Entscheid vom 23. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.26
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Sachverhalt:
A. Am 23. April 2008 erstattete A. bei der Kantonspolizei Aargau Anzeige gegen B. wegen angeblicher Veruntreuung von Geld an ihrem Arbeitsplatz, dem Tennisclubrestaurant C. im Kanton Basel-Stadt. B. sei am 30. März 2008 in seine Wohnung in Z. (Kanton Basel-Landschaft) gekommen und habe ihn unter Schilderung ihrer angeblich begangenen Veruntreuung gebeten, ihr ein Darlehen in Höhe von Fr. 48'000.-- zur Vertuschung der Tat zu gewähren. Dies habe er dann auch getan.
B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau ersuchten die Behörden des Kantons Basel-Stadt erstmals am 2. Mai 2008 um Übernahme des Verfahrens gegen B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 und vom 3. Juni 2008 verneinte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Zuständigkeit.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ordnete daraufhin weitere Abklärungen zum Sachverhalt an. Bei einer erneuten Befragung von A. räumte dieser ein, dass er sich bezüglich des Arbeitsortes von B. geirrt habe. Beim geschädigten Tennisclub handle es sich um denjenigen der Firma D. im Kanton Basel-Stadt. Am 27. Januar 2009 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erweiterten Untersuchungsakten zur Übernahme des Strafverfahrens zukommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom 9. März 2009 die Übernahme des Verfahrens abermals ab (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten des Kantons Aargau, ST.2008.1644).
C. Mit Gesuch vom 11. September 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegte Straftat gesamthaft zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 24. September 2009 die Abweisung des Gesuchs (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs auch einen Meinungsaustausch durchgeführt.
1.3 Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Doch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben darf mit der Einreichung eines Gesuchs nicht beliebig lange zugewartet werden. Der gesuchstellende Kanton ist gehalten, die I. Beschwerdekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zugemutet werden kann und eine Einigung zwischen den betroffenen Kantonen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt. Nach der
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Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer verletzt das Einreichen des Gesuchs um Gerichtsstandsbestimmung sechs Monate nach Scheitern des Meinungsaustausches das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht, bewegt sich jedoch an der Grenze eines solchen Verstosses (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2; zuletzt bestätigt in BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2).
1.4 Im vorliegenden Fall lehnte der Gesuchsgegner zunächst am 23. Mai 2008 bzw. am 3. Juni 2008 seine Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass gemäss Erkundigungen weder im Tennisclubrestaurant C. noch im Restaurant in der Nähe des Tennisclubs eine Person mit dem Namen B. arbeite. Der Gesuchsteller erachtete hierauf die bestehende Aktenlage als ungenügend und veranlasste eine erneute Befragung von A. Durch die weiteren Abklärungen zum Sachverhalt erhoffte sich der Gesuchsteller Klarheit hinsichtlich des Gerichtsstandes, weshalb eine Einigung zwischen den Behörden zu diesem Zeitpunkt noch möglich erschien. Als aber die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 9. März 2009 trotz erweiterter Aktenlage ihre Zuständigkeit wiederum bestritt, wurden von den Behörden des Kantons Aargau keine weiteren Abklärungen getroffen. Eine Einigung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft zu erwarten. Der Gesuchsteller ersuchte danach aber erst am 11. September 2009, also sechs Monate später, die I. Beschwerdekammer um Klärung des Gerichtsstandes. Die Gesuchseinreichung bewegt sich nach dem oben Gesagten an der Grenze des Verstosses gegen das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Massgeblich ist dabei nicht, was der Beschuldigte tatsächlich begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird und aufgrund der Akten in Frage kommt, ohne dass er von vornherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Für die Beurteilung der Sachlage geht die I. Beschwerdekammer von der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Urteils aus und stützt sich auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.2; BG.2009.14 vom 1. Juli 2009, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2 jeweils m.w.H.).
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2.2 Der Gesuchsgegner verweigerte zuletzt seine Zuständigkeit für die Übernahme des Strafverfahrens gegen B. mit der Begründung, dass gemäss einer kurzen Internet-Recherche das von A. bei der letzten Befragung genannte Restaurant des Tennisclubs D. ein kleiner Betrieb sei. Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein derartiges Clubrestaurant über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfüge. Zudem sei bis zum heutigen Tag keine Anzeige durch die Verantwortlichen des Tennisclubs eingereicht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Geschichte von B. lediglich dazu gedient habe, A. zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Eine deliktische Handlung habe damit allenfalls zum Nachteil von A. stattgefunden durch Überreden zur Gewährung eines Darlehens. Dies müsse als Betrug qualifiziert und untersucht werden. Da die angebliche deliktische Handlung in der Wohnung von A. in Z. im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden habe, sei die Gerichtsstandsfrage an das Bezirksamt Arlesheim zu richten.
Die Aussage, das Tennisclubrestaurant der Firma D. könne nicht über ein Vermögen von Fr. 48'000.-- verfügen, beruht nicht auf Fakten, sondern stellt bloss eine Vermutung des Gesuchsgegners dar. Die zur Anzeige gebrachte Veruntreuung erscheint weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen. Gegenstand der Untersuchung bildet daher die Frage, ob im Kanton Basel-Stadt eine Veruntreuung begangen worden ist. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich somit im Kanton Basel-Stadt. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.
2.3 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, obliegt es dem Gesuchsgegner die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 23. November 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.