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Bundesstrafgericht 02.04.2025 BV.2024.17

April 2, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,148 words·~21 min·3

Summary

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Full text

Beschluss vom 2. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTELINSTITUT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2024.17

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines Testkaufs bestellte das Swissmedic, Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend «Swissmedic»), am 25. November 2022 über die Webseite «B.ch» (nachfolgend «B.-Webseite») die in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel Eroforce, Melatonin und RioLean. Diese wurden Swissmedic in zwei Postsendungen zugestellt, die bei einer Poststelle der Schweizerischen Post aufgegeben worden waren. Als Absender war bei der einen Postsendung die «B., Postfach […], Z.» und bei der anderen die «C. Inc., Y.-Strasse, X., Austria» angegeben, wobei als Rücksendeadresse der zweiten Postsendung «B., Warenrücknahme, Z.» vermerkt war (act. 2.4).

B. Daraufhin eröffnete das Swissmedic am 3. März 2023 unter der Geschäftsnummer 500 2023 135 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte ohne Bewilligung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Am 13. April 2024 wurde die Untersuchung auf A. und D. sowie auf Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 lit. b und Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG ausgedehnt (act. 2, S. 2).

C. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle des Direktors von Swissmedic vom 29. Mai 2024 fanden am 6. Juni 2024 u.a. am Sitz des Einzelunternehmens E. und der F. AG an der W.-Strasse in V./SG Hausdurchsuchungen statt (act. 1, S. 3). In diesem Zusammenhang erhob A. am 10. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, woraufhin das Beschwerdeverfahren BV.2024.13 eröffnet wurde.

D. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2024 beschlagnahmte die zuständige Untersuchungsleiterin von Swissmedic die auf A. lautenden Konten bei der Bank G. mit IBAN 1 und 2 sowie bei der Bank H. mit IBAN 3 und 4 (act. 1, Beilagen 2 und 3). Gleichentags ordnete die Untersuchungsleiterin eine Grundbuchsperre auf der A. gehörenden Liegenschaft Nr. 5 in U./SG an (act. 1, Beilage 4). Die Konto- und Grundbuchsperren vom 6. Juni 2024 wurden jeweils damit begründet, dass der Verdacht bestehe, die Beschuldigten würden über das Internet u.a. nicht zugelassene Arzneimittel an Kundschaft in der Schweiz unter dem Vorwand vertreiben, dass die Einfuhr der Arzneimittel durch die Kundinnen und Kunden für den Eigenbedarf und in kleiner Menge erfolge, was heilmittelrechtlich legal sei. Die bisherigen Ermittlungs-

- 3 erkenntnisse würden jedoch nahelegen, dass die bestellte Ware von einem beauftragten Dritten in die Schweiz eingeführt und versandt werde, wofür heilmittelrechtlich eine Bewilligung erforderlich sei, über welche die Beschuldigten nicht verfügten (act. 1, Beilagen 2-4).

E. Am 14. Juni 2024 liess A. beim Direktor von Swissmedic Beschwerde erheben und die Aufhebung der am 6. Juni 2024 verfügten Grundbuch- und Kontensperren beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A. im Fall der Nichtfolgeleistung und dadurch notwendigen Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesstrafgericht, die Vereinigung mit dem hängigen Beschwerdeverfahren BV.2024.13. Am 21. Juni 2024 leitete der Direktor von Swissmedic die Beschwerde samt seiner Stellungnahme, worin er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (act. 2). Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Verfahrenszeichen BV.2024.17 eröffnet.

F. Im Rahmen des zweiten Schriftwechsels hielten A. und der Direktor von Swissmedic mit Eingaben vom 5. August und 9. September 2024 an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 8, 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen. Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.13-17 vom 13. August 2019 E. 1; BV.2016.19-20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).

1.2 Nachdem das Beschwerdeverfahren BV.2024.13 bereits mit Beschluss vom 5. März 2025 beendet wurde, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der beiden Verfahren als gegenstandslos. Dieser Antrag wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da Gegenstand des Verfahrens BV.2024.13 die (gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 29. Mai 2024) am 6. Juni 2024 erfolgten Hausdurchsuchungen waren und sich in jenem Verfahren – anders als vorliegend (vgl. E. 4 hiernach) – in erster Linie prozessuale Fragen stellten.

2. 2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.

2.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

3. 3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der

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Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

3.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die von der Untersuchungsleiterin am 6. Juni 2024 verfügten Grundbuch- und Kontosperren. Als Inhaber bzw. Eigentümer der von der Beschlagnahme betroffenen Konten und der Liegenschaft ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Für seine Behauptung, dass er von den Beschlagnahmungen mit E-Mail vom 11. Juni 2024 erfahren habe und ihm die Beschlagnahmeverfügungen schriftlich am 13. Juni 2024 zugestellt worden seien (act. 1, S. 3), legt der Beschwerdeführer keine Beweismittel ins Recht. Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Behauptung des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellt und diesbezüglich ebenfalls keine Verfahrensakten einreicht, ist anzunehmen, dass die Beschwerde vom 14. Juni 2024 beim Direktor der Beschwerdegegnerin rechtzeitig eingereicht wurde. Die Weiterleitung der Beschwerde erfolgte innert der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Frist. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht und bringt im Wesentlichen vor, nach seiner Verurteilung im Jahr 2010 sein Geschäftsmodell für die legale Einfuhr nicht zugelassener verwendungsfertiger Arzneimittel durch Einzelpersonen i.S.v. Art. 20 Abs. 2 lit. a HMG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) angepasst zu haben. Als Anbieterin sei die C. Inc. mit Sitz in den USA gegründet worden, die unter das Heilmittelgesetz fallende Produkte anbiete. Seiner Ansicht nach bedarf weder die C. Inc. noch das Unternehmen E. einer Bewilligung der Beschwerdegegnerin. E. sei nicht der Importeur, sondern der Spediteur und Verzoller. Als zugelassener

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Versender/Empfänger müsse das Unternehmen mit der Ware nicht in ein Zollfreilager und dürfe diese am Sitz in V./SG verzollen. Er [der Spediteur] mache an der Zollstelle beim Grenzübertritt einen nationalen Transit, welchen ihn berechtige, in sein Büro zu fahren, wo er den nationalen Transit lösche und die Einzelverzollungen auf die Namen der Endkunden mache. Danach bringe er die einzelverzollte Ware auf die Schweizerische Post, was aus den vielen Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST hervorgehe. Das Handeln der E. stelle keine Einfuhr i.S.v. Art. 2 lit. m AMBV dar, welcher nur den Grosshandel über die Grenze ins Schweizer Territorium als bewilligungspflichtig erfasse. Das Verbringen der Waren aus X./Österreich zur Schweizerischen Post in V./SG zwecks Distribution an die Einzelpersonen sei keine Einfuhr und bedürfe keiner (Einfuhr-)Bewilligung der Beschwerdegegnerin. Der Begriff "Importeur" sei arzneimittelrechtlich nicht definiert und es gäbe diesbezüglich keine Gerichtsurteile. Daher müsse der Importeur i.S.v. Art. 48 AMBV die Einzelperson sein, welche die Ware im Internet bestelle. Da die Endkunden die Importeure seien, würden sich alle Beteiligten gesetzeskonform verhalten (act. 1, S. 4 ff., act. 8, S. 2 ff.).

4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3-4).

4.3 Wer berufsmässig Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt, benötigt eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel eingeführt werden. Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel von Einzelpersonen in kleinen Mengen für den Eigengebrauch eingeführt werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a HMG i.V.m. Art. 48 AMBV). Welche Tätigkeiten in https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/786/de#art_48

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Zusammenhang mit der Beförderung von Arzneimitteln in die Schweiz als Einfuhr gelten, definiert Art. 2 lit. m AMBV. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer u.a. vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Wer u.a. im Fall von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 86 Abs. 2 lit. b HMG).

4.4 4.4.1 Im Rahmen der Marktüberwachung tätigte die Beschwerdegegnerin am 25. November 2022 die oben geschilderten Testkäufe über die B.-Webseite und bestellte die in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel Eroforce, Melatonin und RioLean, welche bei einer Poststelle der Schweizerischen Post aufgegeben und ihr, gemäss Angaben auf dem Paket, von der B. in Z. bzw. der C. Inc. in X./Österreich zugestellt wurden, wobei Letztere als Rücksendeadresse ebenfalls die B. in Z. bezeichnete (act. 2.3; s.a. Sachverhalt BSt. A). Als Bankverbindung wurde auf der B.-Webseite das Konto IBAN 1 bei der Bank G., lautend auf «B. c/o A.», vermerkt (act. 2.6).

4.4.2 Bei der «B.» handelt es sich um eine seit dem 8. Februar 2006 im Schweizer Markenregister eingetragene Marke, an welcher der Beschwerdeführer seit der Eintragung berechtigt ist (act. 2, S. 5). Das auf der B.-Webseite aufgeführte Firmenkonto bei der Bank G. lautet auf den Beschwerdeführer (act. 2.8). Die von Kunden darauf einbezahlten Gelder sollen laut Angaben der Beschwerdegegnerin grossmehrheitlich auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank H. weitergeleitet worden sein, wobei sich der mutmassliche Nettoerlös für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 auf rund Fr. 400'000.– belaufe (act. 2, S. 7). Vom auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der Bank H. seien die Beträge fast in ganzer Höhe auf sein Privatkonto bei der Bank I. in den Vereinigten Arabischen Emiraten weitertransferiert worden. Ferner seien vom oben erwähnten Konto bei der Bank G. monatlich (x13) u.a. rund Fr. 10'700.– sowie diverse variable Beträge mit dem Vermerk «C. Rechnung Nr.» auf ein Konto der F. AG überwiesen worden. Die F. AG, deren Geschäftsführer der Mitbeschuldigte D. ist, verfüge am im Handelsregister eingetragenen Sitz lediglich über ein Briefkastendomizil bei der E. (act. 2.10; act. 2, S. 7). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei den Überweisungen an die F. AG um konstante, lohnähnliche Entschädigungen für mutmasslich stets gleiche Arbeiten handle. Der mutmassliche Nettoerlös der F. AG für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 belaufe sich auf rund Fr. 217'000.– (act. 2,

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S. 7). Gleich hoch sei der mutmassliche Nettoerlös der in X./Österreich domizilierten J., bei welcher es sich um eine Anbieterin für Lagerung, Verpackung und europaweiten Versand von Waren handle (act 2, S. 8). Aufgrund der Regelmässigkeit und des Umfangs der Überweisungen vom Konto bei der Bank G. an die J. und angesichts ihres Angebots für Lager und Kommissionierung im Bereich e-Commerce geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die J. für die C. Inc. in X./Österreich ein Warenlager führe und auf entsprechende Aufforderung hin die bestellten Waren als versandfertige Postsendungen zusammenstelle. Gemäss der Beschwerdegegnerin seien von den Kundengeldern im Zusammenhang mit der C. Inc. rund Fr. 80'000.– an die E. geflossen (act. 2, S. 8). Beim Einzelunternehmen E. handelt es sich gemäss Handelsregister um ein Logistik- und Speditionsunternehmen. Betreffend die beiden US-Gesellschaften B. Inc. und die C. Inc. bestehe seit 2015 ein Umleitungsauftrag für Brief- und Paketpost an die Adresse des Einzelunternehmens E. in V./SG, welchen D. veranlasst habe (act. 2.9). Gemäss der Beschwerdegegnerin kontrolliere die B. Inc. die in London domizilierte C. Ltd, die im Zusammenhang mit Portorechnungen der Post Schweiz AG als Auftraggeberin fungiere (act. 2, S. 5 f.).

Weder die C. Ltd, C. Inc. noch die B. Inc. verfügen im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder der Einfuhr von Arzneimitteln über eine Einfuhr- oder eine andere Bewilligung (act. 2, S. 6).

4.4.3 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Inverkehrbringens bzw. Einfuhr von Arzneimitteln ohne Zulassung gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 87 Abs. 2 aHMG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010). Das Urteil vom 12. November 2009 ist rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte in seinem Entscheid (E. 3.3) zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer zunächst als Geschäftsführer der K. GmbH nicht verkehrsfähige Produkte vertrieben hat, teilweise auch als Wiederverkäufer. Im Mai 2003 hat er schliesslich zum Zweck der Gesetzesumgehung die B. Inc. gegründet und diese zwischengeschaltet, um nicht verkehrsfähige Produkte zu vertreiben (s. act. 2.2).

4.5 4.5.1 Als Absender der einen im Rahmen des 2022 getätigten Testkaufs erhaltenen Postsendung wurde «C. Inc., Y.-Strasse, X., Austria» angegeben. Dies suggeriert, dass die in den USA ansässige C. Inc. über ein Domizil in

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X./Österreich verfügt. Indes wurde auf derselben Postsendung als Rücksendeadresse ein Postfach in Z./SG angegeben. Die andere Postsendung soll von der B. in Z. stammen. Beide Postsendungen wurden bei der Schweizerischen Post für den Versand aufgegeben (act. 2.4). Gestützt auf die oben erwähnten Erkenntnisse besteht daher der Verdacht, dass die C. Inc. tatsächlich über kein Domizil in Österreich verfügt, sondern über die B.-Webseite u.a. in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel anbietet, und die J. auf Aufforderung des Beschwerdeführers oder/und der F. AG resp. des Mitbeschuldigten hin die bestellte Ware in X./Österreich versandfertig verpackt, welche anschliessend von der E. in die Schweiz transportiert und in der Folge der schweizerischen Post für den Versand an die Kunden als Endempfänger aufgegeben wird. Dies stellt eine Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte dar, was grundsätzlich einer Einfuhrbewilligung der Beschwerdegegnerin bedarf (supra E. 4.3). Da ein Grossteil des auf das Konto bei der Bank G. geleisteten Kaufpreises anschliessend auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank H. und von dort auf sein Privatkonto in den Vereinigten Arabischen Emiraten weitertransferiert wurde, liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer das Geschäftsmodell, für welches er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, weiterhin betreiben und die für Schweizer Kunden bestimmten Arzneimittel in Umgehung der heilmittelrechtlichen Bestimmungen ohne Bewilligung einführen resp. einführen lassen könnte. Das Gesagte deutet auf ein neues Umgehungsmodell des Beschwerdeführers hin, welches er in Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten D. und der ihm zuzuordnenden F. AG sowie E. betreiben dürfte.

Nachdem die der Beschwerdegegnerin zugestellten Arzneimittel mutmasslich nicht vom Ausland her versandt wurden, sondern der Schweizerischen Post in V./SG zum Versand aufgegeben worden sind, und angesichts der Tatsache, dass die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen für die auf der B.-Webseite angebotenen und in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel über keine Einfuhrbewilligung verfügen, ist der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf unzulässige berufsmässige Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte nach Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b und Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG zu bejahen.

4.5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer sich unter Verweis auf die zahlreichen Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST auf den Standpunkt stellt, wonach nicht die E., sondern die Endkunden Importeure der in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel seien, verkennt er, dass vorliegend nicht die Frage von Bedeutung ist, ob das Vorgehen der E. auch aus zoll- und/oder mehrwertsteuerrechtlicher Sicht als Einfuhr zu qualifizieren wäre bzw. ob die in die

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Schweiz importierte Arzneimitteln korrekt verzollt und versteuert wurden. Vielmehr geht es vorliegend um die Beachtung der Einfuhrvorschriften des Heilmittelgesetzes bzw. darum, ob es für die Einfuhr dieser Arzneimittel in die Schweiz einer Bewilligung der Beschwerdegegnerin bedarf. Eine allfällige Straflosigkeit von Schweizer Endempfängern in Bezug auf den Erwerb kleiner Mengen von nicht zugelassenen Arzneimitteln für den Eigengebrauch lässt die allfällige Strafbarkeit der berufsmässig handelnder Importeure, welche die Einfuhr dieser Arzneimittel in die Schweiz ermöglichen, nicht dahinfallen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind dahingehend zu verstehen, dass die neu gegründete C. Inc. u.a. bezweckt, Schweizer Kunden vom Ausland her über die B.-Webseite mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln zu beliefern. Dass die daraus erhaltenen Kundengelder mehrheitlich auf das Privatkonto des Beschwerdeführers flossen, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Als Absender und Rücksendeadresse wurde auf der einen Postsendung ein Postfach in Z. angegeben. Ferner besteht mit dem Mitbeschuldigten D. und der diesem zurechenbaren F. AG enger Bezug zum Schweizer Markt. D. resp. die F. AG dürfte vom auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der Bank G. entschädigt worden sein. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge transportiert die E. die bestellten Arzneimittel vom Lager in X./Österreich in die Schweiz (act. 8, S. 8 und 11). Damit tätigt die E. im Auftrag des Beschwerdeführers oder/und des Mitbeschuldigten eine grenzüberschreitende Beförderung von Arzneimitteln, bei welcher der Verdacht der berufsmässigen Einfuhr für einen Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 2 lit. m AMBV naheliegt. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob nebst der E. auch die Endkunden als Importeure im Sinne des Heilmittelrechts zu qualifizieren sind, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, nicht beantwortet zu werden. Die abschliessende Beurteilung der Frage, ob das Vorgehen bewilligungspflichtig ist und ob in casu tatsächlich ein System der Umgehung der heilmittelrechtlichen Bewilligungsvorschriften vorliegt, obliegt dem Sachrichter.

4.6 4.6.1 Die Beschwerdegegnerin vermutet, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an der gewerbsmässigen Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte beteiligt ist. Mit Verweis auf Beilage 5 der Beschwerdeantwort (recte wohl Beilage 6 = act. 2.6) führt die Beschwerdegegnerin aus, dass nicht nur die Arzneimittel, sondern der überwiegende Teil der Angebotspalette auf der B.-Webseite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Schweiz nicht verkehrsfähig sei. Dies, weil es sich um Präparate handle, die mit der Sportförderungsgesetzgebung (Doping) oder mit dem Lebensmittelrecht nicht konform seien (act. 2, S. 11). Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit vor, die Kontosperren würden die gesamte Geschäftstätigkeit der

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US-Gesellschaften lahmlegen, obschon die Bestellungen i.S.v. Art. 20 Abs. 2 lit. a HMG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 AMBV nur im Bereich zwischen 10% und 20% und im übrigen Teil aus völlig frei verkehrsfähigen Produkten bestünden. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin für die Verfolgung allfälliger Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz oder das Lebensmittelrecht nicht zuständig. Die Beschlagnahme der im Jahr 2011 erworbenen Liegenschaft sei zudem aufgrund des Umstandes, dass das Verwaltungsstrafverfahren erst im März 2023 eröffnet worden sei, ausgeschlossen (act. 1, S. 10; act. 8, S. 12).

4.6.2 Die F. AG wurde im Jahr 2014 im Handelsregister eingetragen; die Umleitung der an die Gesellschaften B. Inc. und C. Inc. gerichteten Post wurde im Jahr 2015 veranlasst. Insofern ist auch der Verdacht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der vermuteten Art und Weise gewerbsmassige Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte ohne Bewilligung betrieben und sich damit bereichert haben könnte, hinreichend gegeben. Ungeachtet dessen, dass in eine Liegenschaft auch nach deren Erwerb Gelder deliktischer Herkunft einfliessen können (z.B. durch Rückzahlung einer Hypothekarschuld, Umbauten etc.), ist vorliegend der Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Beschwerdegegnerin sämtliche Beschlagnahmungen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB verfügt hat. Widerhandlungen gegen die Sportförderungsgesetzgebung oder gegen das Lebensmittelrecht sind jedoch nicht Gegenstand des fraglichen Verwaltungsstrafverfahrens. Zu Recht weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass eine Ersatzforderung lediglich in Bezug auf Widerhandlungen gegen das HMG bzw. das laufende Verwaltungsstrafverfahren in Frage käme. Derzeit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der mutmassliche Nettoerlös für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 auf rund Fr. 400'000.– belaufe (s. E. 4.4.2). 20% dieses Betrages ergäbe Fr. 80'000.–. Widerhandlungen gegen Art. 86 Abs. 2 HMG werden mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährung dieser Taten beträgt 15 Jahre (s. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Allfällige seit April 2010 erfolgte rechtswidrige Arznei-Einfuhren (und dementsprechend auch solche ab 2014/2015) wären derzeit somit noch nicht verjährt. In Berücksichtigung des Ausgeführten und des aktuellen Tatverdachts ist die Beschlagnahme verhältnismässig.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit BV.2024.13 ist gegenstandslos geworden.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Semela - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BV.2024.17 — Bundesstrafgericht 02.04.2025 BV.2024.17 — Swissrulings