden auf Anweisung von B. PJS an G.1 Ltd. hin 14'600'000 Aktien der K. auf die Kontobeziehung der B. PJS bei der G.1 Ltd. übertragen (BA pag. 11.101-0044). Am 27. Februar 2012 schliesslich wurden weitere 16'544 Aktien der K. auf die Kontobeziehung der B. PJS bei G.1 Ltd. transferiert (BA pag. 11.101-0044). 5.3 Verteilung und weitere Verwendung des Verkaufserlöses 5.3.1 Verteilung des Verkaufserlöses Aus den im Vorverfahren erhobenen Bankunterlagen und interner Korrespondenz der Falcon ist zu ersehen, dass von dem von B. PJS bezahlten Verkaufspreis am 22. Februar 2012 EUR 61 Millionen auf das auf D. lautende Nummernkonto 10 transferiert wurden (BA pag. B07.101.001.02-0025; vgl. auch BA pag. 11.101-0043). Gleichentags wurde ein Betrag von EUR 133 Millionen an die Kontobeziehung der G.1 Ltd. bei der Falcon transferiert (BA

- 28 pag. B07.101.007.01.01-0003; vgl. auch BA pag. 11.101-0043). Ebenfalls am 22. Februar 2012 wurden weitere EUR 15 Millionen an eine vorliegend nicht näher interessierende Kontobeziehung der G.1 Ltd. bei Bank HH. in London überwiesen (BA pag. B07.101.004.06-0003; BA pag. 11.101-0043). Einen Betrag von EUR 1 Million vereinnahmte Falcon als Kommission für sich (BA pag. B07.101.007.01.01-0018 f.; BA pag. 11.101-0043). 5.3.2 Überweisung auf Escrow Account und weitere Investitionen Am 26. März 2012 unterzeichnete D. eine Vollmacht für Falcon, worin diese unter anderem beauftragt wurde, ein Management Escrow Account Agreement zwischen der G.1 Ltd. und H. oder einer anderen als Escrow Agent geeignet erachtete Person abzuschliessen (BA pag. B07.101. 004.06-0037). Am 7. Mai 2012 wurde ein solches Management Escrow Account Agreement zwischen der Falcon, der G.1 Ltd. und H. als Escrow Agent abgeschlossen, wobei Falcon im Namen eines nicht näher genannten Klienten handelte (BA pag. B07.101.004.06- 0019 ff.; BA pag. 11.101-0047 f.). Am 9. Mai 2012 eröffnete Falcon eine auf H. lautende Kontobeziehung. D. wurde als wirtschaftlich berechtigte Person an den darauf eingebuchten Werten aufgeführt (BA pag. B07.101.005.01.E-0002 ff.; BA pag. B07.101.005. 01.E-0004; BA pag. 11. 101-0046). Von der Bankbeziehung der G.1 Ltd. wurde am 9. Mai 2012 der Betrag von EUR 133 Millionen auf das auf H. lautende Konto überwiesen (BA pag. B07.101.007.01.01-001; BA pag. 11.101-0049). Von diesem Konto wurden in der Folge am 19. Juli 2012 insgesamt EUR 133'700'250 in einen von Falcon verwalteten Fond (Fonds MM.) investiert (BA pag. B07.101. 005.01.01-0003). Die Fondstitel wurden dem Depot der Kontobeziehung von H. gutgeschrieben (BA pag. B07.101.005.01.01-0014). Zwischen dem 8. November 2012 und dem 18. Juni 2015 erfolgten aus Fondsmittel mehrere Investitionen in die QQ. Ltd. (vgl. TPF pag. 79. 100.007 ff.; Urteil SK.2020.21 E. 2.3.12.3). Der Beschuldigte fungierte als Direktor der QQ. Ltd. (vgl. BA pag. B07.101.003.01.E-0061). Mit den in die QQ. Ltd. investierten Geldmitteln wurden im Zeitraum zwischen dem 13. November 2012 und dem 18. Juni 2016 wiederum diverse Investitionen (AAA. Ltd. / CCC. / Stiftung DDD.) getätigt (vgl. TPF pag. 79.100.012; Urteil SK.2020.21 E. 2.3.12.4). Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und durch die edierten Bankunterlagen hinreichend dokumentiert. In allen der aufgeführten Überweisungen und Investitionen erblickt die Anklageschrift geldwäschereirelevante Tathandlungen (Anklageziffern 1.1.1.1. bis 1.1.1.4 [TPF pag. 79.100.003 ff.]). Am 7. Dezember 2016 wurden die sich auf dem Escrow-Konto eingestellten Vermögenswerte auf die Kontobeziehung von D. bei Falcon transferiert (BA pag. B07.101.005.01.V-0044 ff.; BA pag. B07.101.005. 01.02-0011 ff.).

- 29 - 5.3.3 Abbuchungen vom auf D. lautenden Nummernkonto bei Falcon Gemäss Anklageschrift soll es auch bezüglich des auf das Nummernkonto von D. bei Falcon transferierten Betrages von EUR 61 Millionen zu diversen Geldwäschereihandlungen gekommen sein. Der an den Beschuldigten A. gerichtete Vorwurf lautet dahin, dass er Zahlungsanweisungen von D. bestätigt und genehmigt habe oder durch ihm unterstellte und weisungsgebundene Mitarbeiter der Falcon habe genehmigen lassen (vgl. Anklageziffer 1.1.2.1 [TPF pag. 79.100.014 ff.]). Im Einzelnen soll es sich um 78 Überweisungen gehandelt haben, die in einem Zeitraum vom 13. März 2013 bis zum 11. Februar 2016 veranlasst worden sein sollen. Auch insoweit ist der Anklagesachverhalt nicht umstritten. Die einzelnen Abbuchungen sind in einem Anhang der Anklageschrift (TPF pag. 79.100.048 ff.) und im erstinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2020.21 E. 2.3.11.1) detailliert aufgelistet. Es kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die jeweiligen Darstellungen verwiesen werden. 5.4 Kriminelle Herkunft der Vermögenswerte 5.4.1 Massgebliche Beweisthemen Die Anklage beruht auf einem angeblich von D. begangenen Verbrechen in Gestalt einer ungetreuen Geschäftsbesorgung. Es ist unbestritten, dass D. als Präsident des Verwaltungsrates der B. PJS und als Organ der B. Sarl deren Vermögensinteressen uneingeschränkt zu wahren hatte (TPF pag. 79.721.311; BA pag. 15.101-0356 f.; BA pag. 15.101-0121 ff.; BA pag. 23.300-0066 f.; vgl. auch Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 a). Der Vorwurf besteht gerade im Vorhalt, dass D. die ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt habe, indem er von ihm gehaltene Aktien der K. sowie wertlose Certain Rights an B. PJS veräussert habe, ohne dabei seine persönlichen Interessen an dieser Transaktion offengelegt zu haben. Dadurch habe D. der B. PJS einen Vermögensschaden zugefügt (TPF pag. 79.100.019 f.). Im Mittelpunkt der Beweiswürdigung stehen damit die Fragen, wie es sich mit der Werthaltigkeit der Certain Rights verhält und ob und gegebenenfalls inwiefern diese im Vorfeld einer Bewertung unterzogen wurden (vgl. nachfolgend II.A.5.4.2). Im Weiteren muss geklärt werden, ob sich die Certain Rights für die B. PJS tatsächlich als wertlos erwiesen haben (vgl. nachfolgend II.A.5.4.3). Von besonderer Relevanz ist sodann die Frage, ob D. mit der Veräusserung von Aktien der K. und der Certain Rights an B. PJS ein unzulässiges Insichgeschäft abgeschlossen hat (vgl. nachfolgend II.A.5.4.4). Schliesslich ist zu prüfen, ob der B. PJS tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist (nachfolgend II.A.5.4.5).

- 30 - 5.4.2 Bewertung der Certain Rights 5.4.2.1 Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Urteil Für die Vorinstanz steht fest, dass die an die B. PJS veräusserten Certain Rights vor Vertragsabschluss nicht bewertet wurden. Als einziges im Zusammenhang mit den Certain Rights relevant beurteiltes Aktenstück erwähnt sie ein Memorandum über eine am 7. Februar 2012 in Mailand durchgeführte Besprechung (sogenanntes Mailand-Memorandum). Dessen Inhalt lässt nach der Überzeugung der Vorinstanz ebenso wenig auf eine Bewertung der Certain Rights schliessen wie die einschlägige E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten A., CC. und R. Das Mailand-Memorandum halte lediglich fest, dass der Wert der Certain Rights signifikant sein könne, was verdeutliche, dass in jenem Zeitpunkt keine offizielle Bewertung vorgelegen habe. Andernfalls hätte festgehalten werden können, dass der Wert der immateriellen Rechte signifikant [sei]. Das Mailand- Memorandum halte somit lediglich eine Vermutung fest, wonach die Certain Rights sehr wertvoll sein [könnten]. Auch in der Korrespondenz zwischen Falcon und den G.1 Ltd.-Gesellschaften fänden sich keine Hinweise, wonach eine dieser Gesellschaften die Certain Rights bewertet habe. Die Aussage von FFF., wonach möglicherweise die G.1 Ltd. eine Bewertung vorgenommen habe, stelle bloss eine Vermutung dar, was A. selber anerkannt habe. Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass trotz umfassender Erhebung der Unterlagen zu D.’s Nummerngeschäftsbeziehung sich in den Bankunterlagen kein Pricing befinde. Hätte eine offizielle Bewertung bestanden, so hätte Falcon diese ohne Weiteres zu den Akten genommen. Dass E. das Mailand-Memorandum dem Beschuldigten A. zugestellt und jener es für die bankinterne Dokumentation entgegengenommen habe, verdeutliche, dass darüber hinaus nichts Weiteres bestanden habe. Dass F. & Co. keine Bewertung der Certain Rights vorgenommen habe, sei auch von FFF. anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren bestätigt worden. Dies indem er angegeben habe, dass es sich beim Verkauf der Aktien der K. und der Certain Rights um eine Transaktion zwischen verbundenen Parteien gehandelt habe und eine Involvierung für F. & Co. zu heikel gewesen wäre. Es sei zudem festzuhalten, dass A. im Vorverfahren bloss ausgesagt habe, F. & Co. habe ihm die Certain Rights erläutert. Dass er je ein offizielles Pricing gesehen habe, sei von ihm hingegen nicht behauptet worden. Vielmehr habe er angegeben, dass es Aufgabe von JJ., R. und CC. gewesen wäre, die Existenz der Certain Rights zu überprüfen. JJ. habe anlässlich seiner Einvernahme bezeugt, dass ihm gegenüber nie ein Pricing für die Certain Rights erwähnt worden sei. Auch S. habe erklärt, von einem offiziellen Pricing nichts zu wissen und auch I. habe sich im Vorverfahren nicht an ein Pricing erinnern können. Zusammengefasst würden lediglich A. und R. geltend machen, dass die Certain Rights offiziell

- 31 bewertet worden seien. Die genannten Personalbeweise würden hingegen einzig den Schluss zulassen, dass die Certain Rights nicht bewertet worden seien (Urteil SK.2020.21 E. 2.4.5.3 b/aa [Hervorhebungen jeweils im Original]). 5.4.2.2 Das sogenannte Mailand-Memorandum Bei den Akten liegt eine schriftliche Zusammenfassung einer am 7. Februar 2012 stattgefundenen Besprechung mit dem Titel «Information Memorandum following meeting in Milan of February7th, 2012» (BA pag. B8.300-0203 ff.). Die Teilnehmer der Besprechung werden im Dokument nicht genannt. Es ist jedoch unbestritten geblieben und gilt beweismässig als erstellt, dass neben A. mindestens noch E. und FFF. daran teilnahmen und E. schliesslich das Memorandum verfasste (vgl. TPF pag. 79.721.197; CAR pag. 5.200.109). Da in diesem Memorandum eine «Arab Italian Investment Company» erwähnt wird, ist nicht auszuschliessen, dass weitere delegierte Personen von B. PJS und K. zugegen waren (vgl. TPF pag. 79.721.329). E. war zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Verwaltungsrats der B. Sarl und CEO der B. PJS sowie Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates der Falcon (vgl. BA pag. 11.101-0071 ff., 0100 und 0171). Dieses Memorandum skizziert den Hintergrund und den Zweck der beabsichtigten Transaktion und erwähnt namentlich, dass sich zur K. in den vergangenen 18 Monaten eine Geschäftsbeziehung angebahnt habe und beabsichtigt sei, durch eine Kapitalbeteiligung eine strategische Beziehung zu K. einzugehen, um gemeinsame Investitionsprojekte zu entwickeln (BA pag. B8.300-0203 [«Background»]). Dass im Rahmen dieser strategischen Allianz ein Sitz im Verwaltungsrat der K. angestrebt werden sollte, ist dem Memorandum ebenfalls zu entnehmen. Ausserdem wird in diesem Zusammenhang auf frühere Gespräche verwiesen, welche aufgrund von Wechseln im Management der K. ausgesetzt wurden (BA pag. B8.300-0203 [«[…] the […] considerations were put on hold»]). Zudem wird erwähnt, dass eine Vereinbarung bestehe, wonach entsprechende Gespräche wieder aufgenommen würden (BA pag. B8.300-0203 [«There is agreement for discussion on this topic to be renewed at a later date»]). Aus diesem Gesamtkontext sowie der konkret gewählten Wortwahl im Mailand-Memorandum ergibt sich bezüglich des Verwaltungsratssitzes bei der K. zwanglos, dass es sich dabei nicht um einen einforderbaren Anspruch handelte (BA pag. B8.300-0203 [«Potential for LLLL. management representation on Bank K. Group board»]; BA pag. B8.300-0204 [«a potential board seat»). Unterstützt wird diese Betrachtungsweise dadurch, dass im Mailand-Memorandum kein bestimmter zeitlicher Horizont genannt wird (BA pag. B8.300-0203 [«at a certain point of time» / «at a later date»]). Im Mailand-Memorandum werden schliesslich diverse gemeinsame Investitionsprojekte wie die Erlangung einer Kontrollbeteiligung am italienischen Fussballverein AS Roma oder Immobilienprojekte im italienischen Gastgewerbe und

- 32 sonstigen Sportbereich aufgeführt und weiter konkretisiert (BA pag. B8.300-0203 [«Comitment by Bank K. through its participation in PPPP.S.p.A. to work with LLLL. to gain direct or indirect control of Italian football club AS Roma on an exclusive basis» / «Preferential access to Italian real estate projects in the hospitality and sports sector» / «Other joint initiatives»]). Auch aus dieser Umschreibung ergibt sich nicht, dass und inwiefern bestimmte Rechtsansprüche bestünden oder begründet werden sollten. Was die finanziellen Aspekte anbelangt, wird im Mailand-Memorandum darauf hingewiesen, dass sich der Gesamtwert aus dem Wert der zu übertragenden Aktien und dem Wert der immateriellen Werte zusammensetze, wobei bezüglich letzterem angemerkt wurde, dass dieser signifikant sein könne (BA pag. B8.300-0203 [«The value of the intangible assets can be significant, particularly the joint initiatives regarding AS Roma»]). Es wird der Vorinstanz darin zugestimmt, dass das Mailand-Memorandum keine substantiierte Bewertung der zu übertragenden Certain Rights erwähnt. 5.4.2.3 Involvierung von F. a) Falcon und A. gehen übereinstimmend davon aus, dass sich B. PJS vor Vertragsabschluss über den Wert auch der Certain Rights im Klaren war. Es sei schlicht unvorstellbar, dass ein geschäftserfahrenes Unternehmen wie B. PJS EUR 133 Millionen für «Rechte» ausgebe und den Inhalt dieser Rechte nicht kenne (vgl. CAR pag. 5.200.162). A. erklärte in seiner Einvernahme im Vorverfahren, dass er mit E. als Vertreter der Käuferschaft über die Preisvorstellungen und die Struktur der Transaktion gesprochen habe (BA pag. 13.201-0017). Auch mit F. & Co. habe er Kontakt gehabt. F. & Co. sei von B. PJS mandatiert worden, um die Transaktion zu strukturieren sowie um das Pricing festzulegen und abzuwickeln (BA pag. 13.201-0017). Das Pricing der Aktien sei eigentlich klar gewesen, da die Aktien einen Marktpreis gehabt hätten. Es sei zudem über das Pricing der zusätzlichen Rechte gesprochen worden, wobei er aber nicht direkt beteiligt gewesen sei (BA pag. 13.201-0017). Die zusätzlichen Rechte seien von F. & Co. auf EUR 133 Millionen «gepriced» worden (BA pag. 13.201-0018). Bereits im Rahmen des gegen die Falcon geführten Verwaltungsverfahrens sagte A. aus, dass die detaillierte Struktur für die Transaktion von F. & Co. vorgegeben worden sei. Die Investmentbank habe den Ablauf und den Inhalt definiert und die entsprechenden Transfers initiiert. Neben den Aktien der K. seien auch gewisse Rechte an die B. PJS verkauft worden. Die Transaktion sei von F. & Co. «gepriced» worden. Er habe den Preis der Certain Rights nicht hinterfragt, weil er von F. & Co. berechnet und festgelegt worden sei. Für ihn sei das ein «Package» gewesen und es sei nicht seine Aufgabe gewesen, das im Detail zu überprüfen (Einvernahme des Beschuldigten A. durch die FINMA vom 13. Juni 2017 S. 14 f. [TPF pag. 79.262.1.388 ff.). Die gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten

- 33 - A. weisen F. & Co. im Rahmen des Veräusserungsgeschäfts und damit auch bei der Bewertung der Certain Rights eine tragende Rolle zu. b) Die Aussagen des Beschuldigten A. decken sich mit den Angaben anderer Personen, die im Vorverfahren einvernommen wurde. Auch R., General Counsel bei Falcon (BA pag. 12.300-0011), sagte aus, dass gemäss seinem Verständnis F. & Co. die Transaktion strukturiert habe. Es sei seine Aufgabe gewesen sicherzustellen, dass das «Legal Framework» gemäss den Vorgaben der Käufer/Verkäufer bzw. von F. & Co. fristgerecht umgesetzt werde. Verkäufer sei D. gewesen und Käufer die B. Es sei sein Verständnis gewesen, dass F. & Co. die Transaktion strukturiere. Die Transaktion sei dem Verwaltungsrat der Falcon schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Dadurch hätten insbesondere auch L., der als CFO von Q. Vorgesetzter von D. gewesen sei, von der Transaktion Kenntnis gehabt. T., der General Counsel von Q. gewesen sei, sei im Übrigen im direkten Kontakt mit F. & Co. gewesen. Er habe T. selber über die Transaktion informiert. Es sei Tatsache, dass F. & Co. die Struktur der Transaktion im Auftrag der Käuferschaft vorgegeben habe. Welchen Auftrag F. & Co. konkret gehabt habe, wisse er nicht. F. & Co. habe aber ein «Memorandum of Understanding» verlangt, was keinen Sinn machen würde, wenn es auf ihrer Seite keine Verantwortlichkeit gegeben hätte. Die Transaktionsstruktur sei von Anfang vorgegeben gewesen. Er wisse nicht, ob die Certain Rights offiziell bewertet worden seien. Falcon habe aber keinen Auftrag gehabt, eine Bewertung vorzunehmen. Es sei richtig, dass im Rights Assignment Agreement vom 16. Februar 2012 der Wert der Certain Rights nicht festgehalten werde. Der Grund sei gewesen, dass die Transaktion aus rechtlichen und strukturellen Gründen ohne Gegenleistung habe erfolgen müssen, weshalb auch keine Wertangabe erfolgt sei. Er habe nicht überprüft, ob es zusätzlich zu den Certain Rights Verträge oder andere Unterlagen gegeben habe, weil sein Auftrag in der rechtlichen Umsetzung der Transaktion bestanden habe und es faktisch keine Möglichkeit gegeben habe, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit Dokumente zu verlangen und zu sichten. Er habe auch das Know-How nicht gehabt, um die Certain Rights zu bewerten. Mit A. habe er nicht über den Wert der Certain Rights gesprochen (BA pag. 12.300- 0017 ff.). Befragt wurde ebenfalls J., der von Januar bis Juni 2012 und damit im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt Leiter des Investment Bankings der G.1 Ltd. war (BA pag. 12.900-0012). Er gab an, die G.1 Ltd. sei von F. & Co. gebeten worden, diese bei einigen Transaktionen bezüglich der Positionen der B. PJS bei der K. zu unterstützen. Er habe als Verbindungsperson zwischen F. & Co. und G.1 Ltd. fungiert. Die Struktur der Transaktion sei der G.1 Ltd. von F. & Co. vorgegeben worden (BA pag. 12.800-0018 f.). FFF. erklärte zwar, dass F. & Co. keine unab-

- 34 hängige Bewertung vorgenommen habe – es könne aber sein, dass G.1 Ltd. einen Wert geboten habe. Aufgrund der ihm vorliegenden Beschreibung der Rechte gehe er davon aus, dass es sich um eine Form von Bewertung oder Dokumentierung handle, die von der G.1 Ltd. gemacht worden zu sein scheine (BA pag. 12.500-0037). c) Mit den soeben wiedergegebenen Aussagen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass F. & Co. in den Verkaufsprozess von Aktien der K. und der Certain Rights über die Gesellschaften K. und G.1 Ltd. involviert gewesen und von der B. PJS mit der Abwicklung beauftragt worden sein könnte. Diesen Standpunkt haben Falcon und A. über das gesamte Verfahren hinweg eingenommen (vgl. TPF pag. 79.721.320 ff; TPF pag. 7.721.161 ff.) und in dieser Hinsicht wiederholt auch Beweisanträge gestellt. Die BA geht demgegenüber davon aus, dass F. & Co. nicht spezifisch für die vorliegend umstrittene Transaktion mandatiert worden sei (vgl. TPF pag. 79.721.022 ff; CAR pag. 5.200.204). Am 27. Januar 2012 erschien ein Presseartikel, gemäss welchem B. PJS bei ihren Bemühungen zur Erhöhung des Aktienkapitals bei K. von F. & Co. beraten werde (BA pag. B8.300-0170). Diese Pressepublikation thematisierte in erster Linie den Erwerb von Bezugsrechten im Rahmen der von K. beschlossenen Kapitalerhöhung (BA pag. B8.300-0170). Das bedeutet aber noch nicht, dass F. & Co. auch die Veräusserung von Aktien der K. und der Certain Rights begleitet hätte. Es spricht jedoch einiges dafür, dass F. & Co. auch in dieser Transaktion involviert war. In einer von ihm am 8. Februar 2012 an A. und CC. versandten E-Mail kommentierte R. das ihm vom Beschuldigten A. zugestellte und unbestrittenermassen von E. verfasste Memorandum (vgl. TPF pag. 79. 721.161 ff.; CAR pag. 5.200.109) dahingehend, dass es grossmehrheitlich demjenigen Memorandum entspreche, dass die Falcon eine Woche zuvor von F. & Co. erhalten hätte (BA pag. B8.300- 0197 [«That’s more or less the wording of the Memo we got from F. in our meeting last week»]; vgl. auch TPF pag. 79.721.198). Die Bemerkung von R. in dieser E- Mail kann nicht anders verstanden werden, als dass F. & Co. in die umstrittene Transaktion involviert gewesen war. Wenn nun aber im Mailand-Memorandum der Wert der Certain Rights angesprochen wurde und bereits zuvor von F. & Co. ein inhaltlich im Wesentlichen identisches Memorandum verfasst worden war, drängt sich die Annahme auf, dass die Bewertung der Certain Rights auch von F. & Co. diskutiert worden war. Die Vermutung der BA, wonach F. & Co. wohl das gleiche Memorandum von E. zugestellt erhalten habe (CAR pag. 5.200.024), lässt sich nicht mit stichhaltigen Gründen unterlegen. Auf eine Involvierung von F. & Co. weist ferner die von A. an mehrere Adressaten versandte E-Mail vom 16. Januar 2012 hin, wonach F. & Co. ein «Memorandum of understanding» und Angaben darüber benötige, wie der Kaufvertrag strukturiert werden solle (BA pag. 13.201-0114). Als besonders eindeutig erweisen sich sodann die Aussagen von FFF., der seinerzeit als Vizepräsident für F. & Co. amtete (BA pag. 12.500-

- 35 - 0031). FFF. führte aus, dass F. & Co. schon sehr früh herausgefunden habe, dass es «diese Rechte und Vermögenswerte im Zusammenhang mit K. gegeben habe», und dass F. & Co. empfohlen habe, die Thematik der Certain Rights zu bereinigen, um die Aktien zu erhalten (BA pag. 12.500-0036). Zudem sagte FFF. aus, dass er glaube, er oder andere von F. & Co. hätten mit A. diskutiert, dass «dieses Thema gelöst werden müsse» (BA pag. 12.500-0036). d) Aktenkundig gemacht wurde eine Vielzahl von E-Mail-Nachrichten, die den Eindruck verstärken, F. & Co. habe bei der Vorbereitung und Abwicklung der Transaktion über die Aktien der K. und die Certain Rights eine massgebliche Funktion übernommen. Hervorzuheben ist vorab, dass die entsprechende E- Mail-Korrespondenz zeitlich allesamt nach der im Januar 2012 erfolgten Transaktion über Bezugsrechte einzuordnen ist. Am 26. Januar 2012 etwa versendete eine Mitarbeiterin von F. & Co. per E-Mail an R. mit der Bitte um ein Treffen, um mit ihm die Einzelheiten eines Special Purpose Vehicle (SPV) sowie die weiteren Schritte abzustimmen (BA pag. B8.300-0155). Daraufhin bestätigte R. gegenüber F. & Co. am gleichen Tag, dass eine Sitzung durchgeführt werden und an dieser der extern beigezogene Rechtsanwalt teilnehmen sollte (BA pag. B8.300- 0155). Am 29. Januar 2012 meldete sich FFF. per E-Mail bei A. und brachte seinen Wunsch zum Ausdruck, noch in derselben Woche eine Besprechung zwischen F., G.1 Ltd. und Falcon abzuhalten (BA pag. B8.300-168). Ein solches Treffen soll dann am 1. Februar 2012 tatsächlich stattgefunden haben, wobei Vertreter der F., der G.1 Ltd. sowie der Falcon und ein externer Rechtsvertreter anwesend waren (vgl. BA pag. B8.300-0167). Mit E-Mail vom 30. Januar 2012 teilte FFF. dem Beschuldigten A. mit, dass er noch am gleichen Tag E. treffen werde. Gleichzeitig erkundigte er sich beim Beschuldigten A., wann er mit ihm über die bei Falcon eingestellten Aktien der K. sprechen könne (BA pag. B8.300- 0158). Am 6. Februar 2012 teilte A. CC. und R. per E-Mail mit, dass er über das Wochenende erneut mit FFF. gesprochen habe und dass F. & Co. wolle, dass das Special Purpose Vehicle von der G.1 Ltd. aufgesetzt werde. Die Angelegenheit werde am nächsten Tag mit FFF. und E. in Mailand besprochen (BA pag. B8.300-0179). Im Zusammenhang mit dem Share Purchase Agreement informierte A. CC. und R. am 8. Februar 2012, dass er D. telefonieren und auch FFF. zu kontaktieren versuchen werde (BA pag. B8.300-0212). Am 13. Februar 2012 bat FFF. den Beschuldigten A., um die Erreichbarkeit der Rechtsanwälte der Falcon besorgt zu sein. Die G.1 Ltd. habe den ganzen Tag erfolglos versucht, diese zu erreichen. Darauf antwortete A., dass der General Counsel der Falcon ihm mitgeteilt habe, ständig mit der G.1 Ltd. in Kontakt zu stehen (BA pag. B8.300-0261). Mit E-Mail vom 14. Februar 2012 erkundigte sich FFF. schliesslich bei A., ob etwas getan werden müsse, um die Erstellung des Special Purpose Vehicle zu beschleunigen, sodass es noch in derselben Woche erstellt werden könne (BA pag. B8.300-0267).

- 36 e) Auf ein substantielles Engagement von F. & Co. bei der Durchführung der Transaktion über die Aktien der K. und der Certain Rights weisen schliesslich die Aussagen von FFF. hin. Dieser erklärte, dass sowohl der Vertrag über die Veräusserung der Aktien als auch die Vereinbarung über die Übertragung der Certain Rights Bestandteil eines von F. & Co. für B. PJS durchgeführten Projektes gewesen seien. F. & Co. habe intensiv mit MMMM. (CFO von B.) zusammengearbeitet und B. PJS geraten, die Aktienbeteiligung an K. zu erhöhen. B. PJS habe damals bereits Aktien gehalten und Rechte zum Erwerb zusätzlicher Aktien kaufen müssen. Soweit er sich erinnere, habe B. PJS auch Aktien besessen, die bei Falcon gehalten worden seien. F. & Co. habe kein Pricing von Certain Rights vorgenommen. Es habe aber Vermögenswerte und Rechte gegeben. Es sei möglich, dass A. mit Mitgliedern des Projektteams von F. & Co. darüber gesprochen habe. F. & Co. habe auch empfohlen, die Thematik der Certain Rights zu bereinigen, um die Aktien zu erhalten. F. & Co. habe gewusst, dass diese weiteren Vermögenswerte existierten und dass die Thematik gelöst werden müsse. Er erinnere sich nicht, dass er gegenüber A. oder anderen Mitarbeitern der Falcon erwähnt hätte, dass die Certain Rights EUR 133 Millionen wert seien. Es habe aber mehrere Diskussionen mit dem CEO und dem CFO von B. PJS über den erwarteten Wert dieser Rechte gegeben. Diese hätten im Namen von D. gesprochen, der diese Beziehungen mit K. gehabt habe. Es habe Aktien der K. bei Falcon gegeben und es habe auch weitere Rechte und Vermögenswerte gegeben, deren Wert diskutiert worden sei. Wenn er sich richtig erinnere, habe die Zahl von EUR 133 Millionen dem diskutierten Wert entsprochen. Dass die Certain Rights zu einem Preis von 133 Millionen Euro auf B. PJS transferiert worden seien, sei von den Vertragsparteien wahrscheinlich so vereinbart worden (BA pag. 12.500.0033 f.). Die vorzitierten Aussagen von FFF. können durchaus dahingehend gewürdigt werden, dass F. & Co. bei der Umsetzung des Investitionsvorhabens von B. PJS und damit auch bei der Ausführung der umstrittenen Transaktion nicht bloss eine unbeteiligte Rolle spielte. Zur Verdeutlichung kann angeführt werden, dass sich FFF. beim Beschuldigten A. zur Bestätigung über den Aktienbestand nach einem Memorandum of Understanding erkundigt (vgl. BA pag. 12.500-0040) und auf entsprechenden Hinweis von A. versichert hat, dass er gewissen Unstimmigkeiten betreffend das Escrow Agreement nachgehen werde (vgl. BA pag. B8.300- 0299; CAR pag. 5.200.173). Es handelt sich dabei um Rückfragen, wie sie zu den Aufgaben einer im Kontext von solchen Transaktionen mit Beratungsdienstleistungen betrauten Unternehmung gehören. Insgesamt reihen sich die Darlegungen von FFF. in die bereits angeführten Aussagen ein, welche F. & Co. eine durchaus wesentliche Stellung zuweisen. Dass FFF. in einer E-Mail vom 15. Februar 2012 an A. F. & Co. als blossen «Observer» bezeichnete (BA pag. B8.300-

- 37 - 0299), lässt deren Involvierung in die umstrittene Erwerbstransaktion nicht in einem anderen Licht erscheinen. In Bezug auf den inhaltlichen Gehalt der Aussagen von FFF. ist bereits die Vorinstanz mit Recht zu den gleichen Schlüssen gelangt (vgl. Urteil SK.2020.21 E. 2.4.7.3 c/cc). 5.4.2.4 Wertangaben in den Kaufverträgen Ein eindeutiger Wert der Certain Rights wird in den zahlreichen mit deren Übertragung assoziierten Verträgen nicht ausgewiesen. Der Marktwert der 14'616'544 Aktien der K. betrug im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages am 21. Februar 2012 gemäss den Erhebungen der BA-Abteilung Finanzanalyse EUR 61'667'199 (BA pag. 11.101-0055). Wie seitens der Verteidigung von A. zutreffend angeführt wurde (CAR pag. 5.200.161), entspricht dieser Betrag ziemlich exakt des im Share Purchase Agreement vom zwischen G.1 Ltd. und Falcon unter der Bezeichnung «Instalment 1» angeführten Anteils des gesamten Kaufpreises, der freigegeben und dem Kunden der Falcon überwiesen werden sollte (BA pag. B07.102.014.06-0003 und 0005 [Ziffer 2.5.3.1]; vgl. auch BA pag. 11.101- 0039 und 12.300-0025). Diese zahlenmässige Annäherung lässt sich im Übrigen auch feststellen, wenn auf der Grundlage des von A. angegebenen Marktpreises gerechnet wird (BA pag. 13.201-00018: EUR 4.25 pro Aktien, was einen Gesamtwert von rund EUR 62'120'030 ergibt). Kommt hinzu, dass in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wurde, das

CA.2022.12 — Bundesstrafgericht 30.06.2023 CA.2022.12 — Swissrulings