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Bundesstrafgericht 01.10.2004 BK_H 145/04

October 1, 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,488 words·~17 min·3

Summary

Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Full text

Entscheid vom 1. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Frei und Ponti, Gerichtsschreiberin Contu Parteien

Vorinstanz

A.______ Beschwerdeführerin

amtlich verteidigt durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Stv. Staatsanwalt des Bundes A. Robbi, Beschwerdegegnerin

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer BK_H 145/04

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Sachverhalt: A. Aufgrund von Erkenntnissen der Bundespolizei aus der Operation „B.______“ eröffnete der Staatsanwalt des Bundes am 17. Dezember 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere, vor allem albanisch stämmige Personen wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde u.a. A.______ (nachfolgend „A.______“) am 26. März 2004 in Z.______ festgenommen. Sie reiste zusammen mit C.______ in einem von ihm gelenkten Fahrzeug, in welchem durch die Polizei in Z.______ 10 kg Heroin sichergestellt werden konnten, von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachstehend „BA“) vom 27. März 2004 wurde die Untersuchungshaft gegen A.______ wegen Flucht- und Kollusionsgefahr bestätigt. Mit Datum vom 3. Mai 2004 stellte A.______ ein erstes Gesuch um Haftentlassung, welches von der BA mit Verfügung vom 5. Mai 2004 unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Flucht- und Kollusionsgefahr abgewiesen wurde.

B. A.______ liess durch ihren Verteidiger am 23. August 2004 erneut ein begründetes Haftentlassungsgesuch beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachstehend „URA“) einreichen, welches die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 3. September 2004 abwies. Gegen die Ablehnung der Haftentlassung liess A.______ am 13. September 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und beantragt darin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen (BK act. 1, mit Beilagen). Die BA mit Eingabe vom 17. September 2004 und die Untersuchungsrichterin mit Eingabe vom 21. September 2004 beantragten beide die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3, 5). Mit Beschwerdereplik vom 23. September 2004 nahm der Vertreter von A.______ nochmals kurz Stellung (BK act. 6). Die BA und die Untersuchungsrichterin verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (BK act. 9, 10). Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese relevant sind, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnenden Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Untersuchungsrichterin wurde dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 6. September 2004 rechtsgültig zugestellt. Unter Berücksichtigung, dass der 11. September 2004 ein Samstag war, ist mit der Eingabe vom 13. September 2004 die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin als Inhaftierte ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Aufgrund der Vorbringen der BA in ihrer Beschwerdeantwort, ihre Parteirechte seien in der Voruntersuchung verletzt worden, da ihr einerseits nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Haftentlassungsgesuch von A.______ an die Untersuchungsrichterin Stellung zu nehmen, und ihr andererseits der Entscheid der Untersuchungsrichterin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, drängt es sich auf, vor der materiellen Prüfung der Haftbeschwerde auf die prozessualen Vorbringen der BA einzugehen. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt geltend gemacht werden könnte und vorläge, wäre sie – wie sich zeigen wird – jedenfalls geheilt.

2.1.1 Der Bundesstrafprozessordnung sind nur wenige ausdrückliche gesetzliche Anordnungen zu entnehmen, ob und wie das URA die BA im Untersuchungsverfahren als Partei zu beteiligen hat. So bestimmt das Gesetz etwa, dass dem Bundesanwalt das Recht zur Akteneinsicht zustehe (Art. 116 Satz 1 BStP) oder dass das URA dem Bundesanwalt gestatten könne, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein (Art. 118 Satz 1 BStP). Dass das URA die BA zur Vernehmlassung zu laden hat, bevor es über ein Haftentlassungsgesuch entscheidet, bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich. Soweit sich eine Beschwerde eines Betroffenen gegen eine Anordnung des URA richtet, schreibt das Gesetz ausdrücklich allein vor, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das URA zur Stellungnahme einzuladen hat (Art. 219 BStP). Die Übergangsbestimmungen des Strafgerichtsgesetzes sehen zwar ein Rechtsmittel gegen Entscheide der Beschwerdekammer vor, soweit es um die Anordnung oder Bestätigung von Zwangsmassnahmen geht. Das Gesetz schweigt sich aber zur Frage aus, ob dieses Rechtsmittel auch der BA zusteht (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. lit. b SGG). Allein gestützt auf Art. 34 BStP und auf allgemeine

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Rechtsgrundsätze hat das Bundesgericht erkannt, dass der BA dieselbe Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukomme wie dem vom Strafverfahren betroffenen Angeschuldigten (Entscheid des Bundesgerichts 1A.139/2004 vom 22. Juni 2004). Damit steht fest – wenigstens bis zum Inkrafttreten der vereinheitlichten eidgenössischen Strafprozessordnung bzw. des neuen Bundesgerichtsgesetzes, wie das Bundesgericht anmerkt – , dass die BA im Untersuchungsverfahren als Partei gleich zu behandeln ist wie die Person, gegen die sich das Untersuchungsverfahren richtet. Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, wie die Parteistellung der BA unter den rechtlichen Vorgaben des genannten Bundesgerichtsentscheides und im Sinne einer praktikablen Lösung und in Übereinstimmung mit dem – gerade für Haftsachen – geltenden Beschleunigungsgebot konkret auszugestalten ist.

2.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die BA grundsätzlich berechtigt ist, sich zu Haftentlassungsgesuchen u.ä., die beim URA anhängig gemacht worden sind, vernehmen zu lassen und Antrag zu stellen. Eine Frist dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen, doch ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine Stellungnahme schnellstmöglich zu erfolgen hat.

2.1.3 Eine gewisse Einschränkung könnte dieser Grundsatz jedoch insoweit erfahren, als gemäss der beim Bundesgericht geübten Praxis eine Gegenpartei nur begrüsst wird, wenn ein Entscheid zu deren Lasten überhaupt ins Auge gefasst wird. Im vorliegenden Verfahren hat das URA das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, weshalb es möglicherweise auf die Zustellung des Gesuchs an die BA verzichten durfte. Gegen diese Lösung, und damit für die zwingende Zustellung des Haftentlassungsgesuchs an die BA spricht jedoch folgende Überlegung: Das Bundesgericht entscheidet im Allgemeinen nur über Rechtsfragen; Sachverhalte können im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht, und, wenn überhaupt, nur unter dem Blickwinkel der Willkür zur Diskussion gestellt werden. Diese Grundsätze müssen wohl auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht gemäss BStP gelten. So könnte sich die BA auf den Standpunkt stellen, sie könne möglicherweise, und sie wolle andere und weitere materielle Gründe geltend machen, als das URA seinem Entscheid zu Grunde zu legen beabsichtige. Im Sinne einer der zeitlichen Dringlichkeit bei Haftsachen angemessenen Lösung sollte jedoch erwogen werden, ob auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der BA nicht verzichtet werden kann, wenn die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs für das URA ohnehin feststeht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die BA eher befähigt sein sollte, die Gründe zu erkennen, die einer Haftentlassung entgegenstehen als das URA. Die Frage kann vorliegend indessen offen bleiben.

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2.1.4 In casu hatte die BA gemäss eigenen Angaben Kenntnis des Haftentlassungsgesuchs der heutigen Beschwerdeführerin. Wie aus der Beschwerdeantwort von ihr (BK act. 3) hervorgeht, kündigte der Verteidiger der Beschwerdeführerin das Haftentlassungsgesuch vom 23. August 2004 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. August 2004 an und übermittelte in der Folge eine Kopie des Haftentlassungsgesuchs an die BA. Die BA liess sich in der Folge bis zum Entscheid des URA vom 3. September 2004 – also während 10 Tagen – nicht vernehmen. Damit hat die BA in Anbetracht der gemäss der Natur der Sache geforderten Beförderlichkeit konkludent auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch wenn ihr das Gesuch, soweit sich dies aus den schriftlichen Verfahrensunterlagen ergibt, nicht formell und unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zugestellt wurde, waren die Parteirechte der BA offensichtlich gewahrt, da es ihr freigestanden hätte, sich rechtzeitig vernehmen zu lassen.

2.1.5 Was die Zustellung des Haftentscheides vom 3. September 2004 seitens des URA an die BA betrifft, stellt dies im Lichte des genannten Entscheides des Bundesgerichtes (vgl. 2.1.1), wonach der BA im Untersuchungsverfahren volle Parteistellung zukommt, eine Verletzung der Parteirechte der BA dar. Da die BA sich zum Haftentlassungsgesuch jedoch nicht hatte vernehmen lassen und das URA das Gesuch im Übrigen im Sinne der BA abwies, wiegt diese Unterlassung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrechte jedenfalls leicht, zumal die BA den Entscheid mit Beschwerde gar nicht hätte anfechten können, weil sie nicht beschwert war.

3. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

4. Ein dringender Tatverdacht im Sinne der Rechtssprechung betreffend Einfuhr von 10 kg Betäubungsmittel in die Schweiz wird hier zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht geltend, sie habe erst kurz vor der Einreise in die Schweiz von C.______ erfahren, dass im Auto Drogen transportiert würden, wobei letzterer ihr gesagt habe, es handle sich um Haschisch. C.______ bestätigt, die Beschwerdeführerin erst kurz vor der Schweizer Grenze über das Mitführen von Drogen unterrichtet zu haben, stellt aber in Abrede, dass er von Haschisch gesprochen hat, sondern hält fest, er habe ihr dann irgendwann mitten in der Nacht gesagt,

- 6 dass Kokain im Auto sei, er habe von Kokain gesprochen, er habe Kokain erwähnt (BK act. 5.4, S. 5, 9, 10). Es wird zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin wusste, dass es sich beim transportierten Betäubungsmittel um harte Drogen (Heroin oder Kokain) gehandelt hat oder ob sie davon ausgehen durfte und musste, dass weiche Drogen (Haschisch) von Deutschland in die Schweiz transportiert wurden. Das URA hält weiter dafür, es bestehe der dringende Tatverdacht, die Beschwerdeführerin habe auch bei der Reise vom Kosovo nach Deutschland gewusst oder in Kauf genommen, dass Drogen, und zwar in Mengen, die den ganzen Aufwand rechtfertigt hätten, transportiert worden seien (BK act. 5). Auch mit Bezug auf diesen Punkt wird zu klären sein, was die Beschwerdeführerin tatsächlich gewusst hat. Allerdings ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch der mitbeteiligten Personen, C.______ und D.______, welche keinerlei Aussagen hinterlegten, die Beschwerdeführerin habe von der Mitführung der Drogen vom Kosovo in die Schweiz gewusst (BK act. 5.5, 5.6), der diesbezügliche dringende Tatverdacht eher zu verneinen ist. Mit Bezug auf das Wegbringen des Autos im Kosovo hielt C.______ fest, er habe gewusst, dass das Auto weggebracht würde, dies zu einem Bekannten in die Garage (BK act. 5.6, S. 10). Die Beschwerdeführerin hielt in diesem Zusammenhang fest, C.______ habe ihr gesagt, man habe das Fahrzeug wegen den Krawallen weggebracht, was letzterer nicht in Abrede stellte. Übereinstimmend hielten beide fest, man habe dann das Auto kontrollieren wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Weiter führte die Beschwerdeführerin an, sie habe D.______ gefragt, ob etwas am Auto gemacht worden sei, was dieser mit dem Hinweis verneinte, sie solle sich doch den C.______ anschauen, mit so einem nervösen Kerl könne man doch nichts machen (BK act. 5.6, S. 10, 11). Auch den Aussagen von D.______ kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom Transport von Drogen vom Kosovo nach Deutschland gewusst hat (BK act. 5.5).

4.1 Sowohl die BA als auch das URA weisen in ihren Eingaben an das Bundesstrafgericht auf die fortbestehende Kollusions- und Fluchtgefahr hin, wobei das URA einräumt, dass im Vordergrund die Fluchtgefahr stehe (BK act. 3, 5). Die Beschwerdeführerin erachtet eine noch fortbestehende Kollusionsgefahr zusammengefasst für nicht mehr gegeben, weil sie ausgiebig zur Sache befragt worden sei und vermutete Widersprüche zu Aussagen anderer Beteiligter geklärt worden seien. Bei der Prüfung, ob Kollusionsgefahr zu bejahen ist, ist auf folgendes hinzuweisen: Es geht bei Kollusionsgefahr als Haftgrund gegen eine bestimmte Person darum, dass dieser Inhaftierte nicht Beweise soll beseitigen kön-

- 7 nen, die im Verfahren gegen ihn relevant sein bzw. ihn belasten können. Ist er bezüglich seines Tatbeitrags geständig und ist das Geständnis durch flankierende Beweismittel glaubhaft gemacht, so entfällt in der Regel Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin ist seitens der Untersuchungsrichterin bereits mehrere Male zum Tathergang, ihren Beweggründen und ihrem Umfeld befragt worden. Ebenso wurden mit weiteren Beteiligten, C.______ und D.______, um Unstimmigkeiten in deren Aussagen im Vergleich mit denjenigen der Beschwerdeführerin zu klären, umfassende Konfrontationseinvernahmen durchgeführt (BK act. 5.5, 5.6). Die Beschwerdeführerin ist geständig, von der Einfuhr von Betäubungsmitteln vor der Schweizer Grenze Kenntnis erhalten zu haben, was sich mit den Aussagen von C.______, welcher dies bestätigt, deckt. D.______ seinerseits wies darauf hin, dass er nicht wisse, ob die Beschwerdeführerin gewusst habe, was im Auto gewesen sei (BK act. 5.5, S: 5). Auch was den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin anbelangt, kann den Aussagen von C.______ und D.______ entnommen werden, dass dieser im Wesentlichen darin bestanden hat, dass sie im von C.______ gesteuerten Fahrzeug, im Wissen um die darin versteckten illegalen Drogen, mitgefahren ist. Der verbleibende, wesentlichste Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und C.______ bezieht sich darauf, was ihr C.______ mit Bezug auf die Art der mitgeführten Betäubungsmittel kurz vor Passieren der Schweizer Grenze gesagt hat resp. wovon sie ausgehen durfte und musste. Divergierende Aussagen zwischen Personen, welche an einer mutmasslichen Tat beteiligt sind, reichen nicht aus, um Kollusionsgefahr zu bejahen. Es wird nachgerade Aufgabe des Strafrichters im Rahmen der Beweiswürdigung sein, diese sich nicht deckenden Aussagen zu würdigen.

4.2 Was das Wissen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Mitführens von Drogen vom Kosovo nach Deutschland anbelangt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht verwiesen werden. Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten bestehen mit Bezug auf diesen Punkt keine wesentlichen Widersprüche, auch hier wird es die Aufgabe des Strafrichters sein, im Rahmen der Beweiswürdigung abzuwägen, was die Beschwerdeführerin wirklich gewusst hat oder annehmen musste. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass Kollusionsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist.

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5. 5.1 Gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht) die Voraussetzung des dringenden Fluchtverdachts vorliegt. Dieser kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere angenommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Diese Aufzählung im Gesetzestext ist einerseits nicht abschliessend, andererseits begründen die darin genannten Umstände (z.B. die mit Zuchthaus bedrohte Strafe) für sich allein nicht zwingend eine ausreichende Fluchtgefahr. Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen.

5.2 Vorliegend ist von einem Tatverdacht für ein vorsätzliches Einführen von 10 kg illegalen Drogen (Kokain oder Haschisch) in die Schweiz auszugehen, ev. von einem vorsätzlichen Transport dieser Drogen vom Kosovo nach Deutschland, wobei die Qualifikation des Tatbeitrags der Beschwerdeführerin (Mittäterin oder Gehilfin) offen ist. Im Falle einer Verurteilung wegen Transports von Haschisch bewegt sich der Strafrahmen zwischen 3 Tagen und 3 Jahren Gefängnis oder Busse. Auch unter Berücksichtigung der offenbar fehlenden Vorstrafe, könnte eine ein Jahr überschreitende und allenfalls unbedingte Strafe im Bereich des Möglichen liegen. Bei einer Verurteilung wegen Transport von harten Drogen liegt der untere Strafrahmen bei einem schweren Fall, wie in casu, bei Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter 1 Jahr. Die nicht ganz 25-jährige Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige ohne jeden Bezug zur Schweiz und sie würde sich bei einer Haftentlassung umgehend nach Deutschland begeben. Die Bundesrepublik Deutschland liefert aufgrund ihres Grundgesetzes und des deswegen angebrachten Vorbehalts zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 eigene Staatsangehörige nicht aus (EAUe, Anhang "Vorbehalte und Erklärungen", Vorbehalt Deutschland zu Art. 6; SR 0.353.1). Würde sich demnach die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Strafverfahren oder im Falle eines Kontumazialurteils einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz nicht freiwillig stellen, bliebe der Schweiz nichts anderes übrig, als das Strafverfahren nach Deutschland abzutreten. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden, die ja bereits ein Strafverfahren in diesem

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Zusammenhang eröffnet haben, auch das Strafverfahren für Einfuhr und Transport in die Schweiz übernehmen würden, bleibt es doch dabei, dass die Beschwerdeführerin damit der Strafhoheit der Schweiz entzogen würde. Das Bundesgericht hat in BGE 123 I 31 E. 3d klargestellt, dass es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren (und allenfalls Vollzugsverfahren) zu überprüfen. Die von der Beschwerdeführerin selbst zugegebene Absicht, nach einer Entlassung nach Deutschland zurückzukehren, genügt für die Annahme der Fluchtgefahr, zumal Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG für den schweren Fall (Transport von harten Drogen) eine Zuchthausstrafe vorsieht. Von Fluchtgefahr ist auch dann auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie würde für ein Strafverfahren in die Schweiz kommen.

6. Die Beschwerdeführerin befindet sich zur Zeit seit mehr als 6 Monaten in Untersuchungshaft. Es ist zu prüfen, ob diese Haftdauer unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beanstanden ist. Ergibt die Beweiswürdigung des Strafrichters, dass die Beschwerdeführerin von der Einfuhr von 10 kg Haschisch in die Schweiz hat ausgehen dürfen, sieht der Gesetzgeber dafür gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG eine Strafe von 3 Tagen bis 3 Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB) oder Busse vor. Für die nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin würde in einem solchen Fall eine Strafe von unter oder bis zu 6 Monaten Gefängnis im Bereich des Möglichen liegen. Wird der diesbezügliche Tatbeitrag seitens des Strafrichters darüber hinaus als Gehilfenschaft qualifiziert, so kann die Strafe noch gemildert werden (Art. 25 StGB). Musste die Beschwerdeführerin aufgrund der Beweiswürdigung vom Transport von harten Drogen in die Schweiz ausgehen und wusste sie bereits im Kosovo vom Transport der Drogen nach Deutschland, läge ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, was mit einer Strafe von mindestens 1 Jahr Zuchthaus oder Gefängnis, eventuell verbunden mit einer Busse bis zu 1 Million Franken, geahndet wird. Würden auch in einem solchen Fall die Erkenntnisse des Strafrichters dazu führen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich als Gehilfin zu verantworten hätte, läge ein Strafmilderungsgrund vor und eine Strafe von unter 1 Jahr Freiheitsentzug wäre möglich.

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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen muss festgehalten werden, dass unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Haftdauer zu beanstanden und die Beschwerde gutzuheissen ist.

7. Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundesstrafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 – 161 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund können allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist somit abzusehen. Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt hat, sind ihr die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetzten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'000.-- festgesetzt. Das URA hat diese dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt hat dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren Fr. 1000.-- (inkl. MwSt) auszurichten.

Bellinzona, 5. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Hans E. Rüegsegger (im Doppel) - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Stv. Staatsanwalt des Bundes A. Robbi - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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