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Bundesstrafgericht 17.11.2004 BK_H 177/04

November 17, 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,076 words·~10 min·3

Summary

Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP);;Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP);;Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP);;Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP)

Full text

Entscheid vom 17. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien A.______,

Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 BStP)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_H 177/04

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer umfangreichen Strafuntersuchung, welche die Eidgenössische Untersuchungsrichterin gegen B.______, C.______, D.______ und weitere wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation führt, belastete A.______.

Die Untersuchungsrichterin stellte hierauf am 30. April 2004 einen Haftbefehl gegen A.______ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr aus und veranlasste am 16. Juli 2004 dessen Ausschreibung im Ripol (BK act. 6.6, 6.8). Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juli 2004 in der Wohnung von E.______ in Basel wegen Verdachts des Drogenhandels (aus der Wohnung heraus) fand die Polizei unter anderem A.______ in der Wohnung vor. A.______ wurde festgenommen (BK act. 6.5).

B. Ein Haftentlassungsgesuch von A.______ vom 5. Oktober 2004 wies die Untersuchungsrichterin am 12. Oktober 2004 ab (BK act. 1.1). C. Gegen das abgewiesene Haftentlassungsgesuch liess A.______ durch seinen Verteidiger am 25. Oktober 2004 Beschwerde erheben. Er beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Der zuständige Staatsanwalt des Bundes und die Untersuchungsrichterin beantragten mit Eingaben vom 2. November 2004 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3, 4). Der Vertreter von A.______ verzichtete am 5. November 2004 auf eine Beschwerdereplik (BK act. 5). Auf Ersuchen der Beschwerdekammer reichte die Untersuchungsrichterin am 5. November 2004 (Eingang: 9. November 2004) der Beschwerdekammer noch die weiteren A.______ betreffenden Akten ein (BK act. 6). Der Vertreter von A.______ wurde darüber durch Zustellen des Begleitschreibens am 9. November 2004 in Kenntnis gesetzt (BK act. 7).

Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird nachstehend soweit Bezug genommen, als dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen-

- 3 den Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Untersuchungsrichterin ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2004 zugegangen. Mit der Eingabe vom 25. Oktober 2004 (Eingang: 26. Oktober 2004) ist die Beschwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab bestreiten, dass ein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege. Seine Kontakte mit B.______ und dessen Bruder C.______ erklärt er damit, dass er C.______ Pferdeampullen (Doping) und Medikamente gegeben habe, welche C.______ an B.______ weitergeleitet habe. Die Belastung gegen ihn seitens von D.______ sei eine reine Vermutung. Weiter könne sich die von B.______ und D.______ dargestellte Geschichte bezüglich der Drogenübergabe nach allgemeiner Lebenserfahrung so nicht abgespielt haben.

3.1.1 Dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde (FISCHER, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Diss. Baden 1995, S. 41). Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. „Hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung“ heisst zu Beginn der Untersuchung deshalb praktisch nur erhöhte konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 2000, S. 937). Befindet sich die Untersuchung demgegenüber bereits in ihrem Schlussstadium, so setzt dringender Tatverdacht voraus, dass die Beweislage eine Anklageerhebung mit realistischer Verurteilungschance erlaubt.

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3.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im oben erwähnten Umfeld unter dem Übernahmen „F.______“ oder „G.______“ bekannt war. Es wird ihm vorgeworfen, dass die von D.______ und B.______ nach Frick gelieferten und durch H.______ und I.______ nach Deutschland überführten und dort am 14. November 2003 sichergestellten 823 g Kokain von ihm stammen würden. Belastet wird der Beschwerdeführer zunächst von D.______. Dieser gab bereits an der Einvernahme vom 13. April 2004 an, dass am Tag vor seiner Verhaftung B.______ F.______ angerufen habe und dass sich die beiden sodann in Basel getroffen hätten (BK act. 6.14 S. 10). Am 23. April 2004 sagte D.______ dann nochmals klar aus, dass B.______ F.______ kenne und seines Erachtens mit diesem Kokaingeschäfte betrieben habe (BK act. 4.1 S. 2 f.). D.______ identifizierte F.______ und damit den Beschwerdeführer zudem aus einer Reihe vorgelegter Fotografien und konnte die Polizei am 27. April 2004 auch an dessen Wohnort führen (BK act. 4.6). Entgegen der Ansicht des Verteidigers stehen die von D.______ am 23. April 2004 gemachten Aussagen daher sehr wohl in einem konkreten Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorwurf. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2004 sagten B.______ und D.______ sodann grundsätzlich übereinstimmend und plausibel aus, dass F.______ der Lieferant des besagten Kokains gewesen sei (BK act. 6.16 S. 4 ff.). Die Drogenübergabe konnte sich durchaus auf die von ihnen geschilderte Art und Weise abgespielt haben. Ein Grund für eine falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich. B.______ und D.______ konnten sich selber mit der Nennung des Namens des Lieferanten nicht entlasten. Dass sie die anfänglichen Zugaben später an den Einvernahmen vom 24. bzw. 27. August 2004 relativierten (BK act. 4.2 S. 15, act. 4.3, act. 6.21), hat wohl mit der unerwarteten Verhaftung des Beschwerdeführers zu tun. Die späteren, vagen Aussagen der beiden erscheinen nicht glaubhaft und müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Ein anderer plausibler Grund für die unvermittelte Relativierung der Belastung ist nicht erkennbar. Es ist aufgrund der Kontrolle des Telefonanschlusses von B.______ sodann erstellt, dass dieser vom Beschwerdeführer am 14. und 15. November 2003 mehrfach angerufen wurde (BK act. 4.7). Dass es sich bei den zugestandenen Telefonaten bzw. den Kontakten des Beschwerdeführers zu B.______ und C.______ lediglich um Doping- und Medikamentengeschäfte gehandelt haben soll (BK act. 4.2, 4.4), erscheint indessen völlig unglaubwürdig. Für eine solche Annahme gibt es keine Anhaltspunkte. Weder B.______ noch seine Ehefrau haben Kenntnis von solchen Medikamentengeschäften des Bruders bzw. Ehemannes (BK act. 4.2 S. 15, act. 4.5, act. 6.29 S. 3). Der Beschwerdeführer selber äusserte sich diesbezüglich sehr widersprüchlich und unglaubwürdig (BK act. 4.2 S. 3 ff.,

- 5 act. 4.4). Zudem sind sämtliche an der besagten Lieferung vom 14. November 2003 Beteiligten im Drogengeschäft und nicht im Medikamentenhandel tätig. Die Umstände anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers (Erscheinen von Drogenkonsumenten, nicht sofortiges Öffnen der Wohnungstüre; vgl. BK act. 6.5) sprechen ebenfalls für die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Drogenmilieu bewegt hat.

In Würdigung der oben stehenden Umstände liegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines qualifizierten Drogendelikts für dieses Verfahrensstadium noch vor, indem ein Netz von Indizien für eine Involvierung des Beschwerdeführers in das Geschäft vom 13./14. November 2003 spricht. Dabei ist allerdings unklar, wie genau der Beschwerdeführer involviert und was seine Funktion war.

4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs sodann mit der Fluchtgefahr. 4.1.1 Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen – oder bestehende Haft fortgesetzt – werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraussetzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht abschliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. die mit Zuchthaus bedrohte Strafe) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2000 vom 6. Dezember 2000 E. 2a; BGE 125 I 60, 62 E. 3a; siehe auch PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 2341). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen.

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4.1.2 Vorliegend ist von einem Tatverdacht für ein qualifiziertes Drogendelikt im Umfang von ca. 800 g Kokain auszugehen. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte ihn am 28. März 2001 wegen mehrfacher, teils qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfachen Missbrauchs von Ausweispapieren mit einem Jahr Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--. Dem Beschwerdeführer wurde für die ausgefällte Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (BK act. 6.3, 6.10). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen fallen somit in die Probezeit. Da der Tatvorwurf nicht leicht wiegt, ist im Falle einer Verurteilung mit einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu rechnen (Art. 41 Ziff. 3 StGB). Für die neuen Delikte ist sodann bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze des bedingten Strafvollzuges überschreitet, in Betracht zu ziehen. Der 32-jährige Beschwerdeführer ist als dominikanischer Staatsangehöriger zwar nicht ohne Bezug zur Schweiz, zumal seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Schweiz wohnen. Allerdings hat er sich von seiner Ehefrau getrennt (BK act. 6.11 S. 2 f.). Seine berufliche Integration ist zweifelhaft. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung wie sein in der Schweiz vergleichbar integrierter Kollege C.______ dem Verfahren und dem Vollzug einer Reststrafe entziehen und in sein Heimatland ausreisen würde. Es ist unter diesen Umständen von einer vorläufig noch bestehenden Fluchtgefahr auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese Fluchtgefahr in dem Masse abnimmt, als sich die Dauer der Untersuchungshaft dem zu erwartenden Strafmass nähert.

5. Da Fluchtgefahr gegeben ist, braucht das Vorliegen von Kollisionsgefahr nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit seit fast vier Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe ist diese Haftdauer verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger wird nach Ermessen festgesetzt, da dieser keine Kostennote eingereicht hat (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'200.-- angemessen. Der amtliche Ver-

- 7 teidiger hat diesen Betrag im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und bei der Hauptsache belassen.

Bellinzona, 18. November 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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