Beschluss vom 20. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2024.73
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der schweizerische Staatsangehörige A. hat gemäss Strafregisterauszug vom 27. November 2024 Wohnsitz in Biel/BE und wurde in den letzten 9 Jahren mit nachfolgenden 8 Strafbefehlen mehrheitlich wegen Betäubungsmitteldelikten, einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt (Verfahrensakten BJS 24 18484): Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Chaux-de-Fonds-Greffe vom 25. Januar 2016, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Februar 2018, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2018, Strafbefehl vom Parquet général- Greffe Neuchâtel vom 28. Mai 2019, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. August 2019, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Mai 2020, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 6. Oktober 2022, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2024.
B. Mit dem zuletzt ergangenen Strafbefehl vom 23. Mai 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A. wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 22. Dezember 2023, und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG, begangen am 15. Dezember 2023, zu einer Busse von Fr. 100.--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Verfahrensakten BJS 24 18484). Gemäss Eintrag im Strafregister wurde dieses Verfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 23. Mai 2024 eröffnet (Verfahrensakten BJS 24 18484).
C. Am 20. März 2024 und somit 9 Wochen vor dem letzten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2024 war A. bei der Polizei des Kantons Solothurn angezeigt worden, weil er gleichentags in
- 3 -
Grenchen/SO ein Paket (Gesamtwert Fr. 136.50) gestohlen haben soll (Verfahrensakten STA.2024.4469). Der Rapport der Kantonspolizei Solothurn datiert vom 10. Juli 2024. Am 5. August 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen A. wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Verfahrensakten STA.2024.4469), der Eintrag des hängigen Verfahrens im Strafregister erfolgte somit nach Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2024.
D. Ab dem 4. Mai 2024 bis zum 14. Juli 2024 wurde A. bei der Kantonspolizei in Biel siebenmal ebenfalls wegen Diebstahls (6 Ladendiebstähle und 1 Velodiebstahl) angezeigt. Die Diebstähle sollen in Biel in den folgenden Abständen erfolgt sein: 4., 7., 29., 31. Mai, 5., 10. Juni, 14. Juli 2024. Gemäss den Polizeirapporten beträgt der gesamte Deliktsbetrag Fr. 6'226.60, wovon Fr. 5'000.-- vom gestohlenen Velo umfasst sind (Verfahrensakten BJS 24 18484). Dieses Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wurde am 9. August 2024 wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB eröffnet. Gemäss Strafregisterauszug vom 27. November 2024 war dieses Strafverfahren am 27. November 2024 noch nicht im Strafregister eingetragen worden (Verfahrensakten STA.2024.4469).
E. Mit Schreiben vom 21. August 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn ein erstes Mal um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (act. 1.1). Zur Begründung führte sie aus, dass die erste Verfolgungshandlung im Kanton Bern am 31. Mai 2024 erfolgt sei. Aufgrund des früheren Tatdatums in Solothurn vom 20. März 2024 sei davon auszugehen, dass die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Solothurn vorgenommen worden seien.
F. Mit Antwortschreiben vom 23. August 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Gesuch um Verfahrensübernahme ab (act. 1.2).
Zur Begründung führte sie aus, A. sei erwerbslos und für den Zeitraum vom 4. Mai 2024 bis zum 14. Juli 2024 sei von gewerbsmässigem Diebstahl
- 4 auszugehen. Der Paketdiebstahl vom 20. März 2024 stelle ein von der ab dem 4. Mai 2024 beginnenden Serie losgelöstes Einzelereignis dar. Entsprechend ersuche sie um Übernahme ihres Verfahrens.
G. Mit Schreiben vom 28. August 2024 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern das Ersuchen um Übernahme ab und stellte der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein zweites Mal ihr Ersuchen um Verfahrensübernahme zu (act. 1.3). Zur Begründung führte sie aus, zwischen dem Paketdiebstahl in Grenchen und dem ersten Ladendiebstahl in Biel würden lediglich knapp 6 Wochen liegen. Der Diebstahl im Kanton Solothurn könne bei dieser kurzen Zeitdauer nicht als isoliertes Ereignis betrachtet werden. Er gehöre vielmehr zur rechtlichen Einheit und stehe im Zusammenhang mit den weiteren Diebstählen. Die ersten Verfolgungshandlungen bezüglich der gewerbsmässigen Serie seien somit im Kanton Solothurn erfolgt.
H. Mit Antwortschreiben vom 2. September 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Berner Gesuch um Verfahrensübernahme wiederum ab (act. 1.4). Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass A. zwischen dem 20. März 2024 und dem 4. Mai 2024 weitere Diebstahlshandlungen begangen haben soll. Der mit dem Paketdiebstahl erbeutete Betrag habe keinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt. Angesichts der fehlenden Häufigkeit bzw. der zeitlichen Distanz zwischen dem 20. März 2024 und dem 4. Mai 2024 sei gewerbsmässiges Handeln ab dem 20. März 2024 zu verneinen. Sie verwies dabei auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.34 vom 2. September 2020.
I. Mit Schreiben vom 20. September 2024 stellte die Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein drittes Mal ihr Ersuchen um Anerkennung der Zuständigkeit zu (act. 1.5). Sie wiederholte ihre letzten Ausführungen und fügte ergänzend an, dem erwähnten Beschluss des Bundesstrafgerichts liege eine zeitlich grössere Distanz von rund 3 Monaten zugrunde. In der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstände und Rechtshilfe vom 5. September 2024 sei als Richtwert für eine abweichende Qualifikation ein zeitlicher Abstand von mehr als
- 5 einem halben Jahr diskutiert worden. Vorliegend würden gerade 6 Wochen und damit ein deutlich geringerer zeitlicher Abstand dazwischen liegen. Eine gegenteilige Meinung des Kantons Solothurn sei diesbezüglich nicht geäussert worden.
J. Mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. die stv. Oberstaatsanwältin auch das dritte Übernahmeersuchen ab und ersuchte ihrerseits um Übernahme ihres Verfahrens (act. 1.6). Vorab wies sie darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern ihr Verfahren nicht im Strafregister eingetragen hätten, obwohl die sieben Strafanzeigen der Kantonspolizei Bern bereits zwischen dem 12. Juni und 9. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingegangen seien. Dieses Vorgehen widerspreche ihres Erachtens nicht nur Art. 24 des Strafregistergesetzes, sondern auch den von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK erlassenen VOSTRA Anwendungsempfehlungen. Zudem würde sie keinen Zusammenhang zwischen dem an der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstand und Rechtshilfe vom 5. September 2024 und dem vorliegenden Fall sehen. Die zitierte Protokollpassage beziehe sich auf die Thematik paralleler Sammelverfahren in mehreren Kantonen bei Tätergruppieren. In materieller Hinsicht werde auf die bisherige Gerichtsstandskorrespondenz und die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.34 vom 27. August 2020 E. 3.4 und BG.2009.3 vom 1. April 2009 E. 2.3 verwiesen.
K. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2024 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Sie hielt fest, dass es vorliegend nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt wie dem dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.34 vom 27. August 2020 zugrundeliegenden Sachverhalt handle. A. würden insgesamt 8 Diebstähle im Zeitraum vom 20. März 2024 bis am 14. Juli 2024 vorgeworfen. Der Beschuldigte sei während dieses Zeitraums arbeitslos gewesen und es könne in dubio pro duriore davon ausgegangen werden, dass er die Paket-/Velodiebstähle bzw. die Ladendiebstähle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, Beschaffung von
- 6 -
Kleidern und Nahrung, begangen habe. Zwischen dem ersten und dem zweiten Diebstahl würden nur knapp sechs Wochen liegen. Bei diesem zeitlichen Zusammenhang könne nicht von einem isolierten Einzelakt im Kanton Solothurn gesprochen werden. Beim Paketdiebstahl vom 20. März 2024 sei in Anlehnung an BGE 123 IV 197 davon auszugehen, dass die Absicht des Beschuldigten sich darauf gerichtet habe, sämtliche im Paket enthaltenen Gegenstände und somit einen Betrag in unbestimmter Höhe zu entwenden. Nach Ansicht des Kantons Bern müssten deshalb sämtliche Diebstähle von A. als Kollektivdelikt gewertet werden. Es könne offenbleiben, ob insgesamt eine gewerbsmässige Serie vorliege oder nicht (act. 1 S. 5). Abschliessend wird erwähnt, dass die Eintragung im Strafregister untergegangen sei. Diese sei zwischenzeitlich nachgeholt worden. Eine vorgängige Eintragung sei zudem nicht nötig gewesen, da es sich bei den weiteren Anzeigen bloss um geringfügige Diebstähle handle, welche als Übertretung nicht ins VOSTRA eingetragen würden (act. 1 S. 5). Die Zuständigkeit des Kantons Solothurn erscheine – unbeachtlich der Gewerbsmässigkeit – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für A. als gegeben (act. 1 S. 5).
L. Mit Gesuchsantwort vom 6. Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bzw. die stv. Oberstaatsanwältin, die Behörden des Kantons Bern seien zur Verfolgung und Verurteilung der mutmasslichen Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte mehrfach delinquiert und angesichts seiner Erwerbslosigkeit in der Absicht gehandelt habe, ein Einkommen zu erzielen (act. 3 S. 1). Es sei von einer gewerbsmässigen Begehung der sieben Diebstähle im Kanton Bern auszugehen (act. 3 S. 1 f.). In Bezug auf den in Grenchen begangenen Diebstahl sei eine Gewerbsmässigkeit zu verneinen. Angesichts der fehlenden Häufigkeit der Delinquenz im Kanton Solothurn und der zeitlichen Distanz zwischen der Straftat in Grenchen und den sieben Delikten im Kanton Bern könne nicht von einem gewerbsmässigen Handeln im Kanton Solothurn ausgegangen werden (act. 1 S. 2).
M. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 wurde die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern über die Gesuchsantwort in Kenntnis gesetzt (act. 4).
- 7 -
N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
- 8 -
2.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.1; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83).
Alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83-85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).
3. 3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die
- 9 sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).
3.2 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
- 10 -
5. 5.1 Der Gesuchsteller bejaht auch vor Gericht die Gewerbsmässigkeit für alle A. vorgeworfenen Diebstähle (act. 1; s. supra lit. G, I, K). Für den Gesuchsgegner ist für die im Kanton Bern begangenen Diebstähle Gewerbsmässigkeit gegeben, aber nicht für den sechs Wochen zuvor im Kanton Solothurn begangenen Diebstahl (act. 3; s. supra lit. F, H, J, L).
5.2 Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore und aufgrund der Vorgeschichte des Beschuldigten kann für ihn nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits im März 2024 beim Diebstahl eines Pakets in Grenchen gewerbsmässig handelte. Oder mit anderen Worten, dass er mit dem Vorsatz auf eine unbestimmte Zahl weiterer Diebstähle handelte und mit der Absicht, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Daran ändert nichts, dass der konkrete Diebstahl in Grenchen nur einen geringfügigen Wert betraf, zumal der Beschuldigte sich den Inhalt eines Paketes aneignen wollte, dessen Wert er nicht kannte und sein Vorsatz insofern auf einen unbestimmten, auch grösseren als geringfügigen Wert zielte. Richtig scheint die Bejahung der Gewerbsmässigkeit bereits für den ersten Diebstahl in Grenchen auch in Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer: Die Beschwerdekammer hat schon bei deutlich längeren Pausen – als den vorliegend sechs Wochen – zwischen einem ersten Delikt und einer nachfolgenden Serie die Gewerbsmässigkeit für alle Delikte kürzlich bejaht (so u.a. bei fast fünf Monaten Pause zwischen einem ersten und den nachfolgenden Taten, vgl. Beschluss BG.2025.28 vom 7. Mai 2025), wobei entscheidend nicht die abstrakte Dauer, sondern immer die konkreten Umstände sind.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gerichtsstandsrechtlich von der Gewerbsmässigkeit aller angezeigten Diebstähle auszugehen ist, was in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 StPO zur Zuständigkeit des Kantons Solothurn führt.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.