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Bundesstrafgericht 19.04.2017 BV.2017.13

April 19, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·828 words·~4 min·3

Summary

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).

Full text

Beschluss vom 19. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.13

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Direktor des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") am 13. Oktober 2016 wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) eine Durchsuchung u.a. der Räumlichkeiten in Zürich verfügte (act. 2);

- A. mit Schreiben datierend vom 2. März 2017 (Poststempel vom 6. März 2017) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss Beschwerde i.S.v. Art. 26 VStrR gegen die Durchsuchung führt (act. 1);

- die ESBK am 7. März 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Aufforderung hin den betreffenden Durchsuchungsbefehl zukommen liess (act. 2);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. mit Schreiben vom 8. März 2017 aufforderte, bis zum 20. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 3);

- innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, worauf A. mit Schreiben vom 27. März 2017 eine Nachfrist bis 7. April 2017 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses gesetzt wurde, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);

- auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der

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Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);

- die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer vorliegend auch die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ergebnis offen gelassen werden kann, ob die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben gewesen wären;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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