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Bundesstrafgericht 24.10.2025 BG.2025.62

October 24, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,058 words·~10 min·3

Summary

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 24. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.62

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen, Bern, Zürich und Nidwalden befassen sich u.a. mit den folgenden Ladendiebstählen (vgl. zum Ganzen act. 1):

Datum Tatort Deliktsbetrag Beschuldigte 18.06.24 Z./ZH Fr. 103.70 A. 03.07.24 Y./NW Fr. 79.90 B. 03.07.24 Y./NW Fr. 127.80 A. 09.07.24 X./BE > Fr. 300.00 A. / C. 11.07.24 W./BE Fr. 299.30 A. / B. / C. 11.07.24 V./BE Fr. 201.00 A. / B. / C. 18.07.24 U./SG Fr. 382.60 A. / B. 11.10.24 T./BE Fr. 285.35 C. / D. 12.11.24 (Kanton BE) Fr. 709.95 C.

B. Nach der Festnahme von B. am 25. Juli 2025 ersuchte das Untersuchungsamt Uznach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») am 4. August 2025 (erneut) um Übernahme des bei ihm gegen B. und A. laufenden Strafverfahrens (Verfahrensakten des Untersuchungsamts Uznach Nr. ST.2024.38030 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. A1/19). Die GStA BE lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 13. August 2025 ab und ersuchte ihrerseits um Übernahme der bernischen Verfahren bzw. um Integration der Akten in ein Sammelverfahren (Verfahrensakten, Nr. A1/20). In der Folge erweiterte das Untersuchungsamt Uznach den Meinungsaustausch und konsultierte auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (nachfolgend «StA NW») zur Gerichtsstandsfrage, ohne dass zwischen den beteiligten Behörden eine Einigung erzielt werden konnte. Die letzte ablehnende Stellungnahme ist diejenige der OStA ZH vom 18. September 2025 (Verfahrensakten, Nr. A1/21–A1/28).

C. Mit Eingabe vom 26. September 2025 unterbreitete das Untersuchungsamt Uznach die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern (eventualiter des Kantons Nidwalden, subeventualiter des Kantons Zürich) seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten B., A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

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Die OStA ZH hält fest, sie erachte vorliegend weder die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen noch diejenigen des Kantons Zürich als zuständig (act. 5). Die GStA BE schliesst auf Zuständigkeit des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Nidwalden (act. 6). Die StA NW teilt mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, und verweist auf ihre Äusserungen im Rahmen des vorangegangenen Meinungsaustauschs (act. 7). Die jeweiligen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 16. Oktober 2025 wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Leitende Staatsanwältin des Untersuchungsamts Uznach ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis grundsätzlich der GStA BE (Art. 24

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Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) bzw. dem Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden (Art. 53 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden des Kantons Nidwalden vom 9. Juni 2010 [Gerichtsgesetz, GerG/NW; NG 261.1]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Den gesetzlichen Gerichtsstand betreffend besteht zwischen den Parteien in erster Linie Uneinigkeit in der Frage, ob es bei den eingangs erwähnten Straftaten um einzelne (teilweise geringfügige) Diebstahlsdelikte oder um eine Tateinheit von gewerbsmässig verübten Diebstählen geht. Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kann diese Frage vorliegend offengelassen werden.

3. 3.1.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).

3.1.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen, was nicht leichthin angenommen werden darf (TPF 2024 113 E. 2.7 f.; 2017 170 E. 3.3.2). Sie kann in bestimmten Prozesshandlungen bestehen, wie z.B. dem Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO, einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO oder einer

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Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 StPO (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.34 vom 17. September 2025 E. 3.1; BG.2024.64 vom 13. November 2024 E. 3.3.3; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 5.2).

3.1.3 Eine Behörde darf Verfahren durch Anklagen, Einstellungsverfügungen oder den Erlass von Strafbefehlen während laufendem Gerichtsstandsverfahren nur erledigen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.4; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.2; jeweils m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 226 ff., 239).

3.2 Im Verlaufe des Meinungsaustauschs wie auch im vorliegenden Verfahren wurde verschiedentlich geltend gemacht, die Gesuchsgegner 1 und 3 hätten durch frühzeitigen Erlass von Strafbefehlen ihre Zuständigkeit in vorliegender Sache konkludent anerkannt. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, gegen B. am 20. August 2024 bezüglich dessen Mitwirkung am Ladendiebstahl vom 11. Juli 2024 in V./BE einen Strafbefehl erliess (Diebstahl/geringfügiges Vermögensdelikt; siehe den Strafbefehl im grauen Ordner mit den Akten des Kantons Bern). Die StA NW erliess ihrerseits am 29. August 2024 einen Strafbefehl gegen B. betreffend den Ladendiebstahl vom 3. Juli 2024 in Y./NW (geringfügiger Diebstahl; Akten der StA NW, STA- Nr. A1 24 4495 [nachfolgend «Akten NW»], pag. 1.21 f.). Beide Gesuchsgegner beriefen sich im Verlaufe des Meinungsaustauschs hierzu auf Ziff. 7 der «Empfehlungen Gerichtsstand» der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK vom 1. Januar 2023. Die entsprechende Empfehlung lautet folgendermassen:

Bei blossen Übertretungen werden in den meisten Kantonen keine VOSTRA-Auszüge eingeholt. Darauf darf auch künftig verzichtet werden. Insbesondere soll hier in der Regel kein Gerichtsstandsverfahren geführt, sondern das Verfahren – meist mittels Strafbefehls – zum Abschluss gebracht werden. Der Erlass eines solchen Strafbefehls kann allerdings in einem allfälligen Einspracheverfahren nicht als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gewertet werden, weil er in Unkenntnis des fremden Verfahrens erfolgte. Ein

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Gerichtsstandsverfahren soll jedoch erfolgen, wenn der Tatort der angezeigten Übertretung ausschliesslich in einem anderen Kanton liegt.

Die GStA BE machte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2024 (Verfahrensakten, Nr. A1/20) sinngemäss geltend, der Strafbefehl vom 20. August 2024 sei erlassen worden bevor sie erst am 3. Dezember 2024 mit einer Gerichtsstandsanfrage in dieser Sache (siehe Verfahrensakten, Nr. A1/4) konfrontiert worden sei. Mit anderen Worten habe sie in Unkenntnis der fremden Verfahren gehandelt. Vom Gesuchsgegner 2 wurde in der Folge zwar wiederholt pauschal unterstellt, der Strafbefehl vom 20. August 2024 sei trotz Wissens um offene Zuständigkeitsfragen erfolgt (vgl. Verfahrensakten, Nr. A1/22, S. 2; Nr. A1/28, S. 2), ohne jedoch diesbezüglich konkret auszuführen und mit Aktenhinweisen zu untermauern, woraus sich dieses Wissen bereits zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 20. August 2024 hätte ergeben sollen. Insofern wird von keiner der Parteien eine Grundlage in den Akten dargetan, welche auf eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch Erlass des Strafbefehls vom 20. August 2024 schliessen lässt. Anders gestaltet sich die Situation hinsichtlich des durch die StA NW erlassenen Strafbefehls vom 25. August 2024 (Akten NW, pag. 1.21 f.). Dieser erfolgte offensichtlich gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Nidwalden vom 18. August 2024 (Akten NW, pag. 1.1 ff.), in welchem ausdrücklich festgehalten wurde, dass gegen den Beschuldigten (B.) aktuell noch weitere Delikte im Raum seien (Akten NW, pag. 1.3 unter Verweis auf den beiliegenden Täterhinweis Kapo ZH). Tatsächlich enthält der entsprechende Täterhinweis (Akten NW, pag. 1.14 ff.) auch Angaben zu den eingangs erwähnten Ladendiebstählen in Z./ZH, W./BE und V./BE. Damit erging der Strafbefehl vom 25. August 2024 offensichtlich nicht in Unkenntnis der fremden Verfahren. In dieser Konstellation konnte sich die StA NW durch den Erlass des Strafbefehls nicht ihrer Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen. Mit Erlass des Strafbefehls vom 25. August 2024 hat sie ihre Zuständigkeit in vorliegender Gerichtsstandsangelegenheit konkludent anerkannt. Als einer der Tatortkantone weist dieser auch einen hinreichenden örtlichen Anknüpfungspunkt auf, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Dem erst anschliessend erfolgten Erlass eines weiteren Strafbefehls durch den Gesuchsgegner 1 gegen D. am 7. April 2025 kommt für die Festlegung des Gerichtsstands keine Bedeutung zu.

4. Nach dem Gesagten ist der vom Gesuchsteller formulierte Eventualantrag gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Nidwalden für

- 7 berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die B., A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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