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Bundesstrafgericht 29.08.2023 BV.2023.28

August 29, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·750 words·~4 min·4

Summary

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Full text

Beschluss vom 29. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG ESTV,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2023.28

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Sachverhalt:

A. A. war in den Steuerperioden 2017–2020 Präsident des Verwaltungsrates der B. AG mit Einzelunterschrift. Die EStV führte bei der Gesellschaft eine MwSt.-Kontrolle durch und erliess danach die Einschätzungsmitteilung Nr. 1 vom 22. Februar 2023. Sie stellte damit der B. AG eine Steuerkorrektur von Fr. 38'536.-- in Rechnung. Am 11. Juli 2023 eröffnete die EStV das Verwaltungsstrafverfahren 23-053 gegen A. im Zusammenhang mit obiger MwSt.- Kontrolle wegen Steuerhinterziehung (Art. 96 MwStG) und Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MwStG).

B. Am 26. Juli 2023 beschlagnahmte die EStV im Verwaltungsstrafverfahren bei der B. AG diverse Unterlagen als Beweismittel. Sie eröffnete die Beschlagnahmeverfügung der B. AG sowie A. persönlich. A. holte sie nicht auf der Post ab.

C. A. persönlich erhob am 3. August 2023 Beschwerde bei der EStV gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 26. Juli 2023 (act. 1). Die EStV übermittelte sie am 10. August 2023 zusammen mit der Beschwerdeantwort dem Gericht. Da die Beschwerde nicht eigenhändig unterzeichnet war, sandte das Gericht A. am 11. August 2023 eine Kopie seiner Beschwerde mit der Bitte, sie eigenhändig zu unterzeichnen und dem Gericht bis zum 24. August 2023 einzureichen, ansonsten es auf die Beschwerde nicht eintrete. Er erhielt innert der gleichen Frist Gelegenheit, eine Beschwerdereplik zu erstatten. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 390 Abs. 1 StPO). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 112 Ia 173 E. 1). Eine in Kopie oder sonstwie durch eine Reproduktion

- 3 übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne des Gesetzes dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 2; 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2). Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer am 11. August 2023 eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO, um seine Originalunterschrift auf einer Kopie seiner Beschwerde vom 3. August 2023 anzubringen und damit den Formmangel zu verbessern. Die Frist lief unbenützt ab. Aus diesem Grund ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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