Beschluss vom 13. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2017.44
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) eine Strafuntersuchung führt (vgl. act. 2.1, S. 1);
- sie mit Verfügung vom 15. September 2017 die in den von A. gemieteten Räumlichkeiten aufgefundenen zwei PC-Terminals Hewlett Packard U1 und U2 inkl. Zubehör und allfälligem Kassetteninhalt beschlagnahmte (act. 2.1);
- A. diese Beschlagnahmeverfügung am 18. September 2017 zugestellt worden ist (act. 2.2);
- dieser gegen die Beschlagnahmeverfügung bei der ESBK mit Eingabe vom 22. Oktober 2017 «Einsprache» erhob (act. 1);
- die ESBK die als Einsprache bezeichnete Beschwerde am 26. Oktober 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diesbezüglich beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 2);
- A. mit Replik vom 6. November 2017 akzeptiert, dass er die Beschwerdefrist von drei Tagen nicht eingehalten habe, die Beschwerde zurückzieht und beantragt, die Beschwerdefrist müsse B., dem eigentlichen Eigentümer der beschlagnahmten PC-Terminals, gesetzt werden (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt und das Sekretariat der ESBK die verfolgende Behörde ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
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- eine solche Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der angefochtenen Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde nach Art. 26 Abs. 2 VStrR schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die drei Tage dauernde Beschwerdefrist vorliegend am Tag nach der Zustellung der Beschlagnahmeverfügung an den Beschwerdeführer, mithin am 19. November 2017 zu laufen begann;
- sich die über einen Monat später erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als deutlich verspätet erweist;
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 6. November 2017 zudem zurückzog (act. 4);
- der Rückzug der Beschwerde im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.36 vom 9. August 2017 m.H.);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).