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Bundesstrafgericht 11.03.2026 BG.2026.3

March 11, 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,973 words·~10 min·8

Summary

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 11. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft

2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2026.3

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Sachverhalt:

A. Am 30. April 2025 wurde bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis eine Strafanzeige gegen A. (nachfolgend «Beschuldigter») wegen Konkursdelikten eingereicht (Akten ZH STR/2025/10029137 nachfolgend «Akten ZH», act. 1). Am 15. Juli 2025 rapportierte die Kantonspolizei Zürich wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der B. GmbH im Zeitraum vom 28. März 2023 bis zur Konkurseröffnung am 11. Februar 2025 durch Unterlassung der Überschuldungsanzeige deren Konkurs verschleppt zu haben. Zudem habe er es unterlassen, über die B. GmbH wie gesetzlich vorgeschrieben, Buch zu führen (Akten ZH, act. 3). Die B. GmbH hatte ihren Sitz in Z. (SZ), verlegte diesen jedoch am 17. Januar 2025 nach Y. (ZH). Am 28. Januar 2025 wurde beim Bezirksgericht March (SZ) ein Konkursbegehren gestellt und sodann am 11. Februar 2025 über die B. GmbH der Konkurs eröffnet (Akten ZH, act. 4). Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz in X. (AG).

B. Mit Schreiben vom 12. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz um Übernahme des Verfahrens (Akten ZH, act. 7/1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beauftragte am 19. August 2025 die Kantonspolizei Schwyz mit Ermittlungen zum Gerichtsstand (Akten ZH, act. 7/3 ff.). Unter Verweis auf die eigenen Ermittlungen lehnte die Staatsanwaltschaft Schwyz die Übernahme des Verfahrens am 24. September 2025 ab (Akten ZH, act. 7/2).

C. Am 2. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Verfahrensübernahme (Akten ZH, act. 7/7), was diese mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 ebenfalls ablehnte (Akten ZH, act. 7/8).

D. Am 14. November 2025 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Meinungsaustausch mit den Kantonen Schwyz und Aargau. Dieser blieb aufgrund der erneuten Ablehnung der Zuständigkeit durch die Amtsleitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (stv. Oberstaatsanwalt) am 12. Dezember 2025 und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. Dezember 2025, mit Eingang am 16. Dezember 2025 bzw. am 7. Januar 2026 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, erfolglos (Akten ZH, act. 7/9 ff.).

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E. Mit Gesuch vom 15. Januar 2026 gelangt der Kanton Zürich, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Schwyz, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In ihren Gesuchsantworten vom 28. respektive vom 29. Januar 2026 lehnen die Kantone Schwyz und Aargau ihre Zuständigkeiten ab und sehen sich gegenseitig in der Pflicht zur Strafverfolgung (act. 3 und 4). Am 3. Februar 2026 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am

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Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Betreibungs- und Konkursdelikte sollen an ihrem Ursprungsort, in der Regel am Sitz der betreffenden Unternehmung (regelmässig gleichzeitig Ort der Zwangsvollstreckung), verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden können (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.52 vom 7.Februar 2024 E. 3.3.1; BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 2.2 m.w.H.). Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.52 vom 7. Februar 2024 E.3.3.1; BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.1; s.a. TPF 2024 158 E. 2.3 und TPF 2011 178 E. 3.3). Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäftssitz bzw. dem Wohnsitz des Schuldners (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 36 StPO N. 2 m.w.H.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 36 StPO N. 2). Die Annahme eines fiktiven Sitzes darf nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (TPF 2024 158 E. 2.4; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.52 vom 7. Februar 2024 E. 3.3.1, BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.1-3.4, BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1). Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO; s.a. Art. 38 Abs. 1 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Es sind hohe Anforderungen zu erfüllen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen zu können (TPF 2024 158 E. 2.5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.28 vom 9. September 2024 E.5.1 m.H.). Dieser Grundsatz gilt auch für Betreibungs- und Konkursdelikte. Vom gesetzlichen Gerichtsstand ist dann abzuweichen, wenn tatsächlich die Geschäfte offensichtlich und klar an einem anderen Ort besorgt wurden. Im nach gesetzlicher Konzeption raschen und summarischen Gerichtsstandsverfahren sind umfangreiche Abklärungen zu tatsächlichen Verhältnissen nicht zweckmässig (TPF 2024 158). 2.2 Der Kanton Zürich und der Kanton Schwyz sind der Ansicht, dass der Geschäftssitz der B. GmbH im Kanton Schwyz rein fiktiver Natur gewesen sei und die tatsächliche operative Tätigkeit im Tatzeitraum gestützt auf die

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Aussagen des Beschuldigten an dessen Wohnort im Kanton Aargau stattgefunden hätten (act. 1 und 4). Der Kanton Aargau macht hingegen geltend, es liege kein rein fiktiver Geschäftssitz im Kanton Schwyz vor. Auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten könne nicht abgestellt werden und es fänden sich in den Akten weitere Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Kanton Schwyz (ebenfalls) operativ tätig gewesen sei. So seien dort Verträge unterzeichnet und Fahrzeuge immatrikuliert worden. Über Jahre habe der Beschuldigte in Z. (SZ) ein Büro mit einer Fläche von 80-100m2 gemietet und sei gemäss Angaben des Vermieters zumindest gelegentlich dort angetroffen worden. Es sei weder offensichtlich noch klar, dass die Geschäfte nicht auch vom Geschäftssitz in Z. (SZ) aus und anschliessend in Y. (ZH) geführt worden seien (act. 3).

2.3 Die B. GmbH (vormals B1. GmbH), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte war, hatte ihren Sitz bis zum 17. Januar 2025 in Z. (SZ) (Handelsregisterauszug in den Akten ZH, act. 4/1). Im mutmasslichen Tatzeitraum vom 28. März 2023 bis zur Konkurseröffnung am 11. Februar 2025 lag damit der Sitz überwiegend im Kanton Schwyz, wo auch die Konkurseröffnung erfolgte (Akten ZH, act. 4/6). Gegenüber der Kantonspolizei Zürich gab der Beschuldigte am 10. Juli 2025 auf die Frage nach der operativen Tätigkeit des Geschäfts (Firmensitz, etc.) W. (SZ) und jetzt Y. (ZH) an (Akten ZH, act. 5 N. 8). Aus dem Protokoll geht nicht klar hervor, ob der Beschuldigte ausdrücklich nach der operativen Tätigkeit oder nach dem Firmensitz gefragt wurde. Gemäss Angaben des Vermieters im September 2025 hatte die B. GmbH bis ungefähr ein halbes Jahr davor, d.h. bis Anfang des Jahres 2025, in Z. (SZ) ein Büro mit einer Fläche von 80-100m2 gemietet und ist danach in ein kleineres Büro von rund 12m2 umgezogen. Der Beschuldigte selbst war nach Gefühl des Vermieters wenig vor Ort (Akten ZH, act. 7/4). Bei einer Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz zur Gerichtsstandsklärung sagte der Beschuldigte aus, er habe im ganzen Zeitraum von seinem privaten Wohnsitz in X. (AG) aus gearbeitet und im Kanton Schwyz hätten keine operativen Tätigkeiten stattgefunden. Der Sitz in Schwyz sei aus steuertechnischen Gründen gewählt worden (Akten ZH, act. 7/5). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Geschäftstätigkeit im Tatzeitraum ausschliesslich an seinem Wohnsitz im Kanton Aargau stattfand, sind eindeutig. Aus der Tatsache, dass auf den Namen der Firma im Kanton Schwyz Fahrzeuge immatrikuliert wurden (Akten ZH, act. 4/9), lässt sich in Bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit nichts ableiten. Auf Grund der Grösse des ehemals gemieteten Büros, lässt sich sodann nicht schliessen, dass dort auch tatsächlich gearbeitet wurde. Auch die Tatsache, dass ein aktenkundiger Vertrag in W. (SZ) unterzeichnet wurde, weist nicht auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit im Kanton Schwyz hin. Denn dieser

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Vertrag datiert vom Mai 2020 (Akten ZH, act. 2/2), was vor dem mutmasslichen Tatzeitraum war. Gemäss Angabe der Staatsanwaltschaft Schwyz hatte der Beschuldigte zudem bis am 31. Dezember 2021 seinen Wohnsitz in W. (SZ) (Akten ZH, act. 7/3). Somit erscheint es offensichtlich und klar, dass der Beschuldigte seine geschäftlichen Tätigkeiten an seinem Wohnsitz im Kanton Aargau ausübte. Es ist davon auszugehen, dass auch mehrheitlich dort Beweismittel verfügbar sind. Daher erweist es sich vorliegend zweckmässig, ausnahmsweise vom ordentlichen Gerichtsstand am Geschäftssitz bzw. am Konkursort abzuweichen. 2.4 In Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand ist das Strafverfahren am Wohnsitz des Beschuldigten und somit im Kanton Aargau zu führen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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