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Bundesstrafgericht 25.03.2022 BV.2022.10

March 25, 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·573 words·~3 min·2

Summary

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Full text

Beschluss vom 25. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2022.10

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 21. Februar 2022 (Poststempel) gegen die Beschlagnahmeverfügung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») vom 18. Februar 2022 beim BAZG Beschwerde erhob (act. 1, 1.1, 1.2);

- der Chef Strafverfolgung des BAZG die Beschwerde samt seiner Stellungnahme am 24. Februar 2022 der Beschwerdekammer weiterleitete, wobei er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 2);

- aus den eingereichten Akten hervorging, dass A. am 19. Februar 2022 Rechtsanwältin Laura Jetzer mit der Wahrung seiner Interessen im Verfahren des BAZG beauftragt hatte (vgl. act. 2.10);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 2. März 2022 Rechtsanwältin Laura Jetzer ersuchte, mitzuteilen, ob sie A. (auch) im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrete (act. 3);

- Rechtsanwältin Laura Jetzer mit Eingabe vom 9. März 2022 erklärte, dass sie A. auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrete und die Beschwerde zurückgezogen werde; sie darum ersuchte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);

- die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3);

- 3 und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Laura Jetzer - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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