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Bundesstrafgericht 19.12.2025 BG.2025.66

December 19, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,119 words·~21 min·2

Summary

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 19. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.66

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Sachverhalt:

A. Am 25. April 2025 erstattete A., wohnhaft in Z. (AG), Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau in Z. gegen Unbekannt wegen (Cyber-)Betrugs. Sie habe Mitte April auf Facebook Marketplace eine Sportuhr für Fr. 210.-- erworben und den als Anzahlung vereinbarten Geldbetrag von Fr. 105.-- auf die angegebenen Mobilrufnummern via TWINT mehrmals überwiesen (insgesamt Fr. 420.--), da ihr kommuniziert worden sei, die Überweisung sei abgelehnt worden. Der gekaufte Artikel sei nicht geliefert worden (Verfahrensakten KT AG, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. August 2025).

B. Die darauffolgenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden das Kantons Aargau ergaben Folgendes:

Die Teilnehmer der Mobiltelefonnummern, welche A. als Geld-Empfängerquelle angegeben worden waren, waren unter den Namen B. und C. bereits in den Arbeitsregistraturen der Kantonspolizei Aargau wegen gleichgelagerter Delikte erfasst. Den TWINT-Accounts dieser Mobiltelefonnummern, auf welche A. die Geldbeträge überwiesen hatte, lagen das Privatkonto von D., wohnhaft in Y. (VS), bei der Bank E. und das Privatkonto von F. nachfolgend, wohnhaft in X. (SG), bei der Bank G. zu Grunde. Vom Konto von F. waren Überweisungen von teilweise hohen Beträgen an den in W. (ZH) wohnhaften H. erfolgt. Nach den ersten Ermittlungen nahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau an, dass es sich bei D. und F. um die Geldwäscher (Money mules) handeln dürfte (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. August 2025, S. 5 f.).

Gemäss dem Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 25. Juli 2025 waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 25 Strafverfahren gegen D. hängig, davon 23 wegen Geldwäscherei und zwei wegen Betrugs. Von den 25 Strafverfahren wurden 21 (darunter auch die zwei Strafverfahren wegen Betrugs) im Kanton Wallis, drei im Kanton Aargau (ohne das letzte Strafverfahren, s. supra lit. A) und ein Strafverfahren im Kanton Genf geführt. Weiter ging aus dem Auszug hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, D. am 8. August 2023 wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen vom 17. Januar bis 24. Juni 2022, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer unbedingt vollziehbaren Busse verurteilt hatte (Verfahrensakten KT AG).

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C. Mit Schreiben vom 26. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen D. wegen Geldwäscherei.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, bereits Verfahren wegen Geldwäscherei gegen D. führe, welche im Kanton Wallis wohnhaft sei. Sie hielt fest, dass das Verfahren gegen die einstweilen unbekannte Täterschaft des Betruges bei ihr verbleibe (Verfahrensakten KT AG).

D. Mit Antwortschreiben vom 1. September 2025 lehnte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, das Ersuchen ab, da kein Verfahren hängig sei. Das Verfahren SAO 24 383 gegen D. sei mit Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 abgeschlossen worden (Verfahrensakten KT AG).

Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 29. Juli 2025 seien erstmals im Jahre 2022 Ermittlungen gegen D. wegen Geldwäscherei durchgeführt worden. Es habe ausfindig gemacht werden können, dass D. damals mehrere Bankkonti zwecks Geldwäscherei zur Verfügung gestellt und als sogenannter «Money Mule» agiert habe, wenn auch nicht wissen- und willentlich [sic]. Sie habe sich damals denn auch nicht persönlich bereichert. Mit Strafbefehl vom 8. August 2023 sei sie wegen Geldwäscherei verurteilt worden. In den Verfahren, welche der Einstellungsverfügung zu Grunde liegen, seien 2024 und 2025 insgesamt über 100 Anzeigen wegen Geldwäscherei bei der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis eingegangen. Die Anzeigen wegen Geldwäscherei seien jeweils im Zusammenhang mit einem Vorschussbetrug gestanden. Die Geschädigten hätten eine Zahlung geleistet, um ein gewisses Produkt zu erhalten, auf welches sie in den digitalen Marktplätzen aufmerksam gemacht worden seien. Die Geschädigten hätten dabei das Geld jeweils auf ein Konto, eröffnet auf den Namen von D., überwiesen. Das Geld sei auf andere Konti transferiert worden. Die betroffenen Bankkonti seien ausschliesslich online eröffnet worden. Dazu hätten die Täter die Identitätskarte von D. mit der Nummer 1 verwendet, welche nach dem Vorfall im Jahre 2022 von D. entwertet worden sei. Die Täter, welche die verschiedenen Konti eröffnet hätten, hätten die Identität von D. ohne deren Wissen missbraucht und deren nicht mehr gültige Identitätskarte verwendet. Zu den Kontoeröffnungen, den Vorschussbetrügen und den Transaktionen habe D. keinerlei Angaben machen können, da sie keinerlei Kenntnis davon habe und auch Opfer eines Identitätsmissbrauchs geworden sei. Durch die

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Geldwäscherei habe sie weder einen finanziellen Schaden erlitten noch eine finanzielle Bereicherung erfahren. Sie habe von den Transaktionen keinerlei Kenntnisse gehabt, wie auch nicht von den Konti. Nach dem Vorfall im Jahre 2022 habe sich D. bei der Pro Senectute I. persönlich Hilfe geholt und es seien eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft eingerichtet worden. Sämtliche Angelegenheiten von D. würden seither für sie geregelt. Zudem habe sie kein Online-Shopping mehr ausgeführt und auch sämtliche Netzwerkkontakte in den sozialen Medien abgebrochen. Auch habe sie nach dem Vorfall im Jahre 2022 ihre E-Mailadresse und das Bankkonto gelöscht oder gewechselt. Aufgrund der Ermittlungen sei erstellt, dass D. keine strafbaren Handlungen begangen habe. Sie habe weder ein Konto eröffnet, noch einer Drittperson ein Konto zur Verfügung gestellt. Auch habe sie keine Inserate auf den digitalen Marktplattformen erstellt oder Geld einkassiert. Ihre Identitätskarte sei missbraucht worden und sie sei somit selber Opfer einer Straftat. Nach dem Vorfall im Jahre 2022 habe sie ihre ID annullieren lassen und auch sonst alle Schritte unternommen, damit sie nicht mehr als Money Mule tätig sein könne. Sie habe sogar Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genommen. Das Verfahren sei somit einzustellen (Verfahrensakten KT AG).

E. Mit Schreiben vom 2. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, erneut um Verfahrensübernahme.

Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren wegen Geldwäscherei sei gemäss Ziff. 18 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK am Wohnsitz der Beschuldigten zu führen und damit sei auch dort der Endentscheid zu fällen. Der Kanton Wallis sei unabhängig von einem pendenten Verfahren gegen die im Kanton Wallis wohnhafte D. für das Verfahren zuständig (Verfahrensakten KT AG).

F. Mit Antwortschreiben vom 3. September 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, die Gerichtsstandsanfrage zum zweiten Mal ab.

Zur Begründung führte sie aus, gemäss der Einstellungsverfügung habe sich D. nicht der Geldwäscherei schuldig und strafbar gemacht, da ihre Identität missbraucht worden sei. Somit sei kein Verfahren im Kanton Wallis hängig und D. könne als Beschuldigte ausgeschlossen werden, weshalb die Übernahme abgelehnt werde (Verfahrensakten KT AG).

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G. Im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustauschs ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 12. September 2025 das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft der Kantons Wallis um Anerkennung des Gerichtsstands (Verfahrensakten KT AG).

Zur Begründung führte sie aus, dass gegen die in Y. wohnhafte D. bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Verfahren wegen Geldwäscherei geführt werde. Konkret gehe es darum, dass auf ein Konto bei der Bank E., welches auf D. laute, ein aus einem Betrug stammender Geldbetrag überwiesen worden sei. Es handle sich somit um ein «Money-Mule»-Thematik. Gestützt auf die Gerichtsstandsempfehlungen der SSK sie in solchen Konstellationen die Behörde am Wohnsitz der beschuldigten Person für die Strafverfolgung zuständig. Daran ändere sich auch nichts, wenn gegen die beschuldigte Person bereits (in anderer Sache) ermittelt und das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen worden sei. Dass das vorliegende Verfahren von der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erfasst worden wäre, sei der erwähnten Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen, weshalb es sich nicht um eine abgeurteilte Sache handle und infolgedessen noch zu beurteilen sei (Verfahrensakten KT AG).

H. Mit Antwortschreiben vom 30. September 2025 lehnte das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten KT AG).

Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, aufgrund der Einstellungsverfügung sei erwiesen, dass D. mit dem Verfahren im Kanton Aargau nichts zu tun habe und selbst Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich wieder gegen Unbekannt und damit am Erfolgsort zu führen sei. Gemäss den Akten sei das Verfahren gegen zwei weitere Beschuldigte mit Wohnsitz in den Kantonen St. Gallen und Zürich eröffnet worden. Diese Personen könnten auch die Täterschaft sein, welche sich der Identität von D. bedient hätten. Unter diesen Voraussetzungen sei für sie nicht erkennbar, weshalb eher der Kanton Wallis als die Kantone St. Gallen oder Zürich für eine Übernahme des Verfahrens in Frage kommen sollte (Verfahrensakten KT AG).

I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und

- 6 beantragt, es seien die Behörden des Kantons Wallis zur Verfolgung und Beurteilung von D. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Zur Begründung führt sie aus, D. werde vorgeworfen, Geldwäscherei begangen zu haben. Der Verdacht gründe auf dem Umstand, dass auf den Namen von D. bei der Bank E. ein Konto geführt werde, auf welches Geld, das aus einem Betrug stamme, überwiesen worden sei (act. 1 S. 1). Nach den Gerichtsstandsempfehlungen der SSK sei in solchen Konstellationen die Behörde am Wohnsitz der beschuldigten Person für die Strafverfolgung zuständig. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Wallis ändere der Umstand, dass gegen D. bereits ein Verfahren geführt und mit Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 erledigt worden sei, nichts, da es sich beim vorliegenden Strafverfahren um ein neues Verfahren handle, welches noch einem ordentlichen Verfahrensabschluss zugeführt werden müsse (act. 1 S. 2).

J. Mit Gesuchsantwort vom 13. Oktober 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, der Kanton Aargau sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Staatsanwaltschaft St. Gallen und Zürich zum Verfahren beizuladen. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3 S. 2).

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe deren Verfahren ST.2025.2836 gegen drei Beschuldigte, D. mit Wohnsitz im Kanton Wallis, F. mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen und H. im Kanton Zürich sowie gegen Unbekannt. Der Kanton Aargau erläutere nicht, weshalb der Kanton Wallis das gesamte Verfahren gegen alle drei Mitbeschuldigten übernommen solle. Auch sei kein Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich aktenkundig. Nur das Verfahren wegen Geldwäscherei werde an den Wohnsitzkanton des Money Mules abgetreten. Das Verfahren wegen Geldwäscherei sei sodann vom übrigen Verfahren abzutrennen. Eine solche Verfahrenstrennung sei den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht zu entnehmen. Eine Abtrennungsverfügung wäre nicht mehr statthaft, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 für Recht erkannt habe, dass D. ihre Konten gerade nicht zur Verfügung gestellt habe und ihrerseits Opfer eines Identitätsdiebstahls

- 7 geworden sei (act. 3 S. 1). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richte sich nach der aktuellen Verdachtslage und gestützt auf die Einstellungsverfügung samt den zugehörigen Akten komme eine Verurteilung von D. nicht mehr in Frage, da diese selbst Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei und im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bereits entsprechende Erwachsenenschutzmassnahmen gegriffen hätten. Die Abtrennung eines Verfahrens gegen eine offensichtlich unschuldige Person nur zwecks Abtretung an deren Wohnsitzkanton sei nicht statthaft und führe bei allen Beteiligten zu Mehraufwand. In diesem Sinne sie das Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten und gegen Unbekannt einheitlich zu Ende zu führen. Der Kanton Aargau wäre vielmehr einzuladen, den Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich zu eröffnen, soweit das Bundesstrafgericht die betreffenden Kantone nicht beiladen wolle (act. 3 S. 2).

K. Mit Gesuchreplik vom 27. Oktober 2025 hält die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an dem mit Gesuch gestellten Antrag fest und lehnt einen Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich ab (act. 6).

Zur Begründung führt sie aus, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führe eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betruges und für alle drei wegen Geldwäscherei verdächtigten Personen, D., F. und H., seien entsprechende Ersuchen um Verfahrensübernahme an die am jeweiligen Wohnsitz der Person örtlich zuständigen Behörden gestellt worden. Das Verfahren wegen Geldwäscherei gegen F. sei vom Kanton St. Gallen, das Verfahren gegen gegen H. vom Kanton Zürich übernommen worden. Das Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft des Betruges verbleibe bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelde-Laufenburg. Die Verfahren sei daher wie in diesen Konstellationen üblich getrennt worden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis werde sie nicht darum ersucht, das Verfahren gegen andere als die Beschuldigte D. zu übernehmen. Es sei daher auch kein Meinungsaustausch mit den Kantonen St. Gallen und Zürich zu führen (act. 5 S. 1). In der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 werde der Missbrauch der Identität von D. mit der Verwendung ihrer Identitätskarte mit der Nummer 1 durch eine unbekannte Täterschaft begründet. Im neuen Verfahren gehe es jedoch um die Verwendung ihrer Identitätskarte mit der Nummer 2, zudem lägen Fotos von D. vor, welche im Rahmen der Eröffnung des Kontos angefertigt worden sein dürften. Das neue Verfahren werde nicht von der Einstellungsverfügung abgedeckt. Soweit die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Ansicht vertreten sollte, D. komme auch im neuen Verfahren nicht für Geldwäscherei in Frage, habe sie das Verfahren aufgrund örtlicher Zuständigkeit selbst mittels neuer Einstellungsverfügung zu

- 8 erledigen. Würde man der Argumentation der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis folgen, könnte D. nie mehr wegen Geldwäscherei verfolgt werden und dies obschon sie eine entsprechende Vorstrafe im Vostra aufweise (act. 5 S. 2).

L. Mit Gesuchsduplik vom 7. November 2025 hält die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis an ihrem Hauptantrag fest (act. 7), worüber die Gegenseite in der Folge in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8).

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis aus, auch das fragliche Konto bei der Bank E. mit der Schweizer Identitätskarte Nr. 2 und den entsprechenden Bildern sei Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 (Akten SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16) gewesen (act. 7 S. 1). Das Opfer eines Identitätsdiebstahls mit immer neuen Einstellungsverfügungen zu bedienen, komme einem ausgesuchten administrativen Leerlauf gleich. Sollten sich tatsächlich konkrete Hinweise darauf ergeben, dass sich D. einer Straftat schuldig gemacht haben könnte, werde die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis solche Verfahren wieder übernehmen. Im vorliegenden Verfahren bestehe dafür jedoch nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht einmal ein Anfangsverdacht, welcher die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigen könnte (act. 7 S. 2).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die

- 9 ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). 1.2 Vorliegend ist der Gerichtsstand für den gegen D. erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei in der Funktion als Money Mule zu bestimmen, soweit sich dieser nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen erweist. Für den gegen D. erhobenen Geldwäschereivorwurf besteht in den Kantonen St. Gallen und / oder Zürich gerichtsstandsrechtlich kein Anknüpfungspunkt. Es ist daher dem Gesuchsteller beizupflichten, dass vorliegend entgegen der Annahme des Gesuchsgegners kein Meinungsaustausch mit diesen Kantonen durchzuführen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass das Verfahren wegen Geldwäscherei der vorliegenden Art am Wohnsitz der beschuldigten Person zu führen ist (act. 3 und 7). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat schliesslich bereits zahlreiche Verfahren verschiedener Kantone wegen Geldwäscherei gegen die im Kanton Wallis wohnhafte D. konsequent und ohne Weiterungen übernommen (Verfahrensakten KT VS). Der Gesuchsgegner stellt sich indes auf dem Standpunkt, dass hier die beschuldigte Person gestützt auf die Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 samt den zugehörigen Akten «offensichtlich unschuldig» sei, da sie selber Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei und im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bereits entsprechende Erwachsenenschutzmassnahmen gegriffen hätten (act. 3 S. 2). In der Gesuchsduplik führt er ergänzend aus, auch das fragliche Konto bei der Bank E. mit der Schweizer Identitätskarte Nr. 2 und den entsprechenden Bildern sei Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 (Akten SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16) gewesen (act. 7 S. 1). 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage

- 10 kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Wurde noch vor einer Gerichtsstandsanfrage ein Verfahren rechtskräftig eingestellt, sind die Strafverfolgungsbehörden an die Feststellungen in der betreffenden Einstellungsverfügung grundsätzlich gebunden. Im Gerichtsstandsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschlüsse des Bundestrafgerichts BG.2024.60 vom 11. Dezember 2024 E. 2.3.3; BG.2024.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, Internationale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 94 N. 300).

2.3 Die Geldbeträge von A., der aus dem Betrug Geschädigten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wurden unter anderem auf das auf D. lautende Privatkonto Nr. 3, eröffnet am 12. April 2025 und saldiert am 6. Juni 2025, bei der Bank E. überwiesen. Für die Kontoeröffnung wurden Fotos von D. und der auf D. lautenden und am 11. März 2024 ausgestellten Schweizer Identitätskarte Nr. 2 […] verwendet. Mit denselben Fotos war bei der Bank E. bereits am 5. August 2024 unter der Nr. 4 ein auf D. lautendes Privatkonto eröffnet worden, das am 4. Juni 2025 saldiert wurde (Verfahrensakten KT AG; s. supra lit. A f.).

2.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führte ein Strafverfahren gegen D. wegen Geldwäscherei, welchem Strafanzeigen aus verschiedenen Kantonen zugrunde lagen. Dazu wurde D. im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zuletzt am 20. Dezember 2024 einvernommen (SAO 24 383, Ordner XVII, Register 24). Konkret wurde sie «zu sieben Anzeigen/Fällen – willkürlich gezogen aus der Gesamtheit –» «von den bis zu diesem Zeitpunkt zwischen 50 und 60» bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eingegangenen Anzeigen einvernommen (a.a.O., Einvernahmeprotokoll S. 3). Der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis war zu diesem Zeitpunkt kein Identitätsmissbrauch über die neue Schweizer Identitätskarte Nr. 2, in deren Besitz D. seit dem 11. März 2024 war, bekannt und entsprechend wurde D. dazu auch nicht einvernommen. Sie wurde lediglich auf die Gefahren bei einer Weitergabe von sensiblen Karteninformationen in Kombination mit Fotos des Inhabers aufmerksam gemacht und gefragt, ob sie eine Kopie der neuen Identitätskarte oder die Kartendaten an Drittpersonen weitergegeben habe. Dazu gab D. zur Antwort, sie habe die Kartendaten nur an den Telefonanbieter J. weitgegeben,

- 11 als sie vom Telefonanbieter K. auf den Telefonanbieter J. gewechselt habe (a.a.O., Einvernahmeprotokoll S. 11).

Wie sich später herausgestellt hat, war indes schon Monate vor dieser Einvernahme auch die neue Schweizer Identitätskarte Nr. 2 von D. für die Eröffnung des Kontos Nr. 4 bei der Bank E. unter ihrem Namen verwendet worden (s.o.). Am 10. Juni 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland deren Strafverfahren gegen D. wegen Geldwäscherei. Diesem Strafverfahren lag eine Strafanzeige wegen Betrugs von L. vom 14. April 2025 zugrunde, welcher nach Kauf eines auf der Internetplattform Facebook Marketplace angebotenen Fahrrads und Zahlung des Kaufpreises – wie im Falle der Geschädigten A. im Verfahren der Aargauer Behörden – auf das auf D. lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E. die Kaufsache nicht erhalten hatte (SAO 24 383, Ordner XVII, Register 16).

Zu diesem Vorwurf hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis D. in der Folge nicht einvernommen und er findet auch keine Erwähnung in den Erwägungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis in der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 (s. supra lit. D). Dort ist ausschliesslich die Rede eines Identitätsmissbrauchs im Zusammenhang mit der alten Identitätskarte Nr. 1 von D. Die Frage kann sich daher stellen, ob mit der Einstellungsverfügung alle damals bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, hängigen Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen D. eingestellt wurden, ohne aber dies aber mit Bezug auf den Geldwäschereivorwurf im Zusammenhang mit dem Betrug zulasten von L. auf irgendeine Art und Weise zu begründen, oder ob dieses Strafverfahren beim Abschluss des Verfahrens SOA 24 383 schlicht untergegangen ist. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zwischenzeitlich eine Erläuterung oder Berichtigung ihrer Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 83 StPO vorgenommen hätte, bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Eine allenfalls fehlende Begründung der Einstellungsverfügung kann nicht durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, im Gerichtsstandsverfahren unter Hinweis auf die «zugehörigen Akten» nachgeholt werden. Dass D. mit Bezug auf die Geldwäschereihandlungen über das auf sie lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E. «offensichtlich unschuldig» sei und diesbezüglich ein Identitätsmissbrauch (im Sinne von Art. 179decies StGB) mit der unbefugten Verwendung der neuen Identitätskarte Nr. 2 festgestellt worden sei, ist der Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 nicht zu entnehmen. Im Übrigen schliesst allein der Umstand, dass die Identität einer einschlägig vorbestraften Person, namentlich deren Identitätskarte, von einer unbefugten Person für Geldwäschereihandlungen

- 12 verwendet wurde, per se nicht aus, dass vor, während oder nach dieser Zeit jene Person selber unter Verwendung derselben oder einer anderen Identitätskarte andere Geldwäschereihandlungen vorgenommen haben könnte. Entsprechend erscheint der Einwand des Gesuchsgegners, es komme einem ausgesuchten administrativen Leerlauf gleich, das Opfer eines Identitätsdiebstahls mit immer neuen Einstellungsverfügungen zu bedienen, hier nicht als stichhaltig.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich im vorliegenden Gerichtsverfahren der im Gesuch gegen D. geschilderte Geldwäschereivorwurf nicht vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen.

2.5 Folgerichtig ist das Gerichtsstandsgesuch gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Wallis berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und verpflichtet, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis, Zentrales Amt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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