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Bundesstrafgericht 03.08.2005 BK.2005.15

August 3, 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·673 words·~3 min·4

Summary

Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR);;Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR);;Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR);;Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

Full text

Entscheid vom 3. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2005.15

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission das gegen A. geführte Einziehungsverfahren mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 einstellte und die Verfahrenskosten dem Bund auferlegte (act. 1.1);

- die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Verfügung vom 9. Juni 2005 das Gesuch von A. um Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'201.35 gestützt auf Art. 99 Abs. 1 VStrR abwies und ihm die Kosten des Entschädigungsverfahrens im Betrag von Fr. 530.-- auferlegte (act. 1.1);

- A. durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Juli 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fristgerecht (Art. 100 Abs. 4 VStrR; act. 1.2) Beschwerde führen liess mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'201.35 zuzusprechen (Ziff. 2), es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (exkl. MwSt) zuzusprechen (Ziff. 3);

- der Rechtsvertreter mit eingeschriebenem Brief vom 15. Juli 2005 aufgefordert wurde, bis 25. Juli 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2);

- die Post am 18. Juli 2005 dem Bundesstrafgericht Meldung erstattete, dass die Sendung noch nicht habe zugestellt werden können und aufgrund eines Auftrags des Empfängers voraussichtlich bis 8. August 2005 bei ihr lagere (act. 3);

- gemäss hier massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei erfolglosem Zustellversuch eine Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie aufgrund einer in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegten Abholeinladung auf der Post abgeholt wird, und im Falle des Nichtabholens die Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 31, 34 E. 2.a/aa mit Hinweisen);

- die vorgenannte Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion auch dann nicht verlängert wird, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen

- 3 der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE a.a.O., S. 34 f. E. 2.b; BGE 123 III 492, 493 f. E. 1);

- der Rechtsvertreter mit fristauslösenden gerichtlichen Sendungen rechnen musste, nachdem er selber das Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte, und daher nach Treu und Glauben dafür zu sorgen hatte, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 123 III 493);

- die eingeschriebene Sendung am Freitag, 15. Juli 2005, der Post übergeben wurde (act. 3), demnach am Samstag, 16. Juli 2005, bei der Poststelle Kloten einging und die Abholeinladung gleichentags in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde, womit die siebentägige Abholfrist am Freitag, 22. Juli 2005 ablief (zur Berechnung des Ablaufs der siebentägigen Abholfrist vgl. BGE 127 I 31, 35 E. 2.b, 37 E. 3.b/cc; BGE 123 III 492, 494 E. 1 [bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags]);

- gemäss der Zustellfiktion der Rechtsvertreter von A. selbst dann rechtzeitig - mithin spätestens am 25. Juli 2005 - Kenntnis von der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses erhalten hat, wenn diese erst am Montag, 18. Juli 2005, bei der Poststelle Kloten eingetroffen sein sollte;

- bis zum 25. Juli 2005 bzw. bis dato weder der verlangte Kostenvorschuss geleistet noch um eine allfällige Erstreckung der Frist ersucht wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 OG), weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- A. bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. August 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Paul Schaer - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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