Entscheid vom 7. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
1. A., 2. B.,
Gesuchsteller
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BV.2005.16
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steueruntersuchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Saldo von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt. Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest (BK act. 1.3).
B. B. und A. wenden sich mit Beschwerde ihres Vertreters vom 21. März 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragen, es seien der Wiedererwägungsentscheid vom 14. März 2005 aufzuheben und es seien die beiden Konten vollumfänglich freizugeben. Eventualiter stellen sie den Antrag, es sei die Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (BK act. 1, S. 2).
Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (BK act. 3).
C. Mit Schreiben vom 31. März 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. und A. auf, bis 11. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (BK act. 4).
Mit Eingabe ihres Vertreters vom 1. April 2005 beantragten B. und A., sie seien von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden, eventualiter sei der Kostenvorschuss zulasten der gesperrten Vermögens-
- 3 werte zu beziehen, subeventualiter sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis 30. April 2005 zu erstrecken (BK act. 5, S. 1 f.).
D. Mit Schreiben vom 4. April 2005 liess die Beschwerdekammer dem Vertreter von B. und A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen und forderte jenen auf, das Formular bis spätestens 15. April 2005 auszufüllen und samt den darin genannten Unterlagen zu retournieren (BK act. 6). Mit Eingabe vom 21. April 2005 reichte der Vertreter von B. und A. innert erstreckter Frist (BK act. 7) das vorerwähnte Formular samt verschiedener Beilagen ein. Gleichzeitig zog er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend A. zurück und ersuchte um Zustellung eines Einzahlungsscheines über einen anteiligen Kostenvorschuss mit Fristansetzung für die Einzahlung des Betrages (BK act. 8). Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin 1 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Eingabe vom 21. April 2005 zurückgezogen hat (BK act. 8, S. 2); dieses ist mithin als erledigt abzuschreiben. Zu prüfen bleibt damit nur noch das Gesuch des Gesuchstellers 2 (vgl. nachstehend E. 2).
2. 2.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesstrafgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und Art. 153a OG) sicherzustellen. Das Bundesstrafgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Bedürftig ist eine Partei, wel-
- 4 che die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2). Bei alledem ist zu beachten, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159 Abs. 3 ZGB) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB), nachgeht (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; vgl. auch BGE 85 I 1, 4 ff. E. 3 sowie bezüglich Strafverfahren BGE 127 I 202, 205 E. 3b). Auch in Bezug auf Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist grundsätzlich eine familienrechtliche Pflicht des andern Ehegatten zu bejahen, die Prozesskosten mitzufinanzieren. Dies hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Gesuch stellenden Partei, die mit ihrem Ehegatten in Haushaltgemeinschaft zusammenlebt, das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten nicht nur anteilsmässig, sondern voll mitzuberücksichtigen ist. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger Überschuss, der zur Finanzierung des Prozesses im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung weder ganz noch teilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (BÜHLER, a.a.O., S. 658 m.w.H.).
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Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).
2.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, dass der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Zwar wurde eine Vielzahl von Belegen zu den einzelnen geltend gemachten Posten eingereicht, doch erweisen sich diese bei genauerer Betrachtung als nicht vollständig. Zunächst liegen keinerlei Belege – wie z.B. Kaufverträge, (amtliche) Verkehrswertschätzungen oder Ähnliches – zu den Grundstücken in Z. sowie den beiden Fahrzeugen Audi A4 sowie Jaguar, S-Type, vor (BK act. 8.1, S. 3 i.V.m. act. 8.3 und 8.4). Weiter fehlen entgegen dem ausdrücklichen Hinweis im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BK act. 8.1, S. 2) zu verschiedenen Auslagen Belege für deren Bestand bzw. die geltend gemachte Höhe. So liegen unter anderem für die Nebenkosten von Fr. 3'000.-- für das Mehrfamilienhaus in Y., die Abo-Kosten für den öffentlichen Verkehr von je Fr. 100.--, die „Autokosten für Arbeitsweg“ von Fr. 250.-- und die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 300.-- keinerlei Belege im Recht. Aber auch ungeachtet der unvollständigen, aktenmässigen Hinterlegung des Gesuches, welche als solche bereits dessen Abweisung rechtfertigen würde, könnte dieses angesichts der Einkommens- bzw. Vermögenssituation der Gesuchsteller nicht gutgeheissen werden. So weisen die Gesuchsteller insgesamt ein Vermögen von Fr. 4'151'926.-- und Schulden von Fr. 702'079.75 aus (nicht zu berücksichtigen sind die richtigerweise als monatliche Auslagen geltend gemachten, laufenden Steuern für das Jahr 2005 von Fr. 17'386.25; BK act. 8.1, S. 3 f. i.V.m. act. 8.6), verfügen mithin über
- 6 ein Reinvermögen von Fr. 3'449'846.35. Dabei beträgt allein der Saldo der frei verfügbaren Bankkonten gesamthaft Fr. 80'368.53 (Fr. 72'827.61 [Gesuchstellerin 1] sowie Fr. 7’540.92 [Gesuchsteller 2]). Hinzu kommt das ausgewiesene Bargeld von insgesamt Fr. 4'191.40 (Fr. 4'011.40 [Gesuchstellerin 1] sowie Fr. 180.-- [Gesuchsteller 2]; vgl. zum Ganzen BK act. 8.1, S. 3 i.V.m. act. 8.2). Zu Recht hielt die Gesuchstellerin 1 vor diesem Hintergrund fest, sie sei „selbstverständlich in der Lage, allfällige Verfahrenskosten (sofern sie sich im für Beschwerdefälle am Bundesstrafgericht üblichen Rahmen bewegen) zu bezahlen“ (BK act. 8, S. 1 f.). Die gesamte, überaus grosszügige Vermögenssituation der Gesuchstellerin 1 ermöglicht es ihr darüber hinaus aber offensichtlich auch, die Prozess- und Parteikosten ihres Ehemannes zu erbringen (wozu sie wie erwähnt verpflichtet ist). Dabei ist daran zu erinnern, dass Hauseigentümern gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch zugemutet werden kann, zur Bezahlung der Prozesskosten einen Kredit auf ihrem Grundstück aufzunehmen, soweit dieses – wovon hier angesichts der angegebenen Werte auszugehen ist – noch belastet werden kann (vgl. hierzu BGE 119 Ia 11; MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 550). Überdies wäre es den Gesuchstellern auch zumutbar, das teurere der beiden eingangs erwähnten Fahrzeuge (Jaguar, S-Type, mit einem geschätzten Wert von Fr. 25'000.--), zur Finanzierung der Prozesskosten zu verkaufen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diesen Fahrzeugen Kompetenzqualität zukäme (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen). Insgesamt ergibt sich, dass die Gesuchstellerin 1 angesichts ihrer Vermögenssituation zur Bezahlung der Prozesskosten ihres Ehegatten (insbesondere des Kostenvorschusses von Fr. 500.--) offensichtlich keine Mittel angreifen muss, welche zur Deckung des gemeinsamen Grundbedarfs benötigt würden. Dabei sei nur der guten Ordnung halber erwähnt, dass bei der Berechnung dieses Bedarfs im Übrigen verschiedene der geltend gemachten Auslagen nicht berücksichtigt werden könnten. So fällt auf, dass die Gesuchsteller als Beruf „AHV-Rentner“ bzw. „AHV-Rentnerin“ angeben, nichtsdestotrotz aber Berufsauslagen von Fr. 550.-- pro Monat geltend machen (Autokosten von ca. Fr. 250.-- sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von ca. Fr. 300.--; BK act. 8.1, S. 4). Autokosten, wie sie die Gesuchsteller miteinbezogen wissen wollen, könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die Benutzung beider Autos für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unbedingt notwendig wäre, den Autos mithin Kompetenzcharakter zukäme. Offensichtlich zu hoch sind sodann die eingesetzten Auslagen für den Haushalt von monatlich Fr. 2'800.-- (der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar, welcher die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper-
- 7 und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas abdeckt, beträgt lediglich Fr. 1550.--; vgl. I. Ziff. 3 der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000). Nicht zu berücksichtigen wären im Übrigen auch die nicht weiter begründeten Auslagen für „Unvorhergesehenes“ von Fr. 800.-pro Monat.
2.3 Zusammenfassend ist das Gesuch des Gesuchstellers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BV.2005.16 abzuweisen.
Abzuweisen ist sodann auch der Eventualantrag, den Kostenvorschuss zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu bezahlen. Solange nicht über die Zulässigkeit der – im Hinblick auf die spätere Einziehung erfolgten – Beschlagnahme und damit über die Hauptsache der Beschwerde vom 21. März 2005 entschieden ist, kann es nicht angehen, vorgängig Prozesskosten, wozu auch der einverlangte Kostenvorschuss gehört, aus den beschlagnahmten Geldern zu begleichen. Über den Subeventualantrag der Gesuchsteller, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei bis 30. April 2005 zu erstrecken, braucht nicht mehr entschieden zu werden, da dieser Antrag zufolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist. Mit vorliegendem Entscheid wird den Gesuchstellern neu Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BV.2005.16 wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BV.2005.16 wird abgewiesen.
3. Der Eventualantrag wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
4. Der Subeventualantrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 5. Den Gesuchstellern wird Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.
6. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 7. Juni 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.