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Bundesstrafgericht 13.04.2012 BK.2011.25

April 13, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,681 words·~8 min·2

Summary

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).;;Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).;;Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).;;Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Full text

Beschluss vom 13. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Maître Bénédict Fontanet,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.25

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Sachverhalt:

A. Am 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen, unter anderem wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) (vgl. act. 1.1, Beilage 0). Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen in persönlicher Hinsicht auf A. aus wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (act. 6.1). Am 22. Dezember 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A. in sachlicher Hinsicht auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (act. 6.3).

B. Am 20. April und am 26. Mai 2011 wurde A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 1.1, Beilagen 13 und 15). Mit Verfügung vom 24. November 2011 stellte die Bundesanwaltschaft danach das Verfahren gegen A. bezüglich des Vorwurfs der passiven Bestechung fremder Amtsträger ein, da Art. 322septies StGB zum vermeintlichen Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Sie sprach ihm dabei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (act. 1.1, Beilage 0).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, damit ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 23. Januar 2012 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 24. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, S. 15). In Hinblick darauf und auf die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung ist er ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.17 vom 14. März 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie gestützt auf Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung von Amtes wegen geprüft habe. Sie verzichtete dabei bewusst darauf, ihn aufzufordern, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen, da ihm offensichtlich keinerlei Nachteil aus der Verfahrenseröffnung wegen

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Art. 322septies StGB entstanden sei. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO um eine Kann- Vorschrift, welche keine Pflicht beinhaltet, in jedem Fall vorgängig eine Stellungnahme des Beschuldigten zu eventuellen Entschädigungsansprüchen einzuholen (act. 6, S. 2). Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Strafuntersuchung seit der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 22. Dezember 2010 materiell nur noch wegen Geldwäscherei geführt wurde. Dies sei dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme klar kommuniziert worden. Auch vermutet die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer erst ab dem 7. Februar 2011 die ersten Aufwendungen entstanden seien, da sein Rechtsanwalt ihr die Vollmacht erst dann zustellte. In Anbetracht dieser Tatsachen seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers erst nach Erledigung des Verfahrens wegen Geldwäscherei zu thematisieren (act. 6, S. 3 ff.).

2.3 Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst bei einer nur teilweisen Einstellung des Strafverfahrens besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung, der gesondert zu prüfen ist (SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 429 StPO N. 4). Die Behörde ist zu dieser Prüfung der Entschädigungsfrage verpflichtet. Wird die beschuldigte Person nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und wird die Entschädigung allein von der Behörde in Ausübung ihres Ermessens festgesetzt, so wird das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31; MIZEL/RÉTORNAZ, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 56 ad art. 429 CPP). Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei klar kommuniziert worden, dass das Strafverfahren ab dem 22. Dezember 2012 materiell nur noch wegen Geldwäscherei geführt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Zwar wird in beiden Vorladungen zur Einvernahme nur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB Ziff. 2 aufgeführt (act. 1.1, Beilagen 7 und 14), und aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschuldigten mündlich mitgeteilt wurde, es bestehe der Verdacht, er habe sich der Geldwäscherei - mit Vortat der Bestechung - schuldig gemacht (act. 1.1, Beilage 13, S. 4, und Beilage 15, S. 3). Jedoch wird zuvor, als Teil der Sachverhaltselemente, der Erhalt von Bestechungszahlungen ausdrücklich erwähnt. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei beiden Einvernahmen zu Beginn mit, es laufe gegen ihn eine Untersuchung sowohl wegen des Verdachts der Geldwäscherei als auch der Bestechung

- 5 fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB (act. 1.1, Beilage 13, S. 3, und Beilage 15, S. 2). Im Begleitbrief zur zweiten Vorladung wurde dies dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ebenfalls so kommuniziert (act. 1.1, Beilage 14). Von einer klaren Kommunikation kann hier also nicht die Rede sein. Da die Vollmacht des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers auf den 10. Dezember 2010 datiert ist (act. 8.1), entspricht es ebenfalls nicht den Akten zu behaupten, dem Beschwerdeführer seien vermutlich erst ab Februar 2011 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren entstanden.

2.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie über die Entschädigungsfrage alleine in Ausübung ihres Ermessens befand und sich darauf beschränkte zu behaupten, dem Beschwerdeführer sei durch die Untersuchung wegen des Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger, trotz ihrer widersprüchlichen Kommunikation, kein Nachteil entstanden. Die Beschwerde ist daher gut zu heissen.

3. 3.1 Heisst die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, so fällt sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

3.2 Da im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 429 StPO verletzt wurde und die Entschädigungsfrage daher nicht ordentlich geprüft wurde, ist die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. November 2011 in diesem Punkt (Ziff. 2 des Dispositivs) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1526). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist in diesem Fall nicht möglich (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 348 f.).

4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 und 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit seiner letzten Eingabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. November 2011 wird, soweit sie die Entschädigung betrifft, aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.).

Bellinzona, 13. April 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Maître Bénédict Fontanet - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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