Skip to content

Bundesstrafgericht 14.06.2023 BV.2023.22

June 14, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·903 words·~5 min·4

Summary

Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs;;Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs;;Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs;;Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs

Full text

Beschluss vom 14. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Gesuchsteller

gegen

B., Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 56 StPO); Rückzug des Gesuchs

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2023.22

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen A. am 5. September 2022 eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnete;

- C., Gruppenleiterin beim EFD, A. mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 30'000.-- verurteilte;

- B., […] beim EFD, A. mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilte;

- gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 13. Januar 2023 Anklage erhoben wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.48 vom 31. März 2023, Sacherhalt lit. O);

- die Beschwerdekammer eine von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2022.48 vom 31. März 2023 guthiess und festhielt, dass C. im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. in den Ausstand zu treten hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.48 vom 31. März 2023);

- A. in der Folge mit Eingabe vom 6. April 2023 bei der Strafkammer mehrere Anträge i.S.v. Art. 60 Abs. 1 StPO betreffend die Aussonderung der seiner Ansicht nach kontaminierten Verfahrensakten stellte (BV.2023.21, act. 1);

- B. zum Aussonderungsgesuch von A. mit Schreiben vom 21. April 2023 Stellung nahm und darin u.a. ausführte, dass für die Beurteilung des Gesuchs die Beschwerdekammer zuständig sei (BV.2023.21, act. 2);

- die Strafkammer das Aussonderungsgesuch von A. am 25. April 2023 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer weiterleitete (BV.2023.21, act. 3), woraufhin die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2023.21 eröffnete;

- A. im Inhalt der Stellungnahme von B. vom 21. April 2023 Hinweise auf Befangenheit erkannte und mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 28. April 2023 Ausstandsgründe geltend machte (act. 1);

- B. zuhanden der Strafkammer zum Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Stellung nahm und darin die Beschwerdekammer für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs als zuständig erachtete;

- 3 -

- in der Folge die Strafkammer das Ausstandsgesuch vom 28. April 2023 am 8. Mai 2023 der Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2-3); daraufhin die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren eröffnete;

- A. innert erstreckter Frist mit Replikschrift vom 12. Juni 2023 den Rückzug seines Ausstandsgesuchs gegen B. vom 28. April 2023 mit einer kurzen Begründung erklärte und unter den dargelegten Umständen das Gericht ersuchte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Behandlung des vorliegenden Ausstandsgesuches aus Art. 29 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ergibt (vgl. KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 118 ff.);

- analog zu Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO das Ausstandsgesuch bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden kann; - der Rückzug des Ausstandsgesuchs den Rechtsstreit beendet, weshalb das Ausstandsverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann; - sich die Verteilung der Gerichtskosten in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der Beschwerdekammer nach den Bestimmungen des BGG richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 ff. BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3);

- bei Erledigung zufolge Rückzugs des Gesuchs auf die Erhebung der Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei dem Gericht grosses Ermessen zukommt (Art. 66 Abs. 2 BGG analog; GEISER, a.a.O., Art. 66 BGG N. 20);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren dem Gesuchsteller aufzuerlegen und angesichts des bisher angefallenen Aufwandes auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Gesuchsteller den Restbetrag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten. http://links.weblaw.ch/TPF_2011_25

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller den Restbetrag von Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Laura Jetzer - B., Eidgenössisches Finanzdepartement

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BV.2023.22 — Bundesstrafgericht 14.06.2023 BV.2023.22 — Swissrulings