Skip to content

Bundesstrafgericht 18.10.2012 BG.2012.24

October 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,499 words·~7 min·3

Summary

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 18. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2012.24

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt seit 20. Juli 2011 ein Strafverfahren wegen Schändung und sexueller Nötigung gegen einen in St. Gallen wohnhaften Beschuldigten. Das Opfer wohnt ebenfalls in St. Gallen. Gegen denselben Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 15. März 2012 ein Verfahren wegen Brandstiftung (act. 1 und 3).

Die Gerichtsstandskorrespondenz setzt mit einer telefonischen Aussprache und der Aktenübersendung am 21. März 2012 an St. Gallen ein. Zu oder um diesen Zeitpunkt ist die Einstellung des Freiburger Verfahrens geplant. Dies lehnt die Generalstaatsanwaltschaft Freiburg ab, woraufhin am 30. Mai 2012 der Antrag gestellt wird, St. Gallen solle das Verfahren übernehmen. St. Gallen refusiert am 8. Juni 2012, unter Verweis auf die gleichentags erfolgte und bereits am 21. Mai 2012 dem Beschuldigten notifizierte Anklageerhebung (act. 1 und 3; act. 3 der Beilagen des Gesuchsgegners).

B. Das Bundesstrafgericht wird mit Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Freiburg vom 21. Juni 2012 um Zuweisung des Gerichtsstandes an St. Gallen ersucht (act. 1). Dem tritt die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Gesuchsantwort vom 28. Juni 2012 entgegen (act. 3) und ersucht um Feststellung der Freiburger Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung und sexueller Nötigung.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen 1.1 Das jeweilige kantonale Recht bestimmt, welche Behörden den Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer vertreten können (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Commentario Codice svizzero di procedura penale, Zurigo/San Gallo 2010, art. 40 CPP n. 5).

- 3 -

Das Gesuch ist normalerweise innert einer Frist von zehn Tagen zu erheben, da Art. 396 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen der Art. 393ff. StPO im Normalfall auch im Gerichtsstandsverfahren anwendbar ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 (JG, FR 130.1)). Es wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass auch der Vize-Generalstaatsanwalt mit alleiniger Unterschrift vertretungsberechtigt sei. Die Vertretungsbefugnis für den Beschwerdegegner steht dem örtlich zuständigen und am Verfahren beteiligten leitenden Staatsanwalt zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 (sGS 962.1)).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch erfolgte rechtzeitig und es ist einzutreten.

2. Es ist vorliegend unbestritten, dass ein besonderer Gerichtsstand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO vorliegt (act. 1 S. 2, act. 3), wobei das Verfahren des Gesuchsgegners (Brandstiftung) die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt. Im Kern dreht sich die Meinungsverschiedenheit um die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO: «Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.»

3. Zeitliche Ordnung von Gerichtsstandsverfahren und Anklageerhebung 3.1 Wie aus den Materialien ersichtlich, sollte diese neue und seit dem Vorentwurf wortgleich verbliebene Bestimmung die bisher nicht klar geregelte und praktisch bedeutsame Frage klären, bis zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung solcher Verfahren vorgenommen und auch verlangt werden kann.

Die Botschaft führt weiter aus: «Verglichen mit der bisherigen Praxis zu Artikel 350 StGB sollte dieser Zeitpunkt vorverlegt werden: Eine Vereinigung soll nicht bis zum erstinstanzlichen Urteil, sondern nur so lange möglich

- 4 sein, als im Verfahren, mit dem eine Vereinigung angestrebt wird, noch keine Anklage erhoben worden ist. Für diese Lösung spricht, dass ein Straffall bereits mit der Anklageerhebung von den Strafverfolgungsbehörden an das Gericht übergeht. Eine Übernahmepflicht noch während des erstinstanzlichen Verfahrens könnte dessen Abschluss übermässig verzögern» (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBL 2006 1085ff., S. 1142).

Die Literatur pflichtet bei: Die Vereinigung von Verfahren mit verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten an einem Gerichtsstand ist nur bis zum Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht möglich (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 13 und KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO N. 5; a.M. BERTOSSA, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4 [Erstellung resp. Absendung der Anklageschrift]).

3.2 Art. 34 Abs. 2 StPO hindert dann eine Verfahrensvereinigung nicht, wenn der Übernahmeantrag bei der Untersuchungsbehörde bereits vor der Erhebung ihrer Anklage beim Gericht eingegangen war.

Denn die Einreichung der Anklage muss – im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens schon Anklage erhoben worden – nach dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 StPO vor der Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens erfolgt sein. Und für die Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens nennt Art. 39 Abs. 2 StPO als erste konkrete Schritte die Information und das Bemühen um eine Einigung. Damit ist das Gerichtsstandsverfahren spätestens mit dem Übernahmeantrag eingeleitet. Es kann offen bleiben, ob hiervon unter den Voraussetzungen von Art. 38 StPO abgewichen werden könnte (vgl. aber Art. 42 Abs. 3 StPO).

3.3 Nach übereinstimmender Darlegung der Parteien (act. 1 S. 2, act. 3 N. 5) erfolgte der Übernahmeantrag des Gesuchstellers am 30. Mai 2012 und damit sogar vor dem Datum der Anklageschrift selbst (8. Juni 2012). Somit greift Art. 34 Abs. 1 StPO und damit die Zuständigkeit des Gesuchsgegners für beide Verfahren.

3.4 Diese Lösung anhand der zeitlichen Priorität ist klar und für Winkelzüge wenig anfällig. Sie lehnt sich an das Modell der für Gerichtsstandsbestimmungen einschlägigen Identifikation der ersten Verfolgungshandlungen an. Dort wird das Verfahren bereits mit der ersten Mitteilung eingeleitet (dazu Näheres bei KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO N. 3-5).

- 5 -

Für die Prozessökonomie gilt, was die Rechtsprechung für Abweichungen vom «natürlichen Gerichtsstand» des Tatortes ausführt: Wenn abgesehen vom Tatort die anderen Anknüpfungen wie Wohnort von Täter und Opfer und ihre Sprache in einen anderen Kanton weisen, kann ein anderer Gerichtsstand als angezeigt erscheinen (Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2008.7 vom 7. Mai 2008, E. 3). Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, wo ohnehin ein besonderer Gerichtsstand vorliegt (Gerichtsstand der schwersten Tat). Triftige Gründe von dieser gesetzlichen Regel abzuweichen sind keine ersichtlich.

4. Einigung (Vertrauen) / Treu und Glauben Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe in seine eigene Zuständigkeit eingewilligt, gegebenenfalls auch konkludent (act. 3 N. 6). Der Gesuchsteller wiederum moniert einen Verstoss gegen Treu und Glauben (act. 1 S. 3). Mangels Zuständigkeit der Staatsanwältin des Gesuchstellers (vgl. obige E. 1.2.) kann sie in Gerichtsstandskonflikten zumindest in strittigen oder unklaren Fällen keine gültige Einwilligung erteilen. Sodann wird übereinstimmend eine telefonische Besprechung erwähnt (dazu und zum Folgenden, siehe lit. A oben). Weder der genaue Zeitpunkt (wohl Ende März) noch der Inhalt ergibt sich aus den Akten. Jeglicher mündliche oder schriftliche Hinweis auf die anvisierte Einstellungsverfügung hätte indes die Vertrauensgrundlage des Gesuchsgegners erschüttert. Schliesslich erlauben die Prinzipien von Schriftlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungshandlungen nur schwerlich, eine mündliche und/oder konkludente Einigung anzunehmen.

Angesichts der für den Entscheid ausschlaggebenden Erwägung 3 können die obenerwähnten Punkte im Übrigen offen bleiben.

5. Gestützt auf obige Ausführungen steht fest, dass der Kanton St. Gallen auch zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität berechtigt und verpflichtet ist. Das Gesuch des Kantons Freiburg ist somit gutzuheissen.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallens sind berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 18. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Kanton Freiburg, Staatsanwaltschaft - Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2012.24 — Bundesstrafgericht 18.10.2012 BG.2012.24 — Swissrulings