Beschluss vom 16. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1-2
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2020.38
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 16. April 2020 erhob A., einziges Verwaltungsratsmitglied der B. AG mit Sitz in Z./BL, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C. Gemäss Strafanzeige sei C. im Bauhauptgewerbe als Subunternehmer tätig und habe mittels diverser Strohleute ein Firmengeflecht aufgebaut, welches ihm ermögliche, konkurrenzlos günstig zu offerieren und dadurch Aufträge grösserer Baufirmen zu erhalten, wobei C. namentlich die Sozialleistungen der eingesetzten Arbeitnehmer sowie Steuerforderungen nicht bezahle. C. führe seine Gesellschaften regelmässig gezielt in den Konkurs. Er soll zudem in betrügerischer Absicht versucht haben, «CORONA- Kredite» erhältlich zu machen bzw. zumindest über zwei Gesellschaften tatsächlich solche Kredite in der Höhe von je CHF 250‘000.-- erhalten haben. Sein Firmengeflecht dirigiere C. von seinen Geschäftsräumlichkeiten an der […] in Y./AG aus (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «Allg. Teil», nicht paginiert).
B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «Allg. Teil», nicht paginiert).
C. Am 25. Juni 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine vom 26. Juni 2020 datierte anonyme Strafanzeige gegen C. ein. Dieser Anzeige liegen die Vorwürfe zugrunde, dass C. über einen Teil seiner Gesellschaften gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung im März/April 2020 bei deren Hausbanken Kredite aufgenommen und die Gelder alsdann für private Zwecke unrechtmässig verwendet habe. Daneben sollen den Angestellten seiner Gesellschaften zwar die sozialversicherungsrechtlichen Lohnabzüge gemacht, diese jedoch nicht an die zuständigen Ausgleichskassen einbezahlt worden sein. Ferner wird C. auch in dieser Strafanzeige vorgeworfen, als ehemals faktisches Organ weitere Gesellschaften ausgehöhlt und in Konkurs geschickt zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «Allg. Teil», nicht paginiert).
D. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lehnte am 17. Juli 2020 die Übernahme des Strafverfahrens gegen C. ab (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «Allg. Teil», nicht paginiert).
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E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Ersuchen um Übernahme des bei ihr anhängigen Strafverfahrens gegen C., was von dieser am 22. Juli 2020 abschlägig beantwortet wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «Allg. Teil», nicht paginiert).
Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen den Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft und Basel-Stadt verneinten diese mit Schreiben vom 24. und 27. August 2020 ihre jeweiligen Zuständigkeiten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «Allg. Teil», nicht paginiert).
F. Mit Gesuch vom 2. September 2020 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau, eventualiter diejenigen des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von C. für zuständig zu erklären (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 9. September 2020, auf das Gesuch des Kantons Basel-Stadt sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, subeventuell die Behörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. zu führen (act. 3). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 17. September 2020 die Gutheissung des Gesuchs des Kantons Basel-Stadt im Hauptpunkt; im Eventualpunkt sei das Gesuch abzuweisen (act. 4). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Kantone Basel-Stadt und Aargau in ihren Eingaben vom 24. September und 1. Oktober 2020 an den im Gesuch in der bzw. Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest, während der Kanton Basel-Landschaft auf weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 6, 8 und 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die westlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 1.2.1 Der Kanton Aargau bringt zur Begründung seines Nichteintretensantrags vor, es fehle ein formeller, abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen ihm und dem Kanton Basel-Stadt. Nach dem ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe es die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterlassen, sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu wenden (act. 3).
1.2.2 Es ist dem Kanton Aargau beizupflichten, dass gemäss § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO/AG; SAR 251.200) die Oberstaatsanwaltschaft zuständig ist, dem Bundesstrafgericht interkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Entscheidung zu unterbreiten. Dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zufolge sind im Kanton Aargau die Staatsanwaltschaften für die Anerkennung zuständig, während die Oberstaatsanwaltschaft die kantonale Instanz bei Anständen ist. Gemäss Ziff. 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 30. Oktober 2003 soll dabei der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Personen oder Stellen geführt oder auf sie ausgedehnt werden, welche den ersuchten Kanton vor dem
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Bundesstrafgericht vertreten werden, wenn ersuchender und ersuchter Kanton zu keiner Einigung kommen und die Anrufung des Bundesstrafgerichts bevorsteht.
1.2.3 Vorliegend adressierte der Kanton Basel-Stadt sein (erstes) Ersuchen vom 18. Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, welches von dieser abschlägig beantwortet wurde. Ein weiterer Meinungsaustausch mit dem Kanton Aargau, insbesondere ein abschliessender Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, hat nicht stattgefunden, was vom Kanton Basel-Stadt nicht bestritten wird. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich erstmals im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht geäussert und sich gegen eine Übernahme des Strafverfahrens gegen C. ausgesprochen. Allerdings macht die Oberstaatsanwaltschaft geltend, dass sie nur rudimentär zum Gesuch Stellung habe nehmen können, da ihr die Akten im Strafverfahren gegen C. nie unterbreitet worden seien. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Gesuchstellers sei daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich (vgl. act. 3 S. 2; act. 9). Wenn der Gesuchsteller argumentiert, der Vertreter des Kantons Aargau habe sich im Beschwerdeverfahren nunmehr zur Übernahme des Verfahrens äussern können, verkennt er, dass der Entscheid darüber, ob ein Übernahmeersuchen akzeptiert oder abgelehnt werden soll, zweifelsohne die Kenntnis der betreffenden Verfahrensakten durch den ersuchten Kanton bedingt. Genau dies ist dem Kanton Aargau mit dem fehlenden abschliessenden Meinungsaustausch jedoch versagt worden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.