Entscheid vom 11. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
C.______ IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERZOLLDIREKTION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2005.2
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Sachverhalt:
A. Aufgrund einer Anzeige der Sanctions Assistance Missions Communications Centre (SAMCOMM) in Brüssel als europäische UNO-Koordinationsstelle für den Vollzug der Embargo-Bestimmungen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 14. September 1995 führte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A.______, verantwortlichen Geschäftsführer der C.______, einer liechtensteinischen Anstalt, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Zollgesetz (ZG; SR 631.0). In dieses Verfahren waren weitere natürliche und juristische Personen, letztere teils liechtensteinischem Recht unterstehend, involviert. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildete die Lieferung von Zigaretten in grossem Umfange aus Zollfreilagern in der Schweiz über das mazedonische Skopje nach Montenegro.
B. Die EZV verfügte am 3. Oktober 1995 die Sperrung der Konten der C.______ bei der D.______ in Z______. Gemäss Kontoauszügen betraf dies drei Konten. Nachdem gegen A.______ am 3. Juli 2002 ein Strafbescheid wegen Bannbruchs erlassen worden war, verfügte die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“) am 5. September 2002 die selbständige Einziehung der auf den drei Konten vorhandenen Guthaben der C.______ (BK act. 3.2). Auf Einsprache der C.______ vom 15. Oktober 2002 reagierte die OZD über längere Zeit nicht. Erst mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 hob sie den Einziehungsbescheid vom 5. September 2002 wegen Eintritts der absoluten Verjährung auf, stellte die fortdauernde Beschlagnahme der Konti gestützt auf ein separates Rechtshilfeverfahren fest, sah von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und verweigerte der C.______ eine Parteientschädigung (BK act. 1.1. = 3.1.).
C. Gegen diese Verfügung liess die C.______ durch ihren Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 20. Januar 2005 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die OZD sei anzuweisen, ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter beantragte sie, die OZD sei zu ermächtigen, die Entschädigung aus ihren gesperrten Guthaben bei der D.______ zu entrichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Die OZD beantragte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 3). Mit Replik vom 25. Februar 2005 hielt der Vertreter der C.______ an seinen Rechtsbegehren fest (BK act. 7). Die OZD verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (BK act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat (Art. 99 Abs. 2 VStrR). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Der Entschädigungsanspruch nach Art. 99 Abs. 2 VStrR erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 2 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die Beschwerdeführerin verlangte dem Grundsatz nach schon in der Einsprache gegen den Einziehungsbescheid – also schon vor Aufhebung des Einziehungsbescheids bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Art. 100 Abs. 2 VStrR) - eine Entschädigung, indem sie beantragte, der Einziehungsbescheid sei „unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen“ aufzuheben. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156 f.), das Gesetz verlangt jedoch, dass das Entschädigungsbegehren einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten hat (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu verstehen: Der durch die Untersuchungshandlung erlittene Nachteil ist vom Antragsteller zu substanzieren und zu beweisen (Hauri, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, Art. 99 N 2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädigung festsetzenden Behörde – vorliegend mithin der Beschwerdegegnerin - eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des Verteidigers, die Barauslagen und anderen Spesen sowie den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall einzureichen. Beim Entschädigungsverfahren handelt es sich somit dem Grundsatz nach um ein streitiges Verwaltungsverfahren, welches vom Dispositions- und Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheiden die beteiligten Privaten über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Verfahrens, und diese haben den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzustellen und zu beweisen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N 1609 ff., inbes.
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1618 ff.). Fehlt ein bestimmter Antrag oder dessen Begründung, hat die Verwaltungsbehörde demzufolge auf das Begehren nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen. Will die Verwaltungsbehörde indes die Frage der Entschädigung - statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren - gleichzeitig mit dem Entscheid über die Einsprache materiell behandeln, hat sie die Partei, die - wie vorliegend die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 15. Oktober 2002 - bloss einen unbestimmten, nicht näher begründeten Antrag auf Entschädigung gestellt hat, zumindest dazu anzuhalten, diesen zu beziffern und substanziert zu begründen. Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin – trotz Fehlens eines bestimmten Antrags und einer Begründung – auf das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin ein, verneinte jedoch dessen rechtliche Voraussetzungen und wies das Begehren ab.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die die Verweigerung einer Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Einziehungsverfahren betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die entsprechenden gesetzlichen Fristen sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Sie ist bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 96 Abs. 1 bzw. 100 Abs. 4 VStrR).
2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht oder das einzelne Verwaltungsgesetz nicht anderes bestimmt. Die Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens in den Art. 100quater und 100quinquies StGB, welche per 1. Oktober 2003 in Kraft getreten sind, gilt somit heute durch Verweis auch im Verwaltungsstrafrecht. Vor dem 1. Oktober 2003 konnte ein Strafverfahren gegen juristische Personen weder im allgemeinen Strafrecht noch im Verwaltungsstrafrecht geführt werden. Im Zeitraum, in welchem das Verwaltungsstrafverfahren gegen A.______ tatsächlich geführt wurde (also bis zum Einziehungsbescheid vom 5. September 2002), konnte ein solches gegen die Beschwerdeführerin mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage noch nicht geführt werden. Für die Zeit hernach, d.h. ab dem 1. Oktober 2003, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsstrafverfahren auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt worden wäre, zumal die Voraussetzungen des Art. 100quater StGB (Fehlen einer natürlichen Person als Verantwortungsträger) auch gar nicht erfüllt gewesen wären. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin regelt sich daher die Entschädigungsfrage nach Art. 99 Abs. 2 VStrR, welche Bestimmung auf den Inha-
- 5 ber eines beschlagnahmten Gegenstandes, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, anwendbar ist (vgl. Erw. 1.1).
2.2 Von einer Entschädigung kann nur abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin verschuldet einen Nachteil erlitten hat. Nachdem die Beschwerdeführerin sich selbst nicht strafbar machen konnte, ist zu prüfen, ob ihr mit Bezug auf die Entschädigungsfrage ein allfälliges Verschulden ihrer Organe angerechnet werden muss. Grundsätzlich gilt, dass die juristische Person für Fehlverhalten ihrer Organe zivilrechtlich einzustehen hat (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Entschädigungsfrage ist nach den dem Zivilrecht angenäherten Grundsätzen zu entscheiden. Widerrechtliches, schuldhaftes und für das Strafverfahren kausales Verhalten von Organen einer juristischen Person bewirkt deshalb, dass der juristischen Person der durch das Strafverfahren entstandene Schaden nicht zu ersetzen ist. Der genaue Gehalt des Begriffs „unverschuldet“ braucht hier nicht im Detail geklärt zu werden. Es darf jedenfalls keine über die strafprozessuale Haftung des beschuldigten Organs – hier von A.______ – hinausgehende Haftung der juristischen Person geschaffen werden. Anders zu entscheiden hiesse, auf dem Umweg der Verweigerung einer Entschädigung an die juristische Person ein strafrechtliches Verschulden ihres Organs indirekt zu bejahen, obschon es freigesprochen bzw. das Verfahren gegen es eingestellt wurde und ihm keine Kosten auferlegt wurden. Dies käme einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleich.
2.3 Damit ist auf den mit gleichem Datum ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A.______ gegen OZD betreffend Kosten und Entschädigung (BK.2005.3) abzustellen. Gemäss diesem Entscheid fehlte es an der Voraussetzung für eine Kostenauflage an A.______ und es war ihm für die anwaltlichen Bemühungen eine Entschädigung zuzusprechen. Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Schadens ist somit ausgewiesen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben, und die Beschwerdeführerin ist für den erlittenen Nachteil zu entschädigen.
3. Massgeblich für die Bemessung der Entschädigung ist die bereits erwähnte Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32). Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist. Diese hat den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles zu entsprechen (BGE 115 IV 160). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Regelement des Bundesstrafgerichts
- 6 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Entschädigungsreglement; SR 173.711.31) anzuwenden. Dieses sieht einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (Art. 3 Abs. 1). Die Sache ist daher zur Bemessung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche dabei die vorstehenden Grundsätze zu berücksichtigen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist schon deshalb angezeigt, weil die Beschwerdekammer nicht bereits bei Unangemessenheit einer Verfügung, sondern erst bei Über- bzw. Unterschreitung des Ermessens sowie bei Ermessensmissbrauch der Vorinstanz korrigierend einzugreifen hat. Der Ermessensentscheid ist mit anderen Worten der Verwaltungsbehörde vorbehalten. Wie eingangs (E. 1.2) ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin vor ihrem Sachentscheid die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen bestimmten Antrag mit spezifizierter Begründung einzureichen, nachdem der Anwalt im Einspracheverfahren offenbar keine Kostennote einreichte und auch im Beschwerdeverfahren das Entschädigungsbegehren nicht näher spezifiziert hat.
4. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Eidgenossenschaft, auch öffentlichrechtlichen Institutionen der Eidgenossenschaft, selbst solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, können keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, S. 145 f). Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisationen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (Poudret, a.a.O., S. 146). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Angemessen erscheint - auch in Anbetracht, dass der Anwalt weitgehend identische Ausführungen im Parallelverfahren in Sachen A.______ gegen OZD gemacht hat (BK.2005.3) - eine Entschädigung von Fr. 900.– (inkl. MwSt); aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung unterliegt die Dienstleistung der Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 1 lit. b, 5 lit. b und 14 Abs. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz [SR 641.20] in Verbindung mit Vertrag vom 28. Oktober 1994 und Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehr-
- 7 wertsteuer im Fürstentum Liechtenstein [SR 0.641.295.142 bzw. 0.641.295.142.1]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Aufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2004 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Einziehungsverfahren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3. Es wird keine Gebühr erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 900. — (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 20. Mai 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an - Oberzolldirektion - Rechtsanwalt Robert Vogel
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.