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Bundesstrafgericht 18.10.2011 BK.2011.3

October 18, 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,552 words·~13 min·2

Summary

Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).;;Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 18. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.3

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Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Mit Verfügung vom 9. September 2003 dehnte die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren gegen A. aus (Akten BA, pag. 032 f.). Am 28. April 2004 sowie am 1. September 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. auf verschiedene weitere Tatbestände aus (Akten BA, pag. 040 ff., 044 ff.). Vom 18. April 2005 bis zum 6. Mai 2010 befand sich das entsprechende Strafverfahren im Stadium der Voruntersuchung nach den Bestimmungen der Art. 108 ff. BStP (Akten URA, pag. 1.0/020 ff. bzw. pag. 24-0-0001 ff.). Während der Voruntersuchung erfolgte gegenüber A. eine weitere Ausdehnung des Verfahrens in sachlicher Hinsicht (Akten URA, pag. 1 0 712 f.).

B. Nach Abschluss der Voruntersuchung verfügte die Bundesanwaltschaft am 29. Dezember 2010 u. a. Folgendes (act. 1.1): 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. bezüglich der Vorwürfe der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Anstiftung zu Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 24 StGB) sowie der versuchten Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. der versuchten Freiheitsberaubung wird eingestellt. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis StGB) und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG) wird fortgesetzt. (…) 8. Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf die eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung sowie der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung entfallen, werden auf die Staatskasse genommen. Die Ausscheidung dieser Kosten erfolgt im Gerichtsverfahren. 9. Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf den eingestellten Vorwurf der Sachbeschädigung entfallen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Ausscheidung dieser Kosten erfolgt im Gerichtsverfahren. 10. Die Kosten der Strafuntersuchung bestehen in: (…) Fr. 66'610.--.

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Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ging hinsichtlich der in Ziff. 2 der Einstellungsverfügung genannten Vorwürfe am 30. Dezember 2010 die entsprechende Anklage ein (vgl. act. 6.1, S. 1, Ziff. 1).

C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte diese mit Bezug auf verschiedene, die Ziffern 1, 2, 8, 9 und 10 der Einstellungsverfügung betreffende Fragen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO um Erläuterung und um erneute Verfügung (act. 1.2). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2011 forderte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesanwaltschaft derweil auf, ihr ein ordnungsgemässes Kostenverzeichnis einzureichen (act. 6.1). Dieser Aufforderung kam die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Februar 2011 nach (act. 1.3). In der Folge erliess die Bundesanwaltschaft am 23. Februar 2011 die nachfolgende „Ergänzung zur Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2011 (recte: 2010)“ (act. 1.4): 1. Ziff. 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2011 (recte: 2010) betreffend A. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. bezüglich der Vorwürfe der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie der versuchten Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. der versuchten Freiheitsberaubung wird eingestellt.“ 2. Ziff. 9 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 betreffend A. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Die Kosten der Strafuntersuchung, die auf den eingestellten Vorwurf der Sachbeschädigung entfallen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten der eingestellten Strafuntersuchung beträgt ein Fünftel.“ 3. Ziff. 10 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 betreffend A. wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Die Kosten der Strafuntersuchung bestehen in:

3/34 der Gebühr des Ermittlungsverfahrens (CHF 15'000.--) CHF 1'323.-- 3/34 der Gebühr der Voruntersuchung (CHF 50'000.--) CHF 4'412.-- Auslagen Ermittlungsverfahren CHF 31'180.-- Auslagen Voruntersuchung CHF 7'095.-- (vorläufige) Auslagen amtliche Verteidigung CHF 29'433.30 Total CHF 73'443.30

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Von diesen Kosten entfällt folgender Anteil auf die eingestellten Tatvorwürfe:

2/3 von 3/34 der Gebühr des Ermittlungsverfahrens (CHF 1'323.--) CHF 882.-- 2/3 von 3/34 der Gebühr der Voruntersuchung (CHF 4'412.--) CHF 2'941.-- 2/3 der Auslagen Ermittlungsverfahren (CHF 31'180.--) CHF 20'787.-- 2/3 der Auslagen Voruntersuchung (CHF 7'095.--) CHF 4'730.-- Auslagen amtliche Verteidigung CHF 29'433.30 Total CHF 58'773.30

Von diesen Kosten entfällt ein Fünftel, d. h. CHF 11'754.70, auf den eingestellten Tatvorwurf der Sachbeschädigung. In diesem Umfang werden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt. Die verbleibenden Kosten der Einstellung von CHF 47'018.60 werden auf die Staatskasse genommen.“

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. März 2011 (Postaufgabe am 7. März 2011) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1): 1. Die Ergänzung vom 23. Februar 2011 zur Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 – und mit dieser soweit notwendig die Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 – sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Einstellungsverfügung mit einer um die Auslagen der Untersuchungshaft zu reduzierenden Abrechnung bei den Auslagen der Bundesanwaltschaft zu erlassen. 2. Es sei dabei der Anteil der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der Strafuntersuchung von 3/34 angemessen zu reduzieren, mindestens auf 1/17. 3. Es sei dabei zudem der Anteil der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der eingestellten Strafuntersuchung im Umfang von 1/5 angemessen zu reduzieren, mindestens auf 1/20 derselben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 7. April 2011 hält A. an den mit der Beschwerde vom 7. März 2011 gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 12. April 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Wird ein die Einstellungsverfügung betreffendes Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch gutgeheissen, so ergeht ein neuer bzw. berichtigter Entscheid und die Rechtsmittelfrist beginnt neu zu laufen. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Urteil gemeint ist, und es ihr daher auch erst zu diesem Zeitpunkt zuzumuten ist, zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Allerdings findet in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren keine umfassende neue Überprüfung statt, sondern ein eingereichtes Rechtsmittel ist inhaltlich auf den Gegenstand der Erläuterung bzw. der Berichtigung beschränkt, denn nur in diesem Umfang ist eine neue Beschwer eingetreten (vgl. hierzu STOHNER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 83 StPO N. 18 f. mit Hinweis auf BGE 117 II 508 E. 1a und BGE 116 II 86 E. 3 S. 88; siehe auch RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 83 StPO N. 4; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 9 ad. art. 83 CPP mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 83 StPO N. 5 f.).

1.3 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm für einen eingestellten Verfahrensteil auferlegte Pflicht zur Kostentragung ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Die Zulässigkeit der einzelnen von ihm erhobenen Rügen wird nachfolgend mit Blick auf die oben erwähnte Differenzierung zum Umfang der neuen Überprüfung (E. 1.2) zu beurteilen sein.

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2. 2.1 Die Verfahrenskosten werden – vorbehältlich anders lautender Bestimmungen – vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz findet sich in Art. 426 Abs. 2 StPO. Demnach können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auch im Falle einer Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Der von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, welches für die Einleitung des Verfahrens betreffend Sachbeschädigung ursächlich gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. An dieser Stelle erübrigen sich daher diesbezügliche Weiterungen.

2.2 2.2.1 Seinen ersten Beschwerdeantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass erst mit den Erläuterungen vom 8. Februar 2011 bzw. mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2011 erkennbar sei, dass ihm Kosten der Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 5'920.-- auferlegt werden sollen. Solches erweise sich mit Blick auf den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 422 Abs. 2 StPO aber als unzulässig (vgl. act. 1, Ziff. 2, S. 4; act. 10, Ziff. 1, S. 1 ff.). Auf diese erste Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Aus der ursprünglichen Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 ist in hinreichender Weise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Auslagen für die Untersuchungshaft direkt zugerechnet werden (vgl. act. 1.1, Rz. 106). Insofern ergibt sich diesbezüglich aus der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2011 keine neue Beschwer, weshalb die Rechtmässigkeit der Berücksichtigung der Auslagen für die Untersuchungshaft bei den Verfahrenskosten vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. hierzu die oben stehende E. 1.2).

2.2.2 Dasselbe gilt für den zweiten Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers. Sowohl aus Ziffer 10 des Dispositivs der ursprünglichen Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 als auch aus der diesbezüglichen Begründung (vgl. act. 1.1, Rz. 108) ergibt sich hinreichend deutlich, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner „beachtlichen Rolle“ im vorliegenden Strafverfahren ein Anteil von 3/34 der nicht direkt zuzuordnenden Verfahrensauslagen anzurechnen sei. Dass diesbezüglich keine Angaben vorge-

- 7 legen hätten, wie der Beschwerdeführer in seinem Erläuterungsgesuch geltend machte (vgl. act. 1.2, Ziff. 2, S. 3), trifft nicht zu. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Erläuterung nur der Behebung von Unklarheiten, Widersprüchlichkeiten und Unvollständigkeiten dient. Im Erläuterungsverfahren kann damit der ergangene Entscheid nicht durch einen anderen ersetzt werden. Entsprechend sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung des Entscheids zielen oder diesen allgemein zur Diskussion stellen wollen, unzulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 198 in fine m.w.H.). Erachtet der Beschwerdeführer die dem Entscheid beigefügte Begründung als unzutreffend oder ungenügend, so hat er eine Beschwerde einzureichen.

2.2.3 Einzutreten ist demgegenüber auf den dritten Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers. Währenddem mit der ursprünglichen Einstellungsverfügung die Ausscheidung der auf den eingestellten Tatvorwurf der Sachbeschädigung entfallenden Kosten dem Strafgericht vorbehalten wurde (vgl. act. 1.1, Rz. 105 sowie Ziff. 9 des Dispositivs), wurde der Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten der eingestellten Strafuntersuchung erstmals mit Verfügung vom 23. Februar 2011 auf 1/5 festgelegt (act. 1.4, Rz. 11 und 23 sowie Ziff. 2 des Dispositivs). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin aus, bezüglich der eingestellten Verfahrensteile seien vor allem die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Sachbeschädigung zum Nachteil von Bordellbetrieben ins Gewicht gefallen. Den Verdachtshinweisen betreffend die anderen eingestellten Tatvorwürfe sei dagegen in Bezug auf eine mögliche Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht schwergewichtig nachgegangen worden (vgl. act. 1.4, Rz. 11 mit Hinweisen auf die Akten; siehe auch die Ausführungen in act. 6, Ziff. 7 ff., S. 4). Der Beschwerdeführer blendet demgegenüber in seinen Ausführungen den tatsächlich geleisteten Ermittlungsaufwand hinsichtlich der einzelnen nunmehr eingestellten Tatvorwürfe aus und bewertet die Bedeutung der einzelnen eingestellten Tatvorwürfe ausgehend von der jeweiligen abstrakten Strafdrohung (act. 1, Ziff. 4, S. 5 f.). Dieser Ansatz erweist sich von Vorneherein als untauglich bzw. argumentiert ohne Berücksichtigung der für die Kosten relevanten, effektiv geleisteten Ermittlungsarbeiten. Andere stichhaltige Gründe, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ausscheidung der auf den eingestellten Verfahrensteil der Sachbeschädigung entfallenden Kosten als fehlerhaft anzusehen sei, bringt der Beschwerdeführer keine vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.

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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

4.2 Rechtsanwalt Wehrli wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen diesen laufenden Strafverfahrens als amtlicher Verteidiger beigegeben (act. 3.1 – 3.3). Demzufolge bestimmt die I. Beschwerdekammer dessen Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.1). Die von der Bundesstrafgerichtskasse dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.2).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag zurückzubezahlen.

Bellinzona, 18. Oktober 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Michel Wehrli - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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