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Bundesstrafgericht 04.08.2004 BK_K 066/04

August 4, 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,061 words·~10 min·4

Summary

Entschädigung (Art. 122 BStP);;Entschädigung (Art. 122 BStP);;Entschädigung (Art. 122 BStP);;Entschädigung (Art. 122 BStP)

Full text

Bunde ss traf ge richt T r ib una l pé na l f é dé r a l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f e de r a l

Geschäft snummer BK_K 066/04

Entscheid vom 4. August 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Frei und Ponti, Gerichtsschreiberin Husson Albertoni Parteien A.______

Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entschädigung (Art. 122 BStP)

- 2 -

Sachverhalt: A. Am 3. September 2001 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) die Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A.______ (nachfolgend „A.______“) und deren Ehemann, B.______, sowie allfällige weitere Beteiligte. Gestützt auf die Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 17. September 2001 und auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2001 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin mit Verfügung vom 24. September 2001 die Voruntersuchung gegen A.______. Es bestand der Verdacht, dass sie sich im Zusammenhang mit den ihrem Ehemann vorgeworfenen Delikten, nämlich Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der Gehilfenschaft schuldig gemacht hatte. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2003 wurde die Voruntersuchung gegenüber A.______ überdies auf die Tatbestände der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (vgl. zum Ganzen Schlussbericht eidg. Untersuchungsrichteramt vom 9. Juli 2003).

B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B.______ wegen Verdachts der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) und ev. zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ein (BK act. 1.2). Mit Datum vom 20. April 2004 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A.______ und warf ihr vor, sie habe sich der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht (SK 002/04 act. 1.1).

C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2004 stellte A.______ bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es sei ihr für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.-- zuzuerkennen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, im Zusammenhang mit dem ihr gemachten Vorwurf der Gehilfenschaft zu den ihrem Ehemann zur Last gelegten Delikte sei eine umfangreiche Voruntersuchung durchgeführt worden, die einen erheblichen Mehraufwand seitens der Verteidigung erfordert habe. Anklage sei schliesslich nur wegen Geldwäscherei in vier Fällen erhoben worden. Mit der erwähnten Verfügung (Einstellungsverfügung der

- 3 - Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2004) sei die Einstellung aller übrigen Vorwürfe erfolgt (BK act. 1). Mit Datum vom 3. Juni 2004 übermittelte die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) das Entschädigungsbegehren mit den entsprechenden Beilagen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte in ihrer Eingabe die Sistierung des Begehrens von A.______ bis zum Abschluss der Hauptverhandlung. Zur Begründung wurde zusammengefassend darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung von A.______ die getätigten Ermittlungen und Untersuchungshandlungen überwiegend auch hätten vorgenommen werden müssen, wenn zu Beginn des Verfahrens nur der Tatbestand der Geldwäscherei zur Frage gestanden hätte. Der geltend gemachte, praktisch volle Ersatz der bis Mitte Mai 2003 entstandenen Verteidigungskosten komme daher nur im Falle eines Freispruchs von A.______ in Betracht (BK act. 2).

D. Mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2004 zum Antrag der Bundesanwaltschaft entgegnete A.______ im Wesentlichen, hinsichtlich der Zusprechung einer Entschädigung sei es nicht entscheidend, ob sie im überwiesenen Teil des Verfahrens freigesprochen werde oder nicht. Es gehe nur um die Frage, welches der gebotene Verteidigungsaufwand gewesen wäre, wenn die Eröffnung des Verfahrens gegen sie nur wegen Geldwäscherei erfolgt wäre (BK act. 4). Die Bundesanwaltschaft wies in ihrer weiteren Vernehmlassung vom 28. Juni 2004 unter anderem darauf hin, es obliege A.______ zu beweisen, welcher Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit dem eingestellten Sachverhalt stehe. Weiter hätten bereits die ersten Ermittlungen auf mögliche Geldwäschereihandlungen hingewiesen, weshalb die Bundesanwaltschaft bereits zweieinhalb Wochen nach Eröffnung des Strafverfahrens dem Untersuchungsrichteramt den entsprechenden Antrag gestellt habe (BK act. 7). Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 schliesslich nahm A.______ zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 2004 Stellung. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Entschädigungsgesuchs ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 122 BStP. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 liess sich die Gesuchstellerin nach Abschluss des Schriftenwechsels noch einmal vernehmen. Dabei hielt sie fest, dass die Gesuchsgegnerin am 6. September 2002 erneut den Antrag auf Ausdehnung des Verfahrens wegen Geldwäscherei gestellt habe, dies aber nicht geschehen sei und die eidgenössische Untersuchungsrichterin noch in ihrem Schlussbericht die Auffassung vertreten habe, es liege keine Geldwäscherei vor (BK act. 8). Es kann offen bleiben, ob die Ausführungen in dieser Eingabe überhaupt zu beachten sind, da die entsprechenden Vorbringen, wie sich zeigen wird, für die Beurteilung der Entschädigungsforderung nicht relevant sind (vgl. Erwägung 3 nachfolgend).

3. 3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den eine Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren hin unter anderem eine Entschädigung für „andere Nachteile“, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanzieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, E. 5 m.w.H. S. 157; vgl. auch BGE 117 IV 209, E. 4b S. 218; BGE 126 IV 208). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, E. 2c S. 159). 3.2 Zur Begründung ihres Anspruches auf Entschädigung gestützt auf Art. 122 BStP macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, alle Aufwendun-

- 5 gen, welche vor Ausdehnung der Untersuchung auf den Vorwurf der Geldwäscherei, also zwischen der Eröffnung der Voruntersuchung durch das eidg. Untersuchungsrichteramt vom 21. September 2001 und der Ausdehnungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 12. Mai 2003 angefallen seien, seien lediglich im Zusammenhang mit den heute zur Einstellung gelangten Vorwürfe zu sehen, weshalb beinahe alle diese Bemühungen zu entschädigen seien (BK act. 1 und 4). Demgegenüber wendet die Gesuchsgegnerin ein, die bereits in der Voruntersuchung getätigten Ermittlungen und Untersuchungshandlungen hätten überwiegend auch vorgenommen werden müssen, wenn zu Beginn des Verfahrens nur der Tatbestand der Geldwäscherei zur Frage gestanden hätte. Weiter wird geltend gemacht, dass bereits die ersten Ermittlungen auf mögliche Geldwäschereihandlungen der Gesuchstellerin hingewiesen hätten, weshalb sie, die Gesuchsgegnerin, bereits zweieinhalb Wochen nach der Eröffnung des Strafverfahrens dem Untersuchungsrichteramt einen entsprechenden Antrag gestellt habe (BK act. 2 und 7). 3.3 Den Akten im Verfahren der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK 002/04) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin dreimal zu einer Einvernahme vor der eidg. Untersuchungsrichterin zu erscheinen hatte, so am 26. September 2001, am 19. März 2002 und am 26. Mai 2003, wobei die letzte dieser Einvernahmen nach Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Geldwäscherei erfolgte. Wenn die Gesuchstellerin in ihrer Auflistung betreffend die ihr zu entschädigenden Auslagen geltend macht, ihr Verteidiger habe bis zur formellen Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Geldwäscherei dreimal an Einvernahmen teilnehmen müssen (BK act. 1.1), so ist dies unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Einvernahme vom 26. Mai 2003 nach Ausdehnung des Verfahrens und fällt auch nicht in den Zeitraum vom 7. September 2001 bis 12. Mai 2003, für welchen die Gesuchstellerin die Ausrichtung einer Entschädigung beantragt (BK act. 1.1). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Verteidiger der Gesuchstellerin in der relevanten Zeitspanne auch nicht an einer Einvernahme des Ehemannes der Gesuchstellerin teilgenommen hat, was allenfalls als entschädigungspflichtiger Aufwand bezeichnet werden könnte (vgl. zum Ganzen SK 002/04, Ordner 31). Nur der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger der Gesuchstellerin auch während des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nie an einer Einvernahme teilgenommen hat; diese Einvernahmen fanden im Übrigen am 5. und 6. September 2001 statt und würden ebenfalls nicht in die Zeitspanne, die von der Gesuchstellerin genannt wird, fallen (vgl. zum Ganzen Akten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK 002/04).

- 6 - Dem Einvernahmeprotokoll vom 26. September 2001 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zum ganzen Komplex „Wavecom Technik“ befragt wurde. Insbesondere wurde sie aber auch mit Bezug auf das auf den Namen der Wavecom Technik lautende Konto, worüber sie verfügungsberechtigt war, und über die Verwendung der auf dieses Konto unrechtmässig geflossenen Gelder befragt (SK 002/04, Ordner 31, S. 126-36). Ebenso ist dem Einvernahmeprotokoll vom 19. März 2002 zu entnehmen, dass Befragungsthema wiederum das Konto der Wavecom Technik und die Verwendung dieser Gelder respektive die Frage bildete, von wem und wieviel Geld ab diesem Konto transferiert wurde bzw. was die Gesuchstellerin über die Herkunft dieses Geldes wusste (SK 002/04, Ordner 31, S. 138-147). Zur Anklage ist nun aber gerade der Vorwurf der Geldwäscherei an die Gesuchstellerin erhoben worden, indem ihr zusammengefasst vorgeworfen wird, sie habe im Wissen um die Herkunft des Geldes in Absprache mit ihrem Ehemann ab dem Konto der Wavecom in vier Fällen einen Betrag von Fr. 34'000.-- bar abgehoben und das Geld für eigene Bedürfnisse (Kauf eines Fahrzeuges etc.) verbraucht und dadurch die Ermittlung der Herkunft, der Auffindung und damit auch die Einziehung der Beträge vereitelt, und sie habe, wiederum in Absprache mit ihrem Ehemann, weitere Barbezüge ab dem Konto der Wavecom getätigt, wodurch sie Vorkehrungen getroffen habe, um das Auffinden der deliktisch erworbenen Gelder zu vereiteln (SK 002/04, act. 1.1). Es zeigt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die getätigten Untersuchungshandlungen in der Zeit ab 7. September 2001 bis 12. Mai 2003 nur auf die mittlerweile eingestellten Delikte bezogen haben, sondern gerade eben in dieser Zeit die Untersuchungshandlungen nachgerade dazu dienten, zu prüfen, ob sich der Vorwurf der Geldwäscherei gegen die Gesuchstellerin erhärten lasse. Hat es sich gezeigt, dass die Einvernahmen der Gesuchstellerin in der vorliegend relevanten Zeit im Zusammenhang mit dem heute zur Anklage erhobenen Vorwurf stehen, so stehen auch die weiteren in dieser Zeitspanne erfolgten Bemühungen des Verteidigers der Gesuchstellerin, wie Besprechungen mit ihr, Korrespondenz etc., im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei. Entsprechend kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin eben gerade nicht davon ausgegangen werden, diese Bemühungen seien zu entschädigen, weil sie lediglich im Zusammenhang mit den heute zur Einstellung gebrachten Delikten stehen würden. Obwohl offen gelassen werden kann, ob das Gesuch um Entschädigung seitens der Gesuchstellerin den Anforderungen an eine gehörige Begründung überhaupt genügt und mithin darauf eingetreten werden kann, muss festgehalten werden, dass ihr Gesuch keinerlei Ausführungen darüber enthält, welche Bemühungen nicht im Zusammenhang mit den getätigten Untersuchungshandlungen betref-

- 7 fend Geldwäscherei standen und mithin allenfalls entschädigungspflichtig sein könnten. Das Gesuch ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 10. August 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Peter Saluz - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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