Entscheid vom 10. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien A.______,
Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner, gegen BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG); Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_H 225/04
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Sachverhalt:
A. Der serbische Staatsangehörige A.______ (nachfolgend „A.______“) wird verdächtigt, in den Jahren 1999, 2000 und 2003 als Anstifter, Koordinator und Organisator der Armée Nationale Albanaise angehört und mit anderen Personen in Serbien terroristische Handlungen begangen zu haben. In diesem Zusammenhang habe er die Beschaffung von Waffen und Munition, von militärischem Material und Geld organisiert. Namentlich soll er am 3. Februar 2003 die Ermordung eines Polizeibeamten organisiert und anschliessend die Täter in seinem Haus versteckt haben. Zudem habe er zusammen mit anderen Personen am 2. März 2003 auf einer Strasse und zwischen dem 6. und dem 9. März 2003 bei einer Schule je einen Sprengkörper angebracht, die dann allerdings nicht explodiert seien.
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Z.______ vom 22. Oktober 2003 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und weiterer Straftaten ersuchte Interpol Y.______ am 30. Dezember 2003 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung an Serbien und Montenegro.
Am 14. Januar 2004 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 15. Januar 2004 eröffnet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 9. Februar 2004 (Verfahren 8G.8/2004) ab.
B. Mit Note vom 23. Januar 2004 ersuchte die Botschaft von Serbien und Montenegro in Bern die Schweiz formell um Auslieferung von A.______. Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom 9. Februar und 22. März 2004 ergänzt.
Mit Entscheid vom 7. April 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von A.______ an Serbien und Montenegro für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erging unter der Bedingung, dass die serbischen Behörden A.______ nicht wegen allfälliger politischer Hintergründe verfolgen oder bestrafen (auch nicht in Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe für diejenigen Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt wurde), sowie dem Vorbehalt eines allfälligen bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des politischen Delikts.
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C. Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz gelangte A.______ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2004 an das Bundesgericht (Verfahren 1A.116/2004). Das Bundesamt für Justiz seinerseits stellte mit separater Eingabe vom 7. April 2004 beim Bundesgericht den Antrag, es sei die Einrede von A.______, wonach er politisch verfolgt werde, abzulehnen (Verfahren 1A.80/2004).
Mit Entscheid vom 8. Juli 2004 (BGE 130 II 337) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, trat auf den Antrag, es sei die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen, nicht ein und wies die Streitsache zur Neubeurteilung bzw. neuen Antragsstellung an das Bundesamt für Justiz zurück.
D. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte das Bundesamt für Justiz am 3. Dezember 2004 erneut die Auslieferung von A.______. Gleichentags beantragte es dem Bundesgericht gestützt auf Art. 55 Abs. 2 IRSG wiederum, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen.
E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 führt A.______ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfügung des Auslieferungshaftbefehls vom 14. Januar 2004 vollumfänglich aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (BK act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3). A.______ hält in seiner Beschwerdereplik vom 3. Januar 2005 an seinen Anträgen fest. Auf die Einholung einer Beschwerdeduplik beim Bundesamt für Justiz wurde verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen des Staatenverbundes von Serbien und Montenegro richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen zum EAÜ vom 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978 (SR 0.353.11-12). Soweit dem Beschwerdeführer die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann
- 4 das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches ebenfalls von beiden Staaten ratifiziert wurde (vgl. BGE 130 II 337, 339 E. 1 m.w.H.). Das EÜBT ist für Serbien und Montenegro seit dem 16. August 2003 in Kraft. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337, 339 E. 1).
2. 2.1 Der in Auslieferungshaft Versetzte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und ablehnende Verfügungen des Bundesamtes für Justiz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterziehen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; BGE 128 II 355, 359 E. 1.2; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N 289).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beschwerdegegners seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juli 2004 kein Ersuchen um Haftentlassung eingereicht (BK act. 3, S. 3). Damit aber fehlt es offensichtlich an einem Beschwerdeobjekt (gegen den Auslieferungshaftbefehl selbst kann keine Beschwerde mehr geführt werden). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob während eines vor Bundesgericht hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens betreffend Auslieferung bzw. nach Einreichung eines Antrages im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG durch das Bundesamt für Justiz nicht wie bis anhin die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Behandlung von Beschwerden gegen die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen zuständig wäre (so noch BGE 128 II 355, 359 E. 1.2 sowie 117 IV 359, 360 f. E. 1a; vgl. auch MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Commentaire, Basel/Genf/München 2004, Art. 50 EIMP N 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N 289 mit zahlreichen Hinweisen).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und
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Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Januar 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner (im Doppel) - Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.