Beschluss vom 20. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2012.4
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (ZH) führt seit dem 16. März 2009 gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (act. 1, S. 4). Im weiteren Verlauf übernahm die Staatsanwaltschaft See / Oberland weitere Strafverfahren der vorerwähnten Beschuldigten von verschiedenen Kantonen (BE, AG) und die damit zusammenhängenden Mittäter, bzw. Gehilfen E., F., G. und H. (act. 1, S. 4). Seit dem 10. August 2011 führt die Staatsanwaltschaft Baden (AG) unter anderem gegen A. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Raub, Drohung und Erpressung ein Strafverfahren (Akten AG, Ordner 3, p. 614).
B. Am 29. September 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme des gegen die oben genannten Beschuldigten geführten Strafverfahrens (vgl. Gerichtsstandsakten Beilage 6/1). Mit Schreiben vom 28. November 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Baden der Staatsanwaltschaft See / Oberland die Ablehnung des Ersuchens mit (Gerichtsstandsakten Beilage 6/2). Am 20. Dezember 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit erneutem Ersuchen um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten Beilage 6/3), welche nach einem Meinungsaustausch per E-Mail (Gerichtsstandsakten Beilage 6/4 und 6/5), worin die Übernahme des Verfahrens gegen A. durch den Kanton Aargau angeboten wurde, mit Rückmeldung vom 20. Januar 2012 abgelehnt wurde (Gerichtsstandsakten Beilage 6/6). Mit Gesuch vom 2. Februar 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 16. Februar 2012 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs, insoweit dass von einer Vereinigung der Verfahren des Kantons Zürich (Nr. C-5/2009/755) mit demjenigen des Kantons Aargau (Nr. ST.2011.4075) abzusehen sei (act. 4). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in Kopie zugestellt.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des
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Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 StPO statuierten Vereinigungsprinzip werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme (lit. b) vorliegt. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450). Mit Art. 34 Abs. 1 StPO wird sichergestellt, dass aus Gründen der prozessualen Zweckmässigkeit die Beweiswürdigung und Verteidigung für denselben Täter einheitlich erfolgen und gegen ihn durch einheitliche Anwendung der Strafzumessungsgründe eine seinem Gesamtverschulden angemessene Sanktion verhängt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Beurteilung durch ein Gericht besteht allerdings nicht, da Art. 49 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Schlechterstellung bei zwei getrennt ergehenden Entscheiden verhindert (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 2 m.w.H.). So findet das Vereinigungsprinzip dort seine Schranken, wo seine Beachtung nicht mehr die bezweckte Erleichterung, sondern eine Erschwerung des Verfahrens bewirkt und prozessual unzweckmässig ist, wie dies z.B. bei Seriendelikten der Fall sein kann (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Auflage, Bern 2004, N. 12 m.w.H.).
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Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.2 Vorliegend unbestritten ist, dass der gegen A. gerichtete schwerste Tatvorwurf derjenige der versuchten vorsätzlichen Tötung ist und sich diese mutmassliche Tat im Kanton Aargau abgespielt hat. Der Gesuchsgegner bringt vor, es liege zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Aargau eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, weswegen nicht die Bestimmungen für die erstmalige Festlegung eines Gerichtsstands zur Anwendung gelangen würden (act. 4, S. 2 f.). Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, sind doch die Übernahmen der Verfahren durch den Kanton Zürich unter anderen Umständen erfolgt. Es erschiene ungerechtfertigt, wenn der übernehmende Kanton alle kommenden Verfahren, ungeachtet der Deliktsschwere künftig übernehmen müsste. Erforderlich ist in dieser Situation eine einzelfallgerechte Lösung.
2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän-
- 6 gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP). Dies trifft ebenfalls auf die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstandes zu (SCHWE- RI/BÄNZIGER, N. 429 m.w.H.).
2.4 Nach dem Gesagten wäre vorliegend grundsätzlich der Kanton Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zuständig, da dort das schwerste Delikt gegen einen der Täter mutmasslich stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung des sehr komplexen Verfahrens im Kanton Zürich mit etlichen Verfahrensbeteiligten, welche nichts mit dem Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung, welche Verfahrensgegenstand im Kanton Aargau bildet, zu tun haben, und des weit fortgeschrittenen Stadiums des zürcherischen Verfahrens sowie der ausdrücklich erfolgten Verfahrensübernahme durch den Kanton Zürich bezüglich der Delikte rund um den Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs, erscheint ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand angebracht. In Anbetracht der Prozessökonomie wird die Führung des Verfahrens gegen A. rund um die versuchte vorsätzliche Tötung durch den Kanton Aargau und die übrigen Delikte gegen A., B., C., D., E., F., G., H. rund um den Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs durch den Kanton Zürich als zweckdienlich erachtet. Dies führt somit zu zwei Verfahren gegen A. in verschiedenen Kantonen, was jedoch – wie zuvor erwähnt – in Ausnahmefällen zulässig ist.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Strafbehörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der A. im Zusammenhang mit dem Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung stehenden Delikte zuständig und verpflichtet sind. Dem Kanton Zürich obliegt hingegen die Verfolgung und Beurteilung der im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug stehenden Delikte von A., B., C., D., E., F., G., H.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und beurteilen. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H. im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. März 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.