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Bundesstrafgericht 08.03.2021 CA.2020.15

March 8, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,065 words·~1h 10min·4

Summary

Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-zes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/ «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) Berufung (teilweise) vom 9. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 ;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-zes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/ «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) Berufung (teilweise) vom 9. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 ;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-zes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/ «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) Berufung (teilweise) vom 9. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 ;;Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-zes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/ «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) Berufung (teilweise) vom 9. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020

Full text

Urteil vom 8. März 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler (bis 9. März 2021) bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. Elias Hofstetter Berufungsführer / Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde Gegenstand

Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda»/ «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) Berufung (teilweise) vom 9. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2020.15

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Nach Eingang einer anonymen Strafanzeige vom 30. Oktober 2015, wonach der Beschuldigte anlässlich seines Koranunterrichts minderjährigen Kindern brutale Videos über Exekutionen und Attentate vorgeführt habe (BA pag. 02-00-0010 f.), eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Beschuldigten am 27. Januar 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gewaltdarstellungen (BA pag. 02-00-0003). A.2 Im Nachgang zu einer Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern vom 17. Mai 2016 (BA pag. 02-00-0001) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 31. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Quaïda/IS-Gesetz) (BA pag 01-00-0001 f.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 übernahm die BA das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Verfahren (BA pag. 02-00-0050). Mit Verfügungen vom 11. Juli 2016 und 7. Dezember 2016 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) aus (BA pag. 01-00- 0004 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 02-00-0051 ff.). Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die BA den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS- Gesetzes, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (BA pag. 03-00-0001 ff.; TPF 2019.74 pag. 5.100.008 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 4. September 2019 fristgerecht Einsprache (TPF 2019.69 pag. 4.100.013 ff.; TPF 2019.74 pag. 5.100.17 f.). A.3 Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen mitsamt ihren Anträgen am 8. November 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF 2019.69 pag. 4.100.001 ff.). A.4 Mit Verfügung vom 21. November 2019 wies die Einzelrichterin der Strafkammer die Anklage zur Berichtigung zurück und übertrug gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die BA (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO; TPF 2019.69 pag. 4.932.001 ff.). Hierauf reichte die BA den Strafbefehl unverändert nochmals ein und teilte mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, sie halte daran fest (TPF 2019.74 pag. 5.100.001 ff.).

- 3 - A.5 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte am 11. Juli 2019 die Ausweisung des Beschuldigten, verbunden mit einem 20-jährigen Einreiseverbot (Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG; SR 142.20). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde vom EJPD abgewiesen, worauf der Beschuldigte an den Bundesrat gelangte. Das entsprechende Verfahren ist nach wie vor pendent. Zudem ist ein Verfahren zur Rückführung des Beschuldigten nach Somalia hängig (vgl. Auskunft SEM vom 20. April 2020, TPF 2019.74 pag. 5.262.2.002 - 020; Telefonnotiz vom 5. Februar 2020, CAR pag. 4.101.001). A.6 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer fand am 25. August 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt, während die BA zuvor auf die Teilnahme verzichtet hatte (TPF 2019.74 pag. 5.720.001 - 015). A.7 Mit Urteil der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 (dem Beschuldigten inkl. Rechtsvertreter gleichentags mündlich eröffnet [TPF 2019.74 pag. 5.930.002], von der BA am 8. Oktober 2020 postalisch empfangen [TPF 2019.74 pag. 5.930.005]) wurde der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016) sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (TPF 2019.74 pag. 5.930.001 - 004). A.8 Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte bei der Strafkammer am 16. Oktober 2020 schriftlich Berufung an (TPF 2019.74 pag. 5.940.001). Das begründete Urteil wurde am 20. Oktober 2020 an die Parteien versandt und von diesen am 21. Oktober 2020 in Empfang genommen (TPF 2019.74 pag. 5.930.006 - 041; CAR pag. 1.100.006 - 051). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 9. November 2020 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.052 ff.): 1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sei unter Ausscheidung der entsprechenden (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats einzustellen. Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats freizusprechen von

- 4 den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB). 2. A. sei aufgrund des unangefochtenen Schuldspruchs in Ziffer 1, zweites Lemma (Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 2.1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 2.2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10. 3. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht von A. zu unterwerfen. 4. Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.

Zudem wurde folgender Beweisantrag gestellt: Es sei eine sachverständige Person (Übersetzer) beizuziehen, welche den Inhalt mindestens der in den Akten enthaltenen Datei «Dateipfad» (soweit ersichtlich enthalten auf dem USB- Stick in pag. 10.01.0059) vollständig in die deutsche Sprache übersetzt. B.2 Seitens der BA wurde bezüglich der Berufung des Beschuldigten innert Frist (Art. 400 Abs. 3 StPO) weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erhoben. B.3 Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 8. Januar 2021 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Übersetzung der in den Akten enthaltenen Datei «Dateipfad» durch eine sachverständige Person insofern gutgeheissen, als für die Berufungsverhandlung eine Dolmetscherin (Somali / Deutsch) bestellt wurde, um die genannte Datei auszugsweise, sowie allenfalls weitere Dateien bzw. Passagen gemäss Vorgaben der Vorsitzenden von Somali ins Deutsche zu übersetzen (CAR pag. 6.200.001 ff.). Zudem wurden bezüglich des Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Betreibungs- und Strafregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen (Steuererklärung / -veranlagungsverfügung) beigezogen (CAR pag. 6.401.001 - 024). B.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (RA Alex Gäggeler) stattfand, wurden Passagen aus der in den Akten enthaltenen Audiodatei «Dateipfad» durch eine Dolmetscherin übersetzt und der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 7.200.001 ff.,

- 5 - 7.402.001 ff.). Der Beschuldigte / Berufungsführer stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.009 f., 7.300.038 f.): I. Einstellung des Verfahrens, evtl. Freispruch 1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sei unter Ausscheidung der entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Staats einzustellen. 2. Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staats freizusprechen von den Vorwürfen 2.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; 2.2. der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB); 2.3. der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB). Il. Schuldspruch Hingegen sei A. schuldig zu sprechen wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) durch Besitz von 12 Videodateien und er sei unter Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10. III. Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren / weitere Verfügungen 1. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die für das erstìnstanzliche Verfahren (in der Höhe rechtskräftig) festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die (erstinstanzliche) Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht von A. zu unterwerfen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei gemäss Kostennote vom 3. März 2021 festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht durch A.. 4. Es sei dem für die Führung von AFIS zustandigen Dienst nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen. 5. Herr Rechtsanwalt AIex Gäggeler sei im Nachgang an die mündliche Urteilseröffnung, spätestens jedoch per 9. März 2021 aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und es

- 6 sei Herrn A. auf diesen Zeitpunkt hin resp. nahtlos Herr Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter als neuer amtlicher Verteidiger beizuordnen. 6. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Gemäss obigem Antrag III. Ziffer 5 wurde sodann die Entlassung von Rechtsanwalt Alex Gäggeler per Dienstag, 9. März 2021 aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung bzw. die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter im Sinne von Art. 133 i.V.m. Art. 132 StPO an seiner Stelle als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten verfügt (CAR pag. 7.200.015). B.5 Das Urteil wurde am 8. März 2021 mündlich eröffnet und summarisch begründet, wobei dies jeweils wiederum von einer Dolmetscherin in die Muttersprache des Beschuldigten übersetzt wurde. Dem anwesenden Beschuldigten und seinem Verteidiger wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt bzw. der abwesenden Partei (BA) postalisch zugestellt (vgl. CAR pag. 7.200.016 ff., 11.100.001 ff.).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1. Sowohl die Berufungsanmeldung des Beschuldigten von 16. Oktober 2020 als auch dessen Berufungserklärung vom 9. November 2020 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016) sowie Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) und mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) bestraft. 1.2. Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Der Bundesgerichtsbarkeit untersteht auch der Anklagepunkt der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB, soweit diese ihre Aktivitäten – wie vorliegend – zum überwiegenden Teil im Ausland entfaltet (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 StPO; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 1.1.3). Aufgrund der Vereinigungsverfügung der BA vom 28. Juni 2018 (BA pag. 02-00-0051 ff.) ist gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in Bezug auf das ange-

- 7 klagte Delikt der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB die Bundesgerichtsbarkeit ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung / Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius 2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020. Das Urteil wird teilweise, d.h. im Schuldpunkt bezüglich Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, im Strafpunkt, betreffend Ausscheidung der Verfahrenskosten, bezüglich des Umfangs der Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger sowie betreffend eine Nebenfolge (Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) angefochten (CAR pag. 1.100.052 ff.). 2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich der Kognition ist zu berücksichtigen, dass die BA weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat bzw. am ursprünglichen Anklagevorwurf betreffend Art. 135 Abs. 1 StGB ([Gewaltdarstellungen, Tatvarianten: Herstellen, Einführen, Lagern, in Verkehr Bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder zugänglich Machen], in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren kein Schuldspruch erfolgte) nicht mehr festhält. Die genannte Tatbestandsvariante ist somit aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) – welches nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.) – im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen. 2.3 Die Verurteilung wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis StGB (Tatvariante des Besitzens) wiederum wird vom Beschuldigten nicht angefochten, womit u.a. auch die Frage eines Verbotsirrtums (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 3.3.4) nicht mehr zu prüfen ist. Demnach ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; betreffend diese Tatbestandsvariante ist im Berufungsverfahren nur noch die Strafzumessung zu prüfen.

- 8 - 3. Verletzung des Anklagegrundsatzes 3.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschuldigte die Verletzung des Anklageprinzips gerügt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3). Im Berufungsverfahren hielt er an den entsprechenden Rügen im Wesentlichen fest (vgl. CAR pag. 7.300.001 ff.). 3.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss dem in dieser Norm umschriebenen Anklagegrundsatz muss aus der Anklageschrift (vgl. Art. 325 ff.; Art. 356 Abs. 1 StPO) ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich entsprechend verteidigen kann. Nicht Aufgabe der Anklage ist hingegen, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a, je mit Hinweisen). 3.3. Da die BA weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat bzw. am ursprünglichen Anklagevorwurf betreffend Art. 135 Abs. 1 StGB (Herstellen etc. von Gewaltdarstellungen, in Bezug auf den im erstinstanzlichen Verfahren kein Schuldspruch erfolgte) nicht mehr festhält, ist diese Tatbestandsvariante aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. oben E. I. 2.2). Die Verurteilung bezüglich Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis StGB wiederum wird vom Beschuldigten nicht angefochten, womit der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist; betreffend diese Tatbestandsvariante ist im Berufungsverfahren nur noch die Strafzumessung zu prüfen (vgl. oben E. I. 2.3). Das Gesagte hat zur Folge, dass die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zur Verletzung des Anklagegrundsatzes, soweit sie sich auf die Anklagepunkte betreffend Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB beziehen (vgl. CAR pag. 7.300.005 ff.), nicht relevant sind, bzw. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes insofern nicht gerügt werden kann. Ergänzend ist insofern zu erwähnen, dass in Bezug auf den Anklagepunkt von Art. 135 Abs. 1bis StGB von den 13 sichergestellten Videodateien, die in der Anklageschrift exemplarisch bezeichnet und umschrieben werden (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.4), der Tatbestand nach Auffassung der Vorinstanz nur im Hinblick auf 12 dieser Videodateien erfüllt ist. Das letzte Video gemäss Auflistung in der Anklageschrift (S. 4) mit der Bezeichnung «Dateipfad» könne diesbezüglich nämlich noch als nicht strafrechtlich relevante «neutrale Informationsverbreitung» bezeichnet werden (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.033 f.; Urteil SK.2019.74

- 9 - E. 3.3.1). Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. unten E. II. 2.4.2). 3.4 Betreffend Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes ist einzig der Vorwurf der Übertragung von drei Dateien auf B.s Computer zu beurteilen und zu würdigen (Verbot der reformatio in peius; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.3). Unter welcher Rubrik die relevanten Dateien im Strafbefehl beschrieben werden (z.B. unter «Begründung») ist nicht massgebend, solange der Beschuldigte klar erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Letzteres ist hier in Bezug auf die erwähnten drei Dateien der Fall (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3 - 1.3.3). Der Beschuldigte wusste im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO, was ihm betreffend diese drei Dateien in objektiver und subjektiver Hinsicht (sowohl bezüglich Vorsatz wie auch Eventualvorsatz) konkret vorgeworfen wird, und konnte/kann sich dagegen entsprechend verteidigen. 3.5 Zusammenfassend treffen die Ausführungen der Vorinstanz zu den erwähnten Rügen des Beschuldigten im Wesentlichen zu. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes über jene Aspekte hinaus, welche die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit der Verteidigung; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.3.3 f.; TPF 2019.74 pag. 5.721.007) bereits festgestellt und berücksichtigt hat, liegt nicht vor. Die Rügen des Beschuldigten betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Einvernahmen des Beschuldigten werden unten (E. I. 4.2 - 4.2.7) geprüft. 4. Verwertbarkeit der Einvernahmen 4.1 Wahrung der Teilnahmerechte im Untersuchungsverfahren (Art. 147 StPO) Die Einvernahmen mit der Auskunftsperson B. vom 21. Dezember 2016, der Zeugin C. vom 20. August 2018 sowie der Auskunftsperson D. vom 20. August 2018, über die der Verteidiger gemäss dessen Vorbringen nicht informiert und bezüglich deren somit das Konfrontationsrecht nicht gewährt wurde (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), werden (wie bereits vor der Vorinstanz) – soweit im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt – nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 1.4). Vollumfänglich verwertbar sind hingegen die Einvernahmen im Ermittlungsverfahren durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) mit folgenden Auskunftspersonen: Q. (vom 12. Dezember 2016 [BA pag. 12-01-0003 ff.]), R. (vom 12. Dezember 2016 [BA pag. 12- 02-0001 ff.] und B. (vom 13. Juni 2017 [BA pag. 12-03-0009 ff.]). 4.2 Belehrung über den Verfahrensgegenstand (Art. 143 und Art. 158 StPO) 4.2.1 Die Verteidigung bringt (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes) zudem vor, sie habe anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten jeweils darauf hingewiesen, dass diesem bei der einleitenden

- 10 - Rechtsbelehrung der Gegenstand des Strafverfahrens nur in Form von Vorhalten der relevanten Straftatbestände erläutert worden respektive der Gegenstand des Verfahrens nicht genügend umschrieben worden sei (mit Verweis auf BA pag. 13-01-0012, 0043, 0048 und 0053). Diese Hinweise seien jedoch nie wirklich goutiert worden. Bekanntlich müsse bei der Belehrung der Vorwurf möglichst umfassend dargelegt werden, wobei der Vorwurf des Verstosses gegen eine Strafnorm klarerweise nicht genüge (mit Verweis auf Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1) (CAR pag. 7.200.011 Ziffer 2 sowie pag. 7.300.003 f.). 4.2.2 Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach würde etwa der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das BetmG nicht genügen; vielmehr wären der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten. Vorzuhalten ist also – nach dem aktuellen Verfahrensstand – ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1192 f. Ziffer 2.4.2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 351 f. N. 860). Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1; vgl. dazu auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 158 StPO N. 21 ff.) 4.2.3 Die erwähnten Rügen der Verteidigung sind zutreffend. Aus den von ihr genannten Aktenstellen (i.V.m. BA pag. 13-01-0002 und 0023) geht insbesondere hervor, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die BKP vom 14. Juni 2017 (BA pag. 13-01-0001 ff.) sowie durch die BA vom 25. Januar 2019 (BA pag. 13-01-0023 ff.) und 3. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-0048 ff.) bei der einleitenden Rechtsbelehrung der Gegenstand des Strafverfahrens nur in Form von Vorhalten der relevanten Straftatbestände erläutert wurde. Dasselbe gilt zudem in Bezug auf die vorangehende Einvernahme durch die Kantons- bzw. Regionalpolizei Bern vom 9. Februar 2016 (vgl. BA pag. 02-00-0018), die im Rahmen des Vorverfahrens wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) durchgeführt wurde. Dieses behördli-

- 11 che Vorgehen ist gemäss den genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung bzw. der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzureichend respektive unzulässig. Es ist erstaunlich, dass trotz Hinweis durch RA Gäggeler bereits anlässlich der Einvernahme durch die BKP vom 14. Juni 2017 (BA pag. 13-01-0012) die durch die BA durchgeführte Einvernahme erneut gerügt werden musste (BA pag. 13-01-0043); dennoch wurde der Mangel weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme durch die BA korrigiert (vgl. BA pag. 13-01- 0053). Dass im Rahmen der genannten durch die BKP bzw. BA durchgeführten Einvernahmen jeweils unzutreffend – und entgegen den Hinweisen der Verteidigung – in Form von «Protokollnotizen» vermerkt wurde, dass u.a. die Bestimmung von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO «eingehalten» worden sei (BA pag. 13-01- 0012, 0043, 0052 f.), ändert daran selbstredend nichts (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 158 StPO N. 18a). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen sich mit der plakativen Nennung von Straftatbeständen begnügten (vgl. BA pag. 01-00-0001 f.; 0004; 0005). 4.2.4 Soweit erste Einvernahmen ohne die Hinweise (u.a.) gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erfolgen, sind die Einvernahmen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Art. 141 StPO regelt (allgemein) die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1 und 2.3.2 Abs. 1). 4.2.5 Sowohl bei der Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantons- bzw. Regionalpolizei Bern vom 9. Februar 2016 (vgl. BA pag. 02-00-0018), die im Rahmen des Vorverfahrens (ausschliesslich) wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) durchgeführt wurde, als auch bei der Einvernahme durch die BKP vom 14. Juni 2017 (BA pag. 13-01-0001 ff.) wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes, der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) handelte es sich in der Sache jeweils um «erste Einvernahmen» im Sinne von Art. 158 StGB (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 158 StPO N. 7 - 17). Diese beiden Einvernahmen sind somit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. 4.2.6 Auch die darauf erfolgten beiden Einvernahmen des Beschuldigten durch die BA vom 25. Januar 2019 (BA pag. 13-01-0023 ff.) und 3. Oktober 2019 (BA pag. 13-01-

- 12 - 0048 ff.) sind gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO – da sie unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden – nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Vorliegend ist es auch nicht nötig, diese Einvernahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO in fine zur Aufklärung schwerer Straftaten (trotzdem) zu verwerten, zumal zur Klärung des Sachverhalts sowohl Sachbeweise vorliegen als auch richterliche Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt wurden, die verwertbar sind (siehe zu Letzterem nachfolgend E. I. 4.2.7). 4.2.7 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 25. August 2020 zur Anklage und zur Sache wurde der Beschuldigte gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO korrekt insbesondere über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert (TPF 2019.74 pag. 5.731.007 Rz. 2 - 9 und 25 - 29). Auch anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend korrekt informiert (CAR pag. 7.402.007 Rz. 37 - 42). Dazu kommt, dass dem Beschuldigten die Anklageschrift (bzw. der Strafbefehl) bereits im Vorfeld dieser beiden Einvernahmen bekannt war. Diese beiden Einvernahmen des Beschuldigten sind somit – im Gegensatz zu den erwähnten vorangehend mit ihm durchgeführten Einvernahmen – im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich verwertbar. II. Materielle Erwägungen 1. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes 1.1 Anklagevorwurf / Standpunkte der Vorinstanz und des Beschuldigten 1.1.1 Der Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten lautet im Wesentlichen wie folgt: Er habe im Zeitraum zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016 drei Dateien, welche drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shaabab»- (recte: «Al-Shabaab»-) Führungsperson Aadan Xaashi Ceyrow (nachfolgend: Ceyrow) enthalten, von seiner USB-Festplatte A6 auf den Computer von B. übertragen und damit verbreitet. Dadurch habe er den IS und verwandte Organisationen in deren verbrecherischen Machenschaften gefördert. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Verbreitung folgender Dateien zur Last gelegt: - Bezeichnung / Pfad: Dateipfad Beschreibung: Der Sprecher sagt, dass er alle Mujaheddin begrüsse. Ein besonderer Gruss gelte dabei Osama BIN LADEN. Was nun geschehe, sei ein Krieg gegen die Muslime. Amerika habe Soldaten aus Burundi, Äthiopien und Uganda nach Somalia geschickt, um zu verhindern, dass die islamische Religion in Ostafrika die Oberhand gewinne. Er rufe alle Somalis zum Dschihad auf. - Bezeichnung / Pfad: Dateipfad

- 13 - Beschreibung: Der Sprecher ruft die im Ausland Lebenden auf, nach Somalia zu kommen, um am Dschihad teilzunehmen. Sie sollen ihre Waffen, Schwerter, alles, was sie finden können, als Waffe gegen die Ungläubigen mitnehmen. Für die Muslime sei es egal, ob der Feind aus Amerika komme oder aus Uganda, Burundi oder Äthiopien. Es seien alles Kafr (Ungläubige). - Bezeichnung / Pfad: Dateipfad Beschreibung: Zu Beginn erinnert der Sprecher daran, dass der Dschihad obligatorisch sei. Es sei dasselbe wie fünf Mal am Tag zu beten und das Einhalten des Ramadan. Die Brüder sollen gegen die Ungläubigen kämpfen und kein Erbarmen zeigen. Sie sollen sie köpfen und in jede Ecke schauen, wo sie sich verstecken. Wenn sie sie töten, sollen sie «Allah Akbar» rufen. Sie sollen sie so grausam wie möglich töten, wie die Welt es noch nicht gesehen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden während sie am Leben sind und es sollen alle Ungläubigen getötet werden. Er wolle die Zuhörer aufwecken, damit sie am Dschihad teilnehmen. (BA pag. 03-00-0002 f.) 1.1.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt, dass die inkriminierten Dateien zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 ab der (durch die BKP am 9. Februar 2016 sichergestellten) USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten auf den PC von B. kopiert worden seien. Auch die deliktische Relevanz der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien sei fraglos gegeben. Die Dateien stellten Propaganda für eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, dar. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sei erfüllt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3 - 2.6). 1.1.3 Unbestritten ist, dass die erwähnten drei Dateien, die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten, von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stammen; der Beschuldigte räumt insofern ein, es sei möglich bzw. könne sein, dass die Dateien von ihm übertragen worden seien (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.017 f., 021 ff.; 5.731.007 f.; Urteil SK.2019.74 E. 2.3.1 Satz 2; CAR pag. 7.300.009 ff. und 7.402.012). Ebenso unbestritten ist der (originale bzw. übersetzte) Inhalt dieser Dateien (vgl. oben E. II. 1.1.1 und unten E. II. 1.6). Der Beschuldigte bestreitet jedoch den Anklagevorwurf, dass die Übertragung der drei erwähnten Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle (TPF 2019.74 pag. 5.721.021; Urteil SK.2019.74 E. 2.3.3) bzw. dass er bewusst und in der Absicht, entsprechende Gruppierungen zu unterstützen respektive zu fördern, Propagandamaterial kopiert habe (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.020; 024 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte die Aussagenwürdigung der Vorinstanz im Rahmen des Plädoyers als nicht nachvollziehbar und offensichtlich rechtsfehlerhaft (CAR pag. 7.300.011 ff.). Bei korrekter Beweis- respektive Aussagewürdigung sei festzustellen, dass er bereits im

- 14 - Februar 2016 unmittelbar nach bzw. am Tag seiner Verhaftung und ohne damals anwaltlich vertreten gewesen zu sein, anlässlich seiner ersten Einvernahme Aussagen gemacht habe, welche seine – nicht erst heute, sondern bereits damals vorhandene – Einstellung und das damit verbundene offene Islamverständnis gezeigt habe (vgl. CAR pag. 7.300.012 - 014). Seine glaubhaften Aussagen würden ein äusserst offenes Verständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen zeigen und wiederum das Gegenteil von dem, was die BA da hineininterpretiert habe (CAR pag. 7.300.013). Er habe nie, insbesondere auch nicht in der fraglichen Zeit (2015/2016) irgendwelche gewaltextremistischen Ideologien von Al- Shabaab, IS, Al-Quaïda usw. vertreten und diese vielmehr seit jeher als klar falsch empfunden. Bereits deshalb sei der Vorwurf der Förderung von Al-Shabaab durch das Kopieren von Daten auf einen fremden Computer geradezu absurd (vgl. CAR pag. 7.300.014 f.). Ein Schuldspruch basierend auf eventualvorsätzlichem Handeln scheide ohnehin aus, da die Anklage ihm nichts Derartiges vorwerfe und Eventualvorsatz zudem ebenfalls nicht erwiesen wäre. Er habe nämlich glaubhaft angegeben, dass er die drei gemäss Anklageschrift relevanten Dateien nicht bewusst auf den PC von B. kopiert, sondern bloss ein (online-)Buch über die arabische Grammatik mit dem Titel «Nahwa (Ashrumi)» auf dessen Computer habe kopieren wollen bzw. kopiert habe. Erheblich entlastende Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (vgl. CAR pag. 7.300.015 ff.). Ihm habe beim Kopieren bzw. Benutzen des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müssen (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.). Schliesslich seien die drei in der Anklageschrift genannten Videodateien nicht verwendet worden. B. und seine Kinder hätten keine Kenntnis von diesen drei Dateien gehabt und diese Videos nie gesehen. Diese drei Dateien seien zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung gelöscht gewesen und hätten vom Beschuldigten gelöscht worden sein müssen (vgl. CAR pag. 7.300.029 f.). 1.2 Rechtliches Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes sorgfältig und korrekt dargelegt, unter ausführlicher Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2 - 2.2.4). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie im Wesentlichen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser Tatbestand in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt,

- 15 wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema 1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).

- 16 - 1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 1.3.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9, mit Hinweisen). 1.3.5 Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind im Wesentlichen aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1 - 1.1.3) ersichtlich, woraus sich auch das Beweisthema ergibt. Zusammenfassend ist unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellt, dass die erwähnten drei Dateien, die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten, von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stammen. Ebenso unbestritten ist der Inhalt dieser Dateien. In verschiedener Hinsicht strittig ist hingegen, in welchem konkreten (objektiven und vor allem subjektiven) Kontext diese Übertragung stattfand bzw. wie die Übertragung beweismässig zu würdigen ist. Der Beschuldigte bestreitet in objektiver Hinsicht insbesondere, dass die Übertragung der Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle und dass er in subjektiver Hinsicht bewusst und in der Absicht, entsprechende Gruppierungen zu unterstützen respektive zu fördern, Propagandamaterial kopiert habe (vgl. oben E. II. 1.1.3). 1.4 Beweisantrag des Beschuldigten Betreffend den im Vorfeld der Berufungsverhandlung teilweise gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1 in fine) ist auf die Beweisverfügung vom 8. Januar 2021 zu verweisen (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3;

- 17 - CAR pag. 6.200.001 ff.) sowie auf die entsprechende (erneute) Übersetzung mittels Dolmetscherin von Passagen aus der Audiodatei «Dateipfad» anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 (CAR pag. 7.200.003 ff.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 7.200.009). 1.5 Beweismittel Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel vor: 1.5.1 Sachbeweise In sachlicher Hinsicht liegen zu diesem Anklagepunkt folgende verwertbaren Beweismittel vor: Die sichergestellen drei Dateien, welche drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shabaab»-Führungsperson Ceyrow enthalten sollen (vgl. oben E. II. 1.1.1), mit den in diesem Zusammenhang erstellten, nachfolgend aufgeführten Berichten, die sich (teilweise mit Übersetzungen) auch zu diversen weiteren sichergestellten Dateien äussern: - Bericht betreffend Auswertung von elektronischen Sicherstellungen vom 29. August 2018 (vgl. BA pag. 10-01-0001 ff.) - Bericht zur Sicherstellung / forensischen Sicherung elektronischer Geräte und Datenträger vom 10. September 2018 (BA pag. 10-01-0171 ff.) - Bericht zur forensischen Auswertung elektronischer Daten vom 22. Oktober 2018 (BA pag. 10-01-0177) - Bericht Auswertung von elektronischen Sicherstellungen vom 26. Oktober 2018 (BA pag. 10-01-0185 ff.) - Bericht über die detaillierte Analyse relevanter Videos vom 3. Dezember 2018 (BA pag. 10-01-0190 ff.) 1.5.2 Personalbeweise Die Verwertbarkeit von Aussagen des Beschuldigten und weiterer Personen, die während Einvernahmen gemacht wurden, wurde bereits oben geprüft, worauf verwiesen werden kann (E. I. 4. - 4.2.7; siehe dazu unten E. II. 1.7. - 1.7.1.5 und 1.8 - 1.8.3). Zudem liegen in Form von Audio- bzw. Videodateien weitere, ausserhalb von Einvernahmen getätigte Äusserungen des Beschuldigten vor, die in den erwähnten Berichten (oben E. II. 1.5.1) thematisiert und unten (E. II. 1.7.2 - 1.7.6) exemplarisch bzw. auszugsweise wiedergegeben werden. 1.6 Drei Predigten von Ceyrow Auf den drei inkriminierten audiovisuellen Dateien sind drei zusammenhängende Reden von Ceyrow zu hören, der ab 2006 als militärischer Führer der verbotenen Organisation «Al-Shabaab» gilt (Dateipfad). Bei «Al-Shabaab» handelt es sich um eine salafistisch geprägte Terrororganisation militärischen Zuschnitts in Somalia,

- 18 die 2012 der Al-Qaïda die Treue geschworen hat und seitdem als regionaler Al- Qaïda-Ableger gilt. Wie die Al-Qaïda betreibt auch die «Al-Shabaab»-Miliz den bewaffneten Dschihad mit dem Ziel, am Horn von Afrika einen islamistischen Gottesstaat (Kalifat) mit strikter Auslegung des islamischen Rechts (Scharia) zu errichten. Sie ist nachgewiesenermassen verantwortlich für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zahlreiche Anschläge gegen die Zivilbevölkerung (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.262.2.011; Dateipfad, Dateipfad sowie Dateipfad). Beim Abspielen der drei Dateien ist zu Beginn jeweils eine schwarze Fahne mit arabischen Schriftzügen und einem weissen Logo zu sehen. Es ist notorisch, dass es sich dabei um die sogenannte IS-Flagge handelt (vgl. Dateipfad). Das islamische Glaubensbekenntnis (Arabisch: shahāda) in der speziellen Kombination mit dem Siegel des Propheten, wie es auf der IS-Flagge zu sehen ist, wird ausschliesslich vom IS, der Al-Qaïda und diesen zugewandten Gruppierungen, wie der «Al- Shabaab»-Miliz, benutzt. Die «Al-Shabaab»-Miliz setzt damit ein zentrales Symbol des Islams für ihre terroristischen Zwecke ein. Ceyrow ruft in den Reden die Somalis, auch die im Ausland lebenden, zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen (Arabisch: Kafr) auf. Diese seien so grausam wie möglich zu töten. Der Inhalt bzw. die Übersetzung der drei Dateien ist unbestritten; insofern wurde keine neue Übersetzung verlangt (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 15 - 22). 1.7 Aussagen / Äusserungen des Beschuldigten 1.7.1 Erst- und zweitinstanzliche Einvernahmen des Beschuldigten 1.7.1.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme hatte der Beschuldigte geäussert, dass er seine USB-Festplatte mit der Absicht in B.s PC gesteckt habe, um Unterrichtsmaterial zu kopieren, nicht um diese drei Predigten dort zu übertragen. Den Speicher habe er an B.s PC einstecken müssen, um das Buch «Das arabische Buch ist in deinen Händen» auf diesen zu laden, damit B.s Kinder S. und T. es dort lesen und Arabisch lernen könnten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 39 - 46). Es könne sein, dass es aus Unwissen übertragen worden sei, jedoch nicht bewusst. Diese drei Dateien habe er besessen, um davon zu lernen (im Sinne einer Vorsichtsmassnahme) und nicht um sie anderen bzw. B. zu zeigen (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 2 - 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben im Wesentlichen (vgl. CAR pag. 704.012 Rz. 10 - 12; 31 f.; 39 - 41 und pag. 704.013 Rz. 15 - 23). Dass sich auf B.s PC plötzlich noch andere Dateien befunden hätten könne daher rühren, dass er möglicherweise den ganzen Ordner hineingetan habe – möglicherweise sogar noch mehr. Vielleicht hätten sich im gleichen Ordner wie das Arabisch-Buch auch diese Predigten befunden. Er sei ja nur ein Mensch, der auch Fehler machen könne (vgl. CAR pag. 704.013 Rz. 25 - 28; 30 - 33; 35 - 39). https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Shabaab_(Miliz)

- 19 - 1.7.1.2 Auf Vorhalt des Inhalts der drei Reden bezeichnete der Beschuldigte diesen vor der Vorinstanz als «falsch». Darum habe er den Leuten klarmachen wollen, dass sie insofern aufzupassen müssten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz. 15 - 22). Als Beispiel nannte er diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung die Gruppe «Takfir wal-Hijra», bei welcher seine Ehefrau Mitglied gewesen sei. Es gäbe viele Leute im Westen, die solche Dinge hören und deren Mitglieder würden. Er habe nicht einer von denen werden, frei denken und nicht nach einer Ideologie leben wollen (vgl. CAR pag. 7.402.010 Rz. 33 ff.; pag. 7.402.011 Rz. 1 ff.; pag. 7.402.014 Rz. 1 ff., 11 f., 25 ff.). 1.7.1.3 Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, mit «ich weiss viel» (über «Al- Shabaab») habe er gemeint, dass er wisse, dass sie Somalier seien und ihn daher nicht irreführen könnten. «Al-Shabaab» seien «Falsche», Terroristen und auf der ganzen Welt verboten. Er sei nie Mitglied gewesen, möchte ein freier Mensch sein und dass ihm niemand eine Ideologie bringe (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 1 - 14, 16 - 18, 20 - 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass die «Al-Shabaab»-Miliz falsch läge, wenn sie Nicht-Mitglieder als «Verräter» oder «Ungläubige» bezeichne. Deren falscher Islam sei nicht kompatibel mit seinem eigenen. Ihn könne man nicht irreführen bzw. auf den falschen Weg bringen, da er wisse, «was sie seien» (vgl. CAR pag. 7.402.014 Rz. 40 - pag. 7.402.015 Rz. 8; 14 - 44). 1.7.1.4 Seine Auffassung des Begriffs «Dschihad» definierte der Beschuldigte vor der Vorinstanz dahingehend, dass der Aufruf zur Tötung von Ungläubigen für ihn keinen Dschihad darstelle. Dschihad bezeichne vielmehr, wie er seine Kinder erziehe und sein Leben führe; man müsse etwas leisten für die Mitmenschen, nicht Menschen töten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 31 - 38). Auf die Frage, ob die Tötung von Menschen ein falsch verstandener Dschihad sei, antwortete er dahingehend, dass er nicht wolle, dass wenn er (Anmerkung des Gerichts: aus der Verhandlung) rauskomme, es heissen würde, dass er ungläubig geworden sei. Er sei ja kein islamischer Gelehrter. Er wolle nicht sagen, es sei so, wenn geglaubt werde, es sei das (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 40 - 46). Auf seine früheren Aussagen zum Thema Apostasie, wonach er nicht der Meinung sei, dass man jemanden töten müsse, der sich vom Islam abwende, dies jedoch vom muslimischen Glauben so vorgesehen sei, er jedoch nicht derjenige sei, der die Tötung vornehmen müsse, stellte er klar, dass man nicht «an einen Vers nicht glauben dürfe», ansonsten man ungläubig werde. Er selber sei ja nicht derjenige, der die Person verurteilen müsse oder solle. Man solle den Glauben nicht mit Fragen löchern, da man sonst unsicher werde (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.010 Rz. 5 - 23). Gemäss Islam sei ein Abtrünniger zu töten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.009 Rz. 41 f.; pag. 5.731.011 Rz. 1 - 4). Auf die Frage, ob eine andere Person nicht legitimiert sei zu töten, auch wenn der Prophet das sage, antwortete er insofern ausweichend, dass dies von einem Gericht in einem islamischen Staat

- 20 entschieden werden müsse, nicht aber wie da, wo jeder machen könne, was er wolle. Scharia sei jedoch mehr als das, es bedeute auch zu beten und zu fasten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.011 Rz. 14 - 16; 18). Gegenüber dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, dass «Dschihad» beispielsweise auch «sich bemühen» bedeuten könne - alles was mit gut zu tun habe, wie seine Kinder zu unterstützen oder zu arbeiten (vgl. CAR pag. 7.402.015 Rz. 46 - pag. 7.402.016 Rz. 3). Seine vorherigen Aussagen zum Thema Apostasie, insbesondere bezüglich einer Hadithe, gemäss welcher Abtrünnige nach Einräumung einer Bedenkzeit ohne Aussprechen des Glaubensbekenntnisses (Shahada) zu töten seien, bzw. der vom Beschuldigten geäusserten Ansicht, dass die Tötung eines Abtrünnigen, sofern durch ein Scharia-Gericht legitimiert, in Ordnung sei, kommentierte der Beschuldigte insofern, als man den Koran nicht nur teilweise, sondern als Gesamtes glauben solle (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 17 - 28). Seine Aussage bezüglich der Legitimation von gerichtlich angeordneten Tötungen Abtrünniger relativierte er insofern, als dies «etwas Falsches» sei. Er hätte nur gesagt, dass dies gewisse Menschen tun würden und es falsch sei. Selbst wenn dies die Worte des Propheten seien, so könne man sich für solche Taten nicht jedes Mal darauf berufen, da es sonst Unruhen gäbe, Ordnung und Respekt verloren gingen und jeder das Gefühl habe, machen zu können was er wolle (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 30 - 32; pag. 7.402.017 Rz. 5 - 16; 18 - 21; pag. 7.402.018 Rz. 9 - 30). 1.7.1.5 Zum Thema «Scharia» erklärte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz, dass er erst nach Somalia zurückkehren würde, wenn es dort die richtige Scharia gäbe. Bisher würden nirgends die richtige Scharia oder der richtige Islam angewendet (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Rz. 5 ff.). Die schweizerischen Gesetze würde er jedoch akzeptieren (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Rz. 9 f.). Gegenüber dem Berufungsgericht definierte er die «richtige Scharia» als die «Zeit, als der Prophet gelebt habe, als alle friedlich zusammengelebt hätten, die Juden, Christen und Muslime». Jetzt sei aber eine andere Zeit. Er lebe in der Schweiz seinen Glauben, ohne dass ihn jemand zwinge oder nötige, etwas zu machen, was er nicht wolle. Er könne beten, nach Mekka gehen, reisen, frei entscheiden. Die Schweizer Gesetzgebung (insbesondere das Strafrecht) sei etwas Gutes (vgl. CAR pag. 7.402.018 Rz. 32 - pag. 7.402.019 Rz. 17). 1.7.2 Audiodatei «Dateipfad» (vgl. USB-Stick BA pag. 10-01-0059 / (Dateipfad); oben E. II. 1.4; CAR pag. 7.200.003 ff., insbesondere 005 - 007): Der Beschuldigte machte zu Recht geltend, dass Passagen aus dieser Audiodatei falsch übersetzt worden seien (vgl. CAR pag. 1.100.054 f.; oben Sachverhalt lit. B.1 in fine), weshalb die entsprechenden Passagen anlässlich der Berufungsverhandlung durch die anwesende Dolmetscherin neu übersetzt wurden (vgl. oben Sachverhalt lit. B.3; CAR pag. 6.200.001 ff.; 7.200.003 ff.). Die Berufungskammer stützt sich, sofern für die Beweiswürdigung relevant, auf diese neue Übersetzung

- 21 ab (dies im Gegensatz zur Vorinstanz, die sich auf die alte Übersetzung abstützte; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3.4 S. 18, Passage «ab Minute 00:48:59»; BA pag. 10-01-0144). 1.7.3 Videosequenzen betreffend das «Haus der Religionen» in Bern (Asservat A4, Pfade: «Dateipfade» [Speicherzeitpunkte: Je 1. Mai 2015]): Gemäss Bericht der BKP vom 29. August 2016 wurde der Beschuldigte bei diesen beim «Haus der Religionen» in Bern gedrehten Videosequenzen anhand seiner Stimme identifiziert (BA pag. 10-01-0021). Die erste Videosequenz enthält gemäss Übersetzung folgende Aussagen des Beschuldigten: Hier werde in ein Millionen-Dollar- Bauprojekt investiert. Neun Weltreligionen würde unter ein Dach gebracht. Wie wollten sie sich überhaupt verständigen? Juden, Moslems, Christen und dann kämen andere, die was Anderes glaubten. Allah habe gesagt, dass nur der Islam die einzige richtige Religion sei. Wer was Anderes glaube, werde in der Hölle schmoren. Und in die ewige Verdammnis gehen (BA pag. 10-01-0034). Die zweite Videosequenz enthält gemäss Übersetzung folgende Aussagen des Beschuldigten: Er spreche über ein ein Millionen-Dollar-Projekt, das Haus der Religionen, und lese eine Sure aus dem Koran. Er sehe einen Mann mit Bierdose in der Hand und schreie «a-uzhu-billah minal Shaidhani rajim» (Bedeutung bzw. Übersetzung: «Ich nehme Zuflucht zu Allah von Satan, der Verworfenen»). Am Ende sage er, es sei unmöglich, mehrere Religionen unter ein Dach zu bringen. Er frage sich, was Religionsfreiheit bedeute. Der Prophet Mohammed habe gesagt, alle, die eine andere Konfession annähmen, oder die Religion verliessen, sollten getötet werden. Die Abtrünnigen sollten zum Tode verurteilt werden (vgl. BA pag. 10-01-0035; vgl. auch BA pag. 10-01-0021 sowie 0146 f.). 1.7.4 «Sprachmemo002» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 25; USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 1. Mai 2015]): Im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer (nicht näher bezeichneten) «Mutter» äusserte sich der Beschuldigte gemäss Übersetzung insbesondere wie folgt: Ihre Tochter sei sehr krank. In ihr spreche ein Dschinn, der «Madaxyare» heisse und erzählt habe, wer ihn geschickt habe. Dieser Mann lebe in Jowar, er habe mehrere Dschinn in seiner Macht. Sie müsse ihm (dem Beschuldigten) dessen Telefonnummer, Namen, Adresse und Nachnamen sagen. Sie würden ihn telefonisch kontaktieren und bitten, damit aufzuhören. Wenn er das nicht mache, müsse er mit Konsequenzen rechnen. Es gebe Al Shabaab, man könne diese beauftragen, diesen Mann zu mahnen oder einzuschüchtern. Al Shabaab seien junge religiöse gute Leute, die helfen würden (BA pag. 10-01-0209; 0210). 1.7.5 «Sprachmemo010» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 23; USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 19. Februar 2015]): Im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Bruder von AA. äusserte sich der Beschuldigte gemäss Übersetzung insbesondere wie folgt: Er (der Bruder von AA.)

- 22 dürfe nicht in ein Kafir-Land reisen (auswandern), das verbiete die Religion. Er dürfe nur unter drei Umständen in ein Kafir-Land gehen: 1. Gesundheitliche Gründe (mangelnde medizinische Versorgung), 2. Geschäftliche Gründe, 3. Missionierung für den Islam (vgl. BA pag. 10-01-0207). 1.7.6 «Sprachmemo013» («Dateipfad» bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 12; USB-Stick BA-10-01-0245 [Speicherzeitpunkt: 1. Mai 2015]): Gemäss Übersetzung fragte eine Frau namens «BB.» (vgl. hierzu auch «Sprachmemo011», BA pag. 10-01-0201) während eines Gesprächs den Beschuldigten, ob er ihren Ex- Mann und einen Mann aus Afrika töten könne. Diese würden sie immer verhexen. Der Beschuldigte habe darauf verneint, einen Mann in Europa und Vater von zwei Kindern töten zu können. Aber beim anderen könne man jemanden beauftragen, damit dieser bei einem Bombenanschlag ums Leben komme. Das könne und müsse man machen, der habe den Tod verdient (vgl. BA pag. 10-01-0202). 1.8 Aussagen von Auskunftspersonen 1.8.1 Q. sagte am 12. Dezember 2016 gegenüber der BKP aus, dass er von seinem Sohn nie gehört habe, dass der Beschuldigte ihm Videos gezeigt habe. Er verneinte auch, dass Beschuldigte sich gegenüber ihm (Q.) jemals über Dschihadisten / den Dschihad geäusssert habe (vgl. BA pag. 12-01-0008 Rz. 12 - 16; pag. 12-01-0009 Rz. 14 - 16). 1.8.2 R. (Ehefrau des Beschuldigten) erklärte am 12. Dezember 2016 gegenüber der BKP, dass der Beschuldigte ein guter Mann sei, der ihren Kindern das arabische Alphabet beibringen würde (vgl. BA pag. 12-02-0004 Rz. 6 f.; pag. 12-02-0009 Rz. 10 f.). Ob er mit Al-Shabaab etwas zu tun habe, wisse sie nicht – sie glaube aber nicht. Für ihn seien alle (auch Andersdenkende) gleich. Sie und ihr Mann lebten hier und seien zufrieden (vgl. BA pag. 12-02-0012 Rz. 7 f., 22 ff.). In der Schweiz sei alles freiwillig und ab 18 Jahren könne jeder machen was er wolle. Sie schaue nicht was ihr Mann mache – sie sei die meiste Zeit mit ihren Kindern und deren Betreuung beschäftigt. Es stimme nicht, dass ihr Mann Al-Shabaab unterstütze oder Andersgläubige als Ungläubige bezeichne (vgl. BA pag. 12-02- 0013 Rz. 1 ff., 14 - 20). 1.8.3 B. verneinte gegenüber der BKP am 21. Dezember 2016, dass der Beschuldigte seinen Computer für den Unterricht benutzt habe, da dieser nur Papier und Hefte benutze. Er habe sich ihm gegenüber nie über Dschihadisten, den Dschihad oder islamische/extremistische Organisationen geäussert (vgl. BA pag. 12-03-0005 Rz. 7 f.; pag. 12-03-0006 Rz. 23 - pag. 12-03-0007 Rz. 1; zur Verwertbarkeit dieser Einvernahme zu Gunsten des Beschuldigten vgl. oben E. I. 4.1). Von der BKP am 13. Juni 2017 erneut einvernommen, erklärte er, dass der Beschuldigte «nie etwas angeschlossen habe». Er könne sich an keine aufgenommenen Videos auf seinen Geräten erinnern. Seine (B.s) Frau benutze (auf seinem PC) manchmal

- 23 - YouTube. Er wisse nicht, wo sich diese (ihm vorgehaltenen) Filme befänden, wer sie heruntergeladen und angesehen habe. Er habe diesen PC seit mehr als 10 Jahren und er sei möglicherweise auch von Besuchern benutzt worden (vgl. BA pag. 12-03-0011 Rz. 2 - 14, 21 - 33). Sofern sich auf dem Computer Filme befinden würden, so müsse wohl etwas an diesem angeschlossen worden sein, beispielsweise vom Beschuldigten, möglicherweise im Rahmen des Koranunterrichts. Geschaut hätten diese Videos wohl seine Besucher (Erwachsene oder Jugendliche) oder der Beschuldigte selber (vgl. BA pag. 12-03-0012 Rz. 7 - 14, 22 - 29). Der Beschuldigte sei nicht jemand, den man immer habe beobachten müssen (vgl. BA pag. 12-03-0013 Rz. 7 - 9). 1.9 Beweiswürdigung / Beweisergebnisse 1.9.1 Erstellt ist gemäss den vorliegenden Beweismitteln (insbesondere der durchgeführten forensisch-technischen Analyse), dass die Audiodateien mit den Predigten von Ceyrow, die auf dem Computer von B. gefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten, von der USB-Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten stammen und dass diese Dateien vom Beschuldigten übertragen worden sind. Für eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten liegen keinerlei stichhaltige Hinweise vor. 1.9.2 1.9.2.1 Soweit der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, dass er stets ein äusserst offenes Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt habe (vgl. oben E. II. 1.1.3), so erscheint dies – insbesondere auch unter der vom Beschuldigten geforderten Berücksichtigung der Grundsätze der Aussagenanalyse (vgl. CAR pag. 7.300.011 ff.) – als stark beschönigend und unzutreffend. Die Selbsteinschätzung des Beschuldigten beruht offenbar auf einer sehr einseitigen bzw. selektiven Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und steht in klarem Widerspruch zu diversen anderslautenden Äusserungen seinerseits. Zu erwähnen ist insbesondere, dass er explizit und ohne irgendwelche Relativierungen geltend machte, Allah habe gesagt, dass nur der Islam die einzige richtige Religion sei; wer etwas Anderes glaube, werde in der Hölle schmoren und in die ewige Verdammnis gehen. Der Prophet Mohamed habe gesagt, dass alle, die eine andere Konfession annähmen oder die Religion verliessen (Abtrünnige), zum Tode verurteilt bzw. getötet werden sollten (vgl. oben E. II. 1.7.3). 1.9.2.2 Auch seine Äusserung gegenüber einer telefonischen Gesprächspartnerin, wonach es Al Shabaab gäbe und man diese beauftragen könne, den im Telefongespräch erwähnten Mann zu mahnen oder einzuschüchtern – denn Al Shabaab seien junge religiöse gute Leute, die helfen würden (vgl. oben E. II. 1.7.4) – widerspricht diametral der Behauptung des Beschuldigten, dass er gewaltextremistische bzw. Ideologien von Al-Shabaab, IS, Al-Quaïda usw. seit jeher als klar

- 24 falsch empfunden habe. Die erwähnte Äusserung widerspricht auch seinen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen getätigten Aussagen, Al- Shabaab seien «falsche» bzw. die lägen eben «falsch» (vgl. oben E. II. 1.7.1.3). 1.9.2.3 In die gleiche Richtung deutet auch die Äusserung des Beschuldigten, wonach man in Bezug auf einen (im entsprechenden Gespräch konkret thematisierten) Mann jemanden damit beauftragen könne, diesen bei einem Bombenanschlag ums Leben kommen zu lassen und man dies machen könne und müsse, da er den Tod verdient habe (vgl. oben E. II. 1.7.6). 1.9.2.4 Sein Rat an einen Bekannten, wonach dieser nicht in ein Kafir-Land reisen (auswandern) dürfe, weil das die Religion verbiete, bzw. dies nur aus drei Gründen erlaubt sei (gesundheitliche Gründe bzw. mangelnde medizinische Versorgung, geschäftliche Gründe oder Missionierung für den Islam [vgl. oben E. II. 1.7.5]) deutet ebenfalls keineswegs auf das vom Beschuldigten sich selbst zugeschriebene «äusserst offene Islamverständnis» hin – das Gegenteil ist der Fall. 1.9.2.5 Zusätzlich lassen auch diverse Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstund zweitinstanzlichen Einvernahmen erkennen, dass er sich von einem fundamentalistischen bzw. dschihadistischen Islamverständnis nie wirklich distanziert hat. Illustrativ ist dazu etwa seine ausweichende Reaktion auf die Frage, ob Menschen töten für ihn nicht Dschihad sei bzw. ob dies ein falsch verstandener Dschihad sei. Diesbezüglich betonte er, dass er nicht möchte, dass es heisse, er sei ungläubig geworden, wenn er (aus der Gerichtsverhandlung) rauskomme (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 1). 1.9.2.6 Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte sichtlich und wiederholt bemüht, seine bisherigen Aussagen betreffend Dschihad sowie Scharia zu relativieren bzw. in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Dies z.B. indem er geltend machte, dass die Tötung von Menschen nichts mit «seinem» Islam zu tun habe (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 12 - 15). Auf jeweiliges Nachfragen, z.B. auf Vorhalt seiner früheren Aussagen zum Thema Apostasie (Befürwortung der Tötung von Abtrünnigen, sofern durch ein Scharia-Gericht legitimiert), antwortete er ausweichend, dass man den Koran nur als Ganzes (nicht teilweise) glauben solle (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 17 - 28). Auf Nachfrage sagte er zwar aus, dass «das mit der Tötung» «etwas Falsches» sei, respektive er verneinte, dass er einen Abtrünnigen, sofern vom Scharia-Gericht so entschieden und ihm befohlen, töten würde (vgl. oben E. II. 1.7.1.4 Abs. 2; CAR pag. 7.402.016 Rz. 30 - 32; pag. 7.402.017 Rz. 5 - 16). Auf den Hinweis, dass dies jedoch die Worte des Propheten seien, antwortete er aber erneut ausweichend und verharmlosend, dass man nicht jedes Mal sagen könne, dass der Prophet dies und das gesagt habe und dies dann auch machen könne, weil es zu Unruhe

- 25 und Unordnung (Mangel an Respekt) führe (vgl. oben E. II. 1.7.1.4; CAR pag. 7.402.017 Rz. 18 - 21 und pag. 7.402.018 Rz. 9 - 30). Auf diese Weise vermied er einmal mehr eine klare Distanzierung und versuchte vom eigentlichen Kern des Problems abzulenken – der fundamentalistisch-dschihadistischen Ideologie und ihren Konsequenzen für das menschliche Zusammenleben (Missachtung elementarer Menschenrechte wie der Glaubens- und Gewissensfreiheit, des Rechts auf Leben, etc.). Die erwähnten Relativierungen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen erscheinen somit gesamthaft betrachtet nicht glaubwürdig. Der Beschuldigte distanzierte sich höchstens oberflächlich, aber – wie insbesondere aus seinen Antworten auf Nachfragen und Vorhalte ersichtlich wird – nicht grundlegend von Aussagen, die auf seine ideologische Nähe zum Gedankengut von Al-Shabaab schliessen lassen. Soweit er geltend macht, er habe stets ein äusserst offenes Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt, handelt es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen. 1.9.2.7 Bereits vor diesem aufgezeigten Hintergrund erscheint der Vorwurf, dass der Beschuldigte mit dem Kopieren der drei Dateien auf einen fremden Computer die «Al-Shabaab» (bzw. den IS und verwandte Organisationen) in ihren verbrecherischen Machenschaften habe fördern wollen bzw. er eine solche Förderung zumindest in Kauf genommen habe – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.014 f.) – keineswegs als «absurd». Daran ändert sich im Übrigen auch nichts, wenn man Aussagen des Beschuldigten berücksichtigt, die er anlässlich von Einvernahmen gemacht hat, die beweismässig nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (vgl. oben E. I. 4.2 - 4.2.6; CAR pag. 7.300.012). Die entsprechenden Aussagen (die er sinngemäss anlässlich den erst- und zweitinstanzlichen Einvernahmen wiederholte) vermögen weder seine völlig anderslautenden eigenen Äusserungen (vgl. oben E. II. 1.7.3 - 1.7.6; 1.9.2 - 1.9.2.4) noch den Inhalt der drei Predigten Ceyrows zu entkräften und ändern auch nichts an seiner mangelnden Distanzierung von der fundamentalistischdschihadistischen Ideologie (vgl. oben E. II. 1.9.2.5 f.). Auch der Umstand, dass die anlässlich der Berufungsverhandlung neu übersetzten Äusserungen des Beschuldigten aus der Audiodatei «Dateipfad» (vgl. oben E. II. 1.7.2; CAR pag. 7.200.005 ff.) ihn nicht belasten (im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, die sich auf die alte Übersetzung abstützte; vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.3.4 S. 18, Passage «ab Minute 00:48:59»; BA pag. 10-01-0144), vermag an der erwähnten Einschätzung (oben E. II. 1.9.2.7 erster Satz) gesamthaft betrachtet nichts zu ändern. 1.9.3 1.9.3.1 Die drei inkriminierten Dateien waren nachweislich auf der USB-Festplatte (A6) des Beschuldigten in einer Verzeichnisstruktur mit dem Namen «Muxaadarooyin Muuqaal ah» (zu Deutsch: «Veranstaltungen / bewegte Bilder») in einem eigens erstellten Verzeichnis «Macalim Adam Xaashi Cerow» (zu Deutsch: Lehrer Adam

- 26 - Xaashi Cerow) abgespeichert. Die erwähnten Dateien waren demnach mit dem Namen «Cerow» eigens bezeichnet. Ein versehentliches Übertragen auf den Computer von B. erscheint schon aus diesen Gründen unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die meisten der übrigen Verzeichnisse in erwähnter Verzeichnisstruktur die Bezeichnung «sh.Xasaan» tragen (vgl. BA pag. 10-01- 0183). Bei Xassaan Xusseen (alternative Schreibweise: Xasaan Xuseen) handelt es sich um den am 19. April 1979 in Kenia geborenen und dort wohnhaften Prediger Hassan Mahat Omar (alias Hassan Husseyn Adam Abu Salman und andere Aliasnamen), der die Leitung einer religiösen Institution (inkl. Moschee) in Nairobi innehat, die als Rekrutierungs- und Propagandastätte für die «AI-Shabaab»-Miliz bekannt ist. Spätestens seit 2008 fungiert Hassan Mahat Omar als ideologischer Führer von «AI-Shabaab» und gibt deren terroristischen Aktivitäten eine Schariarechtliche Legitimation. Er soll im März 2015 seine Loyalität zum IS und dessen Führer Abu Bakr Al-Baghdadi verkündet und die Milizen von «AI-Shabaab» ebenfalls zur Loyalität gegenüber dem IS aufgerufen haben. 2011 wurde er zusammen mit anderen «Al-Shabaab»-Führungspersonen vom UN-Sicherheitsrat in dessen Sanktionsliste aufgenommen und figuriert auch auf einer Sanktionsliste des SECO (vgl. BA pag. 10-10-142). Der Beschuldigte wusste auch unter diesem Gesichtspunkt, dass sich in dieser Sammlung Dateien mit problematischem Inhalt befanden. 1.9.3.2 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auf der Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten und auf B.s PC neben den drei erwähnten Predigten von Ceyrow, die je identisch enthalten sind bzw. wiederhergestellt werden konnten, u.a. je auch 33 Videos des erwähnten Xassaan Xusseen sowie 11 Videos von «DD.» enthalten sind. Bei Letzterem handelt es sich gemäss Schlussbericht der BKP um einen salafistischen US-Amerikaner, welcher gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen in einem US-Strafverfahren mit Terrorismusbezug verurteilt worden sein soll (BA pag. 10-01-0135, inkl. Fn. 11). Diese Umstände bestärken den Eindruck, dass der Beschuldigte genau wusste, dass es auf dieser Festplatte Dateien mit problematischem Inhalt hatte (vgl. oben E. II. 1.9.3.1). 1.9.3.3 Des Weiteren sind die drei erwähnten Predigten von Ceyrow nicht die einzigen diesen betreffenden Dateien, die auf den sichergestellten Festplatten des Beschuldigten enthalten sind. Auf den Asservaten A3, A4, A5, A6 und E10 fanden sich vielmehr ca. 67 Video-Dateien, die den Dateinamen «(Dateipfad)» tragen (BA pag. 10-01-0179); diese sind auf den BA pag. 10-01-0213 - 0217 detailliert aufgelistet. Auch aus diesem Grund muss angenommen werden, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, was der (ideologische) Inhalt der zahlreichen von ihm auf seinen diversen Festplatten abgespeicherten Predigten von Ceyrow war, insbesondere auch der Inhalt der besagten drei auf B.s PC übertragenen Predigten Ceyrows.

- 27 - 1.9.3.4 Die erwähnte Verzeichnisstruktur (oben E. II. 1.9.3.1) wurde integral auf B.s PC kopiert. Der jeweilige Inhalt der Dateien ist bzw. war anhand der einzelnen Verzeichnisnamen erkennbar. Der Beschuldigte hatte die bei ihm sichergestellten Dateien sehr genau nach Thema und Titel geordnet (BA pag. 10-01-0140; vgl. auch die Excel-Liste zum USB-Stick in BA pag. 10-01-0059), was von seiner Absicht zeugt, die einzelnen Dateien problemlos wiederfinden zu können. Dies bestätigte er denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.017 Rz. 22 f. / 27 ff.). Gemäss diesen Umständen bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das blosse Kopieren eines Arabischbuches ging, sondern primär um die Verbreitung des Gedankenguts von «Al-Shabaab». 1.9.3.5 Dass die Auskunftspersonen B. und Q. jeweils verneinten, dass sich der Beschuldigte gegenüber ihnen jemals über Dschihadisten, den Dschihad bzw. islamistische / extremistische Organisationen geäussert hätte (vgl. oben E. II. 1.8.1; BA pag. 12-01-0009 Rz. 14 - 16; E. II. 1.8.3; BA pag. 12-03-0006 Rz. 23 - pag. 12- 03-0007 Rz. 1), ändert an der erwähnten Einschätzung gesamthaft betrachtet nichts. Auch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, wonach dieser ihres Wissens mit Al-Shabaab nichts zu tun habe und alle Menschen (inkl. Andersgläubige) als gleichwertig betrachte (vgl. oben E. II. 1.8.2; BA pag. 12-02-0012 Rz. 7 f. und 22 ff.), ändern an der obigen Einschätzung nichts Grundlegendes. Letztere Behauptung betreffend die Gleichwertigkeit aller Menschen steht zudem in klarem Widerspruch zu abwertenden Äusserungen des Beschuldigten gegenüber Ungläubigen («Kafir»; vgl. insbesondere oben E. II. 1.7.3, 1.7.5, 1.9.2.1, 1.9.2.3). Abgesehen davon sind die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (aufgrund deren Zusammenlebens, des damit verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses, sowie wegen des potenziellen Einflusses der Aussagen der Ehefrau auf eine allfällige Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz [vgl. oben Sachverhalt lit. A.5]) ohnehin mit gebotener Zurückhaltung zu würdigen. 1.9.3.6 Zusammenfassend erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihm beim Kopieren bzw. Benutzen des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müsse (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.), als reine Schutzbehauptung. 1.9.4 1.9.4.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme betreffend die bei ihm sichergestellten Dateien generell an, dass er diese heruntergeladen habe, weil er habe wissen wollen, was die Leute machen bzw. glauben würden, was auf der ganzen Welt passiere und warum das passiere, damit er nicht in die gleiche Falle gerate wie seine Exfrau. Er habe verstehen, sich ein Bild des IS oder der Al- Quaïda machen und vorsichtig sein wollen (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.731.008 Rz.

- 28 - 33 f.; pag. 5.731.013 Rz. 36 ff.; vgl. oben E. II. 1.7.1.2). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 1.9.4.2 Die «Al-Shabaab» gilt als somalischer Ableger der Al-Qaïda, was aufgrund breiter Medienberichterstattung sowie der Propagandatätigkeit dieser Gruppierung allgemein bekannt ist. Dem Beschuldigten als Somalier war zweifellos bekannt, dass es sich bei der «Al-Shabaab»-Miliz um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation handelt. Er gab selber an, viel über die «Al-Shabaab» zu wissen (vgl. oben E. II. 1.7.1.3). 1.9.4.3 Auf einer sichergestellten Toshiba-Festplatte des Beschuldigten befindet sich eine Audionachricht vom 18. Februar 2015 (Dateipfad) bzw. Excel-Datei Nachtragsbericht Rubrik 27; USB-Stick BA-10-01-0245), worin er gegenüber einem Gesprächspartner angibt, eines Tages nach Somalia zurückkehren zu wollen, wenn es dort die Scharia gebe (BA pag. 10-01-209). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussage und präzisierte, dass es aber bisher weltweit noch keinen Ort gäbe, wo die richtige Scharia angewendet werde (TPF 2019.74 pag. 5.731.014 Z. 5 ff.). Dies spricht – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urteil SK.2019.74 E. 2.4.3 Abs. 2) – für seine Hoffnung auf einen Sieg der «Al-Shabaab» in Somalia. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er unter der «richtigen Scharia» bzw. dem «richtigen Islam» Zustände verstehe wie damals zu Zeiten des Propheten, als alle friedlich zusammengelebt hätten, die Juden, Christen und Muslime (vgl. CAR pag. 7.402.018 Rz. 32 - pag. 7.402.019 Rz. 8). Seine Antworten machten demgemäss einen ausweichenden, beschönigenden und wenig glaubwürdigen Eindruck. So trifft es etwa keineswegs zu, dass zu Zeiten des Propheten (Mohammed) «alle» (d.h. Juden, Christen und Muslime) tatsächlich friedlich zusammenlebten. Es entspricht aber bekanntermassen einem strikte rückwärtsgewandten, fundamentalistisch-dschihadistischen Islamverständnis (wie es Organisationen wie Al- Shabaab propagieren), genau jenen Zustand («Kalifat») wiederherstellen zu wollen, der zur Zeit des Propheten Mohammed geherrscht haben soll, und – wie der Beschuldigte es tut – ausschliesslich dies als den «wahren Islam» bzw. die «richtige Scharia» zu bezeichnen. 1.9.4.4 Die Aussage, wonach es dem Beschuldigten bei der Übertragung von Dateien auf B.s PC nur um die Sprache bzw. den Sprachunterricht gegangen sei (vgl. oben E. II. 1.7.1.1), ist angesichts obiger Feststellungen unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls als Schutzbehauptung einzuschätzen ist sein Vorbringen, dass er bloss habe wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Hierzu wäre das Herunterladen und dauerhafte Abspeichern von Hunderten von Dateien – so die effektive Zahl strafrechtlich relevanter Dateien auf seinen Datenträgern laut seiner Angabe (vgl. TPF

- 29 - 2019.74 pag. 5.731.017 Rz. 10 sowie CAR pag. 7.300.007 f.) – und die Aufbewahrung unter akribischer Ordnung nicht erforderlich gewesen, setzt doch die inhaltliche Sortierung der Dateien naturgemäss voraus, dass der Inhalt der Dateien bzw. die darin vermittelten Informationen zur Kenntnis genommen und entsprechend eingeordnet wurde. 1.9.4.5 Der Beschuldigte führte zudem nicht konkret und nachvollziehbar aus, welche zusätzlichen Informationen über die ohnehin notorischen Tätigkeiten und Wertevorstellungen der erwähnten verbotenen Gruppierungen er durch diese Dateien hätte erhalten wollen. 1.9.4.6 Die erwähnten Umstände unterstützen zusätzlich die obige (E. II. 1.9.2 - 1.9.3.6) Beweiswürdigung bzw. die entsprechenden Beweisergebnisse. Auf weitere Aspekte der Beweiswürdigung/-ergebnisse ist – soweit erforderlich und um Wiederholungen zu vermeiden – nachfolgend direkt bei der Subsumtion des objektiven bzw. subjektiven Tatbestands einzugehen (E. II. 1.10 respektive 1.11). 1.10 Subsumtion des objektiven Tatbestands 1.10.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. oben E. II. 1.2). 1.10.2 Verbotene Gruppierung bzw. Organisation Dieses Tatbestandsmerkmal gemäss Art. 1 lit. c (i.V.m. Art. 2 Abs. 1) des Al- Quaïda/IS-Gesetzes ist vorliegend betreffend die somalische «Al-Shabaab»-Miliz unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 Abs. 1 i.V.m. E. 2.3.2; erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1 - 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]). 1.10.3 Auf dem Gebiet der Schweiz Dass sich das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitraum gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes «auf dem Gebiet der Schweiz» abgespielt hat, ist ebenfalls unbestritten (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 Abs. 1 i.V.m. E. 2.3.1 und 2.3.4; erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1 - 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]).

- 30 - 1.10.4 Propagandacharakter / deliktische Relevanz der drei inkriminierten Dateien Unbestritten und zweifelsohne erfüllt ist auch die deliktische Relevanz bzw. der Propagandacharakter (für die somalische «Al-Shabaab»-Miliz) der drei inkriminierten Dateien im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes. Insofern kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SK.2019.74 E. 2.2.1 i.V.m. E. 2.3.2; vgl. erstinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 1 - 26 [TPF SK.2019.74 pag. 5.721.006 - 031]; zweitinstanzliche Plädoyernotizen der Verteidigung S. 9 - 30 [CAR pag. 7.300.009 - 030]). 1.10.5 Verbreiten von Propaganda (als Förderungshandlung) 1.10.5.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass die Übertragung der Dateien durch ihn auf B.s PC (vgl. oben E. II. 1.9.1) ein Verbreiten darstelle (TPF 2019.74 pag. 5.721.021; CAR pag. 7.300.009 ff.). Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Indem er Ceyrows Propagandareden auf B.s PC übertrug, erhöhte er die Wahrscheinlichkeit, dass Ceyrows für die «Al-Shabaab» getätigte(n) Propaganda(aktionen) weitere Beachtung fanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass B.s PC von verschiedenen weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa von dessen Ehefrau E. sowie verschiedenen Besuchern (vgl. BA pag. 12-03-0011 Rz. 22 f. / 32 f.; pag. 12-03-0012 Rz. 23 f.). Bereits durch dieses Vorgehen förderte der Beschuldigte somit Ceyrows Propaganda(aktionen). 1.10.5.2 Durch das Übertragen bzw. Kopieren der Dateien auf B.s PC verliessen diese zudem den Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Dadurch hatte er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. konnte dies nicht mehr kontrollieren. Indem er die inkriminierten Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer von dessen Computer zugänglich machte, ermöglichte er deren Beeinflussung im Sinne des Propagandabegriffs. 1.10.5.3 Ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet wurden oder nicht, bzw. ob/dass sie in der Folge wieder gelöscht wurden, spielt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. TPF 2019.74 pag. 5.721.022 f.; CAR pag. 7.300.018 und 021) bei der Prüfung des objektiven (und subjektiven) Tatbestands keine Rolle. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die These, wonach die drei übertragenen Dateien auf B.s PC vom Beschuldigten gelöscht worden sein müssten (vgl. CAR pag. 7.300.030 und 7.200.014 Ziffer 34), erst anlässlich der Berufungsverhandlung (seitens der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers) vorgebracht wurde (vgl. dazu TPF 2019.74 pag.5.721.022 ff.). Der Beschuldigte selbst hatte etwas Derartiges im Rahmen sämtlicher mit ihm durchgeführten Einvernahmen nie geltend gemacht. Dies obwohl er wiederholt zum genauen Vorgang der Übertragung der drei inkriminierten Dateien befragt wurde. Anlässlich der Einvernahme im Rahmen Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten seitens der

- 31 - Verteidigung denn auch keine entsprechende Ergänzungsfrage gestellt. Doch selbst wenn man (wie von der Verteidigung geltend gemacht) in dubio pro reo davon ausginge, dass der Beschuldigte die drei zuvor auf B.s PC übertragenen Dateien (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) gelöscht hätte – auch wenn er sich daran eben heute ja auch nicht mehr erinnern könne (CAR pag. 7.200.014 Ziffer 34) – ändert sich im Ergebnis nichts daran, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Eine solche angebliche Löschungshandlung seitens des Beschuldigten würde im Gegenteil erst recht bestätigen, dass bei ihm bezüglich des Inhalts und dessen strafrechtlicher Relevanz sehr wohl ein Bewusstsein vorhanden war und die Übertragung dieser Dateien demnach nicht aus Versehen, sondern bewusst stattfand (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.4.6 bzw. unten 1.11.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der objektive Tatbestand bereits durch weniger intensive Propagandahandlungen, wie z.B. durch ein Verstecken verbotener Propaganda, erfüllt würde (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 [inkl. Berichtigung vom 22. Juli 2014] E. lit. B Ziffer 1.4.5; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). 1.10.6 Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch die Übertragung der drei Reden von Ceyrow auf dem Gebiet der Schweiz die Aktivitäten von einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation auf andere Weise gefördert (vgl. zur tatbestandsmässigen Einordnung Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteil SK.2019.74 E. 2.2.2.4 Abs. 2). Sämtliche dieser vorliegend relevanten objektiven Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al- Quaïda/IS-Gesetzes sind somit erfüllt. 1.11 Subsumtion des subjektiven Tatbestands 1.11.1 Die Tatsache, dass der Beschuldigte die propagandistischen Reden Ceyrows auf B.s Computer übertrug und somit aus der Hand gab, spricht klar dafür, dass er mit Wissen und Willen handelte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass Dritte diese Reden sichten respektive ihrerseits weiterverbreiten würden (vgl. oben E. II. 1.10.5.1). Der Beschuldigte wusste dabei zweifellos um den gewaltextremistischen, die Ideologie der somalischen «Al-Shabaab»-Miliz propagierenden Inhalt der drei übertragenen Dateien. Unter Berücksichtigung weiterer Indizien (u.a. Einbettung der übertragenen Dateien in eine spezifische Verzeichnisstruktur und daraus resultierende Erkennbarkeit des Inhalts der Dateien; Art der Bezeichnung der meisten Dateien in dieser Verzeichnisstruktur [«sh.Xasaan»]; problematischer Inhalt von zahlreichen Dateien in der Verzeichnisstruktur bzw. auf der Festplatte Toshiba [A6] des Beschuldigten; Vorhandensein vieler Dateien mit dem Dateinamen «Dateipfad» auf den sichergestellten Festplatten des Beschuldigten) bestehen deshalb keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das blosse

- 32 - Kopieren eines Arabisch-Lernbuches ging, sondern primär um die Verbreitung des Gedankenguts von «Al-Shabaab» (vgl. oben E. II. 1.9.3 - 1.9.3.4). Die Aussage des Beschuldigten, wonach es ihm nur um die Sprache bzw. den Sprachunterricht gegangen sei, ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie sein Vorbringen, er habe (in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Dateien) bloss wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden (vgl. oben E. II 1.9.4 - 1.9.4.5). Die Aussagen bzw. Äusserungen des Beschuldigten, der Inhalt der von ihm kopierten Reden Ceyrows sowie der erläuterte Kontext deuten insgesamt klar darauf hin, dass der Beschuldigte mit dem Übertragen der Dateien zumindest in Kauf nahm, der Ideologie des gewaltsamen Islamismus’ der «Al-Shabaab»-Miliz erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen und deren gewaltextremistisches Gedankengut Dritten gegenüber bekanntzumachen bzw. Anhänger in ihrer Überzeugung zu stärken (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.4.6). 1.11.2 Soweit der Beschuldigte vorbringt, ihm habe beim Kopieren bzw. Benutzen des harmlosen Unterrichtsmaterials schlicht ein Fehler unterlaufen sein müssen (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.), handelt es sich vor diesem Hintergrund ebenfalls um eine Schutzbehauptung (vgl. oben E. II. 1.9.3.6 und 1.9.4.6). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die anonyme Strafanzeige gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0010) hinzuweisen, welche denselben modus operandi wie beim Übertragen der drei Predigten Ceyrows auf B.s PC beschreibt. Dies zeigt einerseits auf, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten System hatte und andererseits, dass er diesen Vorgang genügend beherrschte. Des Weiteren ist bereits an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschuldigte gemäss Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend: NDB) vom 27. September 2017 (BA pag. 10-02-0002 f.) während dem laufenden Strafverfahren in einer WhatsApp- Gruppe des Fussballvereins seines Sohnes ein Video mit radikaler Propaganda (vgl. BA pag. 10-02-0004) verbreitete. Seine Aussage, wonach er das nicht bewusst getan bzw. sich vertippt habe (vgl. CAR pag. 7.402.020 Rz. 33 - 37) zeigt ein Muster auf, dass er offenbar immer dann, wenn ein entsprechendes Verhalten aufgedeckt wird, vorbringt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe (vgl. unten E. II. 2.5.3.3 mit Ausführungen). Eine bloss fahrlässige (und damit straflose) Tatbegehung fällt demnach ausser Betracht. 1.11.3 Der Beschuldigte hat gemäss diesen Ausführungen im Bewusstsein gehandelt, dass seine Propagandahandlung (Verbreiten von Propaganda im Sinne einer Förderungshandlung nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes) für die «Al- Shabaab»-Miliz tatsächlich wahrgenommen werden konnte. Er hielt die Verwirklichung seiner Tat für möglich, handelte aber dennoch; er nahm bei der Übertragung der besagten drei Dateien (zumindest) in Kauf, auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken bzw. Ideologien von Al-Shabaab zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan wären, sie in ihrer Überzeugung zu stärken. Der Beschuldigte nahm in diesem Sinne den Eintritt des als

- 33 möglich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnete mit ihm und fand sich zumindest mit ihm ab (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe stets ein äusserst offenes Islamverständnis bzw. eine Toleranz gegenüber anderen Religionen gezeigt, handelt es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen (vgl. oben E. II. 1.9.2 - 1.9.2.6). Entsprechend trifft auch nicht zu, dass gestützt auf dieses von ihm behauptete Islamverständnis bzw. diese vermeintliche Toleranz der Vorwurf «absurd» sei, dass eine bewusste Förderungshandlung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS- Gesetzes vorliege (vgl. oben E. II. 1.9.2.7). Damit kann offenbleiben, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Gesinnung direktvorsätzlich gehandelt hat; jedenfalls liegen auch in Bezug auf die erwähnten Äusserungen aktenwidrige Schutzbehauptungen vor. 1.11.4 Im Sinne dieser Ausführungen hat der Beschuldigte zusammenfassend im Sinne des Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) zumindest in Kauf genommen, durch sein Vorgehen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes auf dem Gebiet der Schweiz die Aktivitäten von einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation auf andere Weise zu fördern (vgl. oben E. II. 1.10.6). Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 1.11.5 Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des Al-Quaïda/IS-Gesetzes in der oben (E. II. 1.10.6 und 1.11.4) erwähnten Form erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. 1.11.6 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den drei Propagandabeiträgen eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, in deren Aktivitäten gefördert; im Übrigen hat er die entsprechenden drei Dateien in einem Zug auf B.s PC übertragen. Demnach liegt eine Tateinheit vor. 1.11.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 in Form der Weiterverbreitung von drei Reden Ceyrows (betreffend die entsprechenden Pfade der Dateien siehe oben E. II. 1.1.1) schuldig zu sprechen. 1.12 Konkurrenz Da dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift einzig Taten zur Last gelegt werden, die er nach Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 beging,

- 34 geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 30). Der Tatbestand von Art. 260ter StGB ist demgemäss aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, und weil die Berufungskammer diesbezüglich nie den Vorbehalt einer anderen Würdigung angebracht hat, nicht zu prüfen. 2. Strafzumessung 2.1 Rechtliches 2.1.1 Anwendbares Recht 2.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 2.1.1.2 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), weshalb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwendung gelangt. Vorliegend darf das Berufungsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.2) keine höhere bzw. schärfere Strafe als die von der Vorinstanz verhängte (Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag ausgestandener Haft auf die Strafe) aussprechen. 2.1.1.3 In der vorliegenden Konstellation kommt (insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie des Verbots der reformatio in peius) gestützt auf das gesetzlich vorgesehene Sanktionensystem mit seinem Fokus auf die Geldstrafe als primäre, mildere Strafform, sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGE 134 IV 60 E. 4.3) nur eine bedingte Geldstrafe in Betracht. Für eine Ausnahme vom Prinzip, dass als Sanktion grundsätzlich eine (bedingte) Geldstrafe zu verhängen ist, liegen keine stichhaltigen Gründe vor.

- 35 - 2.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, nach neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letztere Bestimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar (aufgrund der vorgenannten Strafenhierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der neu eingeführte Automatismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen). Vorliegend ist dies in praktischer Hinsicht jedoch bedeutungslos, weil gemäss dem Verbot der reformatio in peius ohnehin nur eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen (konkret: höchstens 150 Tagessätze) in Betracht kommt. Auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes gibt es gewisse Unterschiede zwischen altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindesttagessatz fehlte im alten Recht, im neuen Recht beträgt dieser jedoch 30 Franken, wobei er ausnahmsweise auf 10 Franken gesenkt werden kann. Doch auch dieser Unterschied ist vorliegend nicht wirklich von praktischer Bedeutung, weil vorliegend auf einen Tagessatz von Fr. 30.-- erkannt wird (vgl. unten E. II.2.7.3). Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich das Bundesgericht bereits gemäss altem Recht für die Anwendbarkeit eines Mindesttagessatzes von 10 Franken ausgesprochen hatte (vgl. BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4; DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 34 StGB N. 44). Schliesslich gibt es noch bestimmte Unterschiede in der Regelung von bedingten Strafen (Art. 42 StGB) nach altem und neuem Recht, die im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht praktisch relevant sind, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Zusammenfassend und gesamthaft betrachtet bestehen keine stichhaltigen Gründe, weshalb das neue Recht für den Beschuldigten in concreto als milder zu betrachten wäre. Demgemäss ist das alte (bis 31. Dezember 2017 geltende) Recht anwendbar. 2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung 2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen

- 36 - Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforderlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Be

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