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Bundesstrafgericht 19.01.2021 BG.2020.44

January 19, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,399 words·~12 min·4

Summary

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 19. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON URI, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.44

Sachverhalt:

A. Am 10. Juli 2018 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Strafanzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau (nachfolgend «StA/TG»; Verfahren SUV_W.2018.80). Die Anzeige betraf A., B. sowie weitere verantwortliche Personen von C. Das SECO zeigte Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. r UWG) an. Gemäss SECO sei C. ein Schneeballsystem aus den USA, das sich in vielen Ländern verbreite, in der Schweiz offenbar besonders unter jungen Personen.

Die Mutter von D. meldete sich am 12. April 2019 bei der Sicherheitsberatung der Kantonspolizei St. Gallen. Ihre Tochter nehme an einem Schneeballsystem, konkret C., teil. Die Kantonspolizei führte am 18. April 2019 eine Einvernahme mit D. durch. Am 8. August 2019 rapportierte die Kantonspolizei St. Gallen an das Untersuchungsamt St. Gallen betreffend E. und F. und eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG. D. habe jedoch weder Strafanzeige noch Strafantrag gestellt. Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, stellte das Verfahren am 9. Juli 2020 daher ein.

Am 15. April 2020 stellte das SECO eine zweite Strafanzeige mit Strafantrag und zwar bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA/UR»). Sie betraf dieselbe Bestimmung des UWG wie bei der Thurgauer Anzeige und war gerichtet gegen E., G., H., I. sowie weitere verantwortliche Personen von C. Im Rahmen der Einsicht vom 24. Januar 2020 in die Akten des Thurgauer Strafverfahrens SUV_W.2018.80 stellte das SECO fest, dass die angezeigten Personen am 27. Mai 2018 in Z. eine Veranstaltung durchführten, um weitere Teilnehmer anzuwerben. Gemäss Flyer zur Veranstaltung informierten die erwähnten Personen gegen eine Eintrittsgebühr von Fr. 10.-- über die «Finanzielle Revolution», eine Zeile darunter steht «Forex & Crypto».

B. Nach der Strafanzeige des SECO vom 10. Juli 2018 erteilte die StA/TG am 31. Juli 2018 dem Polizeikommando Thurgau einen Vorermittlungsauftrag. Gleichentags ersuchte die StA/TG die Finanzmarktaufsicht FINMA um Auskunft. Die FINMA antwortete am 24. August 2018 im Wesentlichen, die der FINMA bekannten Geschäftstätigkeiten der C. erforderten keine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Meldung oder Registrierung bei ihr. Einen solchen Antrag habe sie auch nicht erhalten.

C. Die Kantonspolizei Thurgau erstattete der StA/TG am 16. Januar 2019 den Vorermittlungsbericht zu den beiden vom SECO am 10. Juli 2018 angezeigten Personen (A., B.) sowie zu C., einem Unternehmen aus New York. Die Finanzaufsichtsbehörden Grossbritanniens, Belgiens, Frankreichs, Spanien, der Bahamas und Kolumbiens warnten vor C. Auf diversen Internetseiten fänden sich zudem Informationen über K., den Geschäftsführer von C. Es habe gegen ihn früher offenbar Verurteilungen wegen Pyramidensystemen gegeben. Seit dem 3. Januar 2018 habe C. auch eine Schweizer Webseite (Domain) registriert. Sie spreche mehr und mehr (vor allem) jugendliche Personen aus der Schweiz an. Es sei im Ausland kein Verfahren gegen C. bekannt.

Eingangs einer Powerpoint-Eigenvorstellung von C., in der Beilage zum Vorermittlungsbericht, wird der «CashFlowQuadrant» gezeigt. Er beschreibt und bewertet verschiedene Tätigkeiten – «die 4 Wege, wie man Geld verdient»: der Angestellte («wenn er nicht arbeitet, verdient er nichts»); der Selbständige («wenn er viel Geld verdient, hat er keine Zeit es zu geniessen»); der Unternehmer («besitzt ein System, das für ihn arbeitet») und der Investor («lässt Geld für sich arbeiten – hat ein unendliches Einkommenspotenzial»). Gemäss Vorermittlungsbericht biete C. über das Internet gegen monatliche Mitgliedergebühren namentlich Applikationen an, die den (ertragreichen) Handel mit Devisen (Forex) erleichtern oder beibringen sollen. Die Webseite von C. gebe zum Herunterladen Schulungen zum Finanzmarkt und zu den Applikationen. Die Applikationen hiessen «K.», «L.», «M.» oder «N.». Ihre Analysen sollen Prognosen für beste Investitionen zeigen. Der Handel der Währungspaare erfolge nicht über die Applikationen, sondern müsse über einen frei wählbaren Broker erfolgen. Am eigentlichen Handel verdiene C. nichts.

Die (monatlichen) Mitgliedschaftskosten von C. richteten sich gemäss Vorermittlungsbericht nach den beanspruchten Applikationen und begännen ab USD 217.-- im ersten und USD 161.50 in den weiteren Monaten. Die Mitgliedschaft könne ausschliesslich über bereits bestehende Mitglieder erfolgen. C. nutze Netzwerkmarketing resp. Multi Level Marketing (MLM) um neue Mitglieder anzuwerben. Solange ein Mitglied zwei neue Mitgliedschaften werbe und bestehen habe, müsse es die monatlichen Mitgliedschaftsgebühren nicht bezahlen. Ab drei neuen Mitgliedern werde aus dem Mitglied ein unabhängiger Geschäftspartner, ein International Business Owner (sogenannter «IBO Networker»). Der IBO Networker verdiene bereits USD 150.-- pro Monat. Je grösser das so entstehende Team des IBO Networker werde, desto grösser sein Einkommen. Dies werde als «passives Einkommen» bezeichnet. Werben seine neuen Mitglieder weitere Mitglieder, gebe es für den ursprünglichen IBO Networker zusätzliches Geld.

Wie der Vorermittlungsbericht schildert, geschehe das Anwerben an Events und zu einem guten Teil über soziale Plattformen wie Facebook oder Instagram. Die Teams der IBO Networker würden dabei Gemeinschaften (communities) bilden und in ihren Nachrichten den Hashtag «#P.» verwenden, was P. bedeute. Die Gemeinschaften böten Unterstützung für das Trading von neuen Mitgliedern und Hilfestellungen zum Anwerben weiterer Mitglieder. Die eingangs erwähnte B. schreibe beispielsweise viele motivierende Worte an ihre Teammitglieder, wobei es oftmals nur um das passive Einkommen gehe und nicht um Trading. Sie habe sich in den Rang «Platinum 2000» hochgearbeitet. Sie habe somit 75 Mitglieder anwerben können und erhalte damit monatlich USD 2'000.-- als «passives Einkommen».

B. wohne gemäss Vorermittlungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 16. Januar 2019 in Deutschland. Sie habe A. am 14. April 2018 in Y./TG besucht. Sie waren beide in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram) verknüpft. Der Bericht erwähnte auch E. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 8. August 2019 stehe E. im Rang «Chairman 10», dem höchsten Rang eines C.-Mitglieds in der Schweiz. Er erziele ein regelmässiges monatliches Einkommen von Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.--.

D. Die StA/TG eröffnete am 31. Januar 2019 eine Strafuntersuchung gegen A. Die Kantonspolizei Thurgau führte mit ihr am 13. April 2019 eine (delegierte) Einvernahme durch. In dieser gab A. an, E. habe sie angeworben. Am 29. Mai 2019 erliess die StA/TG einen ersten Strafbefehl. Dagegen erhob A. am 7. Juni 2019 Einsprache. Die StA/TG hielt mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 fest, dass der Sachverhalt im Grossen und Ganzen nicht bestritten sei. Die Einsprache stelle sich jedoch auf den Standpunkt, bei C. handle es sich um kein illegales Schneeballsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG. Am 14. Januar 2020 erliess die StA/TG einen weiteren Strafbefehl. Er ersetzte denjenigen vom 29. Mai 2019. Der neue Strafbefehl sprach A. wegen Vergehens gegen Art. 23 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und r UWG schuldig. Am 4. Februar 2020 überwies die StA/TG den Strafbefehl unter Beilage eines Schlussberichts an das Bezirksgericht Kreuzlingen.

E. Am 16. Juli 2020 leitete die StA/UR den Meinungsaustausch ein. Sie ersuchte die StA/TG um Übernahme ihres Verfahrens. Die StA/TG lehnte dies am 28. Juli 2020 ab. Auch der anschliessende Austausch vom 28. August 2020 (UR) und 3. September 2020 (TG) führte zu keiner Einigung. Die Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. September 2020 für den Kanton

Uri lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 1. Oktober 2020 ab.

F. Am 8. Oktober 2020 rief der Kanton Uri die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an und ersuchte, es sei die Zuständigkeit des Kantons Thurgau festzustellen. In seiner Gesuchsantwort vom 14. Oktober 2020 hielt der Kanton Thurgau dafür, der Kanton Uri sei zuständig. Die Gesuchsantwort stellte das Gericht am 16. Oktober 2020 dem Kanton Uri zur Kenntnis zu.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). 2.2 Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bedroht auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 des UWG begeht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. r UWG (Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten) handelt insbesondere unlauter, (lit. b) wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte

im Wettbewerb begünstigt; (lit. r) wer jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem).

2.3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 27 Abs. 1 UWG). Nach Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers (Art. 23 Abs. 3 UWG). In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten (Art. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241.3). 2.4 Für die StA/UR müsse es dem Kanton Thurgau im Zusammenhang mit C. seit längerer Zeit bekannt gewesen sein, dass E., G., H. und I. am 27. Mai 2018 in Z./UR eine Veranstaltung durchgeführt hatten und dass E. A. an einem aus den Akten nicht ersichtlichen Ort angeworben habe. Das SECO habe ausdrücklich Strafantrag auch gegen weitere verantwortliche Personen von C. gestellt. Dem Kanton Thurgau liege bezüglich aller erwähnten Personen ein gültiger Strafantrag vor. Dennoch habe er es über mehrere Monate unterlassen, den Kanton Uri zu ersuchen, die Verfahren gegen die genannten Personen zu übernehmen. Er habe damit den Gerichtsstand konkludent anerkannt. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens sei im Kanton Thurgau viel Wissen zu C. vorhanden. Es sei damit auch zweckmässig, dass er die Verfahren übernehme. Für die StA/TG habe sich der Strafantrag des SECO auf ein konkretes Verhalten einer bekannten Person zum Nachteil einer ebenfalls bekannten Person bezogen. Der Strafantrag des SECO gegen sie (und weitere Personen) betreffe die Anwerbung von O. durch A. Gegen die weiteren Personen habe das SECO denn auch Strafantrag bei der StA/UR gestellt. Dort befinde sich auch ihr Tatort. C. habe keinen Geschäftssitz im Kanton Thurgau. A. sei auch nicht Mittäterin der im Kanton Uri verfolgten Personen. 2.5 Keine Partei stellt in Frage, dass der vom SECO angezeigte Sachverhalt nach Art. 23 Abs. 1 UWG strafbar sein könnte. Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den Art. 31–42 der Strafprozessordnung.

Die Strafanträge des SECO schaffen nach Art. 31 Abs. 2 StPO Orte (Kantone), wo es Verfolgungshandlungen gab (vgl. TPF 2009 169 E. 2.2 mit Hinweisen). Die erste Verfolgungshandlung geschah vorliegend mit dem Strafantrag vom 10. Juli 2018 im Kanton Thurgau. Er betraf das Schneeballsystem von C., wie es dem SECO damals bekannt war. Dieser Sachverhalt war auch den thurgauischen Strafverfolgungsbehörden klar, wie der Bericht ihrer Kantonspolizei zeigt (vgl. obige Erwägung C). Der Sachverhalt einer Strafanzeige ist ohne Scheuklappen zu lesen. Kommen, wie vorliegend, andere Delikte und Zuständigkeiten ernsthaft in Betracht, wären Gerichtsstandsverfahren einzuleiten. Die StA/TG müsste sich ansonsten den Vorhalt gefallen lassen, ihre Zuständigkeit auch für weitere Delikte konkludent anerkannt zu haben. Eine konkludente Anerkennung setzt allerdings eine örtliche Anknüpfung im Kanton voraus (TPF 2011 178 E. 3.1). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Im Kanton Uri gibt es konkrete Hinweise für ein deliktisches Handeln von E., G., H. und I. Dort führten sie am 27. Mai 2018 in Z. eine Veranstaltung im Zusammenhang mit C. durch. Der Ort der Anwerbung von A. durch E. ist nicht bekannt. Für ein Tätigwerden der vier im Kanton Thurgau gibt es keine konkreten Hinweise. Solche wären aber Voraussetzung einer konkludenten Anerkennung. Eine Zuständigkeit des Kantons Thurgau ist auch nach Art. 33 StPO (Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter) nicht gegeben: Angesichts der unteren Hierarchiestufe von A. in C. ist Mittäterschaft auszuschliessen. Beim Anwerbungsvorgang durch E. war sie zudem die (straflose) Angeworbene. Damit ist das Strafverfahren gegen E., G., H. und I. sowie gegen weitere verantwortliche Personen von C. im Kanton Uri, am Gerichtsstand des Tatortes, zu führen. Triftige Gründe, um davon abzuweichen, fehlen.

3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die E., G., H. und I. sowie weiteren verantwortlichen Personen von C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Januar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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