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Bundesstrafgericht 21.11.2012 BG.2012.46

November 21, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·798 words·~4 min·1

Summary

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 21. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

KANTON BASEL-STADT, STAATSANWALT- SCHAFT,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2012.46

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen B. geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.1);

- sich der Anzeigeerstatter A. mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wandte und beantragt, es sei das Strafverfahren gegen B. von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu führen (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2012 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act.4);

- die Beschwerdeantwort A. mit Schreiben vom 8. November 2012 zugestellt wurde (act. 5);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Beschwerdegegner geltend macht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht Partei und damit nicht legitimiert sei, und da eine Untersuchung im Sinne von Art. 308 StPO in der Sache bisher noch nicht eröffnet worden sei (act. 4, S. 2);

- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund des Verfahrensstadiums noch nicht die Möglichkeit erhalten hat, sich als Privatkläger und damit als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO zu konstitutionieren, weswegen ihm in diesem Verfahren die Parteifähigkeit grundsätzlich zuzuerkennen ist;

- es für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist, ob ein Verfahren nach Art. 308 ff StPO eröffnet wurde, da, sobald die Behörde die Parteien über

- 3 eine Gerichtsstandsvereinbarung informieren, die zehntägige Beschwerdefrist der Parteien zu laufen beginnt (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO);

- folglich eine Partei, welche nicht innert dieser zehntägigen Frist handelt, ihr Beschwerderecht verliert;

- aus der angefochtenen Gerichtsstandsverfügung vom 17. Oktober 2012 überdies zu entnehmen ist, dass ein Strafverfahren mit der Nummer 1 in der angezeigten Sache läuft (act. 1.1);

- demnach auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, die Ehrverletzung habe sich im Kanton Basel-Landschaft ereignet, da er dort – bei sich zuhause – zum ersten Mal in der C.-Zeitung gelesen habe, dass B. ihn als "Stalker" verunglimpft habe (act. 1);

- gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist;

- sich vorliegend die möglichen Delikte anlässlich eines Interviews von B. in seinem Büro bzw. in den Räumlichkeiten der Redaktion der C.-Zeitung in Z. ereignet haben (act. 4) und es nicht darauf ankommt, wo der Beschwerdeführer von diesen Äusserungen Kenntnis genommen und wo er seinen Wohnsitz hat;

- damit der Tatort im Kanton Basel-Stadt liegt und somit dessen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung der dieser Beschwerde zugrundeliegenden mutmasslichen Delikte zuständig sind;

- die Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwaltes für die Bestimmung des Gerichtsstandes unbeachtlich sind;

- demnach die Beschwerde abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 21. November 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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