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Bundesstrafgericht 18.01.2006 BH.2006.1

January 18, 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,905 words·~15 min·3

Summary

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Full text

Entscheid vom 18. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2006.1

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Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Mitglied der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfolgend „PKK“) zwischen dem 4. Mai 1990 und dem 20. August 1995 an verschiedenen terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein und dabei unter anderem mehrere Personen getötet zu haben (vgl. im Einzelnen act. 1.2-1.6, 1.8). Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Erzurum (Türkei) vom 21. Januar 2000 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Tötung etc. ersuchte Interpol Ankara am 22. August 2000 (ergänzt am 4. Dezember 2001, 23. September 2002, 22. und 23. Dezember 2005) sowie mit IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 19. Januar 2002 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung. Am 20. Dezember 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 22. Dezember 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. Dezember 2005 eröffnet wurde.

B. Mit Eingabe vom 2. Januar 2006 wendet sich A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Weiter stellt er das Gesuch, ihm sei in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth ein amtlicher Verteidiger zu bestellen; eventualiter seien ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu erlassen (act. 1, S. 2). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2006 auf eine Replik (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das ebenfalls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu

- 4 gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, dass ein erster Blick auf die verschiedenen Verhaftbegehren von Interpol Ankara ergebe, dass es offenbar einmal mehr darum gehe, ihm in einer ziemlich chaotischen Art und Weise möglichst viele Sachverhalte vorzuwerfen. Bereits eine erste summarische Übersicht über die von Interpol Ankara behaupteten Sachverhalte zeige auf, dass diesen Vorwürfen grösste Zweifel entgegengebracht werden müssten und jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht dazu führen könnten, ihn einfach so in Haft zu versetzen. Interpol Ankara habe seit mehreren Jahren Zeit gehabt, den ihm vorzuwerfenden Sachverhalt klar, verständlich und frei von Widersprüchen zu formulieren und auch den schweizerischen Behörden in einer Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAÜ, Art. 48 Abs. 1 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV entsprechenden Form zu unterbreiten. Da die ausländische Behörde vorliegend selbst nach mehreren Jahren dazu offensichtlich nicht in der Lage sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorhalte willkürlich zusammengestellt und er zumindest nicht für die dort erwähnten gemeinstrafrechtlichen Delikte in der Türkei zur Rechenschaft gezogen werden solle (act. 1, S. 4-6). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAÜ ist im Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAÜ erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben. Diese Bestimmung soll einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind dabei allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn einer ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und – soll die Massnahme wirksam sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen

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BGE 111 Ib 319, 320 E. 3 und BGE 106 Ib 260, 264 E. 3a mit Verweisungen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem den im Recht liegenden Akten sowohl die Art der zur Last gelegten Taten wie auch Ort und Zeit ihrer Begehung in einer zumindest derzeit noch (knapp) genügenden Form entnommen werden können. An diesem Ergebnis vermag, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (act. 3, S. 3), im vorliegenden Verfahren auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt im türkischen Verhaftsersuchen und dessen Ergänzungen teilweise nicht deckungsgleich dargelegt wird; derartige Unklarheiten werden im Rahmen des Auslieferungsverfahrens selbst zu klären sein, wobei Grundlage der entsprechenden Beurteilung das formelle (allenfalls gemäss Art. 13 EAÜ und Art. 28 Abs. 6 IRSG zu verbessernde bzw. ergänzende) Auslieferungsersuchen der Türkei bilden wird. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit der Übermittlung (bzw. Ergänzung) des Auslieferungsersuchens nicht unbestimmt lange zugewartet werden darf. Vielmehr müssen das Ersuchen und die in Art. 12 EAÜ erwähnten Unterlagen spätestens innerhalb von 40 Tagen seit der Verhaftung, mithin bis zum 27. Januar 2006, vorliegen (vgl. Art. 16 Ziff. 4 EAÜ und Art. 50 Abs. 1 IRSG sowie act. 33 und 34 [Dossier B 122 572]), mit welcher die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerung gewährt wurde).

2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 3 Ziff. 2 EAÜ, Art. 2 lit. b IRSG sowie Art. 3 EMRK geltend, dass davon auszugehen sei, dass das Verhaftsersuchen der türkischen Behörden auf nationalen und politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen erfolgt sei, um ihn aus diesen Gründen zu verfolgen und zu bestrafen. Er habe immer geltend gemacht, mit den im Auslieferungshaftbefehl dargelegten Sachverhalten nichts zu tun zu haben; für den Fall einer Auslieferung in die Türkei würde er jedoch aufgrund seiner politischen Arbeit für die PKK auch heute noch von Folterungen bedroht. Dabei verweist der Beschwerdeführer unter anderem auf seine im Rahmen eines entsprechenden Gesuches erfolgten Angaben zu den Asylgründen sowie auf einen Bericht von Amnesty International zu Haft und Folterpraktiken in der Türkei. Des Weiteren will der Beschwerdeführer berücksichtigt wissen, dass die Todesstrafe, welche für den im Rechtshilfeersuchen angegebenen § 125 angedroht war, nur für Friedenszeiten abgeschafft worden sei, im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen aber weiter existiere. Nach türkischem Recht gelte er als Terrorstraftäter. Dies bedeute, dass er die lebenslange Freiheitsstrafe, welche an die Stelle der Todesstrafe getreten sei, für mindestens 18 Monate und höchstens 9 Jahre in Einzelhaft verbringen müsse. In dieser Ausgangslage erscheine zumindest die Annahme nicht abwegig, dass seine Lage, einmal

- 6 in die Türkei zurückverbracht, ernstlich erschwert sei. Die Auslieferungshaft sei deshalb in Anwendung von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ aufzuheben (act. 1, S. 6- 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 EAÜ wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das gleiche gilt nach Art. 3 Ziff. 2 EAÜ, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. Zu beachten ist, dass der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 1 EÜBT im Falle von Auslieferungsgesuchen entscheiden kann, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 EÜBT fällt); analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten als erste und einzige Instanz (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337, 339 E. 1.1.1; 128 II 355, 357 f. E. 1.1.1 und E. 1.1.2). Angesichts dieser Zuständigkeitsordnung und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraussetzungen geknüpft wird und nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung erfolgen darf (vgl. E. 2.1), drängt sich bei der Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls wegen der Einrede des politischen Delikts besondere Zurückhaltung auf. Ohnehin erschiene das vorliegende, vereinfachte Verfahren gemäss Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG angesichts der Tatsache, dass weder das EAÜ noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes näher definieren, die Vertragsstaaten mithin über ein weites Ermessen verfügen (BGE 130 II 337, 344 E. 3.4; 128 II 355, 365 E. 4.3; 125 II 569, 577 f. E. 9b; 115 Ib 68, 84 E. 5; zur Praxis des Bundesgerichts und der Unterscheidung zwischen „absolut“ und „relativ“ politischen Delikten vgl. im Einzelnen BGE 130 II 337, insbesondere 341 ff., E. 3 mit zahlrei-

- 7 chen weiteren Hinweisen), für die über offensichtliche Fälle hinausgehende Beurteilung des politischen Charakters eines Auslieferungsersuchens als ungeeignet. Im vorliegenden Fall bezeichnet Interpol Ankara selbst den Beschwerdeführer als „a member of the terrorist organisation PKK“ (act. 2 [Dossier B 122 572]) und trägt vor, er habe an den ihm vorgeworfenen Taten „en tant que membre d’une organisation terroriste“ (act. 3 [Dossier B 122 572]) teilgenommen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis, die sich mehrfach mit der Auslieferung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung zu beschäftigen hatte, welche der PKK bzw. einer anderen radikalen kurdischen Organisation angehört und die ihnen vom türkischen Staat vorgeworfenen schweren Taten im Rahmen dieser Mitgliedschaft getätigt haben sollen (vgl. BGE 117 IV 209 und 109 Ib 64), spricht zwar einiges für die Annahme eines politischen Hintergrunds des türkischen Auslieferungsbegehrens. Das bedeutet aber dennoch nicht, dass bereits in diesem Verfahrensstadium und bei der derzeitigen Aktenlage von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung gesprochen werden kann. Entsprechend ist gerade auch in Anbetracht der engen Grenzen, welche der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit der Einrede des politischen Delikts gesetzt sind, eine ausnahmsweise Haftentlassung abzulehnen. Der Einwand des Beschwerdeführers wird indes im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen sein. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die angeblich drohende Folter bzw. eine Erschwerung seiner Lage verweist. Zwar zeigen zahlreiche Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Verletzungen von Art. 3 EMRK in der Türkei häufig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 6b), was das Bundesgericht mitunter bereits veranlasste, eine Auslieferung in die Türkei abzulehnen oder ihr nur unter Auflagen zuzustimmen (vgl. BGE 122 II 373 und 109 Ib 64). Dass die Auslieferung notwendigerweise zu Folter oder einer Erschwerung seiner Lage führen würde und damit offensichtlich unzulässig wäre, kann jedoch – auch mit Blick auf die in diesem Zusammenhang besonders sorgfältig vorzunehmende und zwangsläufig mit einem Werturteil über die inneren Angelegenheiten des Staates verbundene Prüfung (vgl. BGE 122 II 373, 376 f. E. 2a; 109 Ib 317, 337 f. E. 16c) – im vorliegenden Verfahrensstadium nicht gesagt werden. Letztlich muss damit auch die Abklärung dieses Einwands dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleiben.

2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

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3. 3.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG sowie Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Das Bundesstrafgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG).

3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden bei der Festnahme des Beschwerdeführers sämtliche Barmittel sowie weitere Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG sichergestellt (act. 1.8, 1.12 und act. 8 und 14 [Dossier B 122 572]). Zu den damit zu bezahlenden Kosten sind grundsätzlich auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu zählen. Allerdings ist offenkundig, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte bereits die Kosten des eigentlichen Auslieferungsverfahrens nicht zu decken vermögen. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft über keine anderen finanziellen Mittel verfügt (vgl. act. 4.1), ist seine Bedürftigkeit erstellt. Überdies erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren als gerechtfertigt und die eingereichte Beschwerde nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches sich nicht nur auf die Bestellung eines Vertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, sondern gemäss den Ausführungen in der Begründung und damit entgegen dem missverständlichen Eventualantrag wohl auch auf die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren beziehen dürfte, ist dementsprechend gutzuheissen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Wenn der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür sowie für die auf Fr. 1’000.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) Ersatz zu leisten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten des Verfahrens BH.2006.1 von Fr. 1’000.-- und die Bestellung eines Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird guthgeheissen.

3. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird aus der Bundesstrafgerichtskasse mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt.

4. Wenn der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse für die Gerichtskosten sowie die Entschädigung Ersatz zu leisten.

Bellinzona, 18. Januar 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, - Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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