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Bundesstrafgericht 17.11.2004 BK_K 073/04

November 17, 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,129 words·~21 min·4

Summary

Entschädigung (Art. 122 BStP);;Entschädigung (Art. 122 BStP);;Entschädigung (Art. 122 BStP);;Entschädigung (Art. 122 BStP)

Full text

Entscheid vom 17. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Miriam Forni und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien A.______,

Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entschädigung (Art. 122 BStP)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_K 073/04

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Sachverhalt:

A. Am 3. April 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) unter der Verfahrensnummer CC.______, ein Ermittlungsverfahren gegen A.______ alias B.______ und weiteren acht Personen wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB ein (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 1). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens stützte sich auf die entsprechende Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) der C.______ AG in Z.______ vom 25. März 2002 an die Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4), welche schliesslich (gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG) der Bundesanwaltschaft mit dem Gesuch um Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens weitergeleitet wurde (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4). Der Verdachtsmeldung der C.______ AG war zu entnehmen, Beamte der Hong Konger „Independent Commission Against Corruption“ (nachfolgend ICAC) hätten im Zusammenhang mit einer Untersuchung betreffend Bestechung und Korruption in der Woche vom 12. März 2002 bei der Vertretung der C.______ AG in Y.______ einen richterlichen Durchsuchungsbefehl vorgelegt und sich schliesslich durch Befragung mehrerer Mitarbeiter der C.______ AG in Y.______ Informationen über die Geldflüsse einer chinesischen Firma bzw. elf Tatverdächtigen beschafft. Desweiteren war der Verdachtsmeldung der C.______ AG zu entnehmen, dass sieben dieser elf tatverdächtigen Personen – darunter auch A.______ – auch beim Hauptsitz der C.______ AG in Z.______ ein Konto führen würden, was die C.______ AG schliesslich zur Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei veranlasst habe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4).

Auf polizeiliche Anfrage bestätigte Interpol Hong Kong, dass die ICAC gegen die in den Verdachtsmeldungen erwähnten Personen Ermittlungen im Bereich der Korruption führe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 22). Mit Verfügung vom 3. April 2002 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das Konto bzw. Depot Nr. AA.______, lautend auf A.______, China, bei der C.______ AG in Z.______ und beantragte die Edierung sämtlicher Bankunterlagen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7).

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Mit Eingabe vom 9. Juli 2002 reichte Rechtsanwältin D.______ (Anwaltsbüro E.______, Z.______) namens ihres Mandanten A.______ bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die Beschlagnahmeund Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2002 ein. Gerügt wurden im Wesentlichen das Fehlen eines dringenden Tatverdachts und die Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Mit Entscheid vom 3. September 2002 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Anklagekammer führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei von 1983 bis 1999 für die F.______ in X.______ und Australien und dann für die G.______ Ltd. in Y.______ tätig gewesen, wobei er mit zwei Leitern dieser Firmen zusammengearbeitet habe, die – wie der Beschwerdeführer erklärt habe – wegen Korruption und weiteren strafbaren Handlungen verhaftet worden seien. Zudem tätige die unabhängige Antikorruptionskommission ICAC in Hong Kong Ermittlungen in dieser Angelegenheit und verfüge über einen richterlichen Durchsuchungsbefehl, welcher auch den Beschwerdeführer betreffe. Daher sei ein Tatverdacht gegeben, der die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. April 2002 rechtfertige. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme sei aufgrund des Gesagten gewahrt (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Nach umfangreichen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei (Interpolmeldungen [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18]; mehrfacher Schriftverkehr Bundesanwaltschaft – ICAC [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18]; Rechtshilfegesuch an ICAC und an die zuständige Behörde [Justizdepartement] in China vom 19. Juli 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5 und Bd. III Rubrik 18]; mehrfache ergänzende Bankunterlageneditionsgesuche bei der C.______ AG, H.______, I.______ sowie der J.______ [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7]; Besprechungen mit Vertretern der ICAC und dem Department of Justice in Hong Kong vom 13. und 15. November 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5]), wurde folgendes in Erfahrung gebracht: A.______ (ehemaliges Kadermitglied der G.______ Ltd.) wurde von der ICAC verdächtigt 1.) in Mittäterschaft mit weiteren Personen (K.______, L.______, M.______ und N.______) im Zusammenhang mit Projekten, die von der G.______ Ltd. in W.______ entwickelt wurden, von zwei Direktoren der O.______, Bestechungsgelder in der Höhe von HK$ 80'000'000.-- angenommen, 2.) in Mittäterschaft mit dem Direktor der G.______ Ltd. (P.______) Aktiven der genannten Firma in der Höhe von HK$ 10'000'000.- - veruntreut, 3.) in Mittäterschaft mit weiteren Personen (K.______,

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N.______, L.______ und M.______), einem ehemaligen Direktor einer Hong Konger Sicherheitsfirma (Q.______ Securities) als Gegenleistung für den Transfer der deliktisch erlangten Mittel auf weitere Bankkonti, insbesondere der C.______ AG, Bestechungsgelder angeboten bzw. 4.) die mutmasslich aus Korruption und Veruntreuung hervorgegangenen Mittel in Y.______ und nach überseeischen Destinationen, insbesondere bei der C.______ AG, gewaschen zu haben (vgl. Schreiben ICAC vom 13. August 2002, sowie Bericht über Treffen mit Vertretern der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei vom 13. November 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5]). Tatsächlich konnten die zuständigen Schweizerischen Bundesbehörden aufgrund der edierten Kontounterlagen Verbindungen zwischen den Tatverdächtigen und Verbuchungen bzw. Transaktionen in grösserem Umfang feststellen, welche einen Zusammenhang mit deliktisch erlangten Geldern nicht ausschliessen konnten (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5 und Bd. II Rubrik 7). Anlässlich des Treffens vom 13. November 2002 mit den Vertretern der ICAC vereinbarten diese mit der Bundesanwaltschaft, innert Mitte Januar 2003 die zuständigen Schweizerischen Behörden über das weitere Vorgehen zu informieren und insbesondere mitzuteilen, ob die ICAC ihre Ermittlungen weiterführen und an die Schweiz ein Rechtshilfeersuchen richten oder ob die ICAC ihr Verfahren einstellen werde (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5). Nachdem die ICAC mit Email vom 16. Januar 2003 dem zuständigen Bundesanwalt mitteilte, dass bis anhin keine hinreichenden Beweise gegen A.______ im Zusammenhang mit der mutmasslichen Straftat und den in der Schweiz angelegten Geldern vorliegen würden, hob die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Januar 2003 die Beschlagnahme sämtlicher Guthaben des Gesuchstellers bei der C.______ AG aus Gründen der Verhältnismässigkeit, auf (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7, Bd. III Rubrik 18). Auch in der Folge vermochte die ICAC keine weiteren Beweise zu liefern. Die genannte Behörde stellte auch kein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Ebenso wenig wurde auf das Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft an das Justizdepartement in Hong Kong eingegangen (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18). Angesichts dieser Umstände stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juli 2003 gemäss Art. 106 BStP das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller mangels rechtsgenügenden Tat-

- 5 verdachts ein, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 22).

B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2004 stellte Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler (Anwaltsbüro E.______, Z.______) namens ihres Mandanten A.______ beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, zu Handen der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Antrag, A.______ sei eine Entschädigung von Fr. 193'917.10 wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme von Vermögenswerten und Edition von Bankdokumenten zuzusprechen, wobei die beantragte Entschädigung Anwaltskosten in der Schweiz (Fr. 8'961.--), V.______ (Fr. 34'002.10) und Australien (Fr. 6'201.85) sowie Übersetzungskosten (Fr. 1'177.13) wie auch einen entgangenen Gewinn (Fr. 143'575.--) berücksichtige. Zudem sei dem Gesuchsteller eine Parteienschädigung (Fr. 2'500.--) zuzusprechen und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (BK act. 1.1).

Die Bundesanwaltschaft beantragte der (gemäss Art. 33 SGG seit dem 1. April 2004 zuständigen) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Schreiben vom 10. Juni 2004, A.______ sei eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten (in der Schweiz) auszurichten, es seien ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (BK act. 1).

C. Mit ihrer Stellungnahme vom 6. August 2004 hielt die Vertreterin von A.______ an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 6).

Ebenso hielt die Bundesanwaltschaft mit Gesuchsduplik vom 27. August 2004 an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 8).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).

2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchsteller am 3. April 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ein, welches mit einer gleichentags verfügten Beschlagnahme- und Editionsverfügung verbunden war. Am 21. Juni 2002 bevollmächtigte der Gesuchsteller Rechtsanwältin D.______ bzw. das Anwaltsbüro E.______, Z.______, mit der Wahrung seiner Interessen. Am 9. Juli 2002 erhob Rechtsanwältin D.______ gegen die Beschlagnahme- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Entscheid vom 3. September 2002), stellte das Anwaltsbüro E.______, Z.______, mit Schreiben vom 7. Oktober 2002, dem Gesuchsteller eine Honorarabrechnung in der Höhe von Fr. 8'961.-- zu (BK act. 1.1 Beilage 5).

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Nach weiteren Ermittlungen hob die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme der Guthaben des Gesuchstellers mit Verfügung vom 23. Januar 2003 auf – was der Vertreterin des Gesuchstellers mitgeteilt wurde – und stellte schliesslich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 1. Juli 2003 ein, wobei auch diese Verfügung der Rechtsanwaltskanzlei E.______, Z.______, (z.H. des damals dort tätigen Rechtsanwalts R.______) zugestellt wurde, und zwar sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache. Am 19. Januar 2004 erteilte der Gesuchsteller der Rechtsanwaltskanzlei E.______, Z.______, erneut eine Vertretungsvollmacht (BK act. 1.1 Beilage 1), worauf Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler mit Eingabe vom 22. Januar 2004 das vorliegend zu prüfende Entschädigungsgesuch stellte. Aufgrund des Verfahrens wegen Geldwäscherei und der folgenden Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten oder anderer „schwerer Nachteile“ grundsätzlich erfüllt.

3. 3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3). Immerhin wird die Beschwerdekammer, welche in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.

3.2 Vorliegend beantragt die Bundesanwaltschaft wie erwähnt, dem Gesuchsteller sei eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, die Verfahrenskosten seien ihm anteilsmässig aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

4. 4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,

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5. Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Z.______ 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist.

4.2 4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bundesrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜRER in: EHRENZELLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).

Vorliegend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Vermögensanlage des Gesuchstellers in der Schweiz und sein Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als widerrechtlich qualifiziert werden muss. Wie oben dargelegt, vermochte das Ermittlungsverfahren die genaue Herkunft des Vermögens des Gesuchstellers in der Schweiz nicht zu klären. Zu

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Gunsten des Gesuchstellers ist daher davon auszugehen, dass die Vermögensanlage nicht gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben.

4.2.2 Nachdem dem Gesuchsteller somit kein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden kann, fällt die Prüfung der adäquaten Ursache wie auch der Schuldhaftigkeit eines solchen Verhaltens für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens dahin.

5. 5.1 Aufgrund des Gesagten ist dem Gesuchsteller für Nachteile, die er als Folge des eingestellten Ermittlungsverfahrens erlitten hat, grundsätzlich eine Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP auszurichten, wobei – wie bereits erwähnt – neben der Einstellung des Verfahrens und einer gewissen Schwere der Untersuchung auch ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil erforderlich ist, welcher durch den Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist. Es ist daher jener Schaden zu ersetzen, der kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörde verursacht wurde und erwiesen ist.

Das – schliesslich eingestellte – gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller in der Schweiz befasste sich im Wesentlichen mit der Beschlagnahme des Guthabens des Gesuchstellers bei der C.______ AG und der Edition der für die Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten. Das Gesuch um Entschädigung betrifft die Geltendmachung eines Schadens im Gesamtumfang von Fr. 193'917.10, welcher durch die obgenannten Zwangsmassnahmen der Bundesanwaltschaft hervorgegangen sein soll.

5.2 5.2.1 Zu den Anwaltskosten in der Schweiz: Aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei sowie der Beschlagnahme- und Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft bzw. der Schwere des Verfahrens war der Beizug eines rechtlichen Beistandes in der Schweiz angebracht. Im Rahmen dieses Verfahrens sind schliesslich auch Aufwendungen des jeweiligen Vertreters bzw. der jeweiligen Vertreterin der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, ersichtlich, welche namentlich mit dem Beschwerdeverfahren bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und mit der Entgegennahme/Bearbeitung von Entscheiden, Verfügungen und weiteren Unterlagen des Strafverfahrens in der Schweiz im Zusammenhang standen. Die-

- 10 se Bemühungen der Verteidigung waren somit sachbezogen und angemessen. Die von der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, A.______ zugestellte Honorarnote belief sich auf Total Fr. 8'961.--.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verteidigungskosten von A.______ in der Schweiz grundsätzlich zu entschädigen sind. Die Substantiierung dieser Kosten (mit Gesuchsreplik vom 6. August 2004; BK act. 6.1) lässt zwar einige Fragen offen (insbesondere in Bezug auf Verrechnung mehrfacher kanzleiinterner Gespräche), ist jedoch grundsätzlich als ausgewiesen zu betrachten. Indessen fällt auf, dass die Anwaltskanzlei E.______, Z.______, im fraglichen Strafverfahren neben A.______ auch P.______ vertrat und diesem ebenfalls am 7. Oktober 2002 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 8'961.-- zustellte (separates Verfahren BK_K 074/04 act. 1.1 Beilage 5). Wie aus der Beilage 10 der Gesuchsreplik vom 6. August 2004 im Verfahren P.______ hervorgeht (BK_K 074/04 act. 7), betraf diese Honorarrechnung exakt dieselben Dienstleistungen wie im Verfahren A.______. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Fr. 8'961.-- um den Gesamtaufwand der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, in den Verfahren A.______ und P.______. Nachdem aus der detaillierten Honorarnote nicht hervorgeht, welche Aufwendungen spezifisch das Verfahren A.______ und welche jenes gegen P.______ betrafen bzw. welche wiederum gleichzeitig für beide Verfahren erfolgten, drängt sich auf, diese auf die Verfahren A.______ und P.______ gleichmässig aufzuteilen. Daher sind vorliegend A.______ die Hälfte der beantragten Anwaltskosten in der Schweiz, namentlich Fr. 4'480.50, zu entschädigen.

5.2.2 Zu den Anwaltskosten in V.______: Wie bereits erwähnt, befasste sich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller in der Schweiz im Wesentlichen mit der Beschlagnahme des Guthabens des Gesuchstellers bei der C.______ AG in Z.______ und der Edition der für die Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten. Im Rahmen dieses Strafverfahrens sind lediglich Aufwendungen der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, ersichtlich.

Aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei S.______ in V.______ an den Gesuchsteller in Australien vom 31. Dezember 2002 (BK act. 1.1 Beilage 6) geht hervor, dass diese, in Vertretung des Gesuchstellers, Informationen über das Strafverfahren in der Schweiz von der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, wie auch Informationen betreffend Auslieferungs- bzw. Ein- und Auswanderungsbelange von den Rechtsvertretern des Gesuchstellers in Australien (T.______, U.______) mündlich oder schriftlich entgegennahm und dem Gesuchsteller weiterleitete.

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Was die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Anwaltskanzlei T.______ betrifft, ist daraus zu entnehmen, dass diese sich mit Auslieferungs- bzw. Migrationsbelange in Australien befasste (BK act. 1.1 Beilagen 8 - 11). Die Bemühungen der rechtlichen Vertretung, die eine Entschädigungspflicht des Staates zur Folge haben, müssen mit dem fraglichen Strafverfahren adäquat zusammenhängen und in Bezug auf die Wichtigkeit in ihrem Umfang verhältnismässig bzw. sachbezogen und angemessen sein. Alle Informationen der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, (welche namentlich die Beschlagnahme- und Editionsverfügung wie auch das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht betrafen) hätte diese ihrem Mandanten direkt übermitteln können. Warum die Zürcher Kanzlei den Verfahrensstand in der Schweiz dem Vertreter ihres Mandanten in V.______ mitteilen und erklären, welcher wiederum den Gesuchsteller informieren musste, ist nicht klar, zumal der Informationsaustausch in englischer Sprache erfolgte, in einer Sprache also, deren der Gesuchstellter mächtig ist. Der mündliche und schriftliche Verkehr mit dem Vertreter der S.______ in V.______ (BB.______) wurde von der Anwaltskanzlei E.______, Z.______, dem Gesuchsteller bereits in Rechnung gestellt (BK act. 6.1). Die Anwaltskanzlei S.______ verrechnete ihrerseits den Zeitaufwand für den Empfang der Informationen und deren Weiterleitung an den Mandanten der Anwaltskanzlei E.______, Z.______. Diese Doppelspurigkeit ist in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens in der Schweiz unverhältnismässig. Den Umständen entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwaltskanzlei E.______, Z.______, ihren Mandanten nicht direkt über das Geldwäscherei- bzw. Beschlagnahmeverfahren in der Schweiz informierte, sondern diese Informationen durch die S.______ vermitteln liess. Sodann stehen die Kosten der Anwaltskanzlei S.______ in Bezug auf das Auslieferungsverfahren bzw. auf die Aufenthalts- und Migrationsbestimmungen in Australien mit der Beschlagnahme- und Editionsverfügung der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörde in keinem Zusammenhang. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ursprünglich und vorwiegend die Behörden in Hong Kong ein Verfahren gegen den Gesuchsteller führten. Ob auch die Behörden in Australien oder weitere Behörden rechtliche Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller trafen, ist nicht bekannt. Sollte der Gesuchsteller – wie geltend gemacht – von der Einwanderungsbehörde in Australien festgehalten worden sein, so wurde diese Massnah-

- 12 me jedenfalls nicht von den Schweizerischen Behörden veranlasst. Daher sind die Kosten der Anwaltskanzlei S.______, V.______, mangels Verhältnismässigkeit und Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren in der Schweiz, nicht zu entschädigen.

5.2.3 Zu den Anwaltskosten in Australien: Wie bereits ausgeführt, betrafen die Bemühungen der Anwaltskanzlei T.______, U.______, die Abklärung von Aufenthalts- und Migrationsbestimmungen in Australien bzw. ein Auslieferungsverfahren, das nicht durch die Schweizerischen Strafbehörden beantragt bzw. ausgelöst wurde. Auch hier ist zu wiederholen, dass der Gesuchsteller primär in einem Verfahren der ICAC in Hong Kong involviert war. Mangels Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren in der Schweiz sind somit Kosten der Anwaltskanzlei T.______, U.______, nicht zu entschädigen.

5.2.4 Zu den Übersetzungskosten: Die geltend gemachten Übersetzungskosten wurden der S.______ in V.______ in Rechnung gestellt (BK act. 1.1 Beilage 18), woraus hervorgeht, dass jene Anwaltskanzlei den Auftrag für die Übersetzungen erteilt hat. Dies ist auch der Honorarnote der S.______ zu entnehmen (BK act. 1.1 Beilage 6). Abgesehen davon, dass aus den Unterlagen nicht klar hervorgeht, welche Dokumente übersetzt worden sind, und daher nicht substantiiert ist, dass es sich um wesentliche Unterlagen handelte, ist auf obige Ausführungen zu verweisen: Ein direkter Kontakt der Vertreter der Anwaltskanzlei E.______, Z.______ – welche nicht nur die englische, sondern auch die deutsche Sprache beherrschen – mit ihrem Mandanten, hätte die Übersetzung der auf Deutsch verfassten Unterlagen durch den Anwalt in V.______ wohl vermeiden können. Mangels Substantiierung und Verhältismässigkeit ist daher die beantragte Entschädigung der Übersetzungskosten abzuweisen.

5.2.5 Zum entgangenen Gewinn: Der Gesuchsteller beantragt sodann die Entschädigung eines entgangenen Gewinnes in der Höhe von Fr. 143'575.--. Zur Begründung führt er aus, er habe beabsichtigt, am 19. Juni 2002 Aktien der C.______ AG, welche sich auf dem Konto/Depot Nr. AA.______ bei der C.______ AG in Z.______ befanden, zu verkaufen, womit er einen Erlös in der Höhe von USD 464'984.-- erwirtschaftet hätte. Aufgrund der Kontobeschlagnahme vom 3. April 2002 habe er den Verkauf nicht tätigen können. Daher sei der Verkauf erst nach Aufhebung der Beschlagnahme (Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Januar 2003) bzw. am 20. März 2003 erfolgt, und zwar mit einem Erlös von USD 351'084.--, womit er einen Gewinnausfall von Fr. 143'575.-- erlitten habe.

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Wie die Bundesanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die Behauptung der Verkaufsabsicht am 19. Juni 2002 nicht erwiesen. Der Gesuchsteller hat vielmehr – in der Zeit als seine Vermögenswerte in der Schweiz beschlagnahmt waren – andere Transaktionen in Auftrag gegeben, die – sofern sie eine Häufung des beschlagnahmten Vermögens in der Schweiz zur Folge hatten – durch die Bundesanwaltschaft bewilligt wurden (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7). In Bezug auf die genannten Aktien hat der Gesuchsteller keinen Verkaufsantrag per 19. Juni 2002 in Auftrag gegeben. Somit ist der geltend gemachte Nachteil nicht erwiesen, weshalb das entsprechende Entschädigungsgesuch mangels Substantiierung abzuweisen ist.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP die Verteidigungskosten in der Schweiz im Umfang von Fr. 4'480.50 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist das Gesuch um Entschädigung der Anwaltskosten in der Schweiz, in V.______ und in Australien sowie der Übersetzungskosten und das Gesuch um Entschädigung des geltend gemachten entgangenen Gewinns abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG). Diese ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren nur zu einem sehr kleinen Teil durchgedrungen ist, ist ihm gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundesanwaltschaft verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 4'480.50 als Entschädigung für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat den Gesuchsteller für das bundesstrafgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird dem Gesuchsteller, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--, auferlegt. Der Überschuss des geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 1'000.--) wird dem Gesuchsteller aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückerstattet.

Bellinzona, 18. November 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler (im Doppel) - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

BK_K 073/04 — Bundesstrafgericht 17.11.2004 BK_K 073/04 — Swissrulings