Beschluss vom 26. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephen Gintzburger, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON WAADT, Ministère public central,
3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2020.45
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Sachverhalt:
A. Das Grenzwachtkorps nahm am 20. September 2019, 07.35 Uhr, im Postzentrum D. eine Sicherstellung im Postverkehr vor. Es handelte sich um eine Briefpostsendung ohne Nummer aus den Niederlanden. Wie das Forensische Institut W. feststellte, enthielt sie einen Minigrip mit netto 0.08 Gramm Betäubungsmittel. Die Sendung war adressiert an die […] mit dem Empfänger A. Abklärungen der Kantonspolizei X. ergaben, dass A. dort zur Zeit der Bestellung […] tätig war.
B. Die Kantonspolizei X. befragte A. am 19. Februar 2020. A. sagte aus, bis 31. Januar 2020 am […] gearbeitet zu haben und ab 1. März 2020 in Z. tätig zu sein. Die Wohnadresse in Y. bleibe gültig, bis sie einen Entscheid zur Vermietung träfen. A. erklärte, er habe das Betäubungsmittel bestellt, um es in seiner Forschung […] einzusetzen. Das Betäubungsmittel hätte als neuer Ansatz helfen können […]. Er habe nur eine kleine Menge bestellen wollen, um […] zu testen, ob es überhaupt funktioniere. Wieviel er habe einsetzen wollen, sei noch nicht klar gewesen. Der Ansatz sei erst während der Studie aufgekommen, weshalb er dies selbst entschieden habe. Als […] sei er verantwortlich. Die Bewilligung […] laufe noch bis […]. Das Betäubungsmittel habe er Mitte September 2019 über das Internet bestellt, mit der E-Mail seines Arbeitgebers und vielleicht von seinem Büro aus. Er habe es mit seiner persönlichen Kreditkarte bezahlt. Er habe gedacht, eine Rückzahlung in einer zweiten Phase einzugeben. Im schlimmsten Fall seien es ja nur 30 Franken gewesen. Er habe gedacht, der Import für die Forschung sei legal. Nach einer Rückfrage habe er es schliesslich vergessen und sich nicht mehr darum gekümmert. Die Kantonspolizei führte bei A. einen Drogenschnelltest durch, der negativ auf sämtliche getesteten Substanzen ausfiel.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «StA/BE») eröffnete am 6. März 2020 ein Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121 sowie gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455).
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Die StA/BE kontaktierte am 16. April 2020 das Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern, da die StA/BE nicht auf die Internetseite […] habe zugreifen konnte, auf der A. die Bestellung aufgegeben hatte. Sie fragte an, ob die Sperre auch für […] gelte. Darüber konnte das Amt mit E-Mail vom 1. Mai 2020 keine Auskunft geben, da […] nicht Teil der Kantonsverwaltung ist und seine Netzwerkdienstleistungen daher nicht über das Amt bezieht.
Die StA/BE gelangte am 22. April 2020 an eine kantonale Fachstelle. Sie erhielt am 7. Mai 2020 Auskunft auf ihre Fragen […].
D. Die StA/BE erliess am 5. Juni 2020 einen Strafbefehl gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 11, 19 Abs. 1 lit. b und g, Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG) und versuchten Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 TSchG). Sie warf ihm dabei vor:
(1) A. habe am 15. September 2019 über das Internet Betäubungsmittel bestellt und diese am 20. September 2019 aus den Niederlanden in W. in die Schweiz eingeführt. Die Lieferfirma sei auch für medizinisch indizierte Drogen kein zugelassener Lieferant und A. verfüge über keine Einfuhrbewilligung.
(2) A. habe die eingeführten Betäubungsmittel im Rahmen […] einsetzen wollen […]. Er habe dies getan, ohne dass die Anwendung dieser Drogen im Bewilligungsgesuch beantragt und somit von der Bewilligung vom […] auch nicht umfasst wurde.
A. liess am 19. Juni 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Er verzichtete am 17. Juli 2020 auf eine staatsanwaltliche Einvernahme.
E. Am 27. Juli 2020 liess A. die Zuständigkeit des Kantons Bern bestreiten. Zuständig sei vielmehr der Kanton Waadt, eventuell der Kanton Zürich. Die StA/BE begründete ihm am 30. Juli 2020, weshalb für sie der Gerichtsstand im Kanton Bern liege. A. antwortete am 17. August 2020, die Ermittlung habe nicht eruieren können, wo die Bestellung des 15. September 2019 stattfand. Daher sei Art. 32 Abs. 1 StPO anzuwenden, was die Zuständigkeit der Behörden seines Wohnsitzes […] begründe.
F. Der Kanton Bern leitete am 5. Oktober 2020 den Meinungsaustausch mit dem Kanton Waadt ein. Dieser hielt am 8. Oktober 2020 dafür, es sei der Kanton Bern zuständig.
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G. Die StA/BE verfügte am 9. Oktober 2020, das Strafverfahren in seiner Kompetenz weiterzuführen. Einerseits die Lieferadresse, andererseits die angegebene berufliche E-Mailadresse sprächen für einen Tatort am Arbeitsplatz. Andererseits liege der beabsichtigte Erfolgsort […].
H. Dagegen rief A. am 22. Oktober 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt, das Verfahren sei vom Kanton Waadt, eventuell Kanton Zürich, zu führen.
Das Gericht ersuchte die StA/BE am 23. Oktober 2020, die Verfahrensakten einzureichen. Diese gingen am 27. Oktober 2020 ein.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist damit zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO). Sie ist auch frist- und formgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.2 Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung werden mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis i TSchG). Versuch ist strafbar (Art. 28 Abs. 2 TSchG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, (lit. b) wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; (lit. g) wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a bis f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Medizinalperson Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt (Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG). Nach Art. 11 BetmG sind Ärzte und Tierärzte verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden melden. Sie haben auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen (Art. 11 Abs. 1bis BetmG). 2.3 Der Beschwerdeführer soll mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit Busse bedrohte versuchte Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begangen haben. Die Betäubungsmitteldelikte sind somit die mit der schwersten Strafe bedrohte Taten. Allerdings wurde das Betäubungsmittel zwar bestellt und eingeführt; der Beschwerdeführer kam jedoch als Medizinalperson (Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG) nicht dazu, es zu verwenden. Liegt insoweit allenfalls ein Versuch vor, ist die Einfuhr das schwerste und damit nach Art. 34 Abs. 1 StPO gerichtsstandsbegründende Delikt (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 235). Massgeblich ist damit, wo der Beschwerdeführer das Betäubungsmittel bestellt hat. 2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, […] auch ausserhalb der Räumlichkeiten […] gearbeitet zu haben, namentlich an seinem Privatdomizil. Er habe sich dort einen kleinen Raum ausgestattet, worin er regelmässig am Abend und
- 6 am Wochenende gearbeitet habe. Das Betäubungsmittel für insgesamt Fr. 30.-- sei wahrscheinlich in Y. bestellt und bezahlt worden. Dafür die berufliche E-Mailadresse zu verwenden heisse nicht, es auch am Arbeitsort zu bestellen. Auf die Frage, von welchem Ort aus die Bestellung abgegeben worden sei, habe er geantwortet: «Das weiss ich nicht mehr, vielleicht in meinem Büro» (Einvernahmeprotokoll, S. 4). Gemäss Anmerkung seines Rechtsanwaltes habe er gesagt, nicht sicher gewesen zu sein, ob er sich im Büro aufgehalten habe oder ob er zuhause gewesen sei, als er die Bestellung tätigte (Einvernahmeprotokoll, S. 7). Mein Büro beziehe sich nicht auf […], sondern auf das Bürozimmer zuhause. Die Untersuchung habe den Tatort nicht klären können. Bei den vorliegenden Tätigkeitsdelikten gebe es keinen Erfolgsort. Der ungewisse Tatort führe dazu, dass nach Art. 32 StPO an den Wohnsitz anzuknüpfen sei. Dieser sei nach wie vor im Kanton Waadt. Eventualiter sei der Kanton Zürich zuständig, wo das Betäubungsmittel beschlagnahmt wurde (act. 1). 2.5 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als Betäubungsmitteldelikte Tätigkeitsdelikte sind und als solche keinen Erfolgsort kennen. Auf die Frage «an welcher Örtlichkeit haben Sie sich aufgehalten, als Sie diese Bestellung tätigten» erwähnte der Beschwerdeführer das «Büro» als den möglichen Bestellort. In diesem Zusammenhang liegt es näher, mit «Büro» den Arbeitsort zu bezeichnen und für «zu Hause» oder «am Wohnort» entsprechende Worte zu verwenden. Für eine Bestellung am Arbeitsort sprechen auch weitere Umstände: So war das Betäubungsmittel für den beruflichen Einsatz bestimmt. In einer zweiten Phase sollte ihm […] den Kaufpreis zurückzahlen. Das Betäubungsmittel wurde an seinen Arbeitsplatz bestellt. Er bestellte es mit seiner beruflichen E-Mail-Adresse. Gegen die Bestellung am Arbeitsort könnte sprechen, dass der Bestelltag (15. September 2019) ein Sonntag war. Indes arbeiten […] zuweilen auch an Wochenenden. Dass er sich zuhause ein Bürozimmer eingerichtet habe, heisst jedenfalls nicht, dass das Betäubungsmittel auch dort bestellt wurde. Für die Beschwerdekammer muss die Bestellung insgesamt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit am Arbeitsort des Beschwerdeführers […] erfolgt sein. Der Kanton Bern ist damit für das vorliegende Strafverfahren zuständig. Gegenüber dem Bestellort tritt vorliegend der Kanton Zürich als Ort (nur) der Grenzkontrolle und Sicherstellung zurück. 2.6 Damit sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen A. zu verfolgen und zu beurteilen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephen Gintzburger - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public central du canton de Vaud - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).