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Bundesstrafgericht 29.02.2012 BG.2012.1

February 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,141 words·~6 min·3

Summary

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 29. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2012.1

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 7. September 2011 reichte das Amt für AHV und IV, IV- Stelle in Frauenfeld bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Kanton St. Gallen“) Strafanzeige gegen A. sowie die B. AG wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung gemäss Art. 70 IVG sowie gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 87 Abs. 5 und 8 AHVG etc. ein. A. soll im Kanton Thurgau eine 50%-IV-Rente beziehen, obschon er seit Jahren vollzeitig arbeite. Bezüglich der Verantwortlichen seines Arbeitgebers, die B. AG, liege der Verdacht auf Beihilfe zu Betrug vor.

B. Der Kanton St. Gallen ersuchte mit Schreiben vom 19. September 2011 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „Kanton Thurgau“) um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. sowie die B. AG gestützt auf Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 1 StPO. Der Kanton Thurgau lehnte die Übernahme am 17. November 2011 ab mit der Begründung, die vorgeworfene Tathandlung sei im Kanton Schaffhausen begangen worden. Mit Schreiben vom 22. November 2011 ersuchte der Kanton St. Gallen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend „Kanton Schaffhausen“) um Verfahrensübernahme, welche den Gerichtsstand mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 ebenfalls ablehnte, da ein Sachzusammenhang zum Kanton Schaffhausen fehle. Am 16. Dezember 2011 erneuerte der Kanton St. Gallen das Gesuch um Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Thurgau. Dieser verweigerte die Übernahme mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, gestützt auf Art. 33 StPO, erneut.

C. Daraufhin gelangte der Kanton St. Gallen mit Gesuch vom 16. Januar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

„Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung des Vorfalls gemäss Strafanzeige vom 07. September 2011 gegen A. und die B. AG vorzunehmen, evtl. es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen dazu für berechtigt und verpflichtet zu erklären.“

Der Kanton Thurgau beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2012, es sei der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die

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Strafverfolgung gegen A. und die Verantwortlichen der Aktiengesellschaft B. durchzuführen (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 27. Januar 2012 stellt der Kanton Schaffhausen den Antrag, er sei nicht berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung des Vorfalls gemäss Strafanzeige vom 7. September 2011 gegen A. und die B. AG vorzunehmen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden dem Kanton St. Gallen am 30. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 449 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt, und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Gericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach der durch die Beschwerdekammer entwickelten Praxis ist das Kriterium der Unverzüglichkeit erfüllt, wenn das Gerichtsstandsgesuch innert 10 Tagen seit dem Abschluss des Meinungsaustausches eingereicht wird und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von der 10-Tagefrist vom Gesuchsteller liquid dargelegt werden (TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen] sowie Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.47 vom 3. Februar 2012, E. 1.1).

1.2 Der Leitende Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bun-

- 4 desstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner gilt das Gleiche für die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG/TG; TG Rechtsbuch 312.1]) sowie für den Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [SHR 320.100]).

1.3 Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen wurde am 23. Dezember 2011 durch die Stellungnahme des Kantons Thurgau, gemäss Eingangsstempel beim Kanton St. Gallen am 27. Dezember 2011 eingegangen, abgeschlossen. Das Gesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts datiert vom 16. Januar 2012 und wurde gemäss Track & Trace- Auszug am selbem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte somit beinahe drei Wochen nach Abschluss des Meinungsaustausches. Gemäss vorgenannter Praxis (vgl. supra E. 1.1) ist das Gesuch somit verspätet eingereicht worden. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntägigen Frist werden keine vorgebracht. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 2. März 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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