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Bundesstrafgericht 21.01.2022 CA.2021.11

January 21, 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,308 words·~1h 7min·4

Summary

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB)

Full text

Urteil vom 21. Januar 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Petra Venetz Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,

Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde

sowie

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2021.11

- 2 - KANTON SCHWYZ, Sicherheitsdepartement, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz,

Privatklägerschaft

Gegenstand

Berufung (teilweise) und Anschlussberufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021

Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Mehrfache Urkundenfälschung; Mehrfache ungetreue Amtsführung; Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Staatsanwaltschaft Konstanz, Deutschland, führte ein Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: 61 Js 25833/16) gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und den Schweizer Staatsangehörigen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und unerlaubten Handels mit Waffen. Am 14. November 2017 stellte sie diesbezüglich ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (BA pag. 01-02-0006 ff.). Dieses Ersuchen wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz am 14. Dezember 2017 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) weitergeleitet (BA pag. 01-02-0017 ff.). A.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 eröffnete die BA ein Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und/oder Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) (BA pag. 01-01-0001). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 vereinigte die BA die Strafverfolgung wegen vorgenannter Delikte in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-01-0002 f.). A.3 Die BA ordnete am 8. Februar 2018 eine rückwirkende Überwachung (8. August 2017 bis 8. Mai 2018) und die Echtzeitüberwachung der durch den Beschuldigten privat und an seinem Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend: KAPO SZ) benutzten Rufnummern sowie des Internetzugangs des Beschuldigten an. Die Massnahmen wurden am 8. Mai 2018 aufgehoben (BA pag. 09-01- 0060 ff.). A.4 Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2018 verhaftet. Anschliessend befand er sich bis am 4. Mai 2018 in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0143). A.5 Am 22. Februar 2018 fanden am Wohnort des Beschuldigten sowie an dessen Arbeitsort bei der KAPO SZ Hausdurchsuchungen statt. Bei den Hausdurchsuchungen wurde unter anderem eine Vielzahl von Waffen und Munition sichergestellt und beschlagnahmt (BA pag. 08-01-0001 ff.; -02-0001 ff.). Die BA führte sodann, teilweise rechtshilfeweise, mehrere Befragungen von in die Vorgänge involvierten Personen durch. Ferner zog sie die Akten des deutschen Strafverfahrens (vgl. oben Erw. A.1) bei.

- 4 - A.6 Am 29. März 2018 erstattete die KAPO SZ bei der BA Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die KAPO SZ machte in der Strafanzeige geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Leiter Logistik der KAPO SZ für den Zeitraum von 2015 bis März 2018 insgesamt 15 Munitionsbestellungen im Umfang von Fr. 57'531.40 über die KAPO SZ zum eigenen Vorteil getätigt haben soll (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige dehnte die BA das Verfahren am 23. Mai 2018 auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) aus (BA pag. 01-01-0004). A.7 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 konstituierte sich der Kanton Schwyz im Zusammenhang mit den am 29. März 2018 angezeigten Straftaten als Straf- und Zivilklägerin. Eine allfällige Zivilklage wurde nicht beziffert (BA pag. 15-01-0001). A.8 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und 13. Juli 2018 ergänzte die Privatklägerschaft ihre Strafanzeige vom 29. März 2018 (BA pag. 05-01-0005 ff.; -0023 ff.). In der Ergänzung vom 13. Juli 2018 machte die Privatklägerschaft insbesondere geltend, der Beschuldigte habe im Zeitraum von 2009 und 2017 Munition und Material im Betrag von Fr. 180'976.90 über die KAPO SZ bestellt. Diese Ware sei durch die KAPO SZ bzw. den Kanton Schwyz bezahlt worden, obwohl die bestellte Ware bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden habe (BA pag. 05- 01-0023). Gestützt auf diese Ergänzungen dehnte die BA das Verfahren am 29. Juni 2018 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BA pag. 01-01-0005). A.9 Die BA führte anschliessend weitere Beweiserhebungen durch. Insbesondere fand am 30. Juli 2019 eine zweite Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten statt, an welcher wiederum Waffen und weiteres evtl. beweisrelevantes Material sichergestellt und beschlagnahmt wurde (BA pag. 08-01-0174 ff.). A.10 Am 4. November 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF pag. 9.100.003 ff.). A.11 Am 23. November 2020 lud das Gericht die BA gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung und Erweiterung der Anklage ein (TPF pag. 9.110.001 f.). Daraufhin reichte die BA am 30. November 2020 eine modifizierte Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung

- 5 - (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF pag. 9.110.003 ff.) ein. A.12 Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Privatklägerschaft den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (TPF pag. 9.551.001 f.). A.13 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (TPF pag. 9.231.1 ff.). Weiter erkannte das Gericht den online abrufbaren Bericht der Finanzkontrolle Schwyz «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition, Überprüfung der Ordnungsmässigkeit von Beschaffungen; Prüfung der Organisation, Prozesse und IKS» vom September 2018 zu den Verfahrensakten (abrufbar unter <https://www.sz.ch/public/upload/assets/37401/2018.10.22_Kapo-SZ_Beschaffungswesen_%28eingeschw%C3%A4rzt%29_def.pdf>; nachfolgend: Bericht FIKO Schwyz [TPF pag. 9.271.001 ff.]). Zudem holte es beim Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, einen Amtsbericht über die angeblich angebotenen und verkauften sowie die sichergestellten Gegenstände (jeweils Waffen/Munition) vom 15. März 2021 (nachfolgend: Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 [TPF pag. 9.262.3.009 ff.]) sowie bei der KAPO SZ weitere Unterlagen und Auskünfte ein (TPF pag. 9.262.4.001 ff.). A.14 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 8./9. April 2021 in Anwesenheit der BA, der Privatklägerschaft und deren Vertreter sowie des Beschuldigten und dessen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. A.15 Mit Urteil der Strafkammer SK.2021.51 vom 22. April 2021 (den Parteien gleichentags mündlich eröffnet) wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4) eingestellt und der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1]) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 [Anklagepunkt 1.4.2]) freigesprochen. Hingegen wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG [Anklagepunkt 1.1.5]), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Anklagepunkt 1.2]), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.2]), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB Anklagepunkt 1.4.1]) sowie der mehrfachen

- 6 - Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.5]) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 20 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von 2 Jahren), sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft (vgl. CAR pag. 1.100.101 ff.) A.16 Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 9.940.001). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 8. Juni 2021 an die Parteien versandt und von diesen am 9. Juni 2021 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.106 ff.; TPF pag. 9.930.106 f.) B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 29. Juni 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.116 f.):

1. Der Schuldspruch in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei im den Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 übersteigenden Umfang hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Anklagepunkt 1.2) und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Anklagepunkt 1.4.1) sowie der Schuldspruch der Urkundenfälschung (Anklagepunkt 1.3.2) sowie der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Anklagepunkt 1.5) aufzuheben.

Entsprechend seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 300 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.

2. Es seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils auch bei einer allfälligen Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.

3. Schliesslich sei Ziff. 8.4 (Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände) bzw. die Beschlagnahe teilweise aufzuheben und die Gegenstände seien der berechtigten Person auszuhändigen. B.2 Innert Frist erhob die BA am 5. Juli 2021 Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003) mit Beschränkung auf:

- die Einstellung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a WG i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a WG i.V.m. Art. 5 und Art. 7b

- 7 - WG sowie Art. 22 StGB gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4), - die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. 4 und 5 des Urteilsdispositivs vom 22.04.2021, - den Verzicht der Begründung einer Ersatzforderung gemäss Ziff. 7 des Urteilsdispositivs vom 22.4.2021, - die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 9 und 10 vom 22.04.2021. B.3 Die Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 20. Juli 2021 ihren Verzicht auf das Beantragen des Nichteintretens auf die Berufung und Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.007). B.4 Mit Eingabe vom 30. August 2021 ersuchte der Beschuldigte unter anderem um Übersendung der Tonbandaufnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (CAR pag. 3.102.001). In der Folge wurden dem Verteidiger des Beschuldigten die Audiodaten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 3.102. 003). Mit Eingabe vom 9. September 2021 stellte der Beschuldigte eine Reihe von prozessualen Anträgen und ersuchte unter anderem um Zustellung einer Audiodatei, die die BA anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzuspielen beabsichtigt habe (CAR pag. 3.102.004 ff.). Nachdem die BA der Berufungskammer die fragliche Audiodatei zugestellt hatte, wurde diese ebenfalls der Verteidigung des Beschuldigten zugestellt (CAR pag. 3.102.010 ff.). Am 18. Oktober 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschuldigten, in welcher er der Berufungskammer mitteilte, dass er gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti eine Aufsichtsanzeige eingereicht habe. Ferner beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache und ersuchte eventualiter um Sistierung des Berufungsverfahrens sowie den Beizug der Akten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens (CAR pag. 3.102.012 ff.). B.5 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet, die Edition diverser Unterlagen/Auskünfte (Strafregister, Betreibungsregister, letzte Steuererklärung/Steuerveranlagungsverfügung) veranlasst, mit Frist für die Parteien zur Stellung weiterer Beweisanträge. Die prozessualen Anträge des Beschuldigten auf Feststellung einer Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz wurden dem Berufungsentscheid vorbehalten. Der prozessuale Eventualantrag des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens wurde abgewiesen und derjenige betreffend Beizug der Akten des Aufsichtsverfahrens bei der Aufsichtsbehörde über die BA vorgemerkt (CAR pag. 6.200.001 ff.). Auf Gesuch des Beschuldigten hin

- 8 - (CAR pag. 6. 200.006) wurde den Parteien eine berichtigte Version dieser Verfügung zugestellt, die der Klarstellung halber in einem Punkt ergänzt worden war (CAR pag. 6.200.009 f.) B.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2021 (CAR pag. 7.200. 001 ff.), welche in Anwesenheit sämtlicher Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand, wurden zunächst Vorfragen geklärt (CAR pag. 7.200.004 ff.; CAR pag. 7.300.001 ff.) und anschliessend der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (CAR pag. 7.401.001 ff.). Nach Abschluss des Beweisverfahrens hielten die Parteien die Parteivorträge (CAR pag. 7.200.007 ff.). Der Beschuldigte stellte und begründete die folgenden Anträge (CAR pag. 7.300.016 ff.):

1. Ziffer 1 des Dispositivs Urteil vom 22. April 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Geschäftsnummer: SK.2020.51), wonach das Verfahren in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 infolge Verjährung eingestellt wird, sei von der Berufungskammer zu bestätigen. 2. Ziffer 2 des Dispositivs Urteil vom 22. April 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Geschäftsnummer: SK.2020.51), wonach der Beschuldigte im Anklagepunkt 1.3.1 vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und im Anklagepunkt 1.4.2 vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB freigesprochen wird, sei von der Berufungskammer zu bestätigen. 3. Der Schuldspruch in Ziff. 3 des Dispositivs Urteil vom 22. April 2021 der Strafkammer (Geschäftsnummer SK.2020.51) sei aufzuheben und der Beschuldigte 3.1 im den Deliktsbetrag von Fr. 49'271.90 übersteigenden Umfang 3.1.1 im Anklagepunkt 1.2 hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; 3.1.2 im Anklagepunkt 1.4.1 hinsichtlich der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB: 3.2 im Anklagepunkt 1.3.2 hinsichtlich Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie 3.3 im Anklagepunkt 1.5 mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB freizusprechen. und im Restlichen (Anklagepunkt 1.1.5) hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und in den Anklagepunkten 1.2 und 1.4.1 bis zum Deliktsbetrag von Fr. 49'271.90 zu bestätigen. 4. Entsprechend seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen.

- 9 - 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Kanton Schwyz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'271.90 zu bezahlen, wobei die Anzahlung von Fr. 40'000.00 und ein Verwertungserlös gemäss Antrag Ziff. 7.2 in Abzug zu bringen sind, zzgl. allfälliger Prozessentschädigung. 6. Eventualiter (bei einer Bestätigung des Schuldspruches gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. 7. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils (Beschlagnahmte Gegenstände) sei dahingehend abzuändern, dass 7.1 die am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Waffen im Eigentum von BB. Asservaten-Nr. 02.04.0001, 02.03.0011, 02.03.0009, 02.13.0002, diesem herauszugeben sind, und 7.2 ein Verwertungserlös primär zur Deckung der Entschädigung an den Kanton Schwyz und subsidiär zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. 8. Schliesslich sind ausgangsgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Ziff. 10 und 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und neu zu verteilen.

Die BA stellte und begründete die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.008 ff.; CAR pag. 7.300.092 f.):

1. A. sei unter Gutheissung der Anschlussberufung freizusprechen vom Vorwurf: - der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.3.1, - der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) im Anklagepunkt 1.4.2, - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss den heutigen Ausführungen der Vorsitzenden zu Anklagepunkt 1.1.5. 2. A. sei unter Gutheissung der Anschlussberufung schuldig zu sprechen der: - mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG) sowie des Versuchs (Art. 22 StGB) dazu in den Anklagepunkten 1.1.1 – 1.1.5, - mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) im Anklagepunkt 1.2, - Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.3.2, - mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) im Anklagepunkt 1.4.1, - mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.5. 3. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen sei anzurechnen.

- 10 - 4. A. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, ausmachend Fr. 2'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu begründen (Art. 71 StGB). 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1 Die gemäss Inventarisierungsliste «Munition» beschlagnahmten Gegenstände seien unter vorgängiger Aussonderung des historischen Armeeund Militärmaterials durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, der Kantonspolizei Schwyz zu restituieren. 6.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien an die berechtigte Person zurückzugeben: - Sturmgewehr Mod. 90, Nr. 19. (Ass.-Nr. 02.04.0001), - das gemäss Ziff. 6.1 des Dispositivs ausgesonderte Armee- und Militärmaterial. 6.3 Die gemäss Inventarisierungsliste «Diverses» beschlagnahmten Gegenstände seien mit Ausnahme des Glasgefässes mit kleiner Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass. Nr. 02.13.0001) bei den Akten zu belassen. 6.4 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile», Inventarisierungsliste «Zubehör etc.» sowie die Gegenstände unter der Ass.Nr. 02.13.0001 seien einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Ein allfälliger Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'484.25, zzgl. die vom Gericht festzulegenden Kosten, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Samuel Droxler, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 StPO). 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Privatklägerschaft stellte und begründete die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.200.011 f.; CAR pag. 7.200.013): 1. Die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz seien auf den Zivilbzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen. 2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Kanton Schwyz an seiner Stellung als Strafkläger festhält. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. zu 7.7 % zu Lasten des Beschuldigten.

- 11 - Die Verteidigung replizierte im Namen des Beschuldigten (CAR pag. 7.200. 012 f.), die Privatklägerschaft und die BA verzichteten auf einen zweiten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.013).

B.7 Die Parteien erklärten schliesslich ihren Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (CAR pag. 7.200.014). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung ersuchte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 14. Januar 2022 um Ausrichtung einer Akontozahlung (CAR pag. 9.102.001 ff.). Dem Antrag wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2022 entsprochen (CAR pag. 9.102.004 f.).

B.8 Das vorliegende Urteil wurde am 21. Januar 2022 gefällt und den Parteien im Dispositiv schriftlich zugestellt (CAR pag. 11.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung/-erklärung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der BA erfolgten jeweils unter Fristwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4) eingestellt und der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1]) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 [Anklagepunkt 1.4.2]) freigesprochen. Hingegen wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG [Anklagepunkt 1.1.5]), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Anklagepunkt 1.2]), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.2]), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB Anklagepunkt 1.4.1]) sowie der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.5]) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 20 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von 2 Jahren), sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00

- 12 bestraft (vgl. CAR pag. 1.100.101 ff.). Der Beschuldigte wie auch die BA sind im Rahmen ihrer Anträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf Berufung und Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), wobei es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). 2.2 Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer Amtsführung, jeweils im einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.00 (gemäss Berufungserklärung [CAR pag. 1.100.116]) bzw. von Fr. 49'271.90 (gemäss Parteivortrag an der Berufungsverhandlung [CAR pag. 7.300.016]) übersteigenden Umfang (Dispositiv-Ziffer 3 zweiter und vierter Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils), sowie wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dispositiv-Ziffer 3 dritter und vierter Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils) an. Im Rahmen des Parteivortrages machte der Beschuldigte bezüglich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositiv-Ziffer 3 erster Spiegelstrich) geltend, dass mangels Vorliegens des subjektiven Tatbe-

- 13 standes ein Freispruch vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes eines Springmessers zu erfolgen habe (CAR pag. 7.300.026). Dergleichen hat der Beschuldigte im Rahmen der Berufungserklärung jedoch nicht beantragt. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich (Urteil BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil BGer 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; Urteil BGer 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3). Deshalb ist auch der beanstandete Schuldspruch im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Weiteren gegen das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Urteils) sowie gegen die Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Urteils). Im Umfang der beantragten Freisprüche hat auch die damit zusammenhängende Kosten- und Entschädigungsregelung als angefochten zu gelten (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des angefochtenen Urteils). Die Anschlussberufung der BA beschränkt sich auf die Einstellung des Verfahrens betreffend die vollendete bzw. versuchte Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils), den Verzicht auf die Begründung einer Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils). Die Privatklägerschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. 2.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen: - Freispruch von den Vorwürfen - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1; - der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.2; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Maschinengewehr Mod. 34 8x57 IS, Nr. 10. [Ass-Nr. 02.04.0010] und die entsprechenden Wechselläufe [2 ohne Nummern, Nr. 12, 13, 14 (Ass-Nr. 02.06.0001 - 0004)], 188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern [Ass-Nr. 02.03.0041], 55 Patronen, Hartkern [Ass-Nr. 02.03.0042], 1 Patrone 20 mm HS 48, Minenbrand explosiv [Ass-Nr. 02.06.0013], 1 Patrone Kaliber .55

- 14 - Boys Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0046], 15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern [Ass-Nr. 05.03.0002], 13 Patronen 8x57 IS, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049]); - Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Springmesser [Ass-Nr. 02.03.0026], Maschinenpistole FN, Mod. UZI [Ass-Nr. 02.03.0032], Maschinenpistole Sten [Ass-Nr. 02.05.0001] und der 200 Gewehrpatronen .308 Winchester Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0036]). - Entscheid über Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände gemäss den Dispositiv-Ziffern 8.1. bis 8.3 Betreffend alle aufgeführten Teile des vorinstanzlichen Urteils ist vorab vom Eintritt der Rechtskraft Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Bezüglich des Anklagevorwurfs der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend eine Bestellung bei der «I. AG» als nicht erstellt beurteilte (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.6). Zum gleichen Ergebnis kam die Vorinstanz auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs, wonach der Beschuldigte B. diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafbehörden weitergeleitet und damit das Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB verletzt habe (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.2.4). Damit hat die Vorinstanz in diesen beiden Anklagesachverhalten in der Sache ein freisprechendes Erkenntnis gefällt, was jedoch im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage gilt es dies von Amtes wegen nachzuholen. Nachdem die BA diese beiden Freisprüche nicht angefochten hat, kann darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. In diesem Sinne sind im Berufungsverfahren demnach noch die nachfolgenden Punkte angefochten und einer vollumfänglichen Prüfung zu unterziehen: - Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4; - Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, wegen Urkundenfälschung, wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung und wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Weiterleitung von Aussagen bei der Befragung durch die KAPO SZ / Weiterleitung von Informationen über Überwachung mit GPS-Technik); - Strafzumessung und Vollzugsfrage; - Begründung einer Ersatzforderung;

- 15 - - Einziehung und Verwertung zweier beschlagnahmter Waffen; - Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.4 Die Privatklägerschaft hat im vorliegenden Strafverfahren keinerlei finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten gestellt, soweit sie sich dabei wie hinsichtlich der geforderten Parteientschädigung nicht auf eine strafprozessuale Grundlage stützte (vgl. TPF pag. 9.721.006; CAR pag. 7.300.013). Zu solchen Forderungen äussert sich das vorinstanzliche Urteil zu Recht weder in der Begründung noch im Urteilsdispositiv. Die Frage von finanziellen Ansprüchen zwischen der Privatklägerschaft und dem Beschuldigten steht ausserhalb des Gegenstands der zu beurteilenden Strafsache. Der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gestellten Antrag, er sei gegenüber dem Kanton Schwyz (unter Vormerkung bereits geleisteter Zahlungen) zu einer Schadenersatzzahlung in bezifferter Höhe zu verpflichten (CAR pag. 7.300.017; CAR pag. 7.300.082), kann demnach von Vornherein nicht behandelt werden. Darauf ist ohne förmliche Erledigung im Berufungsurteil nicht weiter einzugehen. 3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren 3.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens und insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen und im Rahmen des Parteivortrages zur Sache zahlreiche Anträge zum Verfahren und rügte die Verletzung seiner Verteidigungsrechte und Gehörsansprüche. Ausserdem stellte der Beschuldigte zur Diskussion, ob die BA ihre gesetzliche Aktenführungspflicht vernachlässigt habe. Zur Begründung brachte der Beschuldigte zusammenfassend vor, dass er sich nicht zu allen relevanten Ergebnissen und Erkenntnissen aus der Strafuntersuchung habe äussern können. Einerseits sei eine Audiodatei, die der anklagevertretende Leitende Staatsanwalt des Bundes anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe abspielen wollen, nicht aktenkundig gewesen. Diese Audiodatei hätte zwingend in die Verfahrensakten aufgenommen werden müssen, befinde sich aber nicht dort. Sofern diese Audiodatei gegen ihn verwertet werden soll, hätte er im Strafverfahren damit konfrontiert werden müssen. Ähnlich verhalte es sich mit den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Word-Dateien, die sich nicht in den ihm zur Verfügung gestellten Untersuchungsakten befunden hätten. Sofern verfahrensrelevant, hätten sie zwingend in den Akten abgelegt werden müssen, um der strafprozessualen Dokumentationspflicht zu genügen und eine wirksame und effektive Verteidigung überhaupt zu ermöglichen. Es genüge nicht, wenn die BA eine Festplatte oder einen Stick mit physischen Datenträgern herausgebe. Als Beschuldigter habe er ein Recht auf Akteneinsichtnahme und Konfrontation mit den Ergebnissen und Erkenntnissen aus der Strafuntersuchung. Würden ihm entscheidrelevante Akten vorenthalten, werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit der Anspruch

- 16 auf ein faires Verfahren verletzt (CAR pag. 7.300.005 ff.; vgl. auch CAR pag. 3.102.012 ff. und CAR pag. 3.102.004 ff.; vgl. auch CAR pag. 7.300.047 ff.). 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). Das Dossier muss systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). 3.3 Die prozessualen Beanstandungen des Beschuldigten kreisen allesamt um die Einsichtnahme in auf elektronischen Datenträgern gespeicherte Audio- bzw. Worddateien. Die beiden vorhandenen Datenträger wurden dem Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens in einsehbarer Form zugestellt (CAR pag. 3.102.037 ff.). Der Inhalt dieser Dateien ist dem Beschuldigten damit zur Kenntnis gebracht worden und er hat sich im Berufungsverfahren dazu äussern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. In Bezug auf die als unzureichend gerügte Aktenführung war bereits in der Verfügung vom 28. Oktober 2021 darauf hingewiesen worden, dass es unter dem Aspekt der effizienten Wahrnehmung von Verfahrensrechten nicht unproblematisch er-

- 17 scheine, wenn in einem Datenbestand von mehreren Zehntausend sichergestellten und nicht ohne Weiteres identifizierbaren Dateien vergleichsweise wenige von den Strafverfolgungsbehörden als beweisrelevant erachtete Dokumente über eine «Durchforstung» erschlossen werden müssen (CAR pag. 6.200.002 f.). Im Hinblick auf die Verfahrensfairness hätte es sodann nahe gelegen, dem Beschuldigten die vollständigen Dateien unmittelbar zur Stellungnahme vorzuhalten. Der Anspruch auf ein faires Verfahren erscheint aber dadurch noch nicht als verletzt. Die Verteidigungsrechte wurden im Verlauf des Strafprozesses insgesamt hinreichend berücksichtigt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung möglich gewesen wäre, von sich aus bereits im Vorverfahren die Edition der fraglichen Dateien zu beantragen. Dass es diese Dateien gab, war – darauf hat die Privatklägerschaft zu Recht hingewiesen (CAR pag. 7.300.013 f.) – aktenkundig. Die forensischen Kopien der auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten Dateien wurde bereits im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 2. Oktober 2018 erwähnt (BA pag. 10-01-0148 ff.). Überdies wurde auch im von der Privatklägerschaft eingereichten Bericht der KAPO SZ vom 28. November 2019 auf diese Word-Dateien hingewiesen (BA pag. 15-01-0095 ff.). Eingereicht wurden zudem einzelne Ausdrucke ab den entsprechenden Datenträgern (vgl. USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Ausdrucke Word-Dokumente ab externer Festplatte, B1-B20»). Nicht zuletzt wurden dem Beschuldigten einzelne dieser Word-Dateien anlässlich der Befragungen durch die BA zur Äusserung unterbreitet (BA pag. 13-01-0027). 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die von Beschuldigten in prozessualer Hinsicht erhobenen Rügen unbegründet sind. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Erstinstanz sind nicht angezeigt. Die Sache kann ohne Verletzung von Verfahrensrechten durch die Berufungskammer entschieden werden. Auf die vom Beschuldigten wegen der beanstandeten Verfahrensführung gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes eingereichte Aufsichtsanzeige (CAR pag. 3.102.023 ff.) ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Nach dem Kenntnisstand der Berufungskammer ist ein Entscheid in dieser Angelegenheit im Zeitpunkt der Eröffnung des Dispositivs noch nicht ergangen (CAR pag. 3.101.015). Ein förmliches Ausstandsgesuch wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren explizit nicht gestellt. 4. Konstituierung Privatklägerschaft Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass es der von der Vorinstanz im Rubrum als Privatklägerschaft aufgeführten «KAPO SZ» an der Prozess- und Postulationsfähigkeit fehle und sich der Kanton Schwyz zudem nicht rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert habe und somit nicht

- 18 - Verfahrenspartei sei (CAR pag. 7.300.006 f.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist darin Recht zu geben, dass im Falle von Amtsdelikten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, das Gemeinwesen («Kanton Schwyz») und nicht die Verwaltungseinheit («KAPO SZ») als geschädigte Person gilt. Nicht zweifelhaft sein kann jedoch, dass das geschädigte Gemeinwesen im Strafverfahren durch ihre Organisationseinheiten handelt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der geschädigte Kanton Schwyz seine Rechte durch Angehörige der Kantonspolizei wahrnehmen liess. Die Verteidigung macht darüber hinaus geltend, der Kanton Schwyz habe sich nicht rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert. Begründend wird ausgeführt, dass die schriftliche Vollmacht für die Mandatierung des die Konstituierungserklärung abgegeben habenden Rechtsanwalts Arthur Schilter nur durch den Vorsteher des Sicherheitsdepartements unterzeichnet worden sei, obwohl das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz des Kantons Schwyz vorschreibe, dass Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden zusammen vom Landamman und vom Staatsschreiber zu unterzeichnen sind (CAR pag. 7.300.007). Das vom Beschuldigten angerufene Gesetzessrecht sieht unter dem ersten Titel «Der Regierungsrat» in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 27. November 1986 (RVOG; SRSZ 143.110) unter der Marginalie «Unterzeichnung» vor, dass die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur im Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden zusammen vom Landammann und vom Staatsschreiber unterzeichnet werden. Bei der für eine konkrete Rechtsangelegenheit erfolgenden Vollmachtserteilung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, die diesen Formvorschriften untersteht. Eine solche Vollmacht kann vom zuständigen Departementvorstehers im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit erteilt werden. Bei den Akten liegt eine schriftliche Vollmacht für Rechtsanwalt Arthur Schilter, die vom «Kanton Schwyz» als Vollmachtgeber ausgestellt und am 16. Oktober 2018 von Regierungsrat und Vorsteher des Sicherheitsdepartements DD. unterzeichnet wurde (BA pag. 13-01-0029). Mit Eingabe vom 28. November 2018 erklärte der Kanton Schwyz durch den bevollmächtigen Rechtsanwalt Arthur Schilter in der Folge, sich am Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger beteiligen zu wollen (BA pag. 15- 01-0028). Damit hat sich der Kanton Schwyz gültig als Privatklägerschaft konstituiert. Weshalb dennoch im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren die «KAPO SZ» als Verfahrensbeteiligte aufgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Für das Berufungsverfahren ist das Rubrum jedoch entsprechend berichtigt. Damit hat es bezüglich der Parteibezeichnung sein Bewenden.

- 19 - II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG [Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4]) 1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit von August 2012 bis November 2013 ohne Berechtigung Waffen und Munition verkauft und angeboten zu haben (Anklagepunkt 1.1.4 [TPF pag. 9.110.009]). Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dabei berufsmässig gehandelt haben, indem er im Zeitraum von August/September 2012 bis November 2013 mit sehr vielen Einzeltaten insgesamt 85 Mal den Tatentschluss zum deliktischen Handeln gefasst (Verkauf von mindestens 22 Waffen inkl. Munition sowie Anbieten von mindestens 63 Waffen inkl. Munition auf «D.») und einen Erlös von mindestens € 5'800.00 (mit 5 Verkäufen, wobei der restliche Erlös unbestimmbar sei) erzielt habe. Im selben Zeitraum habe er in der Schweiz Aufwand für die Waffen-/Munitionsgeschäfte betrieben (Organisieren der Waffen/Munition, Eröffnung des Darknet-Accounts «D.», Erstellung der Angebote inkl. Aufbereitung der Fotos sowie logistische und administrative Vorbereitung der Taten), ein professionelles Tatvorgehen gezeigt (breites Sortiment, Disponibilität als Ansprechperson für Übergabemodalitäten und Preisverhandlungen, regelmässige Erneuerung der Darknet-Angebote) und sich damit einen nicht unerheblichen Zusatzverdienst im Sinne von regelmässigen Zusatzeinnahmen zwecks Finanzierung des Lebensunterhalts verschafft (vgl. pag. TPF 9.110.009 - 011 ff.). Der Vorwurf des gewerbsmässigen Waffenhandels umfasst mehrere Tatkomplexe, die in der Anklageschrift jeweils thematisch gegliedert unter eigenen Anklageziffern (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.3 [TPF pag. 9.110.005]) umschrieben werden. 1.1.2 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in der Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. – mit einer Ausnahme – zu unbekannten Preisen an B. verkauft und übergeben haben (vgl. TPF pag. 9.110.005 f. und 009 – 011):

- 20 - Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Pistole SIG, Modell 9 mm Pistole 1975, Kaliber 9 x 19 mm, Seriennummer 1, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG Sauer, P220, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat» B. Unbekannt 1 Pistole Walther, Modell PPK, Kaliber 7.65 x 17 mm, Seriennummer 2, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole Walther PPK, CaI. 7.65 mm Browning, Halbautomat» B. Unbekannt 1 Revolver Smith & Wesson, Modellbezeichnung nicht eindeutig, Kaliber .357 Magnum, Seriennummer 3 B. € 1’800.– 1 Revolver Taurus, Modell nicht näher bestimmt, Kaliber .22 l.r., Seriennummer 4 B. Unbekannt 1 Pistole SIG, 9 mm Pistole 1949, Kaliber 9 x 19 mm, Seriennummer 5, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG P210, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat» B. Unbekannt 1 SIG Sturmgewehr 57, Kaliber 7.5 x 55 mm (Gewehrpatrone 11), privatisiert, Seriennummer 6, u.a. bezeichnet als «Selbstladegewehr SIG Sturmgewehr 57, Cal. 7,5 x 55 mm, Kriegswaffe» und mit Seriennummer «7» B. Unbekannt 1 Vorderschaftrepetierflinte Winchester, Modell 1300 Turkey, Kaliber 12/76, Seriennummer 8, u.a. bezeichnet als «Vorderschaftrepetierflinte Marke Winchester, Modell 1300, Cal. 12/76, Repetierwaffe» B. Unbekannt Mindestens 3’500 Schuss Munition zu den vorgenannten Waffen B. Unbekannt 1.1.3 Im Anklagepunkt 1.1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit von August bis Oktober 2013 zusammen mit B. untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen an C. verkauft und übergeben zu haben. Der Beschuldigte soll die jeweiligen Gegenstände an seinem Wohnort an B. übergeben haben. B. habe die Gegenstände dann einem Parkplatz etwas ausserhalb von X. an C. verkauft und den Erlös abzüglich seines Anteils von je Fr. 500.00 pro Verkauf danach dem Beschuldigten zurückgegeben haben (vgl. TPF pag. 9.110.007 und 009 – 011). Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition C. € 500.– 1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. € 1’800.– 1 Pistole Erma 452, Kaliber .22 I.r., C. € 1’000.–

- 21 inkl. 100 Schuss Munition 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. € 700.– 1.1.4 Der Anklagepunkt 1.1.3 beinhaltet den Vorwurf, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2013 bis November 2013 bzw. zu untenstehenden Angebotsdaten über den gemeinsam mit B. gegründeten und betriebenen Account «D.» im Darknet untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen zum Verkauf angeboten haben soll (vgl. TPF pag. 9.110.008 – 011).

Gegenstand | Beschreibung Angebotsdatum Preis Mehr als 20 Karabiner K11 und K31 (Abnahme von drei und mehr gewünscht) Ab dem 16. August 2013 dauerhaft bis November 2013 à je € 400.– (Meng.’Rabatt möglich: 2 Stück für € 500.–) 100 Schuss [zu Karabiner K11 und K31] dazugehöriger Munition 7,5 x 55 Ab dem 16. August 2013 dauerhaft bis November 2013 € 150.– 2 Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 8. September 2013 à je € 1’600.– 2 Selbstladepistolen CZ 83, Cal. 7,65 mm 8. September 2013 zu je EUR 1’000.– 1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SGI 57 PE 8. September 2013 EUR 2’200.– 1 Selbstladepistole Daewoo DP51C, Cal. 9 mm 8. September 2013 € 1’800.– 1 Selbstladepistole Davis Industries Chino Model P-380 8. September 2013 € 1’000.– 3 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm (insgesamt nunmehr 5 Stück) 15. September 2013 à je € 1’600.– 1 weiteres halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SIG 57 PE (insgesamt nunmehr 2 Stück) 15. September 2013 € 2’200.– 1 Selbstladepistole Walther PP 32.acp 15. September 2013 € 1’200.– 1 Selbstladepistole Deutsche Werke 7,65 mm 20. September 2013 € 700.– 1 Selbstladepistole Star (Spain) 22lr 20. September 2013 € 700.– 1 Maschinenpistole Ceska zbrojovka (Skorpion) VZ 68 CaI. 9 mm 26. September 2013 € 4’200.– 1 Selbstladepistole FN Browning, Cal. 9 mm 13. Oktober 2013 € 1’500.– 1 Selbstladepistole Makarov 9x18 13. Oktober 2013 € 1’500.– Mindestens 15 weitere Karabiner K11 und K31 19. Oktober 2013 Unbekannt 2 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 à je € 1’600.–

- 22 - 2 weitere halbautomatische Schweizer Sturmgewehre SIG 57 PE 19. Oktober 2013 à je € 2’200.– 2 Selbstladepistolen LC380.380 auto 19. Oktober 2013 à je € 1’400.– 1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SIG 90 PE 19. Oktober 2013 € 3’200.– 1 Double-Action-Revolver Smith & Wesson mod.29 44 Magnum 19. Oktober 2013 € 2’500.– 1 Selbstladepistole Glock 33 .357 SIG 19. Oktober 2013 € 2’800.– 1 Selbstladepistole (Hersteller unbekannt, diverse möglich) 1911, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 € 1’800.– 1 Selbstladepistole Erma KGP68 7,65 19. Oktober 2013 € 1’200.– 1.2 Standpunkt des Beschuldigten und vorinstanzlicher Entscheid Die soeben wiedergegebenen Anklagevorwürfe hat der Beschuldigte vollumfänglich bestritten (BA pag. 13-01-0189 ff.; TPF pag. 9.731.007; CAR pag. 7.401. 004 ff.). Die Vorinstanz hält das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht für erfüllt und stellt das Verfahren betreffend die allenfalls als einzelne Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einzuordnenden Tatvorwürfe ein (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2 – E. 2.1.4). Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit der Höhe der vom Beschuldigten gemäss Anklagevorwurf aus den angeklagten Waffenverkaufsgeschäften erzielten Deliktserlöse. Bezüglich des Revolvers «Smith & Wesson» sei zugunsten des Beschuldigten von einem maximalen Verkaufspreis von Fr. 1'200.-- auszugehen, da B. widersprüchliche und erst vier Jahre nach dem angeblichen Verkauf gemachte Aussagen deponiert habe und im Bericht der Zentralstelle Waffen ein geringerer Wert angenommen werde. Betreffend die übrigen in der Anklageschrift erwähnten Verkaufspreise sei maximal von einem Verkaufspreis von Fr. 3'315.-- auszugehen. In Bezug auf die übrigen angeblich verkauften Gegenstände erwägt die Vorinstanz, es fänden sich in den Akten ausser dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung des Verkaufspreises. Falls dem Beschuldigten die jeweiligen Verkäufe nachgewiesen werden könnten, wäre auch in Bezug auf diese Gegenstände von maximal 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss Schätzungen des Berichts der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 auszugehen. Selbst wenn dem Beschuldigten die einzelnen Verkäufe nachgewiesen werden könnten, wäre unter Einschluss sämtlicher ihm vorgeworfenen Verkäufe maximal von einem Umsatz von Fr. 10'335.00 bzw. von rund Fr. 650.00 pro Monat auszugehen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.5). Dieser dem Beschuldigten aufgrund von Schätzungen maximal nachweisbarere Bruttoerlös von monatlich rund Fr. 650.00 stelle im Verhältnis zum damaligen vom Beschuldigten erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommen von über Fr. 6'600.00 pro Monat einen zu niedrigen Betrag dar, um als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung

- 23 der Lebensgestaltung zu gelten. Dabei seien der Einkaufspreis sowie der an B. geflossene Anteil von € 500.00 pro Verkauf noch nicht berücksichtigt, was einen deutlich tieferen Nettoerlös ergeben hätte. Im Übrigen könne auch das angebliche Tatvorgehen nicht als besonders professionell bezeichnet werden. Für den Verkauf der Waffen wären für den Beschuldigten, der seit den 1980er Jahren passionierter Waffensammler sei und über eine umfangreiche Waffen- und Munitionssammlung verfüge, ausserdem keine besonderen logistischen Vorbereitungsarbeiten nötig gewesen (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.6). Selbst wenn die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnten, wären sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG zu qualifizieren (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.7). Die nicht gewerbsmässige Übertragung von Waffen und Munition ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sei angesichts des vorgeworfenen Tatzeitpunktes von August 2012 bis längstens November 2013 bereits verjährt und das Verfahren deswegen einzustellen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.4.1 und E. 2.1.4.2). 1.3 Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung 1.3.1 Die BA wendet sich anschlussberufungsweise gegen die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung und beantragt der Berufungskammer stattdessen die anklagegemässe Schuldigsprechung des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.092). Im vorinstanzlichen Urteil wird die verjährungsrechtliche Ausgangslage zutreffend dargelegt (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2.1 und E. 2.1.2.2). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Fazit hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass nach Massgabe der als milderes Recht anwendbaren altrechtlichen Verjährungsregelung die nicht gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nach sieben Jahren verjähre, währenddem die Verjährungsfrist betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a WG nach altem und neuem Recht gleichermassen 15 Jahre betrage (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2.2). Die Frage des Verjährungseintritts ist damit unmittelbar mit der rechtlichen Einordnung der eingeklagten Taten verknüpft. Diese ist nach dem Dafürhalten der Anschlussberufung führenden BA unrichtig erfolgt. Einerseits wendet die BA ein, dass der vorinstanzlich festgestellte Deliktserlös von rund Fr. 650.00 pro Monat immerhin zehn Prozent des Nettoeinkommens des Beschuldigten und damit sehr wohl einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten ausgemacht habe. Nicht zutreffend sei zweitens die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht professionell gewesen sei. Der Beschuldigte habe zwar über die entsprechenden Waffen verfügt, doch seien der Verkauf und insbesondere der Ver-

- 24 kauf ins Ausland nicht ganz so einfach zu organisieren gewesen. Der Beschuldigte habe den Vertrieb organisieren müssen und habe B. als Mittelsmann gebraucht, damit er neben dem Auftritt im Darknet auch jemanden gehabt habe, der die Waffen habe liefern können. Der Beschuldigte habe auch Werbung über «D.» und die bei ihm fotografierten Waffen gemacht. Zusätzlich sei die mehrfache Tatbegehung entscheidend sowie die Absicht, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es könne nicht sein, dass ein Gewerbe nur dann als ein Gewerbe bezeichnet werden, wenn es erfolgreich sei. Dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von Taten bereit gewesen sei und auch die Absicht gehabt habe, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, ergebe sich unschwer aus den in der Anklageschrift geschilderten Umständen, wonach der Beschuldigte zwei Waffen für einen reduzierten Gesamtpreis angeboten oder davon gesprochen habe, dass die Abnahme von zwei oder mehr Waffen gewünscht sei. All dies müsse den Schluss zulassen, dass es sich um ein gewerbsmässiges Handeln gehandelt habe und somit eine noch nicht verjährte Widerhandlung nach Art. 33 Abs. 3 WG vorliege (CAR pag. 7.200.009). Der Beschuldigte schliesst sich dem vorinstanzlichen Entscheid an und hält daran fest, dass die ihm vorgeworfenen Taten selbst dann nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG qualifiziert werden könnten, wenn ihm die bestrittenen Waffenverkäufe nachzuweisen wären. Von einer berufsmässigen Ausübung könne keine Rede sein (CAR pag. 7.300.023; CAR pag. 7.200.012 f.). 1.3.2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung des qualifizierten Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit korrekt wiedergegeben und zutreffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis hingewiesen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.3). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz braucht dies nicht im Einzelnen wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit rechtsprechungsgemäss im berufsmässigen Handeln liegt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit Hinweis; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1, 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Die bundesgerichtliche

- 25 - Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit hat Richtlinienfunktion (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 110). Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Bereich des illegalen Waffenhandels keine andere Definition der Gewerbsmässigkeit gilt, als sie für die im Strafgesetzbuch geregelten gewerbsmässigen Delikte massgeblich ist (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.2 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien und eine einschlägige Literaturstellen). 1.3.2.2 Der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.4 lautet – wie einleitend bereits ausgeführt – dahingehend, dass der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraumes von August/September 2012 bis November 2013 sehr viele und unter den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.3 umschriebene Einzeltaten begangen habe. Im Einzelnen soll der Beschuldigte in diesem Zeitraum mindestens 22 Waffen inklusive Munition verkauft und auf «D.» mindestens 63 Angebote zum Verkauf von Waffen samt Munition gemacht haben. Der Beschuldigte soll nur schon mit fünf Verkäufen einen Erlös von mindestens € 5’800.00 erzielt und insgesamt mindestens 85 Mal den Tatentschluss zum deliktischen Handeln gefasst haben (TPF pag. 9.110.010). In der vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird dieser Deliktsvorwurf ebenfalls wiedergegeben (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.4). In der Folge befasst sich die Vorinstanz jedoch ausschliesslich mit den vom Beschuldigten angeblich veranlassten Waffenverkäufen, soweit sie diese wegen Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 1.2.4) nicht von Vornherein als nicht relevant betrachtet. Die Vorinstanz unterlässt es demgegenüber, sich mit den in grosser Anzahl zur Anklage gebrachten Angeboten zum Verkauf von Waffen und Munition auseinanderzusetzen. Weshalb die Prüfung des Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Waffenhandels einzig unter dem Blickwinkel tatsächlich getätigter Verkaufsgeschäfte erfolgen müsste, wird im angefochtenen Urteil nicht begründet. Einerseits pönalisiert der gesetzliche Straftatbestand nicht nur die Übertragung von Waffen oder Munition, sondern ausdrücklich auch das gewerbsmässige Anbieten von Waffen oder Munition (Art. 33 Abs. 2 lit. c WG). Andererseits legen die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Gewerbsmässigkeit eine solch eingeschränkte Betrachtung nicht nahe. Die bundesgerichtliche Begriffsbestimmung macht die gewerbsmässige Delinquenz gerade auch an der bestehenden Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten fest. Wer wiederholt Waffen und Munition zur widerrechtlichen Veräusserung anbietet, manifestiert gleichzeitig den Entschluss, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen. Diese Absichtskomponente kann bei der Beurteilung der gewerbsmässigen Tatbegehung nicht ausgeklammert werden. Deshalb macht die BA zu Recht geltend, dass die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt lässt, die im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat, von Bedeutung sind.

- 26 - 1.3.2.3 Unter der Prämisse, dass sich sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Waffenverkäufe und Verkaufsangebote rechtsgenügend erstellen liessen, sind beim gesamten Tatkomplex des verbotenen Waffenhandels gewerbsmässige Züge nicht zu übersehen. Von mehrfachem Delinquieren wäre ohne Weiteres auszugehen und es liessen sich wohl auch gewichtige Anzeichen für eine vorhandene Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art anführen. Vertieft einzugehen ist indessen auf die Frage, ob und inwiefern darüber hinaus auch angenommen werden müsste, der Beschuldigte hätte in der Absicht gehandelt, ein eigentliches Erwerbseinkommen zu erzielen, das zudem geeignet gewesen wäre, einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu decken. Den Zweck der Qualifizierung der gewerbsmässigen Begehungsform erblickt die bundesgerichtliche Rechtsprechung – wie erwähnt – in der Sozialgefährlichkeit solcher Straffälligkeit. In diesem Sinne ist Gewerbsmässigkeit nur dann anzunehmen, wenn sich ein Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist, was insbesondere der Fall ist, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 84). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte diesen Aspekt besonders aufgreifen und darauf hinweisen, dass er im mutmasslichen Tatzeitraum in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen sei und dass er und seine Ehefrau über ein gutes Einkommen verfügt hätten. Ausserdem seien die Kaufpreise für die Waffen nicht bestimmbar und es müsste davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Einnahmen allenfalls seine Auslagen gedeckt hätten (TPF pag. 9.721.054 ff.). Auf diese Ausführungen hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren verwiesen (CAR pag. 7.300.024). Dieser von der Vorinstanz im Ergebnis geteilten Sichtweise wird seitens der BA im Berufungsverfahren widersprochen (CAR pag. 7.200.009). 1.3.2.4 Offen gelassen werden kann die vorab die von Vorinstanz und BA unterschiedlich beantwortete Frage, ob das angebliche Tatvorgehen als besonders professionell bezeichnet werden müsste. Der Anwendungsbereich der Gewerbsmässigkeit geht über jene Fälle von routinierten und raffiniert agierenden «Berufsverbrechern» hinaus. Es kann daher nicht ausschlaggebend sein, welche logistischen Herausforderungen der Beschuldigte für die Tatausführung zu bewältigen gehabt hätte. Was alsdann den vom Beschuldigten erzielte und angestrebte Deliktserlös anbelangt, äussert sich die Anklageschrift im Quantitativen einzig dahingehend, dass der Beschuldigte tatsächlich Einnahmen von mindestens € 5'800.00 erlangt habe, wobei dies dem Erlös aus fünf Waffenverkäufen entspreche (TPF pag. 9.110.010). Im Übrigen geht die Anklage von nicht näher bestimmbaren Deliktserlösen aus, die sich jedoch im Bereich von mehreren Tausend Euro bzw. Schweizer Franken bewegt haben sollen (TPF pag. 9.110.010).

- 27 - Was den Akten hinsichtlich der massgeblichen Verkaufspreise entnommen werden kann, hat die Vorinstanz detailliert aufgearbeitet und in ihre Überlegungen einbezogen. Dabei ist die Vorinstanz mit rechnerisch nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis gelangt, bei vollständig bewiesenem Sachverhalt wäre im Durchschnitt mit monatlichen Einkünften von rund Fr. 650.00 aus den nach ihrer Zählung insgesamt zehn zu berücksichtigenden Waffenverkäufen zu rechnen gewesen (Urteil SK.2020.51 E. 2.3.1.5). Die BA argumentiert im Berufungsverfahren mit keinem anderen Zahlenmaterial. Der vorinstanzlich angenommene Deliktsbetrag ist um die Einnahmen zu erhöhen, die hätten erlangt werden können, wenn die zahlreichen Angebote zum Abschluss eines Verkaufsgeschäfts geführt hätten. Die entsprechenden Annahmen können jedoch nur auf unzuverlässiger Grundlage getroffen werden und werden sich wiederum auf Schätzungen stützen müssen. Annäherungsweise sind die im von der Vorinstanz veranlassten Amtsbericht des Bundesamtes für Polizei (TPF pag. 9.262.3.010 ff.) aufgeführten Wertangaben heranzuziehen. Gestützt darauf wäre für die angeklagten Verkaufsangebote von Einnahmen von gesamthaft rund Fr. 30'000.00 auszugehen. Realistischerweise hätte der für den Beschuldigten tatsächlich verfügbare Deliktserlös jedoch deutlich weniger betragen, sind doch die zu dessen Erzielung getätigten Aufwendungen noch nicht berücksichtigt und müsste auch der gemäss Anklageschrift (vgl. TPF pag. 9.110.007) an B. abzuliefernde Anteil von € 500.00 in Abzug gebracht werden. In Anbetracht dessen kann nicht angenommen werden, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Waffenhandel ihm fortlaufende Einnahmen von mehr als Fr. 1'500.00 monatlich verschafft hätten. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte über den gesamten Tatzeitraum hinweg in unbefristeter Anstellung in einem Vollzeitpensum erwerbstätig war. Die Vorinstanz hat ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich über Fr. 6'600.00 errechnet (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.6). Dabei handelt es sich mit Blick auf die verfügbaren Lohnunterlagen (TPF pag. 9.231.2.011 ff.) um eine durchaus adäquate Einkommensbestimmung, die im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite kritisiert wurde. 1.3.2.5 Ab welchem Verhältnis von deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen das Kriterium des namhaften Beitrages an den Lebensunterhalt von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden muss, ist nicht abschliessend geklärt (vgl. die Nachweise bei NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 98). Letztlich handelt es sich um eine Wertungsfrage. Beim mutmasslichen Deliktserlös hätte es sich jedenfalls weder um die ausschliessliche noch auch nur um die überwiegende Erwerbsquelle des Beschuldigten gehandelt. Im Vergleich zu den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten wären die angeblich rechtswidrig erzielten Einnahmen zwar nicht nur von ganz untergeordneter, umgekehrt aber auch nicht von erheblicher Bedeutung. Damit kann nicht davon ausgegan-

- 28 gen werden, dass der Anteil des Beschuldigten an den deliktisch erlangten Geldmitteln einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt hätte. Es mag ein Grenzfall vorliegen. Entscheidend wirkt sich letztlich aus, dass unter den gegebenen Umständen nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, beim Beschuldigten hätte eine ausgeprägte wirtschaftliche Motivation vorgelegen, die ihn eindeutig von einem Gelegenheits- oder Wiederholungstäter unterscheidet. In diese Richtung weist auch der von der BA angeführte Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Waffen zu reduzierten Gesamtpreisen angeboten oder die Abnahme mehrerer Waffen gewünscht habe (CAR pag. 7.200.009). Entgegen der Deutung der BA lässt sich daraus folgern, dass der Beschuldigte nicht möglichst hohe Verkaufserlöse angestrebt, sondern es vielmehr darauf angelegt hatte, möglichst viele Waffen tatsächlich weitergeben zu können. Der besondere Unwert und das gesetzgeberische Motiv für die strengere Sanktionierung der Gewerbsmässigkeit liegen – wie gesehen – in der sozialschädlichen Haltung des Täters. Nach dem Dargelegten lässt sich bei den angeklagten Straftaten eine solche nicht genügend klar erkennen. Selbst unter der Annahme, sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführten Einzeldelikte seien tatsächlich begangen worden, erschiene der Beschuldigte insofern nicht als gewerbsmässig handelnder Täter. Es lässt sich nicht sagen, dass vom Beschuldigten eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung des sozialen Gefüges ausgegangen sei, wie sie für das gewerbsmässige Handeln qualifizierend ist. 1.3.3 Sind die dem Beschuldigten angelasteten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne der rechtlichen Bewertungseinheit eines gewerbsmässigen Delikts zu erfassen, sondern als rechtlich selbstständige Einzeltaten zu betrachten, sind sie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen. Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend erkannt (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.4.2) und ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. CAR pag. 7.200.009). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB ist in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 entsprechend einzustellen. Bei diesem Ausgang braucht das Gericht nicht abschliessend zu erstellen, welche Waffen der Beschuldigte tatsächlich verkauft und angeboten hat, und muss sich auch nicht weiter mit dem von den Verfahrensbeteiligten gegensätzlich bewerteten Glaubhaftigkeitsgehalt der den Beschuldigten belastenden Aussagen von B. auseinandersetzen. Ebenfalls erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren aufgeworfene Beweisverwertungsproblematik bezüglich der Erkenntnisse aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (CAR pag. 7.300.003 ff.).

- 29 - 2. Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Anklagepunkt 1.2]) 2.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 2.1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 Munition und Material im Gesamtwert von Fr. 180'976.90 (recte: Fr. 183'313.60) im Namen der KAPO SZ bestellt und anschliessend von den jeweiligen Lieferanten entgegengenommen haben, um die bestellte Ware für die KAPO SZ in Besitz zu nehmen. Die entgegengenommene Ware, welche von der KAPO SZ bezahlt worden sei, habe innerhalb dieser keine Verwendung gefunden. Vielmehr habe der Beschuldigte Munition für private Zwecke verwendet, um sich so einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil zu verschaffen. Konkret werden dem Beschuldigten diese Handlungen im Zusammenhang mit folgenden Munitions- und Materialbestellungen vorgeworfen (vgl. TPF pag. 9.110.011 – 020): a) insgesamt 34 Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee (nachfolgend: LBA) zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 108'807.25 (recte: Fr. 110'823.25); b) insgesamt fünf Bestellungen bei der G. AG (heute und nachfolgend: zwischen 2014 und 2017 im Betrag von total Fr. 6'250.05; c) eine Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50; d) eine Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.00; e) insgesamt 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64'414.–. 2.1.2 Im Vorverfahren und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Umfang der ihm vorgeworfenen Bestellungen. Zusammenfassend anerkannte er Bestellungen von Munition und Material im Betrag von ca. Fr. 40'000.00 (von insgesamt ca. Fr. 180'000.00 gemäss Anklage) für sich privat via die KAPO SZ und damit die Veruntreuung in diesem Umfang (BA pag. 13-01-0098; BA pag. 13-01-0189; TPF pag. 9.731.019; TPF pag. 9.731.020; vgl. auch TPF pag. 9.721.064 ff.). Hingegen bestritt er nicht, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen im Namen der KAPO SZ durch ihn bestellt und durch die KAPO SZ bezahlt wurden (TPF 9.731.023 Z. 3 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (BA 05- 01-0029 bis 0057; -0248 bis 0335). Er beruft sich darauf, dass lediglich die anlässlich der HD bei ihm zu Hause sichergestellten Waffen/Munition ihm zugeordnet werden können, nicht alles andere. Die übrigen Waffen/Munition würden (entgegen der Anklage) bei der KAPO SZ sehr wohl eingesetzt. Sie seien für Schiessübungen verwendet worden. Er bemängelt das fehlende Kontrollsystem bei der Waffenbestellung (mitunterzeichnende Offiziere hätten eine Mitverant-

- 30 wortung) – es gehe nicht an, alles was man nicht zuordnen könne, ihm anzulasten (TPF pag. 9.721.064 ff.). Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigten bei seinem Standpunkt (CAR pag. 7.300.027 ff.) und beantragte, das Berufungsgericht habe in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im einen Deliktsbetrag von Fr. 49'271.90 übersteigenden Umfang einen Freispruch zu fällen (CAR pag. 7.300.017). Die BA schliesst auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (CAR pag. 7.300.092). 2.2 Sachverhaltserstellung 2.2.1 Allgemeine Beweisregeln Im Berufungsverfahren zu klären bleibt der Umfang der vom Beschuldigten als Leiter Logistik der KAPO SZ in deren Namen und auf deren Rechnung getätigten und anschliessend für seine privaten Zwecke verwendeten Munitions- und Materialbestellungen. Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz «in dubio pro reo», der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 45 IV 156 E. 1.1; Urteil BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Wennhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345

- 31 gleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, hat ein Schuldspruch auch dann zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Dem direkten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis (BGE 144 IV 352 f. E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der "In dubio pro reo"-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. 2.2.2 Beweismittel und Verwertbarkeit 2.2.2.1 Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: - Aussagen des Beschuldigten - Aussagen der Zeugen L., M. und N. - diverse von der Privatklägerschaft verfasste Berichte bezüglich Bestellwesen, Bestand und Verwendungszweck von Material und Munition sowie die Durchführung sogenannter «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen - zahlreiche Unterlagen zu Munitionsbestellungen und Munitionslieferungen - diverse Dokumente aus der Auswertung von elektronischen Datenträgern des Beschuldigten - Buchhaltung und Rechnungskontrolle der Privatklägerschaft - Bericht Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 über Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Aussagen und der im Übrigen aufgezählten Beweismittel einlässlich und zutreffend wiedergegeben, soweit sie diese als relevant erachtete (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.1 – E. 3.3.2.9). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Darauf sowie auf allenfalls nicht im Einzelnen zitierte Elemente und Aspekte der vorhandenen Beweismittel wird – soweit erforderlich- im jeweiligen Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

- 32 - 2.2.2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass einzelne Beweismittel nicht verwertbar seien. Dies sei einmal der Fall bezüglich des von der Vorinstanz eingeholten Berichts der Finanzkommission des Kantons Schwyz vom September 2018, da dieser in Verletzung strafprozessualer Vorschriften zustande gekommen sei (CAR pag. 7.300.020 f.). Bezugnehmend auf den vom Beschuldigten vor allem mit Blick auf die formellen Anforderungen an die Erstattung von Gutachten vorgetragen Einwand erwägt die Vorinstanz, der online abrufbare Bericht der Finanzkommission des Kantons Schwyz sei gestützt auf Art. 194 StPO von Amtes wegen zu den Akten erkannt worden. Bei diesem Bericht handle es sich nicht um Gutachten, für welches die Vorschriften von Art. 182 ff. StPO massgeblich gewesen wären. Der Bericht sei als sachliches Beweismittel verwertbar (Urteil SK.2020.51 E. 1.3.3). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, vermag im Ergebnis nicht zu verfangen. Der fragliche Bericht wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Januar 2021 zum Beweismittel erhoben (TPF pag. 9.250.005). Bei den Akten liegt sodann ein Exemplar des Berichts der Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 mit dem Titel «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition» (vgl. TPF pag. 9.271.001 ff.). Weil die Vorinstanz ausdrücklich darauf hinweist, der besagte Bericht sei im Internet einsehbar (TPF pag. 9.250.005: «Der online abrufbare Bericht […]» mit Angabe eines Internetlinks), wird davon ausgegangen werden dürfen, dass die Vorinstanz einen selber erstellten Ausdruck zu den Akten genommen hat. Ein förmlicher Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO ist daher entgegen dem, was im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, zwar nicht erfolgt. Offenkundig handelt es sich dabei aber auch nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, weshalb die vom Beschuldigten angerufenen Gültigkeitsvorschriften nicht massgeblich sein konnten. Bei Lichte gesehen hat sich die Vorinstanz allenfalls sachdienliche Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen verschafft. Die Strafprozessordnung kennt keinen Numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Strafbehörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten nicht dargetan, weshalb ein solches Vorgehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche ausserhalb eines konkreten Strafverfahrens erstellte Behördenberichte regelmässig ohne jede Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zustande kommen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist darin jedoch keine Missachtung der strafprozessual gewährleisteten Teilnahmerechte (vgl. Art. 147 StPO) zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich damit nicht vorwerfen zu lassen, nicht rechtskonform erhobene Beweise her-

- 33 angezogen zu haben. Der Ausdruck des Berichts wurde den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 22. März 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (TPF pag. 9.403.003). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme, von welcher er Gebrauch machte (TPF pag. 9.721.028). Damit ist auch den im gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen die Grundlage entzogen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden seien (vgl. TPF pag. 9.721.028; CAR pag. 7.300.020). Die weiteren vom Beschuldigten in diesem Kontext geäusserten Vorbehalte (Mitwirkung von Funktionären der Privatklägerschaft / Einordnung als Parteibehauptung / unklare Deklaration von Daten und Aussagen / Motivation zur Berichterstattung / anonymisierte Textpassagen [CAR pag. 7.300.020 ff.]) betreffen im Wesentlichen die inhaltliche Aussagekraft des Berichts und damit nicht an dieser Stelle abzuhandelnde Fragen der Beweiswürdigung. 2.2.2.3 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass sämtliche Ermittlungen der KAPO SZ in Verletzung seiner Teilnahmerechte erfolgt und deshalb unverwertbar seien. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchzuführen hätten und die Verfahrensherrschaft mit der formellen Eröffnung der Untersuchung auf die Staatanwaltschaft übergegangen sei. Von da an dürfe die Polizei keine weiteren selbstständigen Ermittlungen vornehmen, weshalb das Ausmass der vorliegenden Strafermittlungen durch die KAPO SZ und die Disparitäten zum Primat des Staatsanwaltes und dessen Leitungsfunktion besonders gravierend und damit höchst problematisch seien. Beweisabnahmen hätten parteiöffentlich zu erfolgen, die Partei- und Anwesenheitsrechte seien bei den Ermittlungen der KAPO SZ nicht gewährt worden. Die Beweisabnahmen seien in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung erfolgt. Die Verteidigung habe den bei den Ermittlungen informell einvernommenen Personen keine Fragen stellen können, womit die Beweiserhebung unter Verletzung des Teilnahmerechts als fundamentaler Pfeiler des Strafprozesses erfolgt seien. Die Beweiserhebungen der KAPO SZ seien in Verletzung strafprozessualer Bestimmungen erfolgt und entsprechend gerade wegen ihrer Intensität und ihres Umfangs nicht verwertbar (CAR pag. 7.300.009 f.). Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Zweck eines Strafverfahrens ist die Wahrheitsfindung zur Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen (vgl. Art. 6 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Privatklägerschaft als Partei im Strafverfahren das Recht, den Strafverfolgungsbehörden Beweise zu präsentieren (vgl. VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl.

- 34 - 2014, Art. 107 StPO N. 33 f.). Die Privatklägerschaft darf zwar keine Beweise erheben, sie kann aber gegenüber den Strafbehörden Aussagen machen, sowie ihnen Unterlagen und andere potentielle Beweismittel aushändigen (vgl. WOHL- ERS, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden?, forumpoenale Sonderheft 2020, S. 198 ff., 202). Betriebsinterne Untersuchungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungsträgern beim Verdacht auf strafbare Handlungen entsprechen einem legitimen Interesse, die Ursachen für Regeloder Rechtsverstösse zu kennen, um sie inskünftig beheben zu können. Dass die Erkenntnisse solcher Untersuchungen von geschädigten Parteien in ein Strafverfahren eingebracht werden, ist häufig der Fall und keineswegs ungewöhnlich. Der Beschuldigte macht gerade nicht geltend, die KAPO SZ sei von der BA mit der Beweissammlung beauftragt worden. Unbehelflich erwähnt der Beschuldigte deshalb, dass die BA weder eine formelle Delegationsverfügung noch eine schriftliche Anweisung an die KAPO SZ erlassen habe. Dass die KAPO SZ bei ihren internen Untersuchungen gegen eine Rechtsnorm des schweizerischen Rechts verstossen hätte, wird nicht behauptet. Die vom Beschuldigten beanspruchten Teilnahmerechte bei den von der KAPO SZ autonom durchgeführten Abklärungen bestanden nicht. Die fehlende Involvierung und Mitwirkung des Beschuldigten und seiner Verteidigung steht der Beweisverwertbarkeit der von der KAPO SZ verfassten Berichte und Eingaben nicht entgegen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die internen Untersuchungsberichte der Privatklägerschaft Eingang in das vorliegende Strafverfahren gefunden haben. Dabei handelt es sich indessen lediglich um Parteibehauptungen, was es bei der Bewertung ihrer Beweiskraft zu berücksichtigen gilt. Dass und inwiefern bezüglich der übrigen Beweismittel eine Verwertungsproblematik bestehen würde, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht geltend gemacht. Bei der Beweiswürdigung kann demnach auf sämtliche verfügbare Beweismittel abgestellt werden. 2.2.3 Beweiswürdigung 2.2.3.1 Anerkannter Sachverhalt und Vorbemerkungen a) Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er als Chef der Logistik der KAPO SZ Munitionsbestellungen für sich getätigt und die bestellte Munition nach deren Lieferung für sich privat verwendet hat. Im Verlauf des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren hat er die nachfolgend angeführten Munitionsbestellungen ausdrücklich anerkannt (BA pag. 13-01-0096 ff.; TPF pag. 9.731.019 ff.; CAR pag. 7.300.059; CAR pag. 7.401.009 f.):

- 35 - Datum Lieferant Bezeichnung Betrag 06.12.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 2’000 «7.65mm Para FMJ» 480 «7.5mm LSP PAT 11» 4’800 «7.5mm GP 11» Fr. 2'600.80 31.10.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 4’800 «7.5mm GP 11» 8’000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 5'200.00 22.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 12’480 «7.5mm GP 11» Fr. 3'744.00 18.05.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 11'520 «7.5mm GP 11» 3'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'356.00 31.03.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 9'600 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'680.00 29.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 14'400 «7.5mm GP 11» Fr. 4'320.00 23.06.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'720 «7.5mm GP 11» 8'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'416.00 22.03.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 7'200 «7.5mm GP 11» 7'000 «7.65mm Para FMJ» Fr. 4'610.00 20.10.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 960 «7.5mm LSP PAT 11» 4'800 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'161.60 04.09.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «5.6mm GW PAT 90» 6'000 «9mm PIST PAT 41» Fr. 3'300.00 23.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'000 «5.6mm GW PAT 90» 4'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'020.00 08.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «7.65mm PIST PAT 03» 800 «7.5mm Mark Pat MG 51» Fr. 2'188.00 16.01.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 4'000 «9mm PIST PAT 14» 8 «2 Knall Nico» 8'640 «7.5mm GP 11» Fr. 4'344.00 21.12.2017 (Datum Rechnung) H. GmbH 1'200 «Pistolenpatrone 03 Kaliber 7.65mm» Fr. 492.50 22.03.2017 E. AG 200 «.308 Win Swiss P AP» Fr. 1'183.00 Gesamtbetrag der Bestellungen Fr. 53'615.90 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das vom Beschuldigten im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens mehrfach bestätigte Geständnis abgestellt werden könnte. Soweit anerkannt, ist demnach von einem rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalt auszugehen.

- 36 b) Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt auch im von ihm umstrittenen Umfang ganz weitgehend als erstellt erachtet. Als Beweisergebnis hält die Vorinstanz fest, dem Beschuldigten könne rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er bei der LBA, der G. AG, der H. GmbH sowie der E. AG über die KAPO SZ für sich privat Munition im Gesamtbetrag von Fr. 181'659.10 bestellt und schliesslich verwendet habe. Einzig bezüglich der Bestellung eines Gurthalters «Uncle Mike» bei der G. AG im Betrag von Fr. 320.70 sowie der Bestellung bei der I. AG im Betrag von Fr. 1'333.80 erachtete die Vorinstanz – was im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion steht – die Beweislage als unzureichend und den Sachverhalt als nicht erstellt (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.1). Bei der Sachverhaltserstellung geht die Vorinstanz so vor, dass sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen unrechtmässigen Munitionsbestellungen analog der Auflistung in der Anklageschrift in nach dem jeweiligen Lieferanten gegliederte Tatkomplexe («Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee [LBA]» [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3] / «Bestellungen bei der G. AG [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4] / «Bestellungen bei der H. GmbH» [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.5] / «Bestellungen bei der E. AG [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7]) unterteilt und jeweils einer gesonderten Beweiswürdigung unterzieht. Die von der Vorinstanz zur Führung des Schuldbeweises berücksichtigten Beweismittel und Indizien sind jedoch überwiegend die gleichen und in diesem Sinne von übergeordneter Bedeutung. Es erscheint daher sinnvoll, auch die Anklagevorwürfe aus einer ganzheitlichen Perspektive zu betrachten. Im Sinne der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Beweismittel lässt sich dabei berücksichtigen, ob und inwiefern sich diese gegenseitig bedingen und voneinander abhängen. Ein solches Vorgehen ermöglicht es auch, auf die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorgetragene Kritik auf die konkrete Thematik bezogen einzugehen. 2.2.3.2 Bestellwesen und Bestellkompetenzen bei der KAPO SZ a) Es steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte im angeklagten Deliktszeitraum in der Funktion als Leiter Logistik bei der KAPO SZ angestellt und für die Materialbeschaffung und Ausrüstung des Korps der KAPO SZ zuständig war. Die ihm zur Last gelegten Delikte soll der Beschuldigte allesamt in Ausübung seiner Tätigkeit begangen haben. Der Beschuldigte hat das Bestellwesen bei der KAPO SZ und die konkreten Bestellabläufe im Verlauf des Verfahrens wiederholt erläutert. So gab er an, dass er die an ihn herangetragenen Bestellaufträge ausgeführt habe, wobei verschiedene Polizeifunktionäre über ihn bestellt hätten. Er sei oftmals von anderen Polizisten auf benötigtes Material angesprochen worden. In Absprache mit ihm habe jedermann bestellen können. Er sei der Einkäufer der KAPO SZ gewesen und habe ungefähr zwischen 900 und 1'000 Bestellungen pro Jahr gemacht, wobei die Bestellungen auch Waffen und Munition umfasst

- 37 hätten. Munition habe er eigentlich immer schriftlich bestellt. Seine Aufgabe sei der organisatorische Ablauf gewesen, er habe die bei ihm eingegangenen Bestellungen und damit zusammenhängenden Rechnungen abgewickelt. Die Rechnungen habe er abgelegt, wobei jede Rechnung vor der Bezahlung von einem Vorgesetzten habe visiert werden müssen. Die Rechnungen habe er auch im internen Buchungsprogramm eingetragen. Er sei bei der Kantonspolizei für die Führung von vier Buchhaltungskonten zuständig gewesen. Für Bestellungen über einen Betrag von Fr. 5'000.00 habe er eine Offerte eingeholt, einen Arbeitsauftrag erstellt. Dies habe er sodann einem Vorgesetzten zur Visierung vorlegen müssen. Dieser Arbeitsauftrag habe vor der Bestellung und vor der Lieferung erstellt werden müssen. Er sei dafür verantwortlich gewesen, dass die tatsächlich bestellte Ware geliefert werde. Ob die bestellte Ware bei der KAPO SZ auch tatsächlich Verwendung gefunden habe, sei nicht seine Aufgabe gewesen (BA pag. 13-01-0101 ff.; BA pag. 13-01-0118 und 0132 ff.; TPF pag. 9.731.021 ff.; CAR pag. 7.401. 010 ff.). b) Die Vorinstanz hält für erstellt und unbestritten, dass sämtliche der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen im Namen der KAPO SZ durch ihn als Leiter Logistik vorgenommen und durch die KAPO SZ bezahlt worden seien (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.1). Der Umstand alleine, dass der Beschuldigte die fraglichen Bestellungen veranlasst hat, ist jedenfalls kein Indiz für dessen Täterschaft. Wie den Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, konnten eine beliebige Anzahl Polizeimitarbeiter bei ihm Bestellungen veranlassen. Mit Recht weist die Verteidigung zudem darauf hin (CAR pag. 7.300.030), dass es innerhalb der KAPO SZ verschiedene Stellen gegeben hat, die selbstständig Munitionsbestellungen machen konnten. Im von der KAPO SZ vorgelegten Bericht vom 28. November 2019 über «die Überprüfung von Bestellungen, Lieferungen und Verwendungszwecken von Waffen und Munition bei der KAPO SZ in den Jahren 2008 bis 2018» (BA pag. 15-01-0077) werden mehrere Diensteinheiten genannt, die ebenfalls Munitionsbestellungen vornehmen konnten. Dies betrifft einmal den Dienst «Schiessen, Taktik und Selbstverteidigung» (STS), wozu im Bericht angegeben wird, die meisten Bestellungen von Munition seien bei der KAPO SZ im Zusammenhang mit dieser Einheit erfolgt. Die Munitionsbestellungen seien jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen, wobei die Mitarbeiter des Dienstes die Bestellungen teilweise vorbereitet und nötigenfalls auch Offerten eingeholt hätten (BA pag. 15-01-0080). Auch bezüglich der Diensteinheit «Sondergruppe K.» kann dem Bericht entnommen werden, dass diese teilweise selber Munition bestellt habe, wobei die Bestellungen «im Normalfall» direkt durch den Materialchef der Sondergruppe getätigt worden seien. Nur in Ausnahmefällen, wenn grosse Mengen Munition oder spezielle Munition zu bestellen gewesen seien, seien die Bestellungen über den Beschuldigten erfolgt (BA pag. 15-

- 38 - 01-0081). Des Weiteren geht der Bericht auf die Bestellungen für den «Detachement Ordnungsdienst» (nachfolgend: OD) und für von Korpsangehörigen benötigte Munition ein. Die vom OD benutzten Munitionstypen seien zentral über den Beschuldigten, die Munition für Korpsangehörige durch den Dienst «STS» bestellt worden (BA pag. 15-01-0082). Die soeben aus dem Bericht der KAPO SZ zitierten Aussagen werden im vorinstanzlichen Urteil zwar ebenfalls erwähnt (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.2 b), in der Folge jedoch nicht e

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