Beschluss vom 13. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN, Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2023.19
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Sachverhalt:
A. Am 1. Dezember 2022 erstattete A. (nachfolgend «Geschädigter») bei der Kantonspolizei Zürich gegen B. (nachfolgend «B.» oder «Beschuldigter») Strafanzeige wegen Raubs und Diebstahls (Verfahrensakten ZH, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Dezember 2022).
B. Da die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen B. (und dessen Mitbeschuldigten C.) im Juli 2022 ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet hatten, ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend «StA AR») am 11. Januar 2023 um Übernahme des im Kanton Zürich hängigen Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten keine für den Raub notwendigen Nötigungsmittel angewandt habe. Der Tatbestand des Raubs falle damit von vornherein ausser Betracht und sei von der Polizei falsch rapportiert worden (Verfahrensakten ZH, unpaginiert, Schreiben der StA Zürich-Limmat vom 11. Januar 2023).
C. Die StA AR lehnte das Übernahmegesuch der StA Zürich-Limmat am 27. März 2023 mit der Begründung ab, dass für die Erfüllung des Raubtatbestandes eine Drohung nicht explizit erfolgen müsse; es genüge bereits ein konkludentes Handeln. Ihrem Schreiben legte die StA AR ihr Ersuchen an die StA Zürich-Limmat um Übernahme des im Kanton Appenzell Ausserrhoden gegen B. und C. hängigen Verfahrens bei (act. 3.1-3.2).
D. Das Übernahmegesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») vom 17. April 2023 (Verfahrensakten ZH, unpaginiert, Schreiben der OStA ZH vom 17. April 2023) lehnte der leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 9. Mai 2023 ab und führte aus, dass aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore von einem Raub auszugehen sei (act. 3.3).
E. Mit Gesuch vom 12. Mai 2023 gelangte die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden seien zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegte Straftat für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
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F. Der leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden liess sich zum Gesuch der OStA ZH mit Schreiben vom 30. Mai 2023 vernehmen. Er stellt den Antrag, die Behörden des Kantons Zürich seien zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegte Straftat für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Des Weiteren seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung bezüglich des im Kanton Appenzell Ausserrhoden gegen B. und C. geführten Strafverfahrens für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der OStA ZH am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren
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Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3. 3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das dem Beschuldigten im Kanton Zürich vorgeworfene Verhalten als Raub nach Art. 140 StGB oder als Diebstahl (Art. 139 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) zu qualifizieren ist. Während der Gesuchsteller von Diebstahl sowie Nötigung ausgeht und der Ansicht ist, die Kantonspolizei Zürich habe das Verhalten des Beschuldigten klar falsch rapportiert (act. 1), stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass angesichts der Gesamtumstände und des Grundsatzes in dubio pro duriore eine Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und damit ein Raub vorliege (act. 3).
3.2 Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Dabei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde. Bei diesem Grundtatbestand genügt die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss. Die Androhung muss ernst gemeint sein, auch wenn das Opfer nicht daran glaubt. Die Androhung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird. Es genügt, dass sich der Täter der Gewalt oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedient hat und der Diebstahl ausgeführt wurde. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht. Dies gilt gleichermassen, wenn die Nötigungshandlung durch die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2 m.w.H.).
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3.3 3.3.1 Der Geschädigte zeigte den Beschuldigten am 1. Dezember 2022 an und gab an, von ihm «beraubt worden zu sein». Gemäss Polizeirapport habe er dem Beschuldigten seine Armbanduhr und Sonnenbrille zur Leihe gegeben. Als sich beide gleichentags wieder getroffen hätten, habe der Beschuldigte von ihm seine Jacke sowie Bargeld verlangt. Da der Geschädigte aufgrund der aggressiven Art des Beschuldigten befürchtet habe, geschlagen zu werden, habe er ihm die geforderten Sachen herausgegeben. Als modus operandi wurde «Person durch Gestikulation drohen» rapportiert (Verfahrensakten ZH, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Dezember 2022).
3.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 gab der Geschädigte zusammengefasst an, den Beschuldigten am Vortag am Gleis 3 [des Bahnhofs Z.], «dort wo von Abhängigen Tabletten gehandelt werden», kennengelernt zu haben. An jenem Nachmittag habe er dem Beschuldigten seine Brille und seine Armbanduhr ausgeliehen. Auch sei er mit ihm im Hotel E. gewesen, wo er (der Geschädigte) ein Zimmer gemietet habe. Am 1. Dezember 2022 habe er den Beschuldigten zunächst um 15.00 Uhr und danach wieder um 21.30 Uhr erneut beim Gleis 3 getroffen. Beim Treffen um 21.30 Uhr habe ihm der Beschuldigte sofort auf aggressive Art gesagt, dass er seine Jacke ausziehen und ihm geben solle. Er (der Geschädigte) habe entgegnet «was ist mit meiner Uhr und Brille». Der Beschuldigte habe darauf nicht reagiert und seine Jacke gefordert. Auch habe er Geld verlangt. In der Jacke hätten sich zwei Powerbanks, ca. Fr. 40.--, Bargeld und die Hotelschlüssel befunden. Aufgrund des aggressiven Blickes des Beschuldigten habe er Angst bekommen. Der Beschuldigte betreibe Kampfsport und er habe gefürchtet, geschlagen zu werden. Er habe Angst vor dem Beschuldigten. Dieser habe auch seine Schuhe verlangt, wobei ein Kollege des Beschuldigten, welcher zugeschaut habe, ihn davon habe abbringen können. Zudem habe der Beschuldigte ihm eine andere Jacke aus dem Hotel gestohlen. Im Hotel habe man den Beschuldigten reingelassen, weil man diesen vom Vortag gekannt habe. Nach dem Vorfall sei der Geschädigte direkt zur Polizei gegangen (Verfahrensakten ZH, unpaginiert, Einvernahmeprotokoll vom 1. Dezember 2022).
3.3.3 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2022, den Geschädigten am 30. November 2022 kennengelernt zu haben. Im Hotelzimmer des Geschädigten sei es zwischen dem Geschädigten und der Freundin des Beschuldigten zum Austausch von Kokain und Xanax gekommen. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten eine Armbanduhr, welcher er aus dem Nachbarzimmer im Hotel gestohlen
- 6 habe, sowie eine Sonnenbrille geschenkt. Am nächsten Tag habe der Geschädigte ihn gebeten, seine Tasche an der Hotelrezeption zu holen. Er habe die Tasche zusammen mit seinem Bruder geholt, wobei er im Hotel erfahren habe, dass die Rechnung noch offen gewesen sei. Um 21.00 Uhr habe er dem Geschädigten die Tasche am Gleis 3 beim Bahnhof Z. übergeben. Für den Aufwand habe er vom Geschädigten eine Gegenleistung verlangt. Nachdem der Geschädigte ihm gesagt habe, nichts dabei zu haben, habe der Beschuldigte gesagt, dass ihm seine Jacke gefalle. Er habe die Hose und die Jackentaschen des Geschädigten durchsucht und darin Münzen in Höhe von ca. Fr. 7.-- sowie eine grüne Powerbank gefunden und diese an sich genommen. Der Geschädigte habe ihm die Jacke freiwillig gegeben, er habe diesen nicht bedroht. Aufgrund der Reaktion des Geschädigten schliesse er, dass dieser Angst vor ihm gehabt habe, namentlich, dass er ihn schlagen oder körperlich angehen würde. Der Geschädigte habe ihm alles freiwillig gegeben und sei Richtung Bahnhof gegangen. Daraufhin habe der Beschuldigte die Jacke erneut durchsucht und Fr. 40.-- gefunden. Er habe den Geschädigten nachgerufen, weil er ihm das Geld habe zurückgeben wollen, dieser sei jedoch weitergegangen, obschon er ihn gehört habe. Als er im Internet gesehen habe, dass die Jacke Fr. 850.-- koste, habe er ihm auch diese zurückgeben wollen und ihn deshalb angerufen. Von einer weiteren gestohlenen Jacke und einer zweiten Powerbank wisse er nichts (Verfahrensakten ZH, unpaginiert, Einvernahmeprotokoll vom 2. Dezember 2022).
3.3.4 Den Aussagen der Befragten ist zu entnehmen, dass sie sich im Zusammenhang mit dem Strassenhandel von rezeptpflichtigen Medikamenten bzw. Betäubungsmitteln kennengelernt haben. Der Geschädigte gab an, dass der Beschuldigte Kampfsport betreibe und dass er aufgrund dessen aggressiven Art Angst bekommen bzw. befürchtet habe, dass der Beschuldigte ihn schlagen würde. Der Beschuldigte befand sich in Begleitung eines weiteren Mannes, welcher «nur» zuschaute bzw. erst im Zusammenhang mit den Schuhen zu Gunsten des Geschädigten intervenierte. Auch der Beschuldigte erklärte, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Geschädigte Angst vor ihm hatte. Die Aussage des Beschuldigten, den Geschädigten durchsucht und die Sachen an sich genommen zu haben, weist ebenfalls auf fehlende Freiwilligkeit aufgrund eines objektiv aggressiven Verhaltens seitens des Täters hin. Unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass ein vernünftiger Mensch in einer solchen potentiell gefährlichen Situation keinen Widerstand leisten und die geforderten Sachen herausgeben oder wegnehmen lassen würde. Angesichts der konkreten Gesamtumstände und insbesondere des Grundsatzes in dubio pro duriore erweist sich ein Raub nach Art. 140 StGB nicht von vornherein als haltlos oder als mit Sicherheit ausgeschlossen.
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3.4 Nachdem der Raub nach Art. 140 StGB im Vergleich zum vom Gesuchsgegner untersuchten Betrug nach Art. 146 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt, liegt der Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Da bei Verüben von mehreren Straftaten durch die beschuldigte Person sowie bei Vorliegen der Mittäterschaft Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b StPO), ist der Antrag des Gesuchsgegners gutzuheissen und der Kanton Zürich ausserdem für die Führung des gegen B. und C. hängigen Verfahrens wegen Betrugs als zuständig zu erklären.
4. Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.