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Bundesstrafgericht 20.07.2005 BH.2005.19

July 20, 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·622 words·~3 min·4

Summary

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Full text

Sitzung vom 20. Juli 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.19

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Sachverhalt und Erwägungen:

1. Das Amtsgericht Bielefeld/D erliess am 28. Juli 2004 in einem Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs, der falschen Anschuldigung und der Drohung einen Haftbefehl infolge Fluchtgefahr (act. 8.5). In der Folge wurde A. von Interpol Wiesbaden/D international zur Fahndung ausgeschrieben und in der Schweiz am 5. November 2004 im RIPOL erfasst. Gestützt darauf ordnete das Bundesamt für Justiz am 28. Juni 2005 die provisorische Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an (act. 8.2), nachdem A. gleichentags von der Stadtpolizei Luzern angehalten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Befragung zugeführt worden war (act. 8.3). Dabei erklärte er sich mit der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland gemäss Art. 54 Abs. 1 IRSG nicht einverstanden. Das Bundesamt für Justiz erliess hierauf am 29. Juni 2005 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl im Sinne von Art. 47 ff. IRSG (act. 8.6). Gleichzeitig ordnete es an, dass die bei der Festnahme erfolgte Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten des Verfolgten während des ganzen Auslieferungshaftverfahrens aufrechterhalten bleibt. Mit Gesuch vom 7. Juli 2005 an das Bundesamt für Justiz ersuchte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen formell um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland (act. 8.11).

2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Eingang: 11. Juli 2005) reichte A. (nachfolgend „Beschwerdeführer“) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juni 2005 ein (act. 1 und 1.2). Er beantragte, es sei ihm gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren beizuordnen (Ziff. 1), die bei der Festnahme sichergestellten Gegenstände seien ihm zur freien Verfügung während der Dauer der Haft zu belassen (Ziff. 2), das Auslieferungshaftverfahren sei zu sistieren, bis in Deutschland rechtskräftig über seine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 entschieden worden sei (Ziff. 3), und er sei für die Dauer der Sistierung des Auslieferungsverfahrens unter näher bezeichneten Auflagen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Ziff. 3.a).

Mit Datum vom 7., 8., 10., 11., 13. und 14. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und Anträge bei der Beschwerdekammer ein (act. 6, 7, 9, 10, 13 und 13.1).

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Das Bundesamt für Justiz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde (act. 8).

3. Am 20. Juli 2005 wurde eine mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt (act. 15). Der Beschwerdeführer wurde zur Person und zur Sache befragt, und beide Parteien hielten je einen Parteivortrag. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf Gelegenheit zu einem Schlusswort gegeben; im Anschluss daran erklärte er den Rückzug der Beschwerde zu Protokoll.

4. Gestützt auf die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG) und es ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juli 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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