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Bundesstrafgericht 25.03.2025 BG.2024.69

March 25, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,473 words·~12 min·4

Summary

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 25. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ST. GALLEN, Untersuchungsamt Gossau,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2024.69

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Sachverhalt:

A. Die Thurgauer Strafverfolgungsbehörden führen ein (Sammel-)Verfahren gegen A. wegen des Verdachts einer Reihe von Delikten, welche im Zeitraum zwischen 13. Februar 2023 und 1. September 2023 verübt worden sind. Verschiedene in den Kantonen Thurgau, St. Gallen und Zürich verübte und A. zur Last gelegte Diebstähle bilden dabei die mit der schwersten Strafe bedrohten und somit die gerichtsstandsrelevanten Straftaten (vgl. im Einzelnen die tabellarische Übersicht in act. 1, S. 3 f.).

B. Am 29. Juli 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bischofszell diesbezüglich das Untersuchungsamt Altstätten um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens. Das Untersuchungsamt Altstätten verneinte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 14. August 2024. Ein weiteres Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 18. September 2024 um Übernahme des Verfahrens wurde vom angefragten Untersuchungsamt Gossau am 27. September 2024 abgelehnt. Den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 4. November 2024 lehnte das Untersuchungsamt Gossau mit Schreiben vom 12. November 2024 ab (Posteingang bei der Empfängerin am 14. November 2024; vgl. zum Ganzen Verfahrensakten Nr. GSV_G.2024.73, Gerichtsstandsakten).

C. Mit Gesuch vom 25. November 2024 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Das Untersuchungsamt Gossau beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 4. Dezember 2024, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung von A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 5. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Leitenden Staatsanwalt des örtlich zuständigen Untersuchungsamts Gossau zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG- StPO/SG; sGS 962.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten und für die Frage der Zuständigkeit entscheidend ist, ob die und gegebenenfalls welche der A. zur Last gelegten Diebstahlsdelikte allenfalls als bandenmässig verübte Straftaten anzusehen sind (vgl. act. 1, S. 4; act. 3, S. 2).

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2.2 2.2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Währenddem Art. 139 Ziff. 2 StGB in seiner bis 1. Juli 2023 geltenden Fassung für die gewerbsmässige Tatbegehung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsah (vgl. AS 2006 3459, 3503), lautete die Strafdrohung «Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren», wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (vgl. AS 2016 1249, 1258). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 S. 181 m.w.H.). Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.56 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 in fine mit Hinweis).

2.2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.;

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TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2024, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, forumpoenale 2016, S. 350 ff., 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

2.3 2.3.1 Bei den in zeitlicher Hinsicht ersten A. zur Last gelegten Diebstahlsdelikten handelt es sich um vier – mutmasslich in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2023 – in Z./TG verübte Straftaten, welche allesamt am 17. Februar 2023 der Kantonspolizei Thurgau angezeigt wurden. Dabei habe die Täterschaft bei vier Fahrzeugen jeweils die kleine Seitenscheibe hinten rechts eingeschlagen, durchs Loch eingegriffen, um die Türe zu öffnen, und in drei Fällen verschiedene (Wert-)Gegenstände entwendet (Akten Staatsanwaltschaft Bischofszell SUV_B.2023.1866, Dossiers S2–S5). Die ab der Glasbruchkante des einen Fahrzeugs sichergestellte DNA-Spur bzw. das entsprechende Hauptprofil konnte A. zugeordnet werden. Das ebenfalls festgestellte Nebenprofil sei gemäss entsprechendem Auswertungsbericht «nicht interpretierbar». Eine weitere DNA-Spurensicherung ab der inneren Klinke der entsprechenden Fahrzeugtüre sei nicht ausgewertet worden (Akten Staatsanwaltschaft Bischofszell SUV_B.2023.1866, Dossier S2). An den entsprechenden Stellen eines in unmittelbarer Nähe (übernächstes Parkfeld) betroffenen Fahrzeugs wurden ebenfalls DNA-Spuren sichergestellt, jedoch nicht ausgewertet (Akten Staatsanwaltschaft Bischofszell SUV_B.2023.1866, Dossier S3). Bei zwei weiteren betroffenen Fahrzeugen konnten keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden (Akten Staatsanwaltschaft Bischofszell SUV_B.2023.1866, Dossiers S4 und S5).

2.3.2 Die am ersten Fahrzeug sichergestellten DNA-Spuren betreffend finden sich in den Akten folgende Ausführungen als Fragen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und als Antworten des kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Thurgau (vgl. Verfahrensakten Nr.

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GSV_G.2024.73, Gerichtsstandsakten, Beilage 1 zum Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 4. November 2024):

1. Was hat es mit diesem Nebenprofil auf sich und wie könnte dieses mutmasslich an die Glasbruchkante gelangt sein?

Jede Person, die in einem Personenwagen befördert wird, hinterlässt ihre DNA im Fahrzeug. Zudem dürfte die Täterschaft zur Tatzeit (Februar) langarm Kleider getragen haben, an welchen auch DNA-Material von verschiedenen Personen haftet. Bei der Spurensicherung ab einer Glasbruchkante werden mehrere Stellen abgerieben. Dabei kann nicht verhindert werden, dass nebst täterischem auch fremdes DNA- Material gesichert wird. Das hat zur Folge, dass bei der Auswertung des gesicherten Spurenmaterials in den meisten Fällen ein Mischprofil mit einem Hauptprofil und einem nicht interpretierbaren Nebenprofil erstellt werden kann.

2. Aus welchem Grund wurde die ab der Beifahrertüre hinten rechts gesicherte DNA- Spur nicht ausgewertet?

Zuerst wird die Spur mit der höchsten Beweiskraft ausgewertet. In diesem Falle eindeutig die Glasbruchkante. Die Türfalle, innen, wurde zwar durch die Täterschaft betätigt, wird aber auch von Mitfahrenden bedient. Das führt zwangsläufig zu einem hohen Anteil von fremdem Spurenmaterial. Aus den erwähnten Gründen wurde die Spur nicht ausgewertet. Zudem konnte bekanntlich das ab der Glasbruchkante gesicherte DNA-Material einer Person zugeordnet werden.

3. Gibt es nach Ihrer Einschätzung irgendwelche Hinweise darauf, dass A. bei diesem Delikt wie auch bei den drei in derselben Nacht verübten Fahrzeugeinbruchdiebstählen gemeinsam mit jemand anderem gehandelt haben könnte?

Spurentechnisch gibt es keine Hinweise auf eine weitere Person.

2.3.3 Der Gesuchsgegner kommt diesbezüglich zum Schluss, unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore lägen klare aktenkundige Hinweise auf die Beteiligung mindestens einer weiteren Person vor, müsse doch die DNA-Mischspur bei bzw. nach der Tatausübung an die Glasbruchkante gelangt sein (act. 3, S. 4). Dem kann aufgrund der oben gemachten Ausführungen des kriminaltechnischen Diensts wohl schon in Bezug auf die Annahme einer mittäterschaftlichen Tatbegehung nicht gefolgt werden, zumal das in die Seitenscheibe eingeschlagene Loch nur Platz für einen Arm bietet. Zumindest aber finden sich in der Aktenlage keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erwähnten Diebstahlsdelikte in Z./TG bandenmässig begangen worden sein sollten. Das nicht interpretierbare Mischprofil erlaubt keinerlei konkrete Rückschlüsse auf die Identität der vom Gesuchsgegner in

- 7 den Raum gestellten Mittäterschaft und in der Folge auch keinerlei Querverbindungen zu anderen Mittätern oder Delikten, welche A. als Mitglied einer Bande verübt haben sollte (vgl. demgegenüber den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 3.4.3, wo verschiedene, konkreten Personen zuzuordnende DNA-Spuren und verschiedene Schuhabdrücke am Tatort sowie letztlich die Aussagen eines Beschuldigten selbst den Verdacht einer bandenmässigen Begehung eines einzelnen Diebstahldelikts zu begründen vermochten). Inwiefern der Gesuchsgegner hinsichtlich der erwähnten Straftaten in Z./TG ohne weitere Erklärungen im Modus Operandi oder mit blossem (nicht weiter substantiierten) Hinweis auf die Menge des aus den Fahrzeugen entwendeten Deliktsguts konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Mittäterschaft (siehe act. 3, S. 4), ja sogar einer Bandenmässigkeit, erkennen will, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte «bei vielen ihm zur Last gelegten» Delikten nicht allein gehandelt haben soll, ist ebenfalls kein objektiv begründeter, konkreter Anhaltspunkt für die Annahme einer Mittäterschaft hinsichtlich der in Z./TG verübten Straftaten. Diese Ausführungen des Gesuchsgegners bilden reine Mutmassungen.

2.4 Aufgrund der Akten ist demgegenüber bei insgesamt zehn der A. vorgeworfenen Delikten davon auszugehen, dass er gemeinsam mit anderen Personen gehandelt hat. Während der Mittäter beim (Trick-)Diebstahl vom 22. Februar 2023 in Y./SG unbekannt ist, sind der oder die Mittäter bei den später erfolgten Diebstählen (zumindest teilweise) bekannt. Diese Mittäter sind zudem wiederkehrend. So habe der Beschuldigte A. bei insgesamt vier verschiedenen Straftaten mit B. zusammengewirkt (am 28. Februar 2023 in X./SG, am 3. März 2023 in W./SG sowie am 3. und am 10. März 2023 in V./SG). Darüber hinaus habe er bei je mindestens zwei Gelegenheiten mit C. (am 3. März 2023 in W./SG und in V./SG) bzw. mit D. gehandelt (am 3. März 2023 in W./SG und am 16. Mai 2023 in U./ZH). Diese Delikte betreffend erlaubt die Aktenlage die Annahme, dass sich zwei oder mehr Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammengefunden haben, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die Beschuldigten bei einzelnen dieser Delikte keine für die Annahme der Bandenmässigkeit hinreichende Organisation oder Arbeitsteilung an den Tag gelegt hätten (act. 3, S. 3 f.), gehen an der Sache vorbei.

2.5 Hinsichtlich der erwähnten, mutmasslich bandenmässig verübten Diebstähle erfolgten die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton St. Gallen.

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3. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton St. Gallen. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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